{"status":"available","doknr":"OLD263311","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0620.18L889.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"18 L 889/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rubrum ist im Hinblick auf den Antragsgegner von Amts wegen berichtigt \nworden, da es im vorliegenden Verfahren ersichtlich um den vom Schulamt des \nKreises W erlassenen Bescheid vom 26. April 2007 bzw. die von diesem zu treffende \nEntscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG geht und nicht um ein konkrete \nAufnahmeentscheidung nach § 46 SchulG.\n\n3\n\nDer am 4. Juni 2007 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 VwGO vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller \nden Besuch der Realschule zu gestatten,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \n(§§ 123 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).\n\n7\n\nWegen des in Verfahren nach § 123 VwGO bestehenden Verbots der \nVorwegnahme der Hauptsache sowie des Verbots, mehr als in der Hauptsache (bei \nBeurteilungsspielräumen auf Seiten der Behörde - dazu noch sogleich - fehlt es in \nder Regel an der Spruchreife) zu gewähren, ist ein Anordnungsanspruch nur \nglaubhaft gemacht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen in der \nHauptsache zu erwarten ist.\n\n8\n\nDiese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei der hier nur \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass \ndie Entscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 26. April 2007, den \nAntragsteller wegen offensichtlicher Nichteignung nicht zum Besuch der Realschule \nzuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\n9\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 SchulG. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 \nSchulG erstellt die Grundschule zunächst mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 \nauf der Grundlage des Leistungstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der \nSchülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die \nfür die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung \nder Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird \nauch diese mit dem genannten Zusatz benannt (Satz 2). Die Eltern entscheiden nach \nBeratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der \nSekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Entscheidung zu diesem \nZeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen \nist (Satz 3). Das in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht \nliegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung geregelt (Satz 4). \nNach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG trifft die abschließende Entscheidung über eine \noffensichtliche Nichteignung das Schulamt auf der Grundlage eine \nPrognoseunterrichts.\n\n10\n\nDie vom Antragsteller erhobenen Bedenken formeller Art vermögen seinem \nBegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit vorgetragen wird, dass die im \nHalbjahreszeugnis der Klasse 4 durch die Gemeinschaftsgrundschule Lobberich \nausgestellte Schulformempfehlung entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht \nbegründet worden sei, steht dem schon entgegen, dass das in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners als Kopie befindliche Zeugnis auf der \nRückseite sehr wohl eine Begründung aufweist, auf die auf der Vorderseite auch \nausdrücklich verwiesen wird. Es erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb bei dem \nOriginal die Rückseite bzw. die dort enthaltene Begründung fehlen sollte. Der \nangegriffene Bescheid enthält entgegen dem Vorbringen des Antragstellers eine - \nwenn auch knappe - Begründung. Ein etwaiger Formfehler dürfte im übrigen durch \ndas Vorbringen in der Antragserwiderung geheilt sein bzw. jedenfalls noch heilbar \nsein (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW). Ungeachtet dessen ließe sich auch \naufgrund eines Verfahrensmangels der vom Antragsteller letztlich begehrte Anspruch \nauf eine Entscheidung des Antragsgegners im Sinne einer (zumindest \neingeschränkten) Schulformempfehlung Realschule nicht herleiten.\n\n11\n\nMateriell-rechtlich steht dem Antragsgegner bei der hier in Rede stehenden \nEntscheidung nach § 11 Abs. 4 Sätze 3 und 5 SchulG ein Beurteilungsspielraum zu, \nden das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann. Nach dem eindeutigen \nGesetzeswortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG ist nach einer pädagogischen \nPrognose über die Nichteignung einer Schülerin oder eines Schülers für eine \nbestimmte Schulform zu befinden. Nach § 11 Abs. 4 Sätze 4 und 5 SchulG i.V.m. § 8 \nAbs. 6, 7 AO-GS ist in diesem Zusammenhang die Durchführung eines dreitägigen \nPrognoseunterrichts vorgesehen. Die dabei zu treffende Prognose entzieht sich aber \nnaturgemäß einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung, da die \nvorzunehmenden, vor allem auch auf persönlichen Einschätzungen durch das in § 8 \nAbs. 7 AO-GS festgelegte Gremium in der konkreten Situation beruhenden \nBewertungen im Nachhinein einer inhaltlichen Kontrolle nicht mehr zugänglich \nsind.\n\n12\n\nInsoweit gelten vergleichbare Maßstäbe wie auch bei der gerichtlichen Kontrolle \nsonstiger schulischer Prüfungsentscheidungen. So ist etwa bei der Überprüfung \nschulischer Noten zu beachten, dass dem Gericht eine inhaltliche Überprüfung der \nNotenfindung grundsätzlich nicht zukommt. Die Einschätzung und Bewertung \nschulischer Leistungen sind nämlich wegen des den Lehrern zustehenden \nBewertungsvorrechts gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüfbar, ob \nwesentliche Verfahrensvorschriften verletzt sind, der Lehrer von unzutreffenden \nTatsachen ausgegangen ist oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe \nmissachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.\n\n13\n\nDieser Beurteilungsspielraum beschränkt sich nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts bei Prüfungen, die den Zugang zu Berufen eröffnen, auf \nprüfungsspezifische Wertungen und erstreckt sich nicht auf alle fachlichen Fragen, \ndie den Gegenstand der Prüfung bilden;\n\n14\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, NJW 1991, 2005 \n(2007).\n\n15\n\nSelbst bei Übertragung dieser für den Bereich von berufsbezogenen Prüfungen \nentwickelten Grundsätze auf die gerichtliche Kontrolle schulischer Leistungen\n\n16\n\n- in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381 (1382) \njedenfalls für die gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsaufgaben in einer Abiturarbeit -\n\n17\n\nverbleibt den Lehrern bei Leistungsbeurteilungen ein fachspezifisches \nBewertungsvorrecht;\n\n18\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -.\n\n19\n\nDieser Bewertungsvorrang ist entsprechend auch bei der im Rahmen des \nPrognoseunterrichts anzustellenden pädagogische Prognose im Sinne des § 11 Abs. \n4 Satz 3 SchulG zu beachten. \n\n20\n\nUnter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht vieles für die Richtigkeit der vom \nAntragsgegner getroffenen Entscheidung, dass der Antragsteller für den Besuch der \nRealschule ungeeignet ist.\n\n21\n\nDiese Entscheidung wurde in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise \nvon einem im Sinne des § 8 Abs. 7 AO-GS besetzten Gremium nach Durchführung \ndes dreitägigen Prognoseunterricht einstimmig (§ 8 Abs. 8 AO-GS) getroffen. Auch \nansonsten sind Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang, die im übrigen allenfalls \neine Wiederholung des Prognoseunterrichts nach sich ziehen könnten, weder \ndargetan noch sonst ersichtlich.\n\n22\n\nAuch ansonsten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aufgrund des \nPrognoseunterrichts vorgenommenen Wertungen auf unzutreffenden Tatsachen \nbasieren, dass allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet oder dass \nsachfremde Erwägungen zugrunde gelegt worden wären. Vielmehr hat der \nAntragsgegner in seiner Antragserwiderung schlüssig dargelegt, dass der Besuch \neiner Realschule zum kommenden Schuljahr den Antragsteller nach seinem bisher \nerreichten Leistungsstand unzweifelhaft überfordern würde. Dazu hat er die im \nPrognoseunterricht zugrunde gelegten Kriterien vorgestellt und die gewonnenen \nEinschätzungen bezüglich des Leistungstandes in den Fachbereichen Deutsch, \nMathematik und Sachkunde offen gelegt. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, \ndass sich die Anforderungen des Prognoseunterrichts auf die verbindlich zu \nerreichenden Lernziele am Ende von Klasse 4 bezögen, entspricht dies den \nVorgaben des § 8 Abs. 7 Satz 2, 2. Halbs. AO-GS. Zu weiteren Einzelheiten \nbezüglich der vom Antragsteller gezeigten mündlichen und schriftlichen Leistungen \nwird auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 13. Juni 2007 verwiesen, \nwobei allerdings zu bemerken ist, dass sich die dort wiedergegebenen \nEinschätzungen nicht im einzelnen aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen \nentnehmen lassen. Insbesondere die Beobachtungen der Lehrkräfte im \nPrognoseunterricht sind unzureichend dokumentiert, zumal die dazu vorgefertigten \nBeobachtungsbögen nur wenige Eintragungen enthalten, die für sich betrachtet \nwenig Aussagekraft besitzen. Auch die in den Verwaltungsvorgängen befindliche \n„Gesamtauswertung Kompetenzstufen\" wird letztlich erst nachvollziehbar im \nZusammenhang mit den Ausführungen in der Antragserwiderung. Insoweit wird der \nAntragsgegner im Hauptsacheverfahren gehalten sein, durch Vorlage etwaiger \nweiterer Unterlagen für eine größere Transparenz zu sorgen. Angesichts der \ngenannten (ergänzenden) Erläuterungen in der Antragserwiderung ist jedoch bei der \nim vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung (s.o.) eine \nÜberschreitung des Beurteilungsspielraums auf Seiten des Antragsgegners nicht \nerkennbar. \n\n23\n\nInsbesondere hat auch der - insoweit darlegungspflichtige - Antragsteller keine \nrechtserheblichen Einwände gegen die Entscheidung des Antragsgegners \nvorgetragen. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil er sich in der Antragsschrift \nvordergründig mit der Schulformempfehlung in dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 \nder Grundschule und nicht mit dem die Grundlage für die Entscheidung des \nAntragsgegners bildenden Prognoseunterricht und den dort gewonnenen \nEinschätzungen befasst. Die dort vorgenommene Prognose kann weder durch den \nHinweis auf verschiedene ordentliche Klausuren im Verlaufe des vierten Schuljahres \nnoch durch den Hinweis auf widrige Unterrichtsverhältnisse erschüttert werden. Der \ninsoweit angeführte Wechsel der Klassenlehrerin vermag überdies kaum die \nAnnahme eines nicht dem Lernplan entsprechenden Wissenstandes am Ende des \nvierten Schuljahres zu begründen. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit dem Wechsel \nangeblich verbundene erhebliche Unruhe in der Klasse. Eine Kausalität wird insoweit \njedenfalls nicht substantiiert dargetan. Letztlich kommt es darauf aber auch gar nicht \nan. Die bereits erwähnte Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2, 2. Halbs. AO-GS schreibt \nverbindlich vor, dass im Prognoseunterricht die in den Lehrplänen der Grundschule \nbestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde zu legen sind. Die \nBerücksichtigung individueller Lernrückstände kommt vor diesem Hintergrund gerade \nnicht in Betracht. § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG erlaubt die Beschränkung des \nSchulformwahlrechts der Eltern, für den Fall, dass nach einer pädagogischen \nPrognose zu diesem Zeitpunkt die Eignung des Kindes für die gewählte Schulform \noffensichtlich ausgeschlossen ist. Entscheidend ist mithin, ob zum konkreten \nZeitpunkt der Überprüfung - ohne Berücksichtigung individueller Lernrückstände und \nderen Ursachen - ein Kind den Anforderungen einer bestimmten Schulform \ngewachsen ist. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, eine Schülerin oder einem \nSchüler den Zugang zu der Schulform zu verwehren, in der es jedenfalls zum \nEntscheidungszeitpunkt nicht seinen Bedürfnissen entsprechend gefördert werden \nkann. Nachfolgende Entwicklungen - etwa durch Beseitigung eines zum Abschluss \nder vierten Klasse noch vorhandenen Leistungsdefizits - können bei künftigen \nEntscheidungen über die Schulform berücksichtigt werden (vgl. etwa §§ 11 ff. APO-S \nI).\n\n24\n\nAngesichts der aufgrund der nunmehr beginnenden Schulferien erheblichen \nEilbedürftigkeit der Sache war dem zuletzt noch mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 \neingereichten Akteneinsichtsgesuch nicht zu entsprechen. Dementsprechend konnte \nauch keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-20/18-l-889-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-20/18-l-889-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263311","retrieved":"2026-07-09 02:30:02.712585+00:00"}}