{"status":"available","doknr":"OLD263394","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0618.19K8362.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"19 K 8362/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich der von der Klägerin zurückgenommenen Feststellungsklage wird \ndas Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von anlässlich der Unterbringung der \nKinder O, geb. am 00.00.1987, und T, geb. 0.0.1990, - im folgenden Hilfeempfänger - \naufgewandter Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.\n\n3\n\nDie Hilfeempfänger lebten zunächst mit ihren Eltern im Stadtgebiet der Beklagten \nin einer Obdachlosenunterkunft. Im Oktober 1990 begab sich die Mutter mit den \nHilfeempfängern nach F / Kreis I1, sie lebten dort im Haushalt der Eltern der Mutter. \nNach ihren Angaben ging sie nach F, da ihr Ehemann eine Freundin hatte. Die \nMutter war drogenabhängig, wurde in F mehrfach von einem Herrn F1 besucht, der \nim Stadtgebiet der Beklagten wohnte.\n\n4\n\nEine zuvor vom Jugendamt der Beklagten bewilligte sozialpädagogische Hilfe \nkonnte daher nicht mehr einsetzten. Die Mutter der Hilfeempfänger erklärte in diesem \nZusammenhang, die Hilfe sei nicht mehr erforderlich, weil sie zu ihren Eltern fahren \nwerde. \n\n5\n\nSie begab sich am 2. Januar 1991 mit den Hilfeempfängern - entsprechend ihrer \nspäteren schriftlichen Erklärung vom 29. August 1991 - besuchsweise - nach S, um \nHerrn F1 zu besuchen. Zu jener Zeit weilte der Ehemann und Vater der \nHilfeempfänger nach seinen Angaben nicht in S, jedenfalls nicht in der \nObdachlosenunterkunft, sondern bei seinem Stiefbruder.\n\n6\n\nIm Zusammenhang mit dem Drogenkonsum der Eltern kam es in der Nacht vom \n7. auf den 8. Januar 1991 zu einer Durchsuchung der Obdachlosenunterkunft durch \ndie Polizei. Hierbei wurden zwar die Eltern nicht angetroffen, aber die \nHilfeempfänger. Sie befanden sich in einem verwahrlosten Zustand, so dass sie vom \nJugendamt der Beklagte sofort in Obhut genommen und in das Kinderkrankenhaus \nnach N1 verbracht wurden. Das Jugendamt der Beklagten wandte sich sodann an \ndie in F lebenden Großeltern und fragte nach, ob die Kinder zunächst dort \naufgenommen werden könnten. Die Kinder kam am 9. Januar 1991 in den Haushalt \nder Großeltern. \n\n7\n\nMit Beschluss vom gleichen Tage entzog das Amtsgericht S den Eltern das \nAufenthaltbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt der Beklagten. \n\n8\n\nAm 1. Februar 1991 musste der Vater der Hilfeempfänger eine Haftstrafe von \neinem Jahr und 3 Monaten zunächst in der JVA X-B antreten und wurde dann in die \nJVA N2 verlegt. Die Mutter zog sodann in die Obdachlosenunterkunft.\n\n9\n\nIm Rahmen des eingeleiteten Verfahrens auf Entziehung des Sorgerechts fand \nam 6. Juni 1991 eine Anhörung vor dem Amtsgericht S statt, zu der die Eltern nicht \nerschienen waren. Das Amtsgericht signalisierte hierbei offensichtlich, dass der \nOnkel der Hilfeempfänger - Ehemann der Schwester der Mutter - zum Vormund \nbestellt werden sollte. Alle Beteiligten gingen auch davon aus, dass die Großeltern \nals Pflegepersonen einer auf Dauer einzurichtenden Betreuung nicht geeignet seien. \n\n10\n\nDie Hilfeempfänger wechselten noch am gleichen Tage in den Haushalt des \nOnkels, welcher sich im Stadtgebiet der Klägerin befand und bis heute befindet. \nDieser stellte noch am 6. Juni 1991 eine Antrag auf Gewährung von Hilfe zur \nErziehung und Bewilligung von Pflegegeld für die Unterbringung der Hilfeempfänger \nin seinem Haushalt.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 25. Juni 1991 entzog das Amtsgericht S den Eltern die \nelterliche Sorge und bestellte den Onkel, Herrn H, zum Vormund. Auf die \nBeschwerde des Vater änderte das Landgericht L den Beschluss dahingehend ab, \ndass dessen elterliche Sorge wegen seines Gefängnisaufenthaltes lediglich ruhe. Die \nBestellung des Vormunds blieb. Im Januar 1996 wurde dem Vater dann die elterliche \nSorge endgültig entzogen. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 27. Juni 1991 bewilligte das Jugendamt der Beklagten, da die \nStadt F keine Leistungen erbringen wollte, gegenüber dem Vormund Hilfe zur \nErziehung einschließlich Pflegegeld für die Zeit ab dem 6. Juni 1991. \n\n13\n\nZum 1. Februar 1994 übernahm der Kreis I1 als örtlicher Träger der Jugendhilfe \nden Fall nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, nachdem die gesetzliche Regelung über die \nZuständigkeit zum 1. Januar 1994 neu gefasst worden war.\n\n14\n\nDer Vater der Hilfeempfänger wurde aus der Haft nach N3 entlassen und verzog \nspäter nach Süddeutschland. Die Mutter der Hilfeempfänger hatte zwischenzeitlich - \nMitte 1993 bis 11. Februar 1994 - eine Haftstrafe in der JVA X abgesessen und zog \ndann zunächst in das T1 nach C. Zum 1. Oktober 1997 zog sie in den Kreis E nach \nM, wo sie auch heute noch lebt. \n\n15\n\nDie Hilfe zur Erziehung gewährte bis zum 31. Dezember 2002 der Kreis I1, ab \ndem 1. Januar 2003 die Klägerin, nachdem sie aufgrund der 19. Verordnung zur \nÄnderung der Verordnung über die Bestimmung großer kreisangehöriger Städte und \nmittlerer kreisangehöriger Städte zu Trägern öffentlicher Jugendhilfe vom 5. \nNovember 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zum örtlichen Träger der \nJugendhilfe bestimmt worden war. \n\n16\n\nDie Klägerin gewährte für O bis zum 30. September 2005 Hilfe zur Erziehung, für \nT bis zum 15. März 2007 - jedenfalls wird für die Zeit bis zu diesem Tage zunächst \nErsatz der Kosten begehrt. \n\n17\n\nDie Beklagte sah sich zunächst als örtlich zuständig, da für die örtliche \nZuständigkeit allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der Hilfeempfänger \nabzustellen gewesen sei. Nachdem die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII \nauf den Kreis I1 übergegangen war, erstattete die Beklagte diesem bis zur \nHaftentlassung der Mutter daher auch die aufgewendeten Kosten. Nach dem Umzug \nder Mutter ins T1 erstattet das dortige Jugendamt des T1/Q Kreises in I2 dem Kreis \nI1 die Aufwendungen im Rahmen der gewährten Hilfe zur Erziehung. Nachdem die \nMutter in den Kreis E verzogen war, sperrte sich dieser gegen eine Erstattung der \nKosten, machte geltend, es sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters der \nHilfeempfänger abzustellen. Der Versuch, insoweit die Stadt L1, in der sich der Vater \nder Hilfeempfänger zwischenzeitlich aufhielt, in Anspruch zu nehmen schlug letztlich \nfehl. Der Kreis E machte sodann geltend, als Hilfebeginn sei der 7. Januar 1991 \nanzusehen, zu jener Zeit hätten die Eltern der Hilfeempfänger den gewöhnlichen \nAufenthalt beide im Stadtgebiet der Beklagten gehabt. Die spätere Trennung der \nEltern sei wegen § 86 Abs. 5 SGB VIII ohne Bedeutung, die ursprüngliche \nZuständigkeit der Beklagten bleibe bestehen. \n\n18\n\nHingegen verblieb die Beklagte bei ihrem Standpunkt, die Zuständigkeit für eine \nErstattung richte sich allein nach dem wechselnden gewöhnlichen Aufenthalt der \nMutter. Zeitpunkt des Hilfebeginns sei nicht die Inobhutnahme, sondern die \nGewährung der Hilfe zur Erziehung ab dem 6. Juni 1991. Zu jener Zeit habe der \nVater, da er die 1 ¼ -jährige Haftstrafe in der JVA N2 habe absitzen müssen und \ndanach nicht mehr nach S zurückgekehrt sei, seinen gewöhnliche Aufenthalte im \nZuständigkeitsbereich verschiedener örtlicher Träger der Jugendhilfe, aber nicht in S \ngehabt. Damit sei allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen, da \ndie Hilfeempfänger sich zuletzt vor Beginn der Hilfe zur Erziehung bei ihr aufgehalten \nhätten.\n\n19\n\nDie Klägerin hat am 29. Dezember 2004 Klage erhoben und zunächst beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihr als Rechtsnachfolgerin des Kreises I1 für die Zeit \nvom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 Jugendhilfeleistungen in Höhe von \n14.574,68 Euro zu erstatten und festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber auch \nfür die Zeit danach bis zum Ende der Maßnahmen kostenerstattungspflichtig sei. Am \n11. Mai 2005 erweitere die Klägerin den Zahlungsantrag dahingehend, dass die \nBeklagte zur Zahlung von insgesamt 89.362,64 Euro wegen in die Zeit vom 1. Januar \n2000 bis zum 13. April 2005 erbrachter Jugendhilfe verurteilt werden sollte.\n\n20\n\nMit Schriftsatz vom 16. Mai 2007, Eingang bei Gericht an 16. Mai 2007, hat die \nKlägerin ihr Zahlungsbegehren auf eine Forderung in Höhe von insgesamt \n135.361,64 Euro erhöht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sie den \nFeststellungsantrag zurückgenommen.\n\n21\n\nZur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, sie sei die \nRechtsnachfolgerin des Kreises I1, damit stünden ihr auch Erstattungsansprüche aus \nZeiträumen zu, in denen sie weder Jugendhilfeleistungen erbracht habe noch \nJugendhilfeträger gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei auch bisher nicht \nbeanstandet worden. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens habe das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diese Auffassung \nbestätigt. \n\n22\n\nDie Beklagte sei auch zur Erstattung der zunächst vom Kreis I1 und später von \nihr erbrachten Jugendhilfeleistungen für die Kinder O und T verpflichtet, denn ohne \ndie Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei die Beklagte zur \nLeistungsgewährung verpflichtet gewesen. Beginn der Leistung sei die \nInobhutnahme am 7. Januar 1991 gewesen. Zu jener Zeit hätten sowohl die Mutter \nals auch der Vater der Hilfeempfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet \nder Beklagten gehabt. Auch wenn sie später verschiedene gewöhnliche Aufenthalte \ngehabt hätten, sei dies unerheblich, da die Zuständigkeit dann nach § 86 Abs. 5 SGB \nVIII nicht mehr wechsele. Soweit es bei O um Beträge bis zum 29. Dezember 2005 \ngehe, ergebe sich dies daraus, dass es sich um nachlaufende Rechnungen handele, \ndie Hilfegewährung aber schon vorher eingestellt worden sei.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n24\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie anlässlich des \nJugendhilfefalles O und T für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis \nzum 15. März 2007 - T - und 29. Dezember 2005 - O - insgesamt \n135.361,64 Euro zu zahlen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Beklagte bestreitet, dass die Kindesmutter am 7. Januar 1991 ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in Stadtgebiet von S gehabt habe. Sie sei lediglich zu \nBesuchszwecken in S gewesen. Im übrigen sei Leistungsbeginn nicht der 7. Januar \n1991, sondern der 6. Juni 1991 gewesen. Zu jener Zeit sei der Vater der \nHilfeempfänger aber schon 4 Monate in Strafhaft gewesen, aus dieser sei er auch \nnicht nach S zurückgekehrt, sondern habe sich nach der Haftentlassung nach N3 \nbegeben. Vor Beginn der Leistung habe damit nur die Mutter ihren gewöhnlichen \nAufenthalt ihrem - der Beklagten - Stadtgebiet gehabt. Somit richte sich die \nZuständigkeit allein nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, dieser sei für den \nhier streitigen Zeitraum im Kreis E gewesen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, \nBeiakten Hefte 2 und 3 und der Beklagten, Beiakte Heft 1, ergänzend verwiesen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nSoweit die Klägerin den Feststellungsantrag zurückgenommen hat, war das \nVerfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n31\n\nDas als Leistungsklage zulässige Begehren ist unbegründet, denn die Klägerin \nhat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der vom Kreis I1 in der Zeit \nvom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 und von der Klägerin in der Zeit \nvom 1. Januar 2003 bis zum 29. Dezember 2005 - O - bzw. bis zum 15. März 2007 \n- T - erbrachten Hilfeleistungen.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für das Begehren in \nBetracht kommenden Vorschrift des § 89 a SGB VIII liegen nicht vor. Hiernach sind \ndie Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit \nnach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt hat, von dem örtlichen Träger der Jugendhilfe \nzu erstatten, der zuvor zuständig war, oder gewesen wäre.\n\n33\n\nHiervon ausgehend steht der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis \nzum 31. Dezember 2002 schon kein Erstattungsanspruch zu, weil sie selbst in dieser \nZeit keine Aufwendungen hatte, denn sie war zu jener Zeit nicht örtlicher Träger der \nJugendhilfe, dies war der Kreis I1 gem. § 69 Abs. 2 SGB VIII, auch wenn die \nPflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I hatte. Dieser erbrachte auch die \nJugendhilfeleistungen. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Erstattung auch nicht \ndaraus herleiten, dass sie aufgrund der 19. Verordnung zur Änderung der \nVerordnung über die Bestimmung großer kreisangehöriger Städte und mittlerer \nkreisangehöriger Städte zu Trägern öffentlicher Jugendhilfe vom 5. November 2002 \nmit Wirkung zum 1. Januar 2003 zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt \nworden ist und damit ab diesem Zeitpunkt für die aufgrund der \nZuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu gewährenden Hilfe zuständig \nwurde. Insoweit handelt es sich zwar um eine gesetzliche Rechtsnachfolge, \nallerdings lediglich in der Erfüllung von Aufgaben. Die Vorschriften über die \nKostenerstattung stehen zwar ebenso wie die über die Zuständigkeit im siebten \nKapitel des SGB VIII, welches mit Zuständigkeit und Kostenerstattung überschrieben \nist. Die Regelungen über die Kostenerstattung sind verschieden von denen der \nZuständigkeit, wie sich schon daraus ergibt, dass beide Begriffe nebeneinander \nstehen und nicht etwa unter einer anderen gemeinsamen Überschrift. \nKostenerstattung soll nach Wortlaut und Intention der gesetzlichen Regelung \nderjenige Träger verlangen können, der Leistungen erbracht hat. Damit steht der \nAnspruch auch immer nur demjenigen zu, der auch tatsächlich die Mittel aufgebracht \nhat. Berücksichtigt man, dass die Mittel auch jeweils aus den Haushalt der \nKörperschaft aufzubringen sind, die örtlicher Träger ist, gibt es keinen Grund, dass in \nder Vergangenheit entstandene Ansprüche auf einen anderen Träger übergehen, \ndenn die Regelungen über die Kostenerstattung sollen der Haushalt des jeweiligen \nErstattungsberechtigten letztlich entlasten. Eine andere Beurteilung drängt sich der \nKammer auch nicht nach der von der Klägerin benannten - sie und eine \nvergleichbare Fallkonstellation betreffenden - Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 13. September 2006 \n- 12 A 3259/04 - auf, denn diese Entscheidung setzt sich mit dem Problem nicht \nauseinander.\n\n34\n\nDass der Kreis der Klägerin den Anspruch abgetreten hätte, und sie daher \nInhaberin des Anspruchs sein könnte, ist nicht dargelegt. Im Gegenteil, die Klägerin \nhat im Nachgang zur mündlichen Verhandlung erklärt, man möge ihr nachlassen, \nnoch eine Abtretung für die aus der Zeit 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 \ngeltend gemachten Ansprüche einräumen. Hierzu besteht nach Schluss der \nmündlichen Verhandlung keine Veranlassung, zumal auch dem Kreis I1 aus den \nnachfolgend darzulegenden Gründen, die den gesamten streitigen Zeitraum \nbetreffen, kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehen würde.\n\n35\n\nNach § 89 a Abs. 1 SGB VIII hat derjenige Träger der Jugendhilfe die Kosten zu \nerstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Abs. 3 der Vorschrift regelt \ndarüber hinaus, dass, ändert sich während der Gewährung der Leistung der für die \nörtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, \nder örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 \nAbs. 6 örtlich zuständig geworden wäre.\n\n36\n\nDie Voraussetzungen der letztgenannten Regelung sind erfüllt, denn die \nZuständigkeit - ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - richtet sich nach § 86 \nAbs. 3 und Abs. 2 SGB VIII.\n\n37\n\nDie Eltern der Hilfeempfänger hatten im streitigen Zeitraum verschiedene \ngewöhnliche Aufenthalte, die Mutter lebte in M, der Vater in Süddeutschland, so dass \nsich die Zuständigkeit nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt. \nVerschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten die Eltern auch nicht erst nach \nBeginn der Leistung, diese bestanden vielmehr schon vor Beginn der Leistung, so \ndass sich die Klägerin auf eine Festschreibung einer ursprünglichen Zuständigkeit \nnicht berufen kann, § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. \n\n38\n\nBeginn der Leistung war nicht der 7., 8. oder 9. Januar 1991, als die Kinder vom \nJugendamt der Beklagten in Obhut genommen wurden, weil die Eltern sich nicht um \nsie kümmerten, sie verwahrlost waren. Leistung im Sinne der Vorschrift kann nur \neine solche der in § 2 Abs. 2 SGB VIII benannten Art sein. Die Inobhutnahme ist \nkeine Hilfe in diesem Sinne, sondern lediglich eine weitere Aufgabe der Jugendhilfe, \nwie sich aus der deutlichen Untergliederung in § 2 Abs. 3 SGB VIII ergibt. Dies ergibt \nsich ferner auch daraus, dass die Zuständigkeit für die Inobhutnahme gesondert in § \n87 SGB VIII als „örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben\" geregelt wird. \n\n39\n\nBis zum 25. Juni 1991 konnte eine Hilfe zur Erziehung seinerzeit auch nicht \ninstalliert werden. Zwar mag der Großvater der Hilfeempfänger in Februar 1991 \neinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Er war aber nicht antragsberechtigt, \nkonnte also wirksam ein auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gerichtetes \nVerfahren nicht einleiten, denn der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht nur dem \nPersonensorgeberechtigten zu, dieses waren bis zum 25. Juni 1991 die Eltern der \nHilfeempfänger, die keinen Antrag stellten. Auch das Jugendamt der Beklagten, dem \nnur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden war, stellte keinen Antrag \nund hätte einen solchen auch nicht wirksam stellen können, da hierfür allein die \nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht ausreicht. \n\n40\n\nSelbst die Antragstellung vom 6. Juni 1991 durch den erst am 25. Juni 1991 zum \nVormund bestellten Onkels war nicht wirksam und damit geeignet ein \nentsprechendes Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen. Erst mit der Übertragung \nder Vormundschaft auf den Onkel am 25. Juni 1991 war dieser berechtigt, \nLeistungen der Jugendhilfe einzufordern, also den nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erforderlichen Antrag zu stellen. Mit der Hinnahme des \nBewilligungsbescheides über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung vom 27. Juni \n1991 ist die Bewilligung als zum 25. Juni 1991 genehmigt anzusehen. Erst dieser \nZeitpunkt ist maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkt des Beginns der Hilfe, da \nvorher wirksam keine Hilfe beantragt werden konnte. \n\n41\n\nOb die ursprünglich erfolgte Inobhutnahme wegen der Dauer von gut 5 Monaten \nfür die gesamte Zeit noch als solche angesehen werden kann, bedarf hier keiner \nnäheren Überprüfung, denn jedenfalls leistet während der Dauer des Aufenthaltes \nbei den Großeltern zunächst das für I örtlich zuständige Sozialamt für die Kinder \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Beklagte gewährte unmittelbar den \nGroßeltern später, nachdem die Kinder schon im Haushalt des Onkels lebten, \nrückwirkend unter dem Gesichtspunkt einer Inobhutnahme zusätzliche Mittel, \nobgleich man davon ausging, dass ein Rechtsanspruch nicht bestehe, so dass auch \ndiese Leistung nicht als tatsächlich schon früher gewährte Hilfe zur Erziehung \nangesehen werden kann.\n\n42\n\nDie Eltern der Hilfeempfänger hatten im Juni 1991 verschiedene gewöhnliche \nAufenthalte. Die Mutter lebte im Stadtgebiet der Beklagten, der Vater hielt sich \nzunächst bis auf weiteres in der JVA N2 auf, hatte damit seinen gewöhnlichen \nAufenthalt nicht mehr im Stadtgebiet der Beklagten, wie sich auch daraus ergibt, \ndass er nach seiner Haftentlassung nicht nach in das Stadtgebiet der Beklagten, \nsondern nach N3 zog.\n\n43\n\nDamit beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz \n2 und 4 SGB VIII. Hiernach gilt: Steht beiden Eltern die Personensorge nicht zu, so \nrichtet sich die Zuständigkeit nach den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei \ndem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nur wenn das Kind innerhalb der letzten sechs \nMonate vor Beginn der Hilfe bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte, richtet sich die Zuständigkeit nach dem des Kindes. \n\n44\n\nDie Hilfeempfänger lebten seit Oktober 1990 lediglich bei ihrer Mutter, als sie mit \ndieser nach F zogen. Auch als die Mutter später, Anfang Januar 1991, entsprechend \nihrer schriftlichen Erklärung zunächst besuchsweise nach S zurückging, waren die \nKinder bei ihr, jedenfalls nicht beim Vater, der nach seinen späteren Angaben in der \nZeit vom 2. bis 8. Januar 1991 sich nicht in der Obdachlosenunterkunft aufgehalten \nhatte und sich im Oktober 1990 von der Kindsmutter getrennt hatte, weil sie mit \neinem anderen liiert war. Die Hilfeempfänger hatten damit innerhalb der letzten sechs \nMonate vor Beginn der Hilfe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter.\n\n45\n\nBestimmt sich die Zuständigkeit - wie dargelegt - nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 \nSatz 2 und 4 SGB VIII nach den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, war die \nBeklagte im streitigen Zeitraum für die Hilfegewährung nicht zuständig, weil der \ngewöhnliche Aufenthalt der Mutter in M, Kreis E war. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die \nNebenentscheidungen aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/19-k-8362-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/19-k-8362-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263394","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.692108+00:00"}}