{"status":"available","doknr":"OLD263194","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0626.2K5618.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"2 K 5618/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n17. August 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n9. Oktober 2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1967 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis \nim öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. \n\n3\n\nDie Klägerin bestand im November 1994 die Erste Staatsprüfung und im \nOktober 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit den \nFächern Mathematik, Sport und Deutsch. \n\n4\n\nDie Klägerin bewarb sich im Januar 1997 im sog. Listenverfahren erstmalig um \neine unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit (zunächst) voller \nStundenzahl. Zugleich wurde sie im Hinblick auf künftige Einstellungen in die sog. \nInteressentendatei aufgenommen. Diese fortlaufenden Bewerbungen der Klägerin \nblieben bis zum Jahre 2006 erfolglos. Auf ihre ebenfalls im Jahre 1997 abgegebene \n(nachrangige) Bewerbung um eine befristete Einstellung teilte die Bezirksregierung E \n(Bezirksregierung) der Klägerin durch Schreiben vom 30. September 1997 mit, dass \nfür die Zeit vom 20. Oktober 1997 bis 24. Juni 1998 eine Stelle mit \n27 Wochenstunden als Erziehungsurlaubsvertretung insbesondere für das Fach \nSport an der Gemeinschaftsgrundschule Cstraße in E1 zu besetzen sei, und bat sie \num kurzfristige Mitteilung, ob sie, die Klägerin, an einer Einstellung interessiert sei. \nErfolge keine Nachricht, scheide sie aus dem Besetzungsverfahren aus. Ein \nRechtsanspruch auf Einstellung könne aus dieser Anfrage nicht abgeleitet werden. \nDie Klägerin nahm hiervon Abstand, weil sie zu diesem Zeitpunkt mit ihrer am \n00.0.1998 geborenen Tochter S schwanger war. Statt ihrer wurde die \nErziehungsurlaubsvertretung einer Mitbewerberin übertragen. Diese erhielt ab dem \n10. August 1998 bis zum 28. Juni 2000 entsprechende Anschlussverträge.\n\n5\n\nAm 2. August 1999 wurde die Klägerin durch das beklagte Land, vertreten durch \ndas Schulamt für die Landeshauptstadt E, erstmals befristet (zunächst bis zum \n6. Dezember 1999, später letztlich verlängert bis zum 27. Mai 2000) als \nteilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit \n13,5/27 Unterrichtsstunden je Woche eingestellt. Am 0.0.2000 brachte sie ihren Sohn \nK zur Welt. Vom 14. August bis 19. Dezember 2000 nahm die Klägerin eine befristete \nTätigkeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit \n18 Unterrichtsstunden je Woche wahr. Ab Februar 2001 schlossen sich - mit wenigen \nkurzzeitigen Unterbrechungen - gleichartige befristete Tätigkeiten mit überwiegend \n20 Unterrichtsstunden wöchentlich an. \n\n6\n\nDiese Beschäftigungsverhältnisse wurden im August 2006 durch die unbefristete \nEinstellung der Klägerin abgelöst. Auf ihre Bewerbung im \n4. Ausschreibungsverfahren im Schuljahr 2005/2006 hatte die Bezirksregierung der \nKlägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2006 ihre Absicht mitgeteilt, sie zum \n9. August 2006 im Beamtenverhältnis auf Probe oder in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis mit voller Stundenzahl einzustellen und der \nGemeinschaftsgrundschule N1straße in X zuzuweisen. Die Klägerin nahm dieses \nAngebot mit Schreiben vom selben Tag an. Nachdem die Bezirksregierung der \nKlägerin mitgeteilt hatte, sie müsse eine Einstellung in das Beamtenverhältnis wegen \nÜberschreitung der Altersgrenze zunächst einer näheren Prüfung unterziehen, kam \nes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Schulamt für die Stadt X \nund der Klägerin, wonach diese ab dem 9. August 2006 als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit mit 28 Unterrichtsstunden je Woche \neingestellt wurde.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 17. August 2006 lehnte die Bezirksregierung die Einstellung \nder Klägerin als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe mit folgender Begründung \nab: Die Klägerin habe die Altersgrenze von 35 Jahren bereits mit Ablauf des \n12. September 2002 überschritten. Kinderbetreuungszeiten, die gemäß § 6 der \nLaufbahnverordnung zum Hinausschieben der Altersgrenze führen könnten, lägen \nnicht in dem erforderlichen Umfang vor. Anrechenbar sei allenfalls die Zeit von der \nGeburt des ersten Kindes bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Lehrerin am \n14. August 2000. Dieser Zeitraum von 2 Jahren und 5 Monaten könne die \nAltersgrenze aber nur bis zum 13. Februar 2005 und nicht bis zum Zeitpunkt der \nEinstellung in das unbefristete Beschäftigungsverhältnis hinausschieben. Weitere \nZeiten seien nicht berücksichtigungsfähig. Da die Klägerin ab dem 14. August 2000 \nmit mindestens 18 Unterrichtsstunden je Woche und somit mit mehr als der Hälfte \ndes regelmäßigen Beschäftigungsumfangs berufstätig gewesen sei, habe die \nKinderbetreuung nach August 2000 nicht mehr im Vordergrund gestanden. \n\n8\n\nDie Klägerin legte hiergegen unter dem 19. September 2006 Widerspruch ein: \nSie sei durch die Geburt ihrer beiden Kinder jahrelang benachteiligt worden. \nKolleginnen mit den gleichen Fächern, die nach dem Vorbereitungsdienst mit \nderselben Ordnungsgruppe gestartet seien, aber keinen Nachwuchs bekommen \nhätten, seien wegen ihrer Unterrichtstätigkeit auf Grund von Vertretungsverträgen \nund der entsprechenden Verbesserung der Ordnungsgruppe schon lange als \nBeamtinnen eingestellt. Wenn sie im März 1999 eine Vertretungsstelle angenommen \nund 1 ½ Jahre voll gearbeitet hätte, wäre sie in die Ordnungsgruppe 14 aufgerückt. \nVertretungsstellen seien reichlich vorhanden gewesen. So seien zum \n1. Februar 2000 in X im Listenverfahren drei Lehrerinnen mit dem Fach Sport und \nder Ordnungsgruppe 17 in der Grundschule eingestellt worden. Sie habe sich \ngleichfalls im damaligen Listenverfahren beworben, aber aufgrund der von ihr \ngeleisteten Kinderziehung seinerzeit lediglich die Ordnungsgruppe 18 erreicht und \ndeshalb keine Festanstellung bekommen. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 \nzurück und führte ergänzend aus: Kinderbetreuungszeiten seien nur dann im Sinne \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO berücksichtigungsfähig, wenn sie kausal für die \nverspätete Einstellung seien. Hierzu müsse die hierfür aufgewandte Zeit diejenige \nder gleichzeitig ausgeübten Berufstätigkeit überwiegen. Das sei bei der Klägerin \nnach dem 14. August 2000 nicht mehr der Fall gewesen. Unter Berücksichtigung der \nrelevanten Kinderbetreuungszeiten wäre eine Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe nur bis zum 13. Februar 2005 möglich gewesen. Der frühestmögliche \nEinstellungstermin sei jedoch der 9. August 2006 gewesen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 31. Oktober 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nunter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Sie trägt ergänzend \nvor: Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich die Einstellung in den \nSchuldienst wegen der Geburt und Betreuung eines Kindes verzögert habe, sei, was \ngewesen wäre, wenn das Kind nicht geboren und betreut worden wäre. Sie wäre \nohne die Geburt und die Betreuung ihrer Tochter S seit Ende 1997 auf der \nGrundlage befristeter Arbeitsverträge einer Unterrichtstätigkeit mit voller Stundenzahl \nnachgegangen. Ihr sei von der Bezirksregierung im Rahmen des \nLehrereinstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 1997/1998 für die Zeit vom \n20. Oktober 1997 bis 24. Juni 1998 eine befristete Einstellung als \nErziehungsurlaubsvertretung mit voller Stundenzahl angeboten worden. Angesichts \nder damaligen guten Angebotslage und der bevorzugten Berücksichtigung von \nLehrkräften mit entsprechender Unterrichtserfahrung hätten sich hieran weitere \nbefristete Einstellungen mit voller Stundenzahl angeschlossen. Dies hätte zur Folge \ngehabt, dass sie innerhalb von rund 14 Monaten um sechs Ordnungsgruppen \nbonifiziert worden und von der Ordnungsgruppe 22 in die Ordnungsgruppe 16 \naufgestiegen wäre; bei einer knapp 1 1/2-jährigen Vollzeittätigkeit hätte sie sich \nsogar in die Ordnungsgruppe 14 verbessert. In diesem Falle wäre sie jedenfalls auf \neiner der drei am 1. Februar 2000 freien unbefristeten Stellen im Grundschuldienst \nder Stadt X eingestellt worden. Berücksichtigt worden seien seinerzeit nämlich \nMitbewerberinnen, welche die selbe Fächerkombination wie sie aufgewiesen hätten \nund in die Ordnungsgruppe 16 bzw. 17 eingruppiert gewesen seien. Zudem \nverkenne der Beklagte, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Beweislast insofern bei ihm liege, er aber nicht den \nNachweis führen könne, dass die erforderliche Bonifizierung durch befristete \nBeschäftigungsverhältnisse nicht erfolgt wäre. Bei einer Einstellung im Februar 2000 \nwäre sie auch verbeamtet worden, da sie seinerzeit die Altersgrenze noch nicht \nüberschritten gehabt habe.\n\n11\n\nDarüber hinaus seien Lehrkräfte mit EZU-Verträgen aufgrund der Erlasse vom \n5. August 1992 und 16. Dezember 1993 sogar bei der unbefristeten Einstellung \nbevorzugt berücksichtigt worden. Diese Regelungen hätten bis Ende 1997 gegolten. \nAuch danach seien aber weiterhin EZU-Verträge abgeschlossen worden. Ferner \nhabe es die Möglichkeit gegeben, sich im Grundschulbereich bei den Schulämtern zu \nbewerben, etwa um Einstellung in den sog. Vertretungspool. Von den Schulämtern \nseien auch andere befristete Beschäftigungsangebote aus dem Programm „Geld \nstatt Stellen\" unterbreitet worden. Bei den Schulämtern habe es Listen gegeben, auf \ndie bei der Vergabe von befristeten Verträgen zurückgegriffen worden sei. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirkregierung E vom 17. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirkregierung E vom \n9. Oktober 2006 zu verpflichten, sie, die Klägerin, in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen,\n\n14\n\nhilfsweise, \n\n15\n\nüber ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr verweist auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide. Ergänzend führt er aus: \nOb die Klägerin auf Grund von Kinderbetreuungszeiten tatsächlich eine geringere \nOrdnungsgruppe als ihre Kolleginnen gehabt und deshalb erst zum 9. August 2006 \nein Einstellungsangebot erhalten habe, könne dahingestellt bleiben, da \nberücksichtigungsfähige Kinderbetreuungszeiten nur für die Zeit vom 13. März 1998 \nbis zum 14. August 2000 vorlägen. \n\n19\n\nDie infolge Kinderbetreuung nicht gegebene Möglichkeit, eine ausreichende \nBonifizierung zu erreichen, könne zudem allenfalls die mittelbare Ursache für die \nverzögerte Einstellung sein. Darüber hinaus müsse sein Schreiben vom \n30. September 1997 auch noch nicht als konkretes Einstellungsangebot verstanden \nwerden, da nach dessen Wortlaut die Klägerin lediglich eine von mehreren \nAspirantinnen gewesen sei. Wie es in diesem Fall tatsächlich gewesen sei, könne er \nallerdings nicht sagen. Eingestellt worden sei eine Frau C1, welche ab dem \n10. August 1998 bis zum 29. Juni 2000 Anschlussbeschäftigungen mit voller \nStundenzahl erhalten habe. Zu den Einstellungsterminen in den Jahren 2000 \nund 2001 sowie am 1. Februar 2002 seien an Grundschulen unbefristete \nEinstellungen von Bewerbern mit der Fächerkombination Mathematik, Deutsch und \nSport bis zur Ordnungsgruppe 14 erfolgt. Die Regelung, wonach die Bewerber, die \nbereits als Erziehungsurlaubsvertretung tätig gewesen seien, bei der Vergabe \nunbefristeter Stellen bevorzugt worden seien, sei bereits im Dezember 1996 bzw. \n(endgültig) ab dem 1. Januar 1998 aufgehoben worden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Gericht kann durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, \nnachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2007 gemäß \n§ 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n24\n\nHinsichtlich des auf Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der Klägerin in \ndas Probebeamtenverhältnis gerichteten Hauptantrags hat die Klage keinen Erfolg. \nInsoweit ist die Sache nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nÜbernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist gemäß § 7 Abs. 1 LBG in \ndas (pflichtgemäße) Ermessen des Beklagten gestellt. Nach dem gegenwärtigen \nSach- und Streitstand ist nicht zu erkennen, dass das beklagte Land sein Ermessen \nallein dahin ausüben kann, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. \nIm Rahmen des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Entscheidungsspielraums ist \nneben anderen Erfordernissen etwa die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für \ndas Beamtenverhältnis von Bedeutung. Diese hat der Dienstherr in eigener \nVerantwortung zu prüfen. Das ist bislang - auch anlässlich des Abschlusses des \nunbefristeten Arbeitsvertrages - nicht geschehen, weil der Beklagte die Einstellung \nder Klägerin in das Beamtenverhältnis aus anderen Gründen abgelehnt hat. \n\n25\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes \nzur Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe begehrt, ist die Klage begründet. Der ablehnende Bescheid der \nBezirksregierung vom 17. August 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom \n9. Oktober 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf eine erneute \nEntscheidung über ihren Verbeamtungsantrag.\n\n26\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \nDie Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \neinem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören.\n\n27\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im \nLande Nordrhein-Westfalen (LVO) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 \nBuchstabe a) LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte 35. Lebensjahr noch \nnicht vollendet hat. Die am 00.0.1967 geborene Klägerin hatte diese Altersgrenze \nzwar bereits am 13. September 2002 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer \nunbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 9. August 2006 die \nHöchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um annähernd vier Jahre überschritten \nhatte. \n\n28\n\nGleichwohl war die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst nicht zu alt für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis, weil die \nÜberschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO \nunschädlich war. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder \nÜbernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung \neines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens \num drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden. \nEine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist zwar nur dann gegeben, wenn \nsich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, wenn also die Geburt \nund/oder die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren ursächlich dafür \ngewesen sind, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung \ndes 35. Lebensjahres möglich wurde. Dies war aber bei der Klägerin der Fall.\n\n29\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n30\n\nvgl. Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris,\n\n31\n\nwelcher das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren folgt, ist maßgebend \nfür die individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze der Umfang der \ndurch die Geburt und Betreuung eines Kindes bedingten Verzögerung der \nEinstellung. Hat ein Laufbahnbewerber wegen der Geburt oder der tatsächlichen \nBetreuung eines oder mehrerer Kinder vor der Vollendung des 35. Lebensjahres eine \noder mehrere Chancen zur Einstellung in das Beamtenverhältnis verpasst, erhöht \nsich die für ihn individuell zu berechnende Höchstaltersgrenze im Umfang der \nVerzögerung der Einstellung um bis zu drei beziehungsweise um bis zu sechs Jahre, \nohne dass die Gesamtdauer der Kinderbetreuung von Bedeutung ist. An dem \nerforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Geburt/Betreuung eines \nKindes und der Verzögerung der (unbefristeten) Einstellung in den Schuldienst fehlt \nes allerdings dann, wenn sich dem Bewerber, nachdem er eine oder mehrere \nChancen zur Einstellung in den Schuldienst wegen Kinderbetreuung verpasst hatte, \nvor der Vollendung des 35. Lebensjahres weitere Einstellungschancen geboten \nhaben, die er aus anderen als den in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW genannten \nGründen nicht wahrgenommen hat. In diesem Fall ist der Kausalzusammenhang \nzwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung in den Schuldienst \nunterbrochen, mit der Folge, dass eine Ausdehnung der Höchstaltersgrenze nicht \nmehr beansprucht werden kann.\n\n32\n\nDie Klägerin hat zwei Kinder geboren und tatsächlich betreut. Hierdurch hat sie \nim Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW beachtliche Verzögerungen bei der \nunbefristeten Einstellung in den Schuldienst hinnehmen müssen. Der Umstand, dass \ndie Klägerin sich in der Zeit von 1998 bis Sommer 2000 für die Kinderbetreuung und \ngegen die Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit entschieden hat, war die \nentscheidende Ursache dafür, dass ihre unbefristete Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst erst nach Vollendung ihres 35. Lebensjahres möglich wurde. \n\n33\n\nZwar war die Geburt der Tochter am 00.0.1998 und deren nachfolgende \nBetreuung durch die Klägerin anfänglich nicht der (alleinige) Grund dafür, dass die \nKlägerin kein Angebot für eine unbefristete Einstellung als Lehrerin und somit auch \nnicht für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis erhielt. Vielmehr scheiterte eine \nderartige Einstellung zunächst am Leistungsgrundsatz. Die Klägerin hatte sich ab \nFebruar 1997 fortlaufend im landesweiten Auswahlverfahren um eine Einstellung in \nein Dauerbeschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen des beklagten Landes \nbeworben. Diese Bewerbungen blieben erfolglos, weil die freien Stellen an \nGrundschulen an Mitbewerber(innen) vergeben wurden, die in der nach den \nErgebnissen der beiden Staatsprüfungen erstellten Rangliste einen höheren Platz \neinnahmen als die Klägerin.\n\n34\n\nVgl. zum Auswahlverfahren die Runderlasse des Kultusministeriums vom \n11. November 1992, GABl. NRW. I S. 283, und vom 11. September 1997, GABl. NRW. I \nS. 230.\n\n35\n\nDie Betreuung der am 00.0.1998 geborenen Tochter und des am 0.0.2000 \ngeborenen Sohnes, der sich die Klägerin jedenfalls bis Mitte August 2000 \nüberwiegend widmete, war aber ursächlich dafür, dass sie von der sich ihr bietenden \nMöglichkeit einer befristeten Einstellung, insbesondere als \nErziehungsurlaubsvertretung (EZU-Vertretung), keinen Gebrauch machte und \ndeshalb auch nicht in den Genuss der hiermit verbundenen Vergünstigungen im \nHinblick auf ein Dauerbeschäftigungsverhältnis kam.\n\n36\n\nEine derartige Privilegierung ergab sich für die Klägerin allerdings nicht aus den \nRunderlassen des Kultusministeriums vom 5. August 1992 (teilweise abgedruckt als \nAnlage 1 zum Runderlass vom 30. November 1993, BASS 1994/1995, 21 - 01 \nNr. 25), 30. November 1993 (GABl. NRW. 1994 I S. 4) und 16. Dezember 1993 \n(GABl. NRW. 1994 I S. 23). Hiernach waren zwar Lehrer, die EZU-Vertretungen mit \neiner Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens einem Jahr wahrgenommen hatten, \nbei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen. Diese \nVergünstigung ist aber nach Abschnitt IV. Satz 2 des Runderlasses vom \n11. September 1997 (a.a.O.) mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten \nund auch in der Praxis nach dem Lehrereinstellungsverfahren zum \nSchuljahresbeginn 1998/1999 nicht mehr angewandt worden.\n\n37\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. September 2006 - 6 A 1755/04 -, IÖD 2007, 63. \n\n38\n\nBis zum Sommer 1998 hätte die Klägerin die erforderliche \nMindestbeschäftigungszeit von einem Jahr aber auch dann nicht ansammeln \nkönnen, wenn sie im Oktober 1997 die EZU-Vertretung an der \nGemeinschaftsgrundschule Cstraße in E1 aufgenommen hätte.\n\n39\n\nIn diesem Fall wäre sie aber in den Genuss der bei EZU-Vertretungen zu \nerzielenden „Bonifizierung\" gekommen, welche ihr jedenfalls im Sommer 2000 eine \nChance auf Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eröffnet hätte. Das \nergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beklagte hatte der Klägerin mit \nSchreiben vom 30. September 1997 eine Einstellung als EZU-Vertretung mit voller \nStundenzahl für die Zeit vom 20. Oktober 1997 bis 24. Juni 1998 an der Grundschule \nin E1 in Aussicht gestellt. Die Klägerin machte von diesem Angebot allein im Hinblick \nauf die bevorstehende Geburt ihrer Tochter keinen Gebrauch. Zwar enthielt das \nSchreiben vom 30. September 1997 noch kein verbindliches Einstellungsangebot. \nDas Gericht folgt aber insoweit der Darstellung der Klägerin, dass sie diese Stelle \nerhalten hätte, wenn sie ihr Interesse bekundet hätte. Der Beklagte hat dem nicht \nsubstantiiert widersprochen, insbesondere nicht aufgezeigt, dass und aus welchen \nGründen die Lehrerin C1, die diese Stelle tatsächlich erhalten hat, oder eine andere \nMitbewerberin der Klägerin vorgezogen worden wäre.\n\n40\n\nVgl. zu der Vergabe derartiger („kleiner\") EZU-Verträge mit einer Beschäftigungsdauer von \nweniger als einem Jahr: Nr. 1.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 5. August 1992, \na.a.O.\n\n41\n\nIst mithin bereits aus den vorstehenden Gründen davon auszugehen, dass die \nEZU-Vertretung an der Gemeinschaftsgrundschule Cstraße in E1 der Klägerin - wäre \nsie nicht durch die Geburt ihrer Tochter daran gehindert gewesen - übertragen \nworden wäre, kann offen bleiben, ob im Falle der Nichterweislichkeit dieses \nGeschehensablaufs die materielle Beweislast beim beklagten Land läge.\n\n42\n\nSo Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, \nDVBl. 2000, 1129, zu im Verantwortungs- und Verfügungsbereich der Einstellungsbehörde \nliegenden Umständen.\n\n43\n\nHätte die Klägerin die EZU-Vertretung im Oktober 1997 übernommen, wäre sie, \nebenso wie die tatsächlich eingestellte Lehrerin C1, auch über Juni 1998 hinaus, und \nzwar ab Unterrichtsbeginn im Schuljahr 1998/1999 am 10. August 1998, fortlaufend \nbis zum Ende des Schuljahrs 1999/2000 (28. Juni 2000) mit voller Stundenzahl als \nAushilfskraft beschäftigt worden. In diesem Fall hätte sie sich auf Grund der \n„Bonifizierung\" der EZU-Vertretung bis zum Beginn des Schuljahrs 2000/2001 von \nihrer ursprünglichen Ordnungsgruppe 22 auf die Ordnungsgruppe 14 verbessert und \nwäre hiermit in den Kreis der Bewerber vorgestoßen, die im \nLehrereinstellungsverfahren zum Schuljahr 2000/2001 in unbefristete \nBeschäftigungsverhältnisse eingestellt worden sind. \n\n44\n\nIm Einzelnen: Nach den damals geltenden Einstellungserlassen des \nKultusministeriums führten Tätigkeiten als Vertretungslehrer zu einer Verbesserung \nder für die Auswahlentscheidung maßgebenden Ordnungsgruppe. Die in Abschnitt I. \nNr. 1 Abs. 5 des Runderlasses vom 11. September 1997 (a.a.O.) enthaltene \nBonifizierungsregelung, wonach der Bewerber „mindestens 15 Unterrichtsmonate \noder 500 Unterrichtsstunden\" nachweisen musste, um in „die nächstbessere \nOrdnungsgruppe\" aufzusteigen, war durch Runderlass vom 19. Oktober 1999 \n(GABl. NRW. I S. 221) mit Wirkung vom 1. August 2000 \n(Schuljahresbeginn 2000/2001) verbessert worden. Nunmehr bewirkten \n500 Unterrichtsstunden eine Verbesserung um zwei Ordnungsgruppen; das gleiche \ngeschah bei weiteren 350 bzw. 300 Unterrichtsstunden, wobei eine Verbesserung \num bis zu maximal acht Ordnungsgruppen (nach 1.500 Unterrichtsstunden) möglich \nwar. Hätte die Klägerin die mit einer vollen Stundenzahl verbundene EZU-Vertretung \nab Oktober 1997 und die bis zum 28. Juni 2000 andauernden entsprechenden \nAnschlussbeschäftigungen wahrgenommen, hätte sie zu diesem Zeitpunkt rund \n2.900 Unterrichtsstunden angesammelt gehabt, mit der Folge, dass sie bis zum \nLehrereinstellungsverfahren 2000/2001 von der Ordnungsgruppe 22 in die (maximal \nerreichbare) Ordnungsgruppe 14 aufgestiegen wäre. Zu dem Einstellungstermin \n1. August 2000 haben nach Angaben des Beklagten auch Bewerber mit der \nOrdnungsgruppe 14, welche das Lehramt und die Fächer der Klägerin aufwiesen, ein \nEinstellungsangebot erhalten. \n\n45\n\nDemnach hätte zu diesem Zeitpunkt auch die Bewerbung der Klägerin \nBerücksichtigung gefunden. Dem entgegen stehende Feststellungen hat der \nBeklagte nicht getroffen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass seinerzeit nicht \nalle Bewerber mit der Ordnungsgruppe 14 erfolgreich gewesen sind. Zu derartigen \nFeststellungen ist er auch nicht mehr in der Lage. Er verfügt, wie dem Gericht aus \neiner Vielzahl von Verfahren bekannt ist, nicht mehr über (amtliche) Unterlagen, \ndenen Einzelheiten der jeweiligen Lehrereinstellungsverfahren zu entnehmen wären. \nDiese Unterlagen sind im Hinblick auf die vom Innenministerium vorgegebene \nAufbewahrungsfrist von lediglich fünf Jahren vernichtet worden. Aus diesem Grunde \nträgt bei Nichtaufklärbarkeit der Einstellungschancen zum Schuljahr 2000/2001 das \nbeklagte Land die materielle Beweislast dafür, dass die Klägerin ohne die \nKinderbetreuung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000, a.a.O., und vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, \nZBR 2001, 32; Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. Februar 1998 - 2 C 2180/95 -.\n\n47\n\nDa die Klägerin im Jahr 2000 die Altersgrenze von 35 Jahren noch nicht \nüberschritten hatte, wäre sie damals - vorbehaltlich des Vorliegens der übrigen \nVoraussetzungen - zugleich auch als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt worden.\n\n48\n\nIst demnach davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls zu Beginn des \nSchuljahres 2000/2001 unbefristet eingestellt worden wäre, kann letztlich \ndahinstehen, ob dies - bei Wahrnehmung der EZU-Vertretungen - bereits zu Beginn \ndes 2. Schulhalbjahres 1999/2000 (1. Februar 2000) der Fall gewesen wäre, als \nnach der vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Darstellung der Klägerin an \nGrundschulen in X auch Bewerberinnen mit der Ordnungsgruppe 17 eingestellt \nworden sind. Allerdings erscheint dies immerhin deshalb als zweifelhaft, weil \nseinerzeit noch die (ungünstigere) Bonifizierungsregelung des Runderlasses vom \n11. September 1997 (a.a.O.) galt, aufgrund derer die Klägerin im Februar 2000 noch \nnicht in die einstellungsrelevante Ordnungsgruppe aufgestiegen gewesen sein dürfte. \nDie Kausalität der Kinderbetreuung für das Verpassen der Einstellungschance im \nAugust 2000 und somit für die tatsächliche Einstellung erst nach Vollendung des \n35. Lebensjahres ist auch nicht später entfallen. Das wäre nur dann der Fall, wenn \ndie Klägerin im Anschluss an die verpasste Einstellungschance weitere \nEinstellungschancen aus anderen Gründen als denen der Kinderbetreuung \nausgeschlagen hätte, wenn sie später etwa eine unbefristete Einstellung in den \nSchuldienst deshalb nicht angenommen hätte, weil sie eine bereits ausgeübte \nErwerbstätigkeit hätte fortsetzen wollen. Ein derartiger Sachverhalt ist aber nicht \ngegeben. Die Klägerin hatte sich seit dem Schuljahr 1997/1998 im sog. \nListenverfahren (über die Interessentendatei) ununterbrochen um eine unbefristete \nEinstellung beworben, aber erst zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ein \nentsprechendes Angebot erhalten. Aus diesem Grunde hat sie ein derartiges \nAngebot gar nicht ausschlagen können. Dass sich ihr nach dem Jahre 2000 \nEinstellungschancen im schulscharfen Lehrereinstellungsverfahren geboten hätten, \nwird weder vom Beklagten behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich. \n\n49\n\nDer Umstand, dass die Klägerin seit August 2000 überwiegend mit mehr als der \nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Lehrerin (in befristeten Arbeitsverhältnissen) \nerwerbstätig war, die Kinderbetreuung seit in dieser Zeit also nicht mehr im Sinne \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO überwog, ist „für sich betrachtet bedeutungslos\". Es \nkommt nicht auf die Gesamtdauer der Zeiten an, in denen die Klägerin tatsächlich \n(überwiegend) ihre Kinder betreut hat. Maßgeblich ist nicht der Umfang der \nKinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung \nbedingten Verzögerung der Einstellung. Die individuell zu berechnende \nHöchstaltersgrenze „erhöht sich ... im Umfang der Verzögerung der Einstellung um \nbis zu drei bzw. um bis zu sechs Jahre, ohne dass die Gesamtdauer der \nKinderbetreuung von Bedeutung ist.\"\n\n50\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007, a.a.O.\n\n51\n\nDemnach sind ab dem Tag, an dem der Bewerber sein 35. Lebensjahr vollendet, \ndie nach der Zahl der Kinder berücksichtigungsfähigen Zeiten hinzuzurechnen. Bei \nden zwei Kindern der Klägerin macht dies maximal sechs Jahre aus. Diese \nZeitspanne reicht aus, um den Zeitraum vom 00.0 2002 (35. Geburtstag der Klägerin) \nbis zum 9. August 2006 (unbefristete Einstellung) zu überbrücken. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -.\n\n54\n\nDie Kosten können dem Beklagten ganz auferlegt werden, weil die Klägerin nur \nzu einem geringen Teil unterlegen ist. Mit dem dem Hilfsantrag entsprechenden \nBescheidungsausspruch ist das gewichtigste Hindernis (Höchstaltersgrenze) für die \nVerbeamtung der Klägerin ausgeräumt. Zudem ist bei auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis gerichteten Klagen der Streitwert für Verpflichtungs- und \nNeubescheidungsklagen einheitlich festzusetzen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 -.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n57\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-26/2-k-5618-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-26/2-k-5618-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263194","retrieved":"2026-07-09 02:29:52.453632+00:00"}}