{"status":"available","doknr":"OLD263389","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0618.4K840.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"4 K 840/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1976 in Istanbul geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 24. \nJuli 2003 in Deutschland Asyl. Beigefügt waren eine vier Seiten umfassende \nhandschriftliche Erklärung des Klägers auf türkisch mit deutscher Übersetzung. In \ndem Schreiben bezeichnet er sich als Alevite und Demokrat aus dem (Istanbuler) \nStadtviertel H (H N). Dieses Stadtviertel sei am 12. März 1995 mit Unterstützung der \nStaats-Geheimkräfte angegriffen worden. Er habe damals mit den Revolutionären \nsympathisiert. In der Nacht vom 18. auf den 19. im Jahre 1995 hätten Polizisten mit \nSchutzwesten und schweren Waffen seine Wohnung gestürmt. Sie hätten die \nWohnung durchsucht, dabei aber nichts gefunden. Den Kläger wie auch weitere 8-9 \nPersonen aus dem Stadtteil H hätten sie vorläufig festgenommen und zur \nPolizeiinspektion für die Bekämpfung des Terrorismus verbracht. Der Kläger sei dann \nverhört und - in im einzelnen beschriebener Weise - mißhandelt worden. Schließlich \nhabe er, wie von ihm verlangt, Schriftstücke unterzeichnet. Am 31. Mai 1995 sei er \nder Staatsanwaltschaft vorgeführt worden. Er sei dann mit dem Vorwurf, \nMolotowcocktails geworfen zu haben, „mit der Todesstrafe angeklagt\" worden. \nObwohl die hierzu befragten Personen ihn nicht wiedererkannt hätten, sei er \nschließlich zu Haftstrafen von 12,5 und 17,6 Jahren verurteilt worden. Während der \nAbleistung des Wehrdienstes habe er von der Verurteilung und dem Bestehen eines \nHaftbefehls erfahren. Nachdem er neun Monate in verschiedenen Wohnungen von \nFreunden und Verwandten verbracht und gewartet habe, was bei der Revision \nherauskommen würde, sei ihm schließlich klar geworden, daß die Sache bei der \nRevision nicht durchkommen würde und er das Land verlassen müsse. Mit Hilfe von \nSchleppern habe er seine Ausreise mit dem Flugzeug nach Frankfurt/Main \norganisiert. Weiter lag dem Asylantrag ein 25seitiges Urteil des \n5. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 17. September 2002 - 0000/000 - bei.\n\n3\n\nAm 5. August 2003 wurde der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im \nfolgenden: Bundesamt) angehört. Dabei gab er weiter an: Er habe 1993 das Abitur \nabgelegt. Anschließend habe er ein Jahr lang Verwaltung studiert. Am 1. Mai 1995 \nhabe er an einer Demonstration mit den Leuten der DHKP-C teilgenommen. In der \nNacht vom 18. auf den 19. Mai 1995 sei er festgenommen worden. Er sei gefoltert \nworden und habe dann aussagen und unterschreiben müssen. Mit den Anschlägen, \ndie ihm vorgeworfen worden seien, habe er nichts zu tun gehabt. Am 20. Mai 1999 \nsei er freigekommen; die ganze Zeit habe es sich um Untersuchungshaft gehandelt. \nNach der Freilassung sei er in einen anderen Stadtteil von Istanbul gezogen. Er habe \ndann knapp drei Jahre in der Fabrik seines Onkels gearbeitet. Vom 5. März 2002 bis \nSeptember 2002 sei er beim Militär gewesen. Dann sei er desertiert. Durch Urteil des \nStaatssicherheitsgerichts Istanbul vom 17. September 2002 sei er zu insgesamt 30 \nJahren Haft verurteilt worden. Das Urteil habe sich allein auf Taten vor 1995 \nbezogen. Das Kassationsgericht habe das Urteil an das Staatssicherheitsgericht \nIstanbul „zurückgeschickt\". Der Flug nach Frankfurt sei am 17. Juli 2003 mit Turkish \nAirlines erfolgt.\n\n4\n\nDas Bundesamt richtete im folgenden mehrere Anfragen an das Auswärtige Amt. \nDieses erteilte folgende Auskünfte: Das vorgelegte Urteil 0000/000 sei echt. Es sei \nangefochten worden. Das Verfahren laufe nunmehr bei der 13. Strafkammer Istanbul \nunter dem neuen Aktenzeichen 0000/000. Der Kläger sei vom 18. Mai 1995 bis zum \n20. Mai 1999 in Untersuchungshaft gewesen (Auskunft vom 24. November 2004). Er \nwerde per Haftbefehl gesucht (Auskunft vom 23. Juni 2005). Das Urteil vom 17. \nSeptember 2002 sei mit Beschluß der 9. Strafkammer des Kassationsgerichtshofes \nvom 26. Mai 2003 - 0000/000 - „wegen Formfehler aufgehoben\" worden. Der \nBeschluß sei rechtskräftig. Der Kläger habe seinen Militärdienst am 5. März 2002 in \nD/T/T1 angetreten; er habe am 26. Oktober 2002 Urlaub genommen und sei nicht zur \nweiteren Militärdienstleistung zurückgekehrt (Auskunft der Botschaft Ankara vom 21. \nAugust 2006).\n\n5\n\nDer Kläger ließ durch seine Prozeßbevollmächtigte zudem ein auf den 7. Januar \n2003 datiertes Schriftstück vorlegen, bei dem es sich nach der hierzu gefertigten \nÜbersetzung um die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren \nhandelt (Verwaltungsvorgänge Bl. 136, 138).\n\n6\n\nIn dem neuen Strafverfahren gegen den Kläger fanden 2005 und 2006 mehrere \nTermine statt. Angesetzt waren jedenfalls Termine am 3. März 2005, am 24. Mai \n2005 (Protokoll Verwaltungsvorgänge Bl. 110 und 113), am 23. August 2005, am 27. \nOktober 2005, am 16. Februar 2006 und am 18. Mai 2006 (Protokoll \nVerwaltungsvorgänge Bl. 147 und 149). Die Sache wurde jeweils vertagt, zuletzt auf \nden 24. August 2006 (Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2004, \n23. Juni 2005, 26. September 2005, 14. November 2005, 21. Februar 2006, 30. Mai \n2006, Verwaltungsvorgänge Bl. 103, 116, 123, 126, 148 sowie \nDokumentenmappe).\n\n7\n\nMit Bescheid vom 16. Februar 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab; es stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Die \nAbschiebung wurde angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt unter \nanderem aus: Die vierjährige Untersuchungshaft stelle keinen asylrelevanten Eingriff \nin die persönliche Freiheit des Klägers dar. Sie habe an den Verdacht der \nMitgliedschaft in der DHKP-C angeknüpft; diese sei eine gemeingefährliche \nterroristische Organisation. Die von dem Kläger erhobenen Foltervorwürfe ließen sich \nnicht mehr aufklären. Die vorgetragene Folter sei auch nicht der Anlaß für den Kläger \ngewesen, die Türkei zu verlassen. Seine Ausreise sei nicht nach der Entlassung aus \nder Untersuchungshaft 1999, sondern nach Erlaß des Haftbefehls 2002 erfolgt. Bei \nRückkehr in die Türkei drohe dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nFolter oder unmenschliche Behandlung. \n\n8\n\nDer Bescheid wurde am 22. Februar 2007 per Einschreiben abgesandt.\n\n9\n\nAm 3. März 2007 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n16. Februar 2007 zu verpflichten, \n\n12\n\nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für \ndie türkische und kurdische Sprache zu seinen Asylgründen gehört worden. Wegen \ndes weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (einschließlich \nDokumentenmappe) sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. \nFebruar 2007 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Ziff. 1 und 2 des \nBescheides.\n\n19\n\n1. Sowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt folgendes: \n\n20\n\nAsylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare \nGefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen \nanderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie \nnach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer \nIntensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (zu \n§ 51 Abs. 1 AuslG).\n\n22\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je \nnachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist \nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der \nAusländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nFeststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm auf \nGrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. \ngewöhnlicher Prognosemaßstab).\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 361 (zu § \n51 Abs. 1 AuslG).\n\n24\n\n2. Bei dem Kläger ist der gewöhnliche Prognosemaßstab anzuwenden, denn er \nhat sein Heimatland Türkei im Juli 2003 nicht auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen.\n\n25\n\n2.1. Allerdings geht der Einzelrichter davon aus, daß der Kläger in der Türkei \npolitischer Verfolgung ausgesetzt war.\n\n26\n\n2.1.1. Das von dem Kläger geschilderte individuelle Schicksal ist zur \nÜberzeugung des Einzelrichters glaubhaft.\n\n27\n\nDa sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung \naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Für die \nGlaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen Vorbringen des \nAsylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine \nGründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen \nEinzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine \neigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen \nErlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht \nwechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu \ntragen,\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; \nBVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379.\n\n29\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Er hat die von ihm \nvorgetragenen Ereignisse im Jahre 1995 glaubhaft gemacht. Zu dieser Überzeugung \ngelangt der Einzelrichter auf Grund der zusammenfassenden Würdigung des \nVorbringens des Klägers im gesamten Verlauf seines Anerkennungsverfahrens, des \nvon ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks, der Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes und der der Kammer vorliegenden und in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse über die politischen Verhältnisse in der Türkei. \n\n30\n\nDanach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: \n\n31\n\nDer Kläger verbrachte seine Jugend in dem Istanbuler Stadtteil H N, in dem es \nam 12. März 1995 zu Ausschreitungen zwischen Demonstranten und der Polizei \ngekommen war. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen und einer Demonstration am \n1. Mai 1995 wurden die Sicherheitskräfte unter anderem auf den Kläger aufmerksam, \nder an einem Stand vor dem Gebetshaus der Aleviten, dem D1, die linksgerichtete \nZeitschrift Sosyalist Dergi verkauft hatte und sowohl bei den Auseinandersetzungen \nals auch der Demonstration zugegen war. Im Rahmen der gegen die „Aufrührer\" \ngerichteten Maßnahmen suchten die Sicherheitskräfte in der Nacht vom 18. auf den \n19. Mai 1995 unter anderem die Wohnung der Familie des Klägers auf. Sie \ndurchsuchten die Wohnung und nahmen den Kläger mit. Der Kläger befand sich \nzwischen dem 18. Mai 1995 und dem 20. Mai 1999 in Untersuchungshaft. Noch im \nJahre 1995 wurde gegen ihn Anklage beim 5. Staatssicherheitsgericht Istanbul \nerhoben. Ihm wurden eine Betätigung für die DHKP-C und Beteiligung an \nAnschlägen mit Molotowcocktails zur Last gelegt. Diese Vorwürfe waren durch \nGeständnisse belegt, die der Kläger im Mai 1995 unter Folter unterschrieben hatte. \n\n32\n\nDiesen Sachverhalt hat der Kläger sowohl in seiner dem Asylantrag beigefügten \npersönlichen Erklärung, in der Anhörung beim Bundesamt als auch in der \nmündlichen Verhandlung gleichbleibend und widerspruchsfrei vorgetragen. Auch der \nVortrag im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. April 2007 stimmt damit überein. Die \nSchilderung in der mündlichen Verhandlung enthielt anschauliche Einzelheiten, wie \nsie typischerweise nur jemand berichten kann, der das zugrundeliegende Geschehen \ntatsächlich erlebt hat. Insbesondere die Geschehnisse in der Nacht vom 18. Mai \n1995 vermochte der Kläger lebendig und mit zahlreichen Einzelheiten zu schildern. \nAuch bei zeitlichen oder gedanklichen Sprüngen blieb sein Vortrag in sich stimmig. \nSoweit der Kläger seine Angaben durch Vorlage von Unterlagen untermauerte und \ndiese dem Auswärtigen Amt zur Prüfung vorgelegt worden sind, haben sie sich als \necht herausgestellt. Vor allem das Urteil des Staatssicherheitsgerichts vom 17. \nSeptember 2002 - 0000/000 - ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes echt. \nAuch die von ihm angegebene Dauer der Untersuchungshaft und die Zeit des \nWehrdienstes einschließlich der Desertion hat das Auswärtige Amt bestätigt. Die \nEreignisse vom 12. März 1995 haben tatsächlich stattgefunden und waren mehrfach \nGegenstand gerichtlicher Entscheidungen und von Auskünften des Auswärtigen \nAmtes.\n\n33\n\nVgl. dazu die Urteile des VG Greifswald vom 16. März 2000 - 2 A 10915/96 -; des VG \nFrankfurt vom 21. September 2001 - 15 E 5152/00.A -; des VG Stuttgart vom 19. März 2002 - \nA 6 K 13488/00 -; sowie die in der mündlichen Verhandlung eingeführte Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 25. Februar 1996 - jaf-TUR10871001 -.\n\n34\n\nWas die von dem Kläger geltend gemachten Mißhandlungen einschließlich Folter \nwährend der Untersuchungshaft betrifft, ist allerdings zu berücksichtigen, daß seine \nBefragung hierzu nicht ohne weiteres möglich war. Sobald sich die \nSachverhaltsschilderung in der mündlichen Verhandlung diesem Thema näherte, war \nder Kläger außerstande weiterzusprechen und brach in Tränen aus; die Sitzung \nmußte unterbrochen werden. Schon im Vorfeld hatte die Prozeßbevollmächtigte des \nKlägers mitgeteilt, daß der Kläger auch ihr gegenüber nicht in der Lage gewesen sei, \nvon diesen Ereignissen zu berichten, und nur schriftliche Angaben habe machen \nkönnen (Schriftsatz vom 25. April 2007). Da sich diese Angaben bruchlos in das \nübrige Geschehen einfügen, legt sie das Gericht aber zugunsten des Klägers zu \nGrunde. Dabei berücksichtigt der Einzelrichter auch, daß die Schwierigkeiten, mit \ndenen der Kläger bei dem Versuch, die Mißhandlungen wiederzugeben, zu kämpfen \nhat, nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht vorgeschoben zu sein \nscheinen, sondern offenbar tatsächlich bestehen.\n\n35\n\n2.1.2. Ausgehend von diesem Sachverhalt stellt sich die in der \nUntersuchungshaft erlittene Folter als politische Verfolgung dar. Dabei kann \ndahinstehen, ob die Sicherheitskräfte die Mißhandlungen einschließlich der Folter als \nMittel der Strafverfolgung einsetzten. Zwar gewährt das Asylgrundrecht keinen \nSchutz vor (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen \nCharakter haben. Dabei kann jedoch insbesondere die Anwendung von Folter als \nschärfste Form der Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung ein Indiz für \ndie asylerhebliche Zielrichtung der staatlichen Maßnahme sein.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, NVwZ-RR 2004, 613.\n\n37\n\nDieses Indiz wird hier durch die Verbindung mit dem von dem Kläger geltend \ngemachten politischen Engagement und den nach seinem Vortrag bestehenden \nzeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des 12. März 1995 \nnoch bestärkt. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände ist von einer politischen \nGerichtetheit der Mißhandlungen auszugehen.\n\n38\n\n2.2. Gleichwohl ist der Kläger nicht auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist. \n\n39\n\n2.2.1. Die Annahme, der Asylbewerber sei auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, setzt grundsätzlich den \nKausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus. Die Ausreise muß sich bei \nobjektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem \nDruck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt \nder zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung \nzu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat \nverbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen \nVerfolgung und Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, daß eine \nAusreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden \nFlucht verliert.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 2003 - 1 B 260.03 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 276.\n\n41\n\n2.2.2. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach den Angaben des Klägers erfolgte \ndie Ausreise im Juli 2003. Die Untersuchungshaft, während der er mißhandelt \nworden ist, war seit dem 20. Mai 1999 abgeschlossen. In den dazwischenliegenden \nfast vier Jahren war der Kläger keiner politischen Verfolgung mehr ausgesetzt. \n\n42\n\nDer Kläger hat selbst angegeben, nach seiner Freilassung aus der \nUntersuchungshaft in einen anderen Stadtteil Istanbuls, nämlich C, gezogen zu sein \nund dort drei Jahre lang unbehelligt einer regelmäßigen Arbeit in der Fabrik seines \nOnkels nachgegangen zu sein. Wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte, hat er \nsich in diesen Jahren in seiner Freizeit insbesondere mit einem Computer \nbeschäftigt, den er sich angeschafft hatte. Diese Antwort erfolgte auf ausdrückliche \nNachfrage, ob er sich in dieser Zeit beobachtet gefühlt habe oder sonst \nSchwierigkeiten bekommen habe. Insgesamt ist der Eindruck eines ruhigen und \nunauffälligen Arbeitslebens ohne besondere Zwischenfälle entstanden. Dabei \nverkennt das Gericht nicht, daß die vorangegangenen Ereignisse in der \nUntersuchungshaft beim Kläger tiefe Spuren hinterlassen haben können. Die mit \nErlebnissen wie Mißhandlung und Folter einhergehenden Beeinträchtigungen, von \ndenen auch der Kläger berichtete, sind bekannt (Schlafstörungen, Angstzustände, \n„Flashbacks\"). Ob sie beim Kläger etwa das Ausmaß einer posttraumatischen \nBelastungsstörung erreicht haben, ist ohne medizinischen Sachverstand nicht zu \nbeurteilen. Auch eine solche oder eine ähnliche psychische Erkrankung würde sich \naber nicht als - erneute oder fortgesetzte - politische Verfolgung darstellen, sondern \nals psychische Folgewirkung eines abgeschlossenen Verfolgungsgeschehens. \n\n43\n\nNichts anderes gilt für die anschließende Zeit des Wehrdienstes ab März 2002, \nmag diese - wie der Kläger angibt - im September 2002 oder aber - so die Auskunft \nder Botschaft Ankara vom 21. August 2006 - im Oktober 2002 zu Ende gegangen \nsein. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger zwar, daß \nden militärischen Vorgesetzten seine vorangegangene mehrjährige Inhaftierung \nbekannt gewesen sei. Daran sollen sich auch einzelne Nachfragen angeschlossen \nhaben. Von einer irgendwie gearteten asylrelevanten Rechtsgutbeeinträchtigung \nwährend der Militärzeit kann aber nach den Schilderungen des Klägers keine Rede \nsein. \n\n44\n\n2.2.3. Eine Fortsetzung des Verfolgungsgeschehens lag auch nicht in der \nVerurteilung im Jahre 2002 und dem mit ihr einhergehenden Haftbefehl. Sie sind \nnicht als politische Verfolgung anzusehen.\n\n45\n\nPolitische Verfolgung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Staat Straftaten - \nseien sie auch politisch motiviert - verfolgt, die sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger \nrichten. Die Verfolgung kriminellen Unrechts in diesem Sinne ist keine „politische\" \nVerfolgung. Ebensowenig liegt politische Verfolgung vor, wenn die Verfolgung nicht \nder mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer \nin solchen Taten zum Ausdruck gelangenden zusätzlichen kriminellen Komponente, \nderen Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, \n337 f.; Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 150.\n\n47\n\nDem Urteil des 5. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 17. September 2002 \nläßt sich nach diesen Maßstäben eine politische Verfolgung des Klägers nicht \nentnehmen. Seine Verurteilung knüpfte nicht an seine bloße politische Überzeugung \nan, sondern an ihm zur Last gelegte Straftaten, die auch nach einer politisch \nunverdächtigen Strafrechtsordnung kriminelles Unrecht darstellen. Aus dem Urteil (S. \n16-17) geht hervor, daß das Gericht es unter anderem als erwiesen ansah, daß der \nKläger an Aktionen des Z teilgenommen habe, die mit dem Werfen von \nMolotowcocktails verbunden waren, und er dabei auch selbst Molotowcocktails \ngeworfen habe. Zudem nimmt es an, daß er für das Verteidigungskomitee und die \nnachrichtendienstliche Abteilung der Organisation DHKP-C verantwortlich gewesen \nsei (Übersetzung Verwaltungsvorgänge Bl. 122 und 131 f.). Diese Organisation wird \ngeläufig mit terroristischen Bestrebungen in Verbindung gebracht; auf die Nachweise \nim Bescheid des Bundesamtes kann insoweit verwiesen werden. Es ist dem \ntürkischen Staat und den ihn zuzurechnenden Gerichten im Ansatz nicht verwehrt, \nsolche Organisationen auch mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen.\n\n48\n\nDarauf, ob der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten wirklich verübt hat, kommt \nes für sich genommen nicht an. Denn wenn das Gericht diese Handlungen irrtümlich \nzugrundegelegt hätte, würde sich dies zwar als Justizirrtum, nicht aber zugleich als \npolitische Verfolgung darstellen. Auch in diesem Fall war das Gericht von der \nlegitimen Motivation geleitet, einen - dann nur vermeintlichen - Straftäter und \nTerroristen einer gerechten Bestrafung zuzuführen. \n\n49\n\nVgl. in diesem Sinne bereits Urteil der Kammer vom 19. Januar 2006 - 4 K 1407/03.A -.\n\n50\n\nDaran ändert sich auch nichts dadurch, daß das Gerichtsverfahren nach dem \nVortrag des Klägers maßgeblich durch die von ihm unter Folter gemachten Aussagen \nbestimmt wurde. Folter und Gerichtsverfahren stellen sich nicht als eine Einheit dar \nmit der dann in Betracht zu ziehenden Folge, daß sich das gerichtliche Verfahren als \nFortsetzung der politischen Verfolgung darstellen würde. So könnte es sich allenfalls \nbei einem kollusiven Zusammenwirken von Sicherheitskräften und Gericht verhalten, \nfür das aber hier keine Anhaltspunkte bestehen (s. noch unten 2.2.4.). Vielmehr \ngehörte es gerade zu den Aufgaben des Gerichts, die Verwertbarkeit der \nGeständnisse zu prüfen. Soweit das Gericht dieser Aufgabe nicht in vollem Umfang \ngerecht geworden sein sollte, handelte es sich nicht erneut um politische Verfolgung, \nsondern um einen Mangel des Strafverfahrens, der im Herkunftsland durch \nEinlegung von Rechtsmitteln zu korrigieren ist. Dagegen kann es nicht Aufgabe des \nAsylverfahrens sein, das Strafverfahren mit den hier nur erreichbaren schwächeren \nErkenntnisquellen gleichsam zu wiederholen. \n\n51\n\nWenn auch nach allem über die Berechtigung der gegen den Kläger gerichteten \nstrafrechtlichen Vorwürfe nicht zu befinden ist, sei in diesem Zusammenhang darauf \nhingewiesen, daß der Kläger auf Befragung durch den Einzelrichter selbst bestätigt \nhat, von seinem Gesinnungsgenossen Z eine Tasche mit Waffen und Patronen \nerhalten zu haben mit der Bitte, diese bei sich zu verwahren. Dies zeigt, daß dem \nUmfeld des Klägers die Anwendung von Gewalt einschließlich des Einsatzes von \nSchußwaffen nicht fremd war. Schon der Besitz dieser Waffen kann unter \nUmständen eine Straftat darstellen (vgl. nach deutschem Strafrecht §§ 51, 52 \nWaffG).\n\n52\n\n2.2.4. Geht der Staat gegen kriminelles Unrecht vor, kann allerdings gleichwohl \neine politische Verfolgung zu bejahen sein, wenn der Asylsuchende eine Behandlung \nerleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - \nStraftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche („Politmalus\"). \n\n53\n\nVgl. die schon zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 10. Juli 1989 und vom 20. Dezember \n1989, a.a.O.\n\n54\n\nAuch ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Anders als bei der Mißhandlung \ndes Klägers in der Untersuchungshaft liegen bei dem gerichtlichen Verfahren keine \nAnhaltspunkte dafür vor, daß er angesichts seiner politischen Gesinnung eine \nbesonders harte oder unangemessene Behandlung erlitten hätte, die über das bei \nderartigen Straftaten Übliche hinausginge. Bezeichnend ist insoweit, daß der Kläger \nbereits im Jahre 1999 - drei Jahre vor Ergehen des Urteils - aus der \nUntersuchungshaft entlassen worden ist. Dies zeigt, daß die türkische Justiz nicht \neinseitig zu Lasten des Klägers vorgegangen ist, sondern auch die berechtigten \nBelange des Klägers als Angeklagten gewürdigt hat. Bestätigt wird dies zudem durch \nden Verlauf des sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens: Wie der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung angegeben hat, konnte er selbst mangels finanzieller \nMöglichkeiten und angesichts der infolgedessen fehlenden anwaltlichen \nUnterstützung kein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Gleichwohl wurde das \nUrteil durch den Beschluß des Kassationsgerichts vom 26. Mai 2003 - 0000/000 - \naufgehoben. Dies geschah offenbar aufgrund des zugunsten des Klägers \neingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2003 \n(Verwaltungsvorgänge Bl. 136 ff., insbesondere 140). Aus der Übersetzung des \nBeschlusses geht hervor, daß Grund für die Aufhebung nicht etwa - wie das \nAuswärtige Amt meint (Verwaltungsvorgänge Bl. 160) - ein bloßer „Formfehler\" war. \nVielmehr hat das Kassationsgericht - nachvollziehbar - die unzureichende \nBeweiswürdigung und Urteilsbegründung des Staatssicherheitsgerichts gerügt \n(Verwaltungsvorgänge Bl. 161 ff., 165). Das Urteil ist dabei offenbar insgesamt \naufgehoben worden, wie die Erörterung der in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Dokumente in der mündlichen Verhandlung ergeben hat; das im \nBeschluß verwendete und dort - zur Kennzeichnung der Entscheidung - \ngroßgeschriebene Wort „BOZULMASINA\" bedeutet - wie die Dolmetscherin im \nTermin bestätigt hat - auf deutsch „aufgehoben\".\n\n55\n\nEin „Politmalus\" kann schließlich auch nicht in dem von dem \nStaatssicherheitsgericht gefundenen Strafmaß gesehen werden. Eine Verurteilung \nzu 17½ Jahren Freiheitsstrafe wegen mit Molotowcocktails verübter Anschläge sowie \nweiteren 12½ Jahren schwerer Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer \nterroristischen Vereinigung (vgl. die Übersetzung Verwaltungsvorgänge Bl. 45 f.) mag \nhart erscheinen, hält sich aber noch im Rahmen des rechtsstaatlich Vertretbaren. \nAuch insoweit muß die Berechtigung der Vorwürfe dahinstehen. \n\n56\n\nSelbst wenn demgegenüber die Strafe als unangemessen hoch angesehen oder \nin dem Urteil vom 17. September 2002 aus anderen Gründe ein „Politmalus\" mit der \nFolge politischer Verfolgung gesehen würde, hätte sich dies im übrigen mit der \nAufhebung des Urteils durch das Kassationsgericht erledigt. Der betreffende \nBeschluß vom 26. Mai 2003 war im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (Juli 2003) \nbereits ergangen.\n\n57\n\n2.2.5. Reißt damit die asylerhebliche Verfolgung (spätestens) mit dem Ende der \nUntersuchungshaft ab, so fehlt es angesichts der bis zur Ausreise verstrichenen vier \nJahre an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. \nDieser Zeitraum ist zu groß, als daß bei der schließlich erfolgten Ausreise noch von \neiner kausalen Anknüpfung an das Verfolgungsgeschehen gesprochen werden \nkönnte. Dabei kann dahinstehen, aus welchen Gründen der Kläger nicht bereits im \nJahre 1999 ausgereist ist. Zunächst hatte er angegeben, er habe sich nicht von \nseiner in der Türkei lebenden Freundin trennen wollen (Schriftsatz vom 25. April \n2007, S. 5). In der mündlichen Verhandlung stellte er es demgegenüber - erstmals - \nso dar, als habe er die gerichtliche Entscheidung im Jahre 1999 falsch verstanden \nund sei davon ausgegangen, nicht nur die Untersuchungshaft, sondern auch das \nStrafverfahren seien endgültig beendet. Da auf eine objektive Betrachtungsweise \nund auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen ist (oben 2.2.1.), kommt es auf \ndiese inneren (subjektiven) Beweggründe nicht entscheidend an.\n\n58\n\n3. Bei Anwendung des gewöhnlichen Prognosemaßstabes droht dem Kläger bei \nRückkehr in die Türkei keine Verfolgung. \n\n59\n\n3.1. Allerdings muß er damit rechnen, festgenommen und strafrechtlich zur \nVerantwortung gezogen zu werden. Das nach Aufhebung des Urteils vom \n17. September 2002 durchzuführende neue Gerichtsverfahren unter anderem gegen \nden Kläger läuft bereits; es haben nach den vorliegenden Auskünften des \nAuswärtigen Amtes etliche Termine stattgefunden, und der bestehende Haftbefehl \ngegen den Kläger ist ausdrücklich aufrechterhalten worden. Diesem \nGerichtsverfahren wird sich der Kläger aber stellen müssen. Wie soeben ausgeführt, \nstellt es nach seinem bisherigen Verlauf keine politische Verfolgung dar. Es kann \nauch nicht unterstellt werden, daß das Strafgericht in Zukunft gegen den Kläger in \neiner Weise vorgehen wird, die eine asylerhebliche Beeinträchtigung seiner Rechte \nbedeuten würde.\n\n60\n\nDie strafprozessuale Rechtslage in der Türkei, aber auch die Praxis haben sich in \njüngster Zeit zum Besseren gewendet. Am 1. Juni 2005 sind ein neues türkisches \nStrafgesetzbuch und vor allem eine neue türkische Strafprozeßordnung in Kraft \ngetreten, die zum Beispiel die Dauer der Untersuchungshaft begrenzt und die \nAnwesenheit eines Verteidigers in jedem Stadium des Verfahrens und eine \nBelehrung darüber garantiert. In der Rechtspraxis wurden schon zuvor wesentliche \nVerbesserungen festgestellt, ohne daß dabei allerdings das Tempo der \ngesetzgeberischen Reformen erreicht werden konnte. Bei allen Mängeln, die der \ntürkischen Justiz noch anhaften mögen, sind Bestrebungen unverkennbar, \nrechtsstaatliches Handeln und die Abkehr von Willkür durchzusetzen. Der Kläger \nwird von diesen Verbesserungen der strafrechtlichen Praxis profitieren und einen \nStrafprozeß erhalten, der jedenfalls den Mindeststandards eines fairen Verfahren \ngenügt. \n\n61\n\nVgl. mit dieser Erwartung bereits Urteil der Kammer vom 7. August 2006 - 4 K 1752/06.A - \nunter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 11. November 2005 \n(Stand: November 2005); vgl. jetzt auch den Lagebericht vom 11. Januar 2007 (Stand: \nDezember 2006), S. 27 ff., insb. 29 f.\n\n62\n\n3.2. Der Kläger hat auch keine politische Verfolgung wegen seiner Desertierung \nvom Wehrdienst zu befürchten. Kurden droht im Allgemeinen weder bei Erfüllung der \nWehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 74 ff.\n\n64\n\n4. Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG \n(Ziff. 3 des Bescheides).\n\n65\n\n4.1. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei keine Folter (§ 60 Abs. 2 \nAufenthG). \n\n66\n\nIm Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Mißhandlung bei der Rückkehr in \ndie Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland geschehener wirklicher \noder vermeintlicher Straftaten angesichts der durchgeführten Reformen und der \nErfahrungen der letzten Jahre äußerst unwahrscheinlich. Seit Jahren ist kein Fall \nmehr bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter \nAsylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder mißhandelt \nwurde.\n\n67\n\nVgl. den Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 11. Januar 2007 (Stand: Dezember \n2006), S. 47; Kaya, Gutachten an das VG Sigmaringen vom 8. August 2005, S. 7; Taylan, \nGutachten an das VG Sigmaringen vom 21. Juli 2005. \n\n68\n\nDer Kläger wird auf der Grundlage des gegen ihn ergangenen Haftbefehls bei \nder Rückkehr oder Rückführung unmittelbar in türkische Untersuchungshaft \ngenommen werden. Dadurch wird die Gefahr von Mißhandlungen zusätzlich \nunwahrscheinlich. Übergriffe waren und sind in der Türkei möglicherweise immer \nnoch zu befürchten im Vorfeld von Strafverfahren, namentlich in der Polizeihaft. \nDagegen sind Foltervorwürfe im Zusammenhang mit richterlichen Vernehmungen \neinschließlich der entsprechenden Gefängnisaufenthalte in repräsentativer Art und \nWeise jedenfalls in jüngerer Zeit nicht mehr bekannt geworden. Selbst für die \nPolizeihaft besteht wegen einer Änderung des § 148 tStPO seit dem 1. Juni 2005 ein \ndeutlich geringeres Risiko von Folterungen, weil Aussagen bei uniformierten Kräften \nim Strafverfahren nur noch dann verwertet werden dürfen, wenn ein Anwalt bei der \nAufnahme der Aussage zugegen war. Schon seit dem 19. Juni 2003 hatten auch \npolitische Gefangene einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung vom ersten \nAugenblick der Festnahme an. Beides erschwert die früher beobachtete Folterpraxis \naus Beweisnot bzw. macht ein erfoltertes Geständnis sinnlos. In türkischen \nGefängnissen kommen nach Angaben des in Ankara ansässigen Projektleiters des \nEuroparats für Strafvollzugsangelegenheiten in der Türkei keine Fälle von Folter und \nMißhandlung mehr vor. Daß Untersuchungshäftlinge Opfer von Mißhandlungen \ndurch Sicherheitskräfte im Justizvollzug werden, ist unwahrscheinlich. Dies gilt nicht \nnur für prominente Häftlinge wie z.B. Herr L, sondern auch für in der Öffentlichkeit \nUnbekannte. \n\n69\n\nVgl. den Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 11. Januar 2007 (Stand: Dezember \n2006), S. 40, Lagebericht vom 12. August 2003 (Stand: August 2003), S. 32.\n\n70\n\n4.2. Dem Kläger droht in der Türkei nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG). \n\n71\n\n4.3. Die Abschiebung verstößt nicht gegen die Menschenrechtskonvention (§ 60 \nAbs. 5 AufenthG). Die Türkei ist Mitglied des Europarates und Unterzeichner der \nEMRK. Der Kläger muß sich darauf verweisen lassen, seine Rechte gegenüber \nmöglichen Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus \nwahrzunehmen. Ihm drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere und \nirreparable Nachteile, gegen die ein Rechtsschutz von der Türkei aus zu spät käme. \nDie Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen geben keine Anhaltspunkte für \nmenschenunwürdige Zustände. Sollten sie sich entgegen dieser Einschätzung als \nkonventionswidrig erweisen, steht es dem Kläger frei, Rechtsschutz in der Türkei und \nbeim EGMR in Anspruch zu nehmen. Das Strafverfahren wird voraussichtlich die \nBasisgrundsätze der prozessualen Fairness beachten (oben 3.1.). In jedem Fall ist \nes dem Kläger möglich, Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für \nMenschenrechte zu erheben und dort, unter Umständen auch schon vor Abschluß \ndes Strafverfahrens oder eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens, um vorläufigen \nRechtsschutz nachzusuchen. Die Türkei respektiert Entscheidungen des EGMR und \nseiner einstweiligen Anordnungen und setzt sie korrekt um. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271 = \nNWVBl. 2005, 260 („Kaplan\").\n\n73\n\n4.4. Die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung der Türkei \ngesetzmäßigen Bestrafung steht der Abschiebung des Klägers nicht entgegen, § 60 \nAbs. 6 AufenthG.\n\n74\n\n4.5. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot aufgrund psychischer \nKrankheiten (§ 60 Abs. 7 AufenthG) bestehen mangels ärztlicher Bescheinigung \nnicht. Im übrigen sind psychische Krankheiten in der Türkei grundsätzlich \nbehandelbar; auch die Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr erfüllt nicht \nohne weiteres die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG,\n\n75\n\nvgl. etwa Urteil der Kammer vom 23. Februar 2006 - 4 K 5637/05.A -.\n\n76\n\n5. Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ergangene und auf §§ 34, 38 \nAsylVfG gestützte Ordnungsverfügung ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/4-k-840-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/4-k-840-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263389","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.257970+00:00"}}