{"status":"available","doknr":"OLD263388","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0618.4K2001.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"4 K 2001/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass \nZiffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 \nwie folgt neu gefasst wird: „Es wird festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist.\" \nZiffer 2 des Bescheides entfällt, Ziffer 3 wird Ziffer 2, Ziffer 4 wird Ziffer 3.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0. 2006 in Düren geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei \ntürkischer Volkszugehörigkeit. Ihre Mutter beantragte am 2. Mai 2006 in Deutschland \nAsyl. Mit Bescheid der Bezirksregierung B vom 11. Juli 2006 wurde die Klägerin der \nStadt X zugewiesen. Unter dem 26. Juli 2006 meldete die Ausländerbehörde der \nStadt X dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt), \ndass die Klägerin am 00.0. 2006 geboren sei. Das Schreiben ging beim Bundesamt \nam 4. August 2006 ein. Darauf teilte das Bundesamt mit Schreiben vom \n7. August 2006 der Mutter der Klägerin mit, dass für diese ebenfalls ein \nAsylverfahren eingeleitet worden sei. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. Februar 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nMutter als offensichtlich unbegründet ab.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. April 2007 erklärten die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin dem Bundesamt gegenüber, dass der Klägerin „keine politische Verfolgung \ndroht (§ 14a Abs. 3 AsylVfG)\".\n\n5\n\nDie Klage der Mutter der Klägerin in ihrem Asylverfahren wurde mit Urteil des \nGerichts vom 18. April 2007 - 4 K 1002/07.A - als offensichtlich unbegründet \nabgewiesen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. April 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die \nKlägerin wurde zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert; die Abschiebung \nwurde angedroht.\n\n7\n\nAm 15. Mai 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 \nzu verpflichten, \n\n10\n\nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.\n\n18\n\n1. Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen (Ziffern 1 und 2 des Bescheides), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \nDas hierauf gerichtete Asylverfahren ist durch Verzicht beendet.\n\n19\n\n1.1. Das Bundesamt hat zu Recht ein Asylverfahren für die Klägerin \ndurchgeführt. Die Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 AsylVfG waren im August 2006 \ngegeben. Die Klägerin wurde im Bundesgebiet geboren; ein Elternteil, nämlich die \nMutter, hielt sich mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Die \nAufenthaltsgestattung ergab sich aus dem Umstand, dass sie am 2. Mai 2006 um \nAsyl nachgesucht hatte (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und das Verfahren noch nicht \nabgeschlossen war. Mit Zugang der Anzeige der Ausländerbehörde vom \n26. Juli 2006 am 4. August 2006 galt der Asylantrag für die Klägerin als gestellt \n(§ 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG).\n\n20\n\n1.2. Das Asylverfahren war durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin in dem Schreiben vom 13. April 2007 beendet. Es handelte sich um einen \nVerzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG. Dies war durch die ausdrückliche Bezugnahme \nauf diese Vorschrift klargestellt. Der Verzicht erfasste nicht nur das Begehren auf \nAnerkennung als Asylberechtigte, sondern auch dasjenige auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 13 Abs. 2 AsylVfG).\n\n21\n\n2. Die Klägerin hat ebenfalls offensichtlich keinen Anspruch auf Feststellung von \nAbschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3 des Bescheides). \nAnhaltspunkte für solche Abschiebungsverbote bestehen nicht.\n\n22\n\n3. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des \nBescheides ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nMit der Einstellung des Verfahrens als der hier gegebenen Entscheidung über \nden Asylantrag (§ 32 AsylVfG) hatte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung zu \nerlassen, § 34 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Die Abschiebung war schriftlich unter \nBestimmung einer Ausreisefrist anzudrohen, § 59 Abs. 1 AufenthG. Zu Recht hat das \nBundesamt auch die Ausreisefrist auf einen Monat nach unanfechtbaren Abschluss \ndes Asylverfahrens bestimmt. Dies ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die hier \ngegebene Fallkonstellation des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG gehört zu den \n„sonstigen Fällen\" im Sinne der Vorschrift, in denen das Bundesamt den Ausländer \nnicht als Asylberechtigten anerkennt. Vorrangige andere Bestimmungen sind nicht \neinschlägig. Insbesondere liegt kein Fall der Rücknahme des Asylantrages nach § 38 \nAbs. 2 AsylVfG vor. Da das Gesetz bewusst zwischen Verzicht und Rücknahme \nunterscheidet, ist es ausgeschlossen, den Verzicht so zu behandeln wie die \nRücknahme des Asylantrages. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG \ngelten in diesen Fällen nicht.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -; VG Düsseldorf, Beschluss \nvom 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A -; Urteile vom 24. Januar 2006 - 1 K 5138/05.A -, vom \n17. März 2006 - 13 K 4399/05.A - (m.w.Nachw. auch zur Gegenauffassung), vom \n18. September 2006 - 18 K 1736/06.A - und vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -.\n\n25\n\nTrotz der Schwierigkeiten bei der Bestimmung der richtigen Frist war die Klage \nauch insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, denn es ist offensichtlich, \ndass die Klägerin durch die Monatsfrist gegenüber der anderenfalls in Betracht \nkommenden Wochenfrist nicht beschwert ist.\n\n26\n\n4. Die Tenorierung des angefochtenen Bescheides ist allerdings fehlerhaft. Das \nBundesamt hätte richtigerweise das Asylverfahren einstellen müssen, anstatt negativ \nin der Sache zu entscheiden. Auch dadurch ist die Klägerin aber offensichtlich nicht \nin ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Änderung ihres \nrechtlichen Status ist mit dem unrichtigen Ausspruch nicht verbunden. Insbesondere \nwird ein von ihr gestellter weiterer Asylantrag in jedem Fall als Folgeantrag behandelt \nwerden (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). \n\n27\n\n5. Die im Urteilstenor ausgesprochene Maßgabe dient der Klarstellung. Zu ihr \nsieht sich das Gericht in der Lage, da sich die richtige Entscheidungsformel zwingend \naus dem Gesetz ergibt (§ 32 AsylVfG) und ein Anwendungsspielraum der Beklagten \nnicht besteht.\n\n28\n\nDas Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/4-k-2001-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/4-k-2001-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263388","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.176704+00:00"}}