{"status":"available","doknr":"OLD263393","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0618.19K5708.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"19 K 5708/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten in Höhe von 1.237,61 Euro, \ndie der Klägerin durch die Unterbringung der Hilfeempfängerin P in einer \nPflegefamilie als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 und 39 \nSGB VIII in der Zeit vom 28. März bis 29. Mai 2001 entstanden sind.\n\n3\n\nDie am 26. September 1997 geborene Hilfeempfängerin P lebte mit ihrer \nzunächst sorgeberechtigten Mutter P1 gemeinsam in C. Der Ehemann der P1, der zu \ndieser Zeit als Vater der P galt, war seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt X inhaftiert \nund neben der Mutter ebenfalls sorgeberechtigt. Am 12. November 1998 wurde das \nEhepaar P2 geschieden, gleichzeitig wurde ihnen das Sorgerecht für das Kind P \nentzogen und auf das Jugendamt C übertragen (BA1/77), welches unter diesem \nDatum in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter „für P die Gewährung von Hilfe \nzur Erziehung gemäß § 27 ff KJHG\" beantragte. Bereits seit dem 1. Mai 1998 hatte \ndie Mutter sozialpädagogische Familienhilfe des Jugendamtes der Klägerin in \nAnspruch genommen. Die Maßnahme wurde von ihr am 6. Juli 1998 beendet. Ab \ndem 4. Januar 1999 bewilligte die Klägerin gemäß § 19 SGB VIII für Mutter und Kind \neine stationäre Hilfe als „Familienintensivtraining\" - FIT . Nach dem unbestrittenen \nVortrag der Klägerin wurde diese Maßnahme von der Mutter der Hilfeempfängerin \nam 24. Februar 1999 abgebrochen, als sie an jenem Tage zu ihrem neuen \nLebensgefährten nach X zog.\n\n4\n\nDie Klägerin nahm daraufhin am 24. Februar 1999 das Kind P in Obhut, bis es \nam 15. April 1999 in eine Vollzeitpflegestelle in C bei den Eheleuten F vermittelt \nwerden konnte. Die Kosten der Vollzeitpflege übernahm die Klägerin.\n\n5\n\nIn der Folgezeit focht der zunächst als Vater firmierende P3 seine Vaterschaft an. \nDas Amtsgericht C als Familiengericht entschied in einem seit 15. Juni 2001 \nrechtskräftigen Urteil vom 5. April 2001, dass dieser nicht der Vater der P ist. Der \nleibliche Vater, C1, der seit 1993 in C lebte, erkannte seine Vaterschaft am \n3. Juni 2002 an. \n\n6\n\nDie Mutter der P wechselte in den Jahren nach 1999 offenbar wiederholt ihren \nAufenthalt und machte hierzu später auch anlässlich des \nKostenerstattungsverfahrens unterschiedliche Angaben, insoweit wird auf den Inhalt \nder Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. \n\n7\n\nDie Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 29. November 2001 an die Beklagte \nund forderte diese auf, die Kosten für die Vollzeitpflege für den Zeitraum zu erstatten, \nin dem sich die Kindesmutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgehalten \nhabe. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten mit Schreiben vom \n22. Oktober 2004 nach längerer Prüfung endgültig ab. Zur Begründung machte sie \ngeltend, nach § 86 Abs. 5 SGB VIII bleibe die Zuständigkeit bestehen, wenn die \nElternteile nach Beginn der Leistung verschiedene Aufenthalte begründeten und die \nPersonensorge keinem der Elternteile zustehe. Daher sei beim Wechsel des \ngewöhnlichen Aufenthalts der Mutter P1 die Zuständigkeit beim Jugendamt der \nKlägerin verblieben, da der Kindesvater, Herr C1, seinen gewöhnlichen Aufenthalt \nbei Beginn der Leistung und beim Umzug von Frau P1 in C gehabt habe. Auch nach \nnochmaliger Prüfung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2005 die \nKostenerstattung ab. \n\n8\n\nDie Klägerin hat sodann am 28. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, ein Anspruch auf \nErstattung von Kosten im Rahmen der Vollzeitpflege bestehe gemäß § 89 c Abs. 1 \nbzw. § 89 a Abs. 1 SGB VIII. Zu Beginn der gewährten Leistungen in Vollzeitpflege \nsei sie gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, weil sich diese \nzu diesem Zeitpunkt nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter gerichtet habe \nund dieser in C gewesen sei. Auf den Wohnort des sorgeberechtigten „Scheinvaters\" \nsei es nicht angekommen, da dieser die Vaterschaft wirksam rechtskräftig \nangefochten habe. Daraufhin sei das Kind so zu stellen, als sei es von Beginn an \nvaterlos gewesen. Auch auf den Aufenthaltsort von C1 sei es nicht angekommen, \ndenn dieser habe die Anerkennung erst am 3. Juli 2002, also nach dem hier \nmaßgeblichen Zeitraum erklärt. Es sei mithin auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort \nder Kindsmutter abzustellen. Sie habe gemäß § 86 c SGB VIII die Leistungen \nweitergewähren müssen, da die jeweils örtlich zuständigen Träger die Leistungen \nnicht aufgenommen hätten. Nachdem die Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nam 28. März 2001 in E, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, begründet \nhabe, hätte also die Beklagte die Hilfe aufnehmen müssen. Da sie dies nicht getan \nhabe, sei ein Erstattungsanspruch gemäß § 89 c SGB VIII gegeben. \n\n9\n\nAb dem 15. April 2001 sei sie dann erneut zuständig geworden für die \nHilfegewährung allerdings gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII, weil die Hilfe in einer \nVollzeitpflegestelle dann bereits zwei Jahre angedauert habe. In diesem Fall sei aber \ngemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII weiterhin ein Erstattungsanspruch gegenüber \ndemjenigen Träger gegeben, der auch zuvor die aufgewendeten Kosten habe \nerstatten müssen. Mithin sei die Beklagte auch für die Kosten ab dem 15. April bis \nzum 29. Mai 2001 (dem weiteren Umzug der Mutter nach N1) \nkostenerstattungspflichtig geblieben.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.237,61 Euro nebst \nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 28. Dezember 2005 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie wendet ein, dass sich die Zuständigkeit ausschließlich nach § 86 Abs. 1 \nSGB VIII richte, denn das Kind gelte erst mit einer gerichtlichen Verfügung über die \n„Nichtvaterschaft\" als nichtehelich. Ab diesem Zeitpunkt wäre allein der gewöhnliche \nAufenthalt der Mutter für die örtliche Zuständigkeit maßgebend.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten im vorliegenden und im weiteren Verfahren 19 K 5707/05 sowie \nden der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten Hefte 1 bis 3 \nund im Verfahren 19 K 5707/05 der Beiakten 1 bis 3 und 5) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nauf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung \neinverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet\n\n20\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im \nHilfefall der P (im Folgenden: K. genannt) für die Zeit vom 28. März bis 29. Mai 2001 \nentstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.234,61 Euro. Die \nVoraussetzungen der §§ 89 c bzw. 89 a SGB VIII liegen nicht vor.\n\n21\n\nI.\n\n22\n\nSoweit die Klägerin eine Kostenerstattung gegenüber der Beklagten für den \nZeitraum 28. März bis 14. April 2001 geltend macht, kommt § 89 c SGB VIII als \nAnspruchsgrundlage in Betracht. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im \nRahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII (Fortdauernde Leistungspflicht \nbei Zuständigkeitswechsel) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, \nder nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. \n\n23\n\nDemzufolge müsste die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86 c \nSGB VIII im Sinne einer fortdauernden Leistungsverpflichtung tätig geworden sein. \nGemäß § 86 c SGB VIII bleibt in Fällen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der \nbisherige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der \nnunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. \n\n24\n\nDie Klägerin war - entgegen der von ihr vertretenen Ausfassung - zu Beginn der \nHilfe zur Erziehung durch Unterbringung der K. in einer Pflegefamilie am 15. April \n1999 und bis zum 14. April 2001 für die Erbringung der Leistung örtlich nicht \nzuständig. Die Mutter der K. war nämlich nach dem unbestrittenen Vortrag der \nKlägerseite zu diesem Zeitpunkt unter Zurücklassen ihres Kindes K. aus dem \nStadtgebiet der Klägerin weggezogen und wohnte seit dem 24. Februar 1999 bereits \nbei ihrem Lebensgefährten in X. Dies war auch der Grund, warum die Klägerin \nseinerzeit ein Eingreifen im Sinne einer „Inobhutnahme\" für nötig hielt. Die Klägerin \nmag nach § 87 Abs. 1 SGB VIII für die Inobhutnahme örtlich zuständig gewesen \nsein, weil sich das Kind K. vor Beginn der Maßnahme in Stadtgebiet der Klägerin \ntatsächlich aufhielt. Die Zuständigkeit im Rahmen der Inobhutnahme hat keine \nBedeutung für die Zuständigkeit der danach erbrachten Hilfe, denn bei der \nInobhutnahme handelt es sich um eine anderweitige Leistung, die mit der Hilfe zur \nErziehung nicht im Zusammenhang steht, - vgl. § 2 Absatz 2 und 3 SGB VIII. Es liegt \ninsoweit eine neue Leistung vor, wenn - wie hier - innerhalb einer Maßnahmenkette \njeweils verschiedene Rechtsgrundlagen für die einzelne Maßnahme einschlägig \nsind.\n\n25\n\nVgl. Kunkel in Kunkel, LPK, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, \nStand: 1. Januar 2003 zu § 86 Rdnr 8.\n\n26\n\nIm Zeitpunkt der Aufnahme der Dauerpflege bei den Eheleuten F am 15. April \n1999 ist damit für die Bestimmung des zuständigen Trägers allein der gewöhnliche \nAufenthalt der Kindesmutter P1 maßgeblich und dieser - gewöhnliche Aufenthalt - \nbefand sich nach Angaben der Klägerseite selbst in X und nicht in C. \n\n27\n\nAbzustellen ist auch allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Gemäß \n§ 86 Abs. 1 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, \nJugendliche und ihre Eltern - hier also auch die für P erbrachte Vollzeitpflege gemäß \n§§ 27, 33 SGB VIII - grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. \nNach Satz 2 dieser Vorschrift tritt an die Stelle der Eltern die Mutter, wenn und \nsolange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Diese \nKonstellation ist hier gegeben. Mit Urteil des Amtsgerichts C vom 5. April 2001 wurde \nrechtskräftig festgestellt, dass der geschiedene Ehemann der P1 nicht der Vater von \nP war. Diese Entscheidung hat rechtsgestaltende Wirkung, die nach herrschender \nAuffassung auf den Tag der Geburt des Kindes rückwirkt.\n\n28\n\nVgl. Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage, München 2003 zu § 1599 \nBGB Rdnr. 6.\n\n29\n\nDie Urteilswirkung richtet sich gemäß § 640 h ZPO für und gegen alle und \nerstreckt sich damit auch auf andere Rechtsgebiete, wie hier z. B. das \nJugendhilferecht, in denen an die Vaterschaft angeknüpft wird.\n\n30\n\nVgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 - L 11 KR 5234/03 -, in Juris \nveröffentlicht, VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 19 K 5749/05 -.\n\n31\n\nDemzufolge ist unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung die \nÄnderung der Vaterschaft im Jahr 2001 auch im Bereich der Jugendhilfe rückwirkend \nzu berücksichtigen, die Hilfebedürftige K. ist also von Geburt an bis zum Zeitpunkt \nder Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater als vaterlos zu \nbehandeln .\n\n32\n\nEntsprechend richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, da zum Zeitpunkt des hier streitigen Hilfebedarfs \nim Jahre 2001 die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater noch \nnicht erfolgt war, denn diese fand erst am 3. Juni 2002 statt.\n\n33\n\nMithin kommt hier ein Anspruch aus § 89 c SGB VIII im Sinne einer \nfortdauernden Leistungsverpflichtung der Klägerin nicht in Betracht, weil eine bereits \nvor dem 15. April 1999 bewilligte Leistung auch nicht weitergewährt wurde, sondern \neine neue, andere - zur Inobhutnahme verschiedene - Hilfeform. \n\n34\n\nDa sie sich selbst aber als zuständig erachtet hat, kommt auch eine vorläufige \nLeistung im Sinne von § 86 d SGB VIII nicht in Betracht. Zudem war die Stadt X \neindeutig für die Hilfe örtlich zuständig, gleichwohl wurde dort vom Vormund der K. \nkein Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt.\n\n35\n\nZudem war die Hilfegewährung in der konkret geleisteten Form gemäss § 89 f \nSGB VIII rechtswidrig, sodass auch deshalb ein Erstattungsanspruch nicht gegeben \nist. Nach der vorgenannten Vorschrift sind die aufgewendeten Kosten nur zu \nerstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches \nentspricht. Dies bedeutet, eine Kostenerstattung wird auf materiell rechtmäßig \ngetätigte Aufwendungen, die bei der rechtmäßigen Anwendung dieses Gesetzes \nentstanden sind, beschränkt \n\n36\n\nVgl. Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII 3. Auflage 2006, zu § 89f, Rdnr. \n3.\n\n37\n\nDa die Hilfegewährung gegenüber einem nicht Anspruchsberechtigten und ohne \nentsprechenden Antrag erfolgte, war sie rechtswidrig und ein \nKostenerstattungsanspruch besteht nicht. Anspruchsberechtigt für Leistungen der \nHilfe zur Erziehung und damit auch für die Annexleistung der wirtschaftlichen \nJugendhilfe nach § 39 SGB VIII ist gemäß § 27 SGB VIII allein der \nPersonensorgeberechtigte. Personensorgeberechtigter im Sinne der Vorschrift ist \nnach der Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII derjenige, dem allein oder \ngemeinschaftlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die \nPersonensorge zusteht. \n\n38\n\nvgl. so ausdrücklich auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil \nvom 25. April 2001 - 12 A 924/99 \n\n39\n\nIm hier streitigen Zeitraum stand die Personensorge weder den leiblichen Eltern \nnoch den Pflegeeltern, sondern seit dem 12. November 1998 dem Jugendamt der \nKlägerin als Vormund zu. Die Hilfe wurde nicht gegenüber dem \npersonensorgeberechtigten und insoweit anspruchsberechtigten Vormund bewilligt, \nsondern ausschließlich Bescheide (versehen mit Rechtsbehelfsbelehrung) an die \nnicht sorgeberechtigten Pflegeeltern adressiert und z.B. am 6. Mai 1999 unter der \nÜberschrift „ Hilfe zur Pflege für P\", darauf hingewiesen: „Ich freue mich Ihnen \nmitteilen zu können, dass Ihnen für Ihr Dauerpflegekind P rückwirkend ab 15. 04 \n1999 ein monatliches Pflegegeld gewährt wird....\"\n\n40\n\nDiese Form der Bewilligung durch die Klägerin kann auch nicht etwa deshalb als \nunschädlich angesehen werden, weil die Leistungen nach der gesetzlichen Intention \nletztlich der Pflegeperson zukommen sollten, um den durch die Pflege entstehenden \nAufwand zu decken. Die Übernahme der Pflege beruht regelmäßig auf einer \nVereinbarung, sodass die Pflegeperson im Rahmen einer solchen letztlich \nsicherstellen kann, auch in den Genuss der nach dem Gesetz lediglich dem \nPersonensorgeberechtigten zustehenden Leistung zu kommen. Insoweit kann auch \nsicher gestellt werden, dass letztlich der Leistungszweck nicht verfehlt wird. Einen \nAnspruch unmittelbar der Pflegeperson hat der Gesetzgeber trotz der anderenfalls \nnur im Dreieck ( Träger der Jugendhilfe - Personensorgeberechtigter - Pflegeperson ) \ngegebenen Ansprüche nämlich offenkundig nicht normiert. \n\n41\n\nVgl. auch: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2004 - 19 K 2286/03 \nsowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar \n2005 - 12 A 4087/04 -. \n\n42\n\nFür die Erbringung der Leistung fehlte es zudem am erforderlichen Antrag des \nallein antragsberechtigten Vormunds gegenüber dem zuständigen \nJugendhilfeträger. Zwar hat das JA als gesetzlicher Vertreter am 12. November 1998 \neinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt, dies war aber noch zu einer Zeit, als die \nMutter mit dem Kind zusammenlebte und eine gemeinsame Hilfeform gesucht wurde. \nEntsprechend folgte eine stationäre Hilfe gem. § 19 SGB VIII als \nFamilienintensivtraining, welche die Mutter in die Lage versetzen sollte, das Kind in \nZukunft betreuen zu können. Als sie diese Maßnahme abbrach und zu einem Freund \nnach X zog, wurde das Kind in Obhut genommen und vorübergehend in einer \nBereitschaftspflege untergebracht. Erst in dieser Situation stellte sich mithin die \nFrage, welche Hilfeform für K. - nunmehr unabhängig von der Mutter - auf längere \nSicht die Richtige sein würde und vom Vormund beantragt werden müsste. Vorher \nkonnte diese Form des Bedarfs einer dauerhaften Familienpflege nach § 33 SGB VIII \nnicht bekannt gewesen sein. Mithin konnte sich auch der seinerzeit - also letztlich \nergebnislos - gestellte Antrag nicht auf die erst mit Aufnahme der Familienpflege \ninstallierte Hilfe bezogen haben. \n\n43\n\nAuch eine nachträgliche Genehmigung - wenn diese überhaupt rückwirkend \nmöglich wäre - ist im Hilfeplangespräch vom 27. Mai 1999 nicht ansatzweise \nerkennbar. Aus der Protokollniederschrift ist zwar eine Unterschrift im Sinne des § 55 \nSGB VIII festzustellen, aber im übrigen nicht zu entnehmen, dass der Vormund \nunabhängig von seinen sonstigen Dienstpflichten im Jugendamt seine entscheidende \nund maßgebliche Rolle seit Übertragung der Vormundschaft am 12. November 1998 \nwahrgenommen und an der Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung \ndementsprechend mitgewirkt hat. Im Hilfeplanprotokoll heißt es nämlich: „Mit \nEinverständnis der Kindsmutter wurde eine Vermittlung in eine Pflegefamilie \ndurchgeführt\". Auf deren Einverständnis, Zustimmung oder Antrag kam es aber \ngerade nicht an, nachdem bereits am 12. November 1998 die Vormundschaft auf das \nJugendamt übertragen worden war.\n\n44\n\nII.\n\n45\n\nEin Erstattungsanspruch der Klägerin scheidet auch für die Gewährung der Hilfe \nzur Pflege in der Zeit vom 15. April bis 29. Mai 2001 aus. Da sich an den konkreten \nBedingungen der Hilfe seit ihrer Aufnahme - unrichtiger Adressat und fehlender \nAntrag - nichts geändert hat, kann insoweit auf die oben gemachten Ausführungen \nverwiesen werden, mithin ist die Hilfe in der konkreten Form nicht rechtmäßig im \nSinne von § 89f SGB VIII erbracht worden. \n\n46\n\nDie Klägerin hat also auch schon aus diesen Gründen keinen \nKostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII. \nAber auch die übrigen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind \nKosten, die ein örtlicher Träger auf Grund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB \nVIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig \ngewesen war oder gewesen wäre.\n\n47\n\nP lebte seit dem 15. April 1999 in der Pflegefamilie F. Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII \nging die originäre Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung auf die \nBeklagte über, weil sich nach Ablauf von zwei Jahren der Hilfe in Vollzeitpflege \n(wenn - wie hier - die Pflege auf Dauer zu erwarten ist) die Zuständigkeit nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson - hier der Eheleute F - richtet und dieser \nim Stadtgebiet der Klägerin - nämlich in C - war. \n\n48\n\nDamit sind die Kosten der Hilfe von dem Träger zu erstatten, der zuvor für die \nHilfe zuständig war oder gewesen wäre, dies ist aus Sicht der Klägerin die Beklagte, \nweil die Mutter der K. zuletzt im Stadtgebiet der Beklagten ihren gewöhnlichen \nAufenthalt genommen haben soll und darauf auch abzustellen sei.\n\n49\n\nWie oben schon festgestellt, ist für die Bestimmung des zuständigen örtlichen \nTrägers im hier streitigen Zeitraum nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf den \ngewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der K. abzustellen. Hierzu hat die Klägerin aber \neinen auch nur ansatzweise schlüssigen Sachvortrag bis heute vermissen lassen, \nobwohl das Gericht in einer Anfrage vom 31. Januar 2007 auf die Ungereimtheiten \nhingewiesen hatte. Für den hier maßgeblichen Zeitraum kann man nicht einmal auf \neindeutige Erkenntnisse zum tatsächlichen Aufenthalt der Mutter von K. \nzurückgreifen, geschweige denn einen gewöhnlichen - also bereits erheblich \nverfestigten - Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I festmachen. \n\n50\n\nDie Klägerin hat im Hinblick auf § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht einmal substantiiert \ndarlegen können, dass die Mutter von K. sich tatsächlich am 28. März 2001 nach E \nbegeben hatte und im Haushalt ihrer Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt \ngenommen hat. Die Angaben ausweislich Blatt 47 und 54 der Akten widersprechen \neinander und sind auch noch durch Bleistiftergänzungen verändert worden. Die \nMutter der K. ist bei den unterschiedlichen Angaben und vorgenommenen \nKorrekturen erkennbar nicht mit den offenkundigen Widersprüchen in ihren \nzahlreichen Angaben zeitnah - und damit allein erfolgversprechend - konfrontiert \nworden. \n\n51\n\nDie Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Mutter der K. \nzu dieser Zeit keine geordnete Lebensplanung hatte und sich immer wieder an \nanderen Orten aufhielt, ohne in E letztlich auf Dauer einen gewöhnlichen Aufenthalt \nim Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu nehmen. Einen derartigen gewöhnlichen \nAufenthalt hat jemand nämlich dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die \nerkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt. Angesichts der oben genannten Zweifel am tatsächlichen \nWohnungswechsel in den Haushalt ihrer Mutter ist noch weniger anzunehmen, dass \nsie sich dort auf Dauer niederlassen wollte.\n\n52\n\nAnhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass diese Voraussetzungen bei den \nhäufigen Wohnsitzwechseln tatsächlich vorlagen, sind nicht ersichtlich. Dies ergibt \nsich nicht zuletzt auch daraus, dass sich Frau P1 hinsichtlich ihrer Angaben zu ihrem \nAufenthalt massiv widersprochen hat und in kürzester Zeit unterschiedlichste \nAngaben machte, die zudem mit Angaben Dritter und auch dem Inhalt des \nMelderegisters nicht in Einklang zu bringen waren. So gab sie am 6. Mai 2002 unter \nanderem an, am 1. Juni 1999 nach N1 gezogen zu sein, dort sei sie bis zum \n22. Februar 2002 geblieben und habe sich am 23. Februar 2002 nach E1 begeben. \nEine völlig andere Darstellung ergibt sich in ihrer ebenfalls handschriftlich \nunterschriebenen Erklärung vom 3. Juni 2002, in der sie folgende Angaben \nmacht:\n\n53\n\n„X, Hstr. 00 vom 24.02.99 bis 26.08.99 \nE, Am T 0 vom 26.08.99 bis 18.07.00 \nP4, Istr. 000 vom 18.07.00 bis 28.03.01 \nN1, Lstr. 00 vom 19.07.00 bis 27.03.01 \nE, Am T 0 vom 28.03.01 bis 18.07.01 \nN1, Lstr. 00 vom 19.07.01 bis 22.02.02 \nE1, An der J 00 vom 23.02.02 bis 14.03.02 \nE1, Lstr. 0 vom 15.03.02\"\n\n54\n\nErgänzend hierzu ist bei der Gesamtbetrachtung auch nicht außer Acht zu \nlassen, dass P1 offenkundig auch die An- und Abmeldung bei Meldebehörden nicht \nsonderlich ernst nahm und diese nicht vorwiegend dazu dienten, die tatsächlichen \nWohnverhältnisse zu dokumentieren. Hierfür spricht der folgende vom 16. April 2002 \nstammende Vermerk in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin:\n\n55\n\n„Die Großmutter bzw. deren Ehemann äußerten hierbei (Gesprächen) \nmehrfach die Vermutung, dass sich die Kindesmutter unter den genannten \nAnschriften nur anmelde, um melderechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es \nhandele sich vermutlich nur um sog. Kontaktadressen. \n\n56\n\nDie Großmutter gab weiter an, dass sie regelmäßig bemüht sei, einen \nKontakt zwischen der Kindesmutter und deren Kindern herzustellen. Dies sei \njedoch nie möglich gewesen, da die Kindesmutter unter den der Großmutter \nbekannten Anschriften nicht erreicht werden konnte. Daher würde davon \nausgegangen, dass sich die Kindesmutter tatsächlich nicht bzw. nur kurze Zeit \nunter den Meldeanschriften tatsächlich aufhielt.\n\n57\n\nAus einem Vermerk v. 26. 1. 2001 geht u.a. hervor, dass die Großmutter \ndavon ausging, dass die Kindesmutter im gesamten Bundesgebiet umherziehe, \nohne an einem bestimmten Ort einen festen Wohnsitz zu begründen. Diese \nAussage wurde auch in sofern bekräftigt, da die Großmutter bei diesem \nGespräch sinngemäß weiter angab, dass die Kindesmutter das Kind von \n„Zigeunern\" sei, sodass es quasi normal sei, wenn diese dauernd umherziehe, \nohne irgendwo sesshaft zu werden. Diese Aussage wurde leider aus heute \nnicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht in dem vorgenannten Vermerk \nfestgehalten.\"\n\n58\n\nDiese Angaben lassen jedenfalls mit der erforderlichen Gewissheit die Darlegung \neines gewöhnlichen Aufenthaltes in E während des hier streitigen Zeitraums nicht \nerkennen. Angesichts der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erwartet das Gericht \nnach weiteren inzwischen verstrichenen fünf Jahren keine klaren und eindeutigeren \nErkenntnisse durch Befragung der Kindsmutter. Insoweit wäre es zunächst Sache \nder Klägerin gewesen, die Widersprüche schon zum tatsächlichen Aufenthalt zu \nklären, um dann schlüssige Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt machen zu \nkönnen.\n\n59\n\nNach alle dem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 \nSatz 2 VwGO abzuweisen.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708, 711 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/19-k-5708-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/19-k-5708-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263393","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.593910+00:00"}}