{"status":"available","doknr":"OLD263235","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0622.9K853.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"9 K 853/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts \ndurch den Beklagten.\n\n3\n\nEr erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Januar 2007 die Grundstücke in N, \nG1 zu einem Kaufpreis von 25.000,-- Euro von den Grundstückseigentümerinnen, \nden Antragstellerinnen des Verfahrens 9 L 418/07. \n\n4\n\nDie Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2004 der \nStadt N, der den Bereich als Naturschutzgebiet „X/H-Bruch - N 00\" festsetzt. \n\n5\n\nUnter dem 4. Januar 2007 fragte der beurkundende Notar beim Beklagten an, ob \nein gesetzliches Vorkaufsrecht bestehe und ausgeübt werde. Mit gleichlautenden \nBescheiden vom 14. Februar 2007 gegenüber dem Kläger und den \nGrundstückseigentümerinnen übte der Beklagte sein gesetzliches Vorkaufsrecht \ngemäß § 36 a LG NRW aus. Zur Begründung führte er aus, er beabsichtige, das \nGrundeigentum entsprechend den Festsetzungen des Landschaftsplanes als \nNaturschutzgebiet dauerhaft zu sichern. \n\n6\n\nMit seinem Widerspruch vom 21. Februar 2007 machte der Kläger geltend, § 36 \na LG sei verfassungswidrig; die Ausübung des Vorkaufsrechts sei \nmissbräuchlich.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die \nVorschrift bestünden nicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei zur Umsetzung der \nFestsetzungen des Landschaftsplanes geboten. Die zum Verkauf stehenden Flächen \nwiesen sowohl Schutzgebiete als auch Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen auf. \nZur Realisierung der Festsetzungen und zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des \nH-Bruches sowie zur Weiterentwicklung der Struktur- und Biotopvielfalt sei der Zugriff \nauf die Flächen erfolgt.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 5. März 2007 Klage erhoben, mit der er erneut die \nVerfassungswidrigkeit des § 36 a LG geltend macht, da die Norm keine Regelungen \nenthalte, wie und innerhalb welcher Fristen das Vorkaufsrecht auszuüben sei, welche \nrechtlichen Auswirkungen die Ausübung habe und wie es grundbuchmäßig \nabzuwickeln sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2007 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 2. März 2007 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hält § 36 a LG für verfassungsgemäß, da §§ 463 ff. BGB entsprechend \nherangezogen werden könnten.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2007 und der \nWiderspruchsbescheid vom 2. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDer Beklagte hat das ihm gemäß § 36 a LG zustehende Vorkaufsrecht zu Recht \nausgeübt.\n\n19\n\nNach § 36 a LG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \ngeltenden Fassung vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 522) steht dem Träger der \nLandschaftsplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes für die Umsetzung \nder im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein \nVorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt.\n\n20\n\nDie an den Kläger veräußerten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des \nLandschaftsplanes 2004 der Stadt N, der den Bereich als Naturschutzgebiet \n „X/H-Bruch - N 00\" festsetzt. Er enthält Festsetzungen nach § 20 und § 26, nämlich \ndie Festsetzung als Naturschutzgebiet, sowie Entwicklungs-/Pflege- und \nErschließungsmaßnahmen zur Erreichung des Schutzzwecks zur Pflege von \nBiotopen (Nr. 5.2 des Landschaftsplanes, dortige Nr. 24: „Kleingewässer im H-Bruch, \nNähe C: Gewässerpflege ..., gehölzschonende Ausweitung und Abflachung einiger \nKleingewässer.\"). Für die Umsetzung dieser Festsetzungen steht der Stadt N als \nTrägerin der Landschaftsplanung (§§ 36 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 LG) ein \nVorkaufsrecht beim Kauf der betroffenen Grundstücke zu.\n\n21\n\nDie Vorschrift ist auch anwendbar, weil verfassungsrechtliche Bedenken gegen \nsie nicht bestehen. Auch wenn sie keine Regelungen über die Ausübung des \nVorkaufsrechts im einzelnen und dessen Abwicklung enthält, ist der rechtsstaatliche \nGrundsatz der Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht verletzt. Das \nRechtsstaatsprinzip gebietet, grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren \nVoraussetzungen und ihrem Inhalt so zu fassen, dass die Rechtslage für den \nBetroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann.\n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73 ( 79); Beschluss \nvom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1 (41); BVerwG, Urteil vom 22. September \n2004 \n- 6 C 29/03 -, BVerwGE 122, 29 ff..\n\n23\n\nUnbedenklich ist hingegen eine zweckentsprechende und verfassungskonforme \nAuslegung des Gesetzes und - abgesehen von Straftatbeständen - eine \nLückenfüllung durch Analogie.\n\n24\n\nVgl. nur: BVerwG, Urteil vom 22. September 2004, a.a.O..\n\n25\n\nHier ist eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 36 a LG durch \nRückgriff auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Bestimmungen über das \nVorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB) möglich. Da § 36 a LG denselben Begriff wie § 463 ff. \nBGB verwendet, spricht schon der Wortlaut der Norm dafür, diejenigen Vorschriften \nergänzend heranzuziehen, die die Ausgestaltung des Vorkaufsrechts näher regeln. \nEs entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, bereits existierende \nBestimmungen über das Vorkaufsrecht anzuwenden, um die Norm nicht unnötig zu \nüberfrachten. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber eine \nverfassungswidrige Norm schaffen wollte, kann angenommen werden, dass er \nergänzend auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zurückgreifen wollte. Die - \nwenig aussagekräftigen - Gesetzesmaterialien bieten jedenfalls keinen Anhalt für \neine gegenteilige Annahme.\n\n26\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/6348 (S. 71).\n\n27\n\nWenn der Gesetzgeber nunmehr durch in 2. Lesung am 13. Juni 2007 \nverabschiedetes Gesetz eine detailliertere Regelung in das Landschaftsgesetz \naufgenommen hat,\n\n28\n\n- vgl. LT-Drs. 14/3144, S. 40 -\n\n29\n\nlässt sich daraus nicht im Umkehrschluss herleiten, er habe die bisherige \nFassung für verfassungswidrig gehalten. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass er \ngerade bei der Ausübung des landschaftsrechtlichen Vorkaufsrechts Besonderheiten \ngesehen hat, die er spezialgesetzlich regeln wollte. Auch insoweit fehlt es an einer \nGesetzesbegründung, die die Annahme einer Verfassungswidrigkeit der vorherigen \nFassung stützen könnte.\n\n30\n\nGegen die Auffassung des Klägers spricht überdies, dass es auch andere \nVorschriften gibt, die keine näheren Vorgaben zur Ausübung des Vorkaufsrechts \nenthalten, ohne dass Rechtsprechung oder Schrifttum Anlass zur Annahme einer \nVerfassungswidrigkeit der betreffenden Rechtsnormen gesehen hätten. So ist etwa in \n§ 19 Abs. 3 AEG und § 9 a Abs. 6 BFStrG lediglich geregelt, wem das jeweilige \nVorkaufsrecht zusteht. Auch § 2034 f. BGB enthält nur fragmentarische Regelungen \ndes Vorkaufsrechts des Miterben. Dass in diesen Fällen die §§ 463 ff. BGB \nanwendbar sind, entspricht allgemeiner Meinung.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 11 VR 21/95 -, NVwZ-RR 1998, 274 ff. \n(zu § 19 Abs. 3 AEG); BGH, Urteil vom 7. Juni 2000 - VIII ZR 268/99 -, NJW 2000, 2665 (zum \ngesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters nach § 570 b BGB a.F.); Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. \nAufl. 2007, Vorb. v. § 463 Rn. 4; Westermann, in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. \n2004, § 463 Rn. 11 (zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten allgemein).\n\n32\n\nSonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 36 a LG \nbestehen nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, ebenso \nwie in der des Bundesverwaltungsgerichts, geklärt, dass Vorkaufsrechte das \nEigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestalten und ihre Ausübung daher \nkeine Enteignung darstellt. Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht \nbesteht, sind mit diesem Recht von vornherein belastet.\n\n33\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1268/99 -, NJW 2000, 1486 f.; BVerwG, \nBeschluss vom 7. März 1996 - 4 B 18/96 -, BRS 58 Nr. 235; Beschluss vom 7. November 2000 \n- 6 B 19/00 -, Buchholz 406.48 Art 34 BayNatSchG Nr. 1.\n\n34\n\nSind demnach die Vorschriften der §§ 463 ff. BGB auf die Ausübung des \nlandschaftsschutzrechtlichen Vorkaufsrechts entsprechend heranzuziehen, so sind \ndie dort geregelten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt. \n\n35\n\nDer Beklagte hat das Vorkaufsrecht durch den angegriffenen Bescheid ausgeübt, \nnachdem der Kläger mit den Verkäuferinnen den Grundstückskaufvertrag \ngeschlossen hatte, ohne dass es hierfür einer notariellen Beurkundung bedurfte (§§ \n463, 464 Abs. 1 BGB). Die gesetzliche Frist von zwei Monaten nach Mitteilung durch \nden Verpflichteten, die hier in der Anfrage des Notars beim Beklagten vom 4. Januar \n2007 zu sehen ist, ist eingehalten worden, da die Bescheide vom 14. Februar 2007 \nam nächsten Tag durch Zustellung bekannt gemacht worden sind (vgl. § 469 BGB). \nFolge ist, dass mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zwischen der Stadt N \nals Berechtigter und dem Kläger als Verpflichtetem unter den Bedingungen zustande \nkommt, die dieser mit den Eigentümerinnen vereinbart hat (§ 464 Abs. 2 BGB).\n\n36\n\nDiese Folge tritt kraft Gesetzes ein, zumal der Beklagte bei der Ausübung des \nVorkaufsrechts das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß betätigt hat. \nErmessensfehler sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr hat der \nBeklagte nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er den Zugriff auf die \nGrundstücke für unumgänglich hält. Vor diesem Hintergrund ist für eine \nrechtsmissbräuchliche Ausübung des Vorkaufsrechts entgegen der Auffassung des \nKlägers nichts ersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-22/9-k-853-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 469","ref_norm":"469","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2034","ref_norm":"2034","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-22/9-k-853-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263235","retrieved":"2026-07-09 02:29:56.141947+00:00"}}