{"status":"available","doknr":"OLD263172","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0627.2L497.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"2 L 497/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nihm zugewiesenen beiden Stellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit den Beigeladenen \nzu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer am 27. März 2007 bei Gericht eingegangene, dem vorstehenden\nEntscheidungssatz im wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur\nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung\ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind\ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines\nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht zunächst im Hinblick\ndarauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die beiden in Streit stehenden\nStellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch\nderen Ernennung zu Polizeioberräten und Einweisung in die freien Planstellen der\nBesoldungsgruppe A 14 BBesO das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht\nauf eine dieser Stellen endgültig vereitelt würde.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat auch einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden\nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der Prüfung des geltend gemachten\nBewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven\nRechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes\n(erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.\n\n6\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002\n- 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, www.nrwe.de;\nBeschluss der Kammer vom 23. Mai 2006 - 2 L 782/06 -, www.nrwe.de. \n\n7\n\nHiernach begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, die freien Stellen der\nBesoldungsgruppe A 14 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, materiell-\nrechtlichen Bedenken.\n\n8\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines\nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für\ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere\nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft.\nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von\nmehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu\nbeachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu\nbewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG\nNRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die\nEntscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch\nauf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO\nsicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer\nBeförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren\nVergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft\nerweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger\nFehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler\nberücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom\n13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -,\nRiA 2005, 253.\n\n10\n\nAusgehend von der Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin und\ndie Beigeladenen seien im wesentlichen gleich qualifiziert, erweist sich die\nAuswahlentscheidung als rechtsfehlerhaft, weil in diesem Fall die Antragstellerin den\nBeigeladenen nach den Grundsätzen der Frauenförderung vorzuziehen wäre.\nStehen gleich qualifizierte männliche und weibliche Bewerber in Konkurrenz\nzueinander, so ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG für die\nAuswahlentscheidung vorrangig das gesetzliche\n(Hilfs-)Kriterium der Frauenförderung zu beachten. \n\n11\n\n§ 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG hat folgenden Wortlaut:\n\n12\n\n\"Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im\njeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind,\nsind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung\nbevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende\nGründe überwiegen\".\n\n13\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat entschieden, dass\nArtikel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen\nGemeinschaften vom 9. Februar 1976 einer nationalen Regelung nicht\nentgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen\nGeschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche\nBewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen\nBeförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind,\nbevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorausgesetzt,\n\n14\n\ndiese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche\nQualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die\nBewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die\nPerson der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den\nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere\ndieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und\n\n15\n\nsolche Kriterien gegenüber den weiblichen Bewerbern keine\ndiskriminierende Wirkung haben.\n\n16\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-405/95 -, ZBR 1998, 132.\n\n17\n\nDabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine\nAusnahme von dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel enthält, in den Mitgliedsstaaten\nden Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des\nZugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, zu verwirklichen, und nur\nden bestimmten und begrenzten Zweck hat, Maßnahmen zu unterlassen, die zwar\ndem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit\nbestehende faktische Ungleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen und\nverringern sollen.\n\n18\n\nDies fordert und gebietet eine Einzelfallprüfung, wonach stets die jeweils\nrelevanten Hilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung -\nernst genommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht\nentsprechend einbezogen werden. Dabei muss eine rechnerische Unterbesetzung\nhinsichtlich der Frauenquote im Beförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu\nbedarf es weder einer \"signifikanten Unterrepräsentation\",\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 6 B 941/99 -,\n\n20\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2\nHalbsatz 1 LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger\nFrauen als Männer befinden. \n\n21\n\nHiernach wäre die Antragstellerin den Beigeladenen vorzuziehen, da im\nRegierungsbezirk E in der Besoldungsgruppe A 14 BBesO 43 männliche und nur\n4 weibliche Beamte (= 8,5 %) im Polizeidienst stehen. \n\n22\n\nIm Verhältnis zwischen den Beigeladenen und der Antragstellerin greift nicht die\nin § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG enthaltene \"Öffnungsklausel\" ein. Hiernach\nkommt der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen, wenn in der\nPerson des männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Ob dies der Fall\nist, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, die einer uneingeschränkten gerichtlichen\nKontrolle unterliegt.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, NWVBl. 2000, 229,\nund vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -. \n\n24\n\nDieser Ausgangspunkt wird allerdings relativiert durch die Entscheidungsfreiheit\ndes Dienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden\nBestimmung der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der Auswahl\nzwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr auch im\nFalle einer Konkurrenz gleich qualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts\ngrundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei\neinem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - anzuwenden pflegt, sofern\ndiese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem weiblichen Mitbewerber\nhaben.\n\n25\n\nOVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -; Schnellenbach, Einige\nBemerkungen zur Frauenförderung, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n26\n\nDen Vorgaben des EuGH, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien\nund nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung ernst genommen und ihrem\nGewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, ist einerseits\nzu entnehmen, dass nicht nur \"krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte die\nAnwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen oder ein überwiegendes Gewicht\nnur dann anzunehmen ist, wenn die Zurückstellung des Mannes sich nach den\nUmständen des Einzelfalles als \"unbillig\" oder \"unerträglich\" darstellt. Andererseits\nfolgt hieraus, dass zu Gunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin deutliche\nUnterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden Gründe\nim Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG überwiegen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -.\n\n28\n\nAusgehend von den dargestellten Maßstäben ist festzustellen, dass in der\nPerson der Beigeladenen liegende Gründe nicht überwiegen. \n\n29\n\nBei der Bezirksregierung E werden in Konkurrenzsituationen der\nAuswahlentscheidung folgende Hilfskriterien zugrunde gelegt:\n\n30\n\nDatum des Ablegens der 3. Fachprüfung bzw. der Eingliederung der\n\"Direkteinsteiger\" in die Prüfungsjahrgänge\n\n31\n\nInnerhalb des Prüfungsjahrganges Berücksichtigung des\nPrüfungsergebnisses der 3. Fachprüfung\n\n32\n\nBei Gleichstand Frauenförderung\n\n33\n\nDies ist insoweit zu beanstanden, als der Gesichtspunkt der Frauenförderung\nnach der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG an die erste\nStelle der Hilfskriterien zu stellen ist. Dort heißt es nämlich, die Frauenförderung sei\n\"bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung\" vorzunehmen. Damit\nkommt sie noch vor anderen, nicht leistungsbezogenen Auswahlkriterien zur\nAnwendung. \n\n34\n\nIm übrigen sind gegen die Hilfskriterien rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\nBei im wesentlichen gleicher Qualifikation der Bewerber ist der Dienstherr\ngrundsätzlich darin frei, welchen zusätzlichen (sachlichen) Kriterien er im Rahmen\nseiner Ermessensausübung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst.\nEr ist insbesondere nicht an eine starre, etwa durch die größere Leistungsnähe\nbestimmte Rangfolge der Hilfskriterien gebunden. Durch das Auswahlkriterium darf\nlediglich der zwingend zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese nicht in Frage\ngestellt werden. Zudem muss der Dienstherr bei der Verwendung der Hilfskriterien\nauf eine \"einheitliche Linie\" achten, darf von diesen also nicht \"nach Belieben\", d.h.\nohne erkennbares System, alternativ Gebrauch machen,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -, IÖD 2002, 147, vom\n14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, DÖD 2001, 127, und vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 -,\nZBR 1999, 316. \n\n36\n\nDer Dienstherr kann sich bei der Wahl der Hilfskriterien allgemein oder bei der\nVergabe bestimmter Ämter auf die Heranziehung eines einzelnen, aus seiner Sicht\nbesonders aussagekräftigen Hilfskriteriums beschränken und bei der Auswahl unter\ngleich qualifizierten Bewerbern etwa allein das allgemeine Dienstalter oder allein das\nBeförderungsdienstalter zu Grunde legen. Es steht ihm aber auch frei, mehrere\nHilfskriterien entweder abgestuft oder kumulativ in den Blick zu nehmen. Dabei\nkönnen Dienstaltersgesichtspunkte herangezogen werden, weil mit einem höheren\nDienstalter in der Regel ein Vorsprung an Berufserfahrung verbunden ist (vgl. auch\nNrn. 6 und 8.1 Abs. 2 BRL Pol).\n\n37\n\nVgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2005 - 2 L 134/05 -, www.nrwe.de,\nvom 2. März 2005 - 2 L 175/05 - und vom 14. August 2003 - 2 L 2385/03 -.\n\n38\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe reicht der zweijährige Vorsprung der\nBeigeladenen beim Ablegen der 3. Fachprüfung zur Anwendung der Öffnungsklausel\nzu ihren Gunsten nicht aus. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die\nbeschließende Kammer folgt, stellt (erst) ein Vorsprung beim Dienstalter - der\nZeitpunkt des Bestehens der 3. Fachprüfung kann in etwa mit der Beförderung zum\nPolizeirat gleichgesetzt werden - von fünf oder mehr Jahren in der Regel einen\nUmstand dar, der geeignet ist, ein Überwiegen der in der Person des männlichen\nBewerbers liegenden Gründe zu rechtfertigen. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - 6 B 552/99 -, DÖD 2000, 137, vom\n29. März 2001 - 6 B 1954/00 - und vom 27. Mai 2004 - 6 B 547/04 -.\n\n40\n\nEin höheres Beförderungsdienstalter von zwei Jahren und elfeinhalb Monaten\nreicht für die Anwendung der Öffnungsklausel nicht aus,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 -, JURIS.\n\n42\n\nIm Ergebnis kann deshalb ein im Sinne der Öffnungsklausel relevanter\nVorsprung der Beigeladenen aufgrund ihrer um zwei Jahre früher bestandenen\n3. Fachprüfung nicht festgestellt werden, zumal der Anteil der Frauen im hier in Rede\nstehenden Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit 8,5 % (4 von\n47) deutlich unter 50 % liegt.\n\n43\n\nEine Betrachtung, welche die Gesamtdauer der Zeit seit Bestehen der\n3. Fachprüfung ins Verhältnis zu dem zweijährigen Vorsprung der Beigeladenen\nsetzt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch bei der Antragstellerin Prüfung\nund Beförderung zur Polizeirätin bereits vier Jahre zurückliegen und sie damit\nebenfalls bereits über eine beträchtliche Berufserfahrung im höheren Dienst\nverfügt.\n\n44\n\nVgl. zu dieser relativen Betrachtungsweise OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1999\n- 6 B 1957/99 -, NWVBl. 2000, 22.\n\n45\n\nSchließlich dringt der Antragsgegner mit dem Argument nicht durch, die\nÖffnungsklausel komme deshalb zum Tragen, weil zusätzlich zu dem um zwei Jahre\nhöheren Dienstalter auch das Ergebnis der 3. Fachprüfung für die Beigeladenen\nspreche. Eine solche Sichtweise steht im Widerspruch zu den von ihm selbst\nfestgelegten Hilfskriterien. Hiernach wird das Ergebnis der 3. Fachprüfung nur\n\"innerhalb des Prüfungsjahrganges\" berücksichtigt. Das bedeutet, dass eine\nweitergehende Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse gewissermaßen als\nselbstständiges Hilfskriterium ausgeschlossen sein sollte. An diese selbstgewählten\nVorgaben ist der Antragsgegner auch bei den im Rahmen der Frauenförderung\nanzustellenden Überlegungen gebunden. Ein sachlicher Grund, die Reihenfolge oder\nBewertung der Hilfskriterien abzuändern, ist weder vorgetragen noch sonst\nerkennbar. Aus der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung der Kammer vom\n29. Juni 2004 - 2 L 1680/04 - ergibt sich nichts anderes. Soweit dort die\nBerücksichtigung der Ergebnisse der 2. Fachprüfung als Hilfskriterium nicht\nbeanstandet wurden, liegt das daran, dass in dem damals zu entscheidenden Fall\nder Dienstherr die Prüfungsnoten ausdrücklich als selbstständiges Hilfskriterium\nfestgelegt hat. Das ist vorliegend im Verhältnis verschiedener Prüfungsjahrgänge\nzueinander nicht der Fall.\n\n46\n\nDie Auswahlentscheidung erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sie\nzu Unrecht auf die zum Stichtag 1. August 2005 erstellte dienstliche Beurteilung der\nAntragstellerin vom 6. Januar 2006 gestützt wurde. \n\n47\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG NRW verlässlich Auskunft zu\ngeben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und vom\n19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004\n- 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004,\n626.\n\n49\n\nVorliegend wurde die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher\nRegelbeurteilungen zum Stichtag 1. August 2005 getroffen, die nach den\nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen\n(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch\nRunderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999,\nSMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) erstellt wurden. Die Antragstellerin ist\nhierbei - wie die Beigeladenen - mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung\nentsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) dienstlich beurteilt worden. Dabei\nerzielte sie in den Hauptmerkmalen 4, 3, 4 und 3 Punkte, der Beigeladene zu 1. 3,\n3, 3 und 4 Punkte und der Beigeladene zu 2. 4, 3, 4 und 3 Punkte. \n\n50\n\nEs bestehen aber Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seiner\nAuswahlentscheidung die zum Stichtag 1. August 2005 erstellte Regelbeurteilung der\nAntragstellerin zu Grunde gelegt hat. Denn diese erfasst nur einen Zeitraum von vier\nMonaten (1. April 2005 bis 31. Juli 2005) und hätte daher gar nicht erstellt werden\ndürfen. Denn nach Nr. 3.6 BRL Pol nehmen Beamtinnen und Beamte, die innerhalb\ndes letzten Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich beurteilt worden sind\n(Nrn. 4.2 oder 4.3), erst wieder an der nächsten Regelbeurteilung teil. Für die\nAntragstellerin war zuletzt am 21. Juni 2005 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis\nzum 31. März 2005 eine Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn (Nr. 4.2 BRL Pol)\nerstellt worden (Gesamturteil: 3 Punkte, Hauptmerkmale: 3, 4, 3 und 3 Punkte). Sie\nhätte daher erst anlässlich der nächsten Regelbeurteilung Mitte 2008 wieder beurteilt\nwerden dürfen. Hintergrund dieser Bestimmung in Nr. 3.6 BRL Pol ist das Bestreben\ndes Richtliniengebers, Regelbeurteilungen nur für mindestens ein Jahr lange\nZeiträume durchzuführen. Das zeigt sich auch an weiteren Vorschriften der BRL Pol\nin Nr. 3.4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3.\n\n51\n\nDer Antragsgegner dürfte auch berechtigt sein, im Rahmen der\nAuswahlentscheidung auf die im Eingangsamt der Antragstellerin erstellte\nBeurteilung vom 21. Juni 2005 zurückzugreifen, zumal hiermit zugleich eine bessere\nVergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume gewährleistet ist. Eine Beurteilung, die\nwesentliche Grundlage für Beförderungsauswahlentscheidungen ist, kann dieses Ziel\nnur dann bestmöglich erreichen, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen\näußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und des gleichen\nBeurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW, Beschluss\nvom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -.\n\n53\n\nDie Beurteilungszeiträume der Beurteilung der Antragstellerin im Eingangsamt\n(1. Juli 2003 bis zum 31. März 2005) und der aktuellen Regelbeurteilungen der\nBeigeladenen (1. April 2003 bis zum 31. Juli 2005) entsprechen sich im wesentlichen\nund sind daher auch in zeitlicher Hinsicht weitgehend vergleichbar. Zudem waren\nsowohl die Antragstellerin als auch - während eines 13- bzw. 22-monatigen\nTeilzeitraumes - die Beigeladenen während der Beurteilungszeiträume in der\nFunktion einer Inspektionsleiterin bzw. eines Inspektionsleiters tätig.\n\n54\n\nEs ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Auswahlentscheidung bei\nZugrundelegung der dienstlichen Beurteilung vom 21. Juni 2005 als rechtsfehlerhaft\nerweist. Zwar ist die Beurteilung der Antragstellerin vom 21. Juni 2005 (Gesamturteil\nebenfalls: 3 Punkte) in den Hauptmerkmalen (3, 4, 3, 3 Punkte) etwas schlechter\nausgefallen als die unter Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien zum Stichtag\n1. August 2005 erstellte Regelbeurteilung der Antragstellerin (4, 3, 4, 3 Punkte).\nAuch hiernach erscheint es aber als möglich, dass der Antragsgegner die\nAntragstellerin und die Beigeladenen als im wesentlichen gleich qualifiziert ansieht,\nweil er im Rahmen der grundsätzlich gebotenen inhaltlichen Auswertung aus dem\nUmstand, dass die Bewertung der Hauptmerkmale nicht einheitlich ist, keinen\nLeistungsvorsprung eines der Konkurrenten ableitet und deshalb das gesetzliche\nHilfskriterium der Frauenförderung zu Gunsten der Antragstellerin eingreift.\n\n55\n\nDennoch erscheint es als möglich, dass der Antragsgegner auch in diesem Fall\nerneut davon ausgeht, Antragstellerin und Beigeladene seien im wesentlichen gleich\nqualifiziert.\n\n56\n\nHinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass die\nBegründung, mit der der Antragsgegner bisher von einer Auswertung der\nHauptmerkmale abgesehen hat, nicht tragfähig sein dürfte. Die Pflicht zur inhaltlichen\nAuswertung bedeutet zwar nicht, dass die bessere Bewertung in einem oder\nmehreren Hauptmerkmalen bei der Auswahlentscheidung von entscheidender\nBedeutung sein müsste. Den Antragsgegner trifft bei dieser Sachlage aber eine\nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er dem Unterschied in den\nBeurteilungen keine Bedeutung beimessen will. Der Hinweis des Antragsgegners\ndarauf, die Beurteilungen seien nicht hinreichend vergleichbar, weil sie von\nunterschiedlichen Dienststellen und unterschiedlichen Endbeurteilern stammen,\ndürfte nicht durchgreifen. Sämtliche dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage\nder BRL Pol erstellt worden. Die BRL Pol sehen ein stark schematisiertes\nBeurteilungsverfahren vor, dessen Ziel es gerade ist, eine Vergleichbarkeit der auf\nihrer Grundlage erstellten Beurteilungen sicherzustellen. Auch bei Beurteilungen, die\nvon unterschiedlichen Dienststellen und von unterschiedlichen Erstbeurteilern\nstammen, ist auf Grund der Übereinstimmung der angewandten\nBeurteilungsmaßstäbe gewährleistet, dass die Beurteilungen miteinander\nvergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei wegen der\nSchematisierung des Beurteilungssystems nicht lediglich auf die Gesamturteile,\nsondern auch auf die Bewertung der Hauptmerkmale.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 -, www.nrwe.de, und vom\n10. September 2004 - 6 B 1585/04 -.\n\n58\n\nEs erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner mit einer\nanderen, weitergehenden Begründung beanstandungsfrei zu dem Ergebnis kommen\nkönnte, Antragstellerin und Beigeladene seien im wesentlichen gleich qualifiziert. Ein\nLeistungsvergleich anhand früherer dienstlicher Beurteilungen erscheint hier\nmangels Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht geboten, weil die Antragstellerin\nbei Erstellung ihrer vorangegangenen Beurteilung noch dem gehobenen Dienst, die\nBeigeladenen demgegenüber bereits dem höheren Dienst angehörten.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den\nBeigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt\nhaben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Aus diesem Grunde und weil sie in der Sache\nunterlegen sind, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene\naußergerichtliche Kosten selbst tragen. \n\n60\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53\nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um die\nAnzahl der streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche Stellen\nim selben Auswahlverfahren vergeben werden.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 6 ?B 2090/04 -, www.nrwe.de, und\nvom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, IÖD 2004, 30.\n\n62\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2\nGKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-27/2-l-497-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-27/2-l-497-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263172","retrieved":"2026-07-09 02:29:50.802237+00:00"}}