{"status":"available","doknr":"OLD263392","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0618.19K5707.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"19 K 5707/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten in Höhe von 24.143,13 \nEuro, die durch die Unterbringung der Hilfeempfängerin P in einer Pflegefamilie als \nMaßnahme der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB VIII in der Zeit vom \n30. Mai 2001 bis 31. Oktober 2004 entstanden sind.\n\n3\n\nDie am 00.0.1997 geborene Hilfeempfängerin P lebte mit ihrer zunächst \nsorgeberechtigten Mutter P1 gemeinsam in C. Der Ehemann der P1, der zu dieser \nZeit als Vater der P galt, war seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt S inhaftiert und \nneben der Mutter ebenfalls sorgeberechtigt. Am 12. November 1998 wurde das \nEhepaar P1 geschieden, gleichzeitig wurde ihnen das Sorgerecht für das Kind P \nentzogen und auf das Jugendamt C übertragen (BA1/77), welches unter diesem \nDatum in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter „für P die Gewährung von Hilfe \nzur Erziehung gemäß § 27 ff KJHG\" beantragte. Bereits seit dem 1. Mai 1998 hatte \ndie Mutter sozialpädagogische Familienhilfe des Jugendamtes der Klägerin in \nAnspruch genommen. Die Maßnahme wurde von ihr am 6. Juli 1998 beendet. Ab \ndem 4. Januar 1999 bewilligte die Klägerin gemäß § 19 SGB VIII für Mutter und Kind \neine stationäre Hilfe als „Familienintensivtraining\" - FIT . Nach dem unbestrittenen \nVortrag der Klägerin wurde diese Maßnahme von der Mutter der Hilfeempfängerin \nam 24. Februar 1999 abgebrochen, als sie an jenem Tage zu ihrem neuen \nLebensgefährten nach X zog.\n\n4\n\nDie Klägerin nahm daraufhin am 24. Februar 1999 das Kind P in Obhut, bis es \nam 15. April 1999 in eine Vollzeitpflegestelle in C bei den Eheleuten F vermittelt \nwerden konnte. Die Kosten der Vollzeitpflege übernahm die Klägerin.\n\n5\n\nIn der Folgezeit focht der zunächst als Vater firmierende P2 seine Vaterschaft an. \nDas Amtsgericht C als Familiengericht entschied in einem seit 15. Juni 2001 \nrechtskräftigen Urteil vom 5. April 2001, dass dieser nicht der Vater der P ist. Der \nleibliche Vater, C1, der seit 1993 in C lebte, erkannte seine Vaterschaft am \n3. Juni 2002 an. \n\n6\n\nDie Mutter der P wechselte in den Jahren nach 1999 offenbar wiederholt ihren \nAufenthalt und machte hierzu später auch anlässlich des \nKostenerstattungsverfahrens unterschiedliche Angaben, insoweit wird auf den Inhalt \nder Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. \n\n7\n\nDie Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 13. November 2001 an die Beklagte \nund forderte diese auf, gemäss § 89a SGB VIII die Kosten für die Vollzeitpflege u.a. \nfür den Zeitraum 15. April 2001 bis zum 22. Februar 2002 zu erstatten, weil sich die \nKindesmutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, in der Lstraße 00 in N1 \naufgehalten habe. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 erweiterte sie den \nAnspruch auf den Zeitraum über den 22. Februar 2002 hinaus, weil die Kindsmutter \nin N1 den letzten „ungeschützten\" gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.\n\n8\n\nDie Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten mit Schreiben vom \n23. September 2003 und 18. März 2005 ab, im wesentlichen mit der Begründung die \nZuständigkeit gemäss § 86 Abs. 5 SGB VIII bleibe bei der Klägerin bestehen, weil \ndiese sich nicht nach den Eltern richte, wenn diese die Personensorge - wie hier - \nnicht innehätten. Im übrigen hätten die Ermittlungen in N1 ergeben, dass sich die \nKindsmutter nicht in N1 unter der von ihr angegebenen Anschrift aufgehalten haben \nkönne, denn sie sei der Eigentümerin des unter dieser Anschrift existierenden \nEinfamilienhauses nicht bekannt. Die Eigentümerin bewohne das Haus bereits seit \n20 Jahren selbst.\n\n9\n\nDie Klägerin hat sodann am 28. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der sie ihr Begehren für den Zeitraum ab 30. Mai 2001 bis zum 31. Oktober 2004 \nweiterverfolgt. Sie macht geltend, ein Anspruch auf Erstattung von Kosten im \nRahmen der Vollzeitpflege bestehe gemäß § 89 a Abs. 1 und 2 SGB VIII. \n\n10\n\nZu Beginn der gewährten Leistungen in Vollzeitpflege sei die Klägerin gemäß \n§ 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, weil sich diese seinerzeit \nnach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter gerichtet und dieser sich in C \nbefunden habe. Auf den Wohnort des sorgeberechtigten „Scheinvaters\" sei es nicht \nangekommen, da dieser die Vaterschaft wirksam rechtskräftig angefochten habe. \nDaraufhin sei das Kind so zu stellen, als sei es von Beginn an vaterlos gewesen. \nAuch auf den Aufenthaltsort von C1 komme es nicht an, denn dazu müssten \nsämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Es sei mithin auf den \ngewöhnlichen Aufenthaltsort der Kindsmutter abzustellen. Nach § 89a Abs. 3 SGB \nVIII habe derjenige die Kosten zu erstatten, der ohne die Anwendung des § 86 Abs. \n6 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Dies sei ab 30. Mai 2001 die Beklagte \ngewesen, weil die Kindsmutter zu diesem Zeitpunkt nach N1 verzogen sei und dort \nihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Daran habe sich auch nach dem \nUmzug der Kindmutter am 22. Februar 2002 in ein Frauenhaus nach E nichts \ngeändert, weil es sich bei dem Frauenhaus um eine geschützte Einrichtung im Sinne \ndes § 89e SGB VIII gehandelt habe, mit der Folge dass der vorher zuständige - \nmithin die Beklagte - erstattungspflichtig bleibe.\n\n11\n\nDaran ändere sich auch nichts durch die Vaterschaftsanerkennung am 3. Juni \n2002. Es sei weiterhin auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter abzustellen, \ndenn nach der Anerkennung komme § 86 Abs. 3 SGB VIII zum Zuge, der durch die \nVerweisung auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wiederum den gewöhnlichen Aufenthalt \nder Kindsmutter zum Maßstab mache, weil entscheidend sei, bei welchem Elternteil \ndas Kind zuletzt vor Beginn der Leistung gelebt habe und dies sei die Mutter \ngewesen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 24.143,13 Euro nebst \nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 28. Dezember 2005 zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie wendet ein, dass der Anspruch jedenfalls an dem Umstand scheitere, dass \ndie Kindsmutter zu keiner Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der \nStadt N1 gehabt habe. Die Angaben der Kindsmutter seien nicht nachvollziehbar. Sie \nließen sich nicht durch die Daten im Melderegister bestätigen und auch die Angaben \nder Hauseigentümerin Frau L1, die unter der von der Kindsmutter angegebenen \nAdresse seit 20 Jahren in einem Einfamilienhaus wohne, widersprächen dem Vortrag \nder Klägerin. Daher sei das Aussageverhalten der Kindsmutter sei bedenklich.\n\n17\n\nEine Auskunft des Melderegisters der Beklagten im gerichtlichen Verfahren \nbestätigt, das die Kindsmutter zu keiner Zeit in N1 gemeldet war, auch nicht unter der \nAnschrift der L-str. 00. Eine L2straße - wie sie in den Vorgängen auch auftritt - gibt \nes nach dieser Auskunft nicht.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten im vorliegenden und im weiteren Verfahren 19 K 5708/05 sowie \nden der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten Hefte 1 bis 5 \nund im Verfahren 19 K 5708/05 der Beiakten1 bis 3) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nauf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung \neinverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet\n\n23\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im \nHilfefall der P (im Folgenden: K. genannt) für die Zeit vom 30. Mai 2001 bis \n31. Oktober 2004 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 24.143,13 \nEuro. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII liegen nicht vor.\n\n24\n\nNach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund seiner \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger \nzu erstatten, der zuvor zuständig gewesen war oder gewesen wäre. Ändert sich \nwährend der Gewährung der Leistung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 \nAbs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche \nTräger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII \nörtlich zuständig geworden wäre. \n\n25\n\nP lebte seit dem 15. April 1999 in der Pflegefamilie F. Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII \nging die originäre Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung auf die \nBeklagte am 15. April 2001 über, weil sich nach Ablauf von zwei Jahren der Hilfe in \nVollzeitpflege (wenn - wie hier - die Pflege auf Dauer zu erwarten ist) die \nZuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson - hier der \nEheleute F - richtet, und dieser war im Stadtgebiet der Klägerin - nämlich in C. \n\n26\n\nZu Recht geht die Klägerin davon aus, dass für die Bestimmung des zuständigen \nKostenerstattungspflichtigen im Sinne des § 89a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 86 Abs. 1-5 \nSGB VIII allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der K. abzustellen ist. \nDies gilt für den gesamten hier im Verfahren in Rede stehenden Zeitraum.\n\n27\n\nIn der Zeit vom 30. Mai 2001 bis zur Anerkennung der Vaterschaft durch den \nKindesvater C1 am 3. Juni 2002 richtet sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 \nSGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre \nEltern - hier also auch die für P erbrachte Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII - \nrichtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. Nach § 86 \nAbsatz 1 Satz 2 SGB VIII tritt an die Stelle der Eltern die Mutter, wenn und solange \ndie Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Dieser Fall war hier \nzunächst gegeben. Mit Urteil des Amtsgerichts C vom 5. April 2001 wurde \nrechtskräftig festgestellt, dass der geschiedene Ehemann der P1 nicht der Vater von \nK. war. Diese Entscheidung hat rechtgestaltende Wirkung, die nach herrschender \nAuffassung auf den Tag der Geburt des Kindes rückwirkt.\n\n28\n\nVgl. Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage, München 2003 zu § 1599 \nBGB Rdnr. 6.\n\n29\n\nDie Urteilswirkung richtet sich gemäß § 640 h ZPO für und gegen alle und \nerstreckt sich damit auch auf andere Rechtsgebiete wie hier z. B. das \nJugendhilferecht, in denen an die Vaterschaft angeknüpft wird.\n\n30\n\nVgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 - L 11 KR 5234/03 -, in Juris \nveröffentlicht, VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 19 K 5749/05 -.\n\n31\n\nDemzufolge ist unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung die \nÄnderung der Vaterschaft im Jahr 2001 auch im Bereich der Jugendhilfe rückwirkend \nzu berücksichtigen, die Hilfebedürftige K. ist also von Geburt an als vaterlos zu \nbehandeln. \n\n32\n\nEntsprechend richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, da zum Zeitpunkt des Hilfebedarfs vor dem \n3. Juni 2002 die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater noch nicht \nerfolgt war. \n\n33\n\nFür die Zeit nach Anerkennung der Vaterschaft durch C1 - also ab dem 3. Juni \n2002 - ist ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter abzustellen, \nallerdings nicht mehr nach § 86 Abs. 1 SGB VIII. In Fällen des § 86 Abs. 3 SGB VIII, \nwenn Elternteile - wie hier C1 und die Kindsmutter - verschiedene gewöhnliche \nAufenthalte haben und keinem Elternteil die Personensorge zusteht, ist gemäss § 86 \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils abzustellen, \nbei dem das Kind - hier P - vor Beginn der Leistung - also am 15. April 1999 seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und das war unstreitig bei der Mutter in C.\n\n34\n\nDamit sind die Kosten der Hilfe von dem Träger zu erstatten, in dessen Gebiet \ndie Kindsmutter während der Gewährung der Leistung ihren gewöhnlichen \nAufenthalt genommen hat - vgl. § 89a Abs. 3 SGB VIII. Nach Lage der Akten ist nicht \nerkennbar, dass die Kindsmutter in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab 30. Mai \n2001 bis zum 23. Februar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1 genommen hat. \n\n35\n\nSeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 \nSGB I nämlich dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass \ner an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur \nBegründung des „gewöhnlichen Aufenthalts\" in diesem Sinne ist zwar ein dauerhafter \noder auch längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass sich der \nBetreffende an dem Ort bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs \naufhält. Dies bedeutet auch, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung \nbegründet und dies nach außen erkennbar ist. Die Gesamtumstände des Aufenthalts \nmüssen die Prognose zulassen, dass der Betreffende an diesem Ort nicht nur \nvorübergehend verweilt. \n\n36\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9/04 - mit weiteren Nachweisen zitierten \nnach www.juris-web.de; \nMrozynski, Peter: SGB I - AT-Kommentar, 3. Auflage, Stand 2003, Nr. 19 f. 22 zu § 30 SGB I. \n\n37\n\nGemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin den gewöhnlichen \nAufenthalt der Mutter der K. in N1 nicht ansatzweise schlüssig ermittelt und \nsubstantiiert im Klageverfahren dargelegt, obgleich auf die sich aufdrängenden \nFragen hingewiesen wurde. In dem hier maßgeblichen Zeitraum 30. Mai 2001 bis 22. \nFebruar2002 kann nicht einmal auf eindeutige Erkenntnisse zum tatsächlichen \nAufenthalt der Mutter von K. zurückgegriffen werden, geschweige denn ein \ngewöhnlicher - also bereits deutlich verfestigterer - Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. \n3 Satz 2 SGB I festgestellt werden. \n\n38\n\nBei einer Gesamtbetrachtung der sich aus dem Verfahren ergebenden \nErkenntnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Mutter der K. \ntatsächlich am 30. Mai 2001 nach N1 begeben hatte und dort ihren gewöhnlichen \nAufenthalt im oben genannten Sinne genommen hat. \n\n39\n\nGegen einen im vorliegenden Verfahren relevanten Aufenthalt der Kindsmutter in \nN1 sprechen in erster Linie die Vermerke über die Ermittlungen der Beklagten zu \ndem von der Klägerin angegebenen Aufenthaltsort der Mutter der K. unter der in N1 \nbenannten Anschrift. Sie hat dazu festgestellt, dass sich unter der Adresse L-str. 26 \nin N1 ein Einfamilienhaus befindet, das seit 20 Jahren von der Hauseigentümerin \nFrau L1 und ihrer Familie bewohnt wird, der die Kindsmutter P1 nicht bekannt ist. \nDiese gab auch an, dass Frau P1 dort nie gewohnt hatte. Es ist dem Gericht bei \ndieser Sachlage schon nicht nachvollziehbar, dass sich jemand für den hier in Rede \nstehenden Zeitraum von einem dreiviertel Jahr tatsächlich dort aufgehalten haben \nkönnte, ohne dass dies von der Eigentümerin bemerkt worden wäre. Die Begründung \neines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erscheint \nbei diesem Umständen von vornherein als ausgeschlossen.\n\n40\n\nFür diese Einschätzung sprechen auch die übrigen sich aus den \nVerwaltungsvorgängen ergebenden Feststellungen, wie sie auch zur Grundlage der \nParallelentscheidung im Verfahren 19 K 5708/05 gemacht worden sind. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen verwiesen:\n\n41\n\n„Die Angaben\" - der Mutter der K. - „ausweislich Blatt 47 und 54 der Akten \nwidersprechen einander und sind auch noch durch Bleistiftergänzungen \nverändert worden. Die Mutter der K. ist bei den unterschiedlichen Erklärungen \nund vorgenommenen Korrekturen erkennbar nicht mit den offenkundigen \nWidersprüchen in ihren zahlreichen Angaben zeitnah - und damit allein \nerfolgversprechend - konfrontiert worden. \n\n42\n\nDie Gesamtumstände lassen darauf schließen, dass die Mutter der K. zu \ndieser Zeit keine geordnete Lebensplanung hatte und sich immer wieder an \nanderen Orten aufhielt, ohne dort letztlich auf Dauer einen gewöhnlichen \nAufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu nehmen. . . . Angesichts \nder oben genannten Zweifel am tatsächlichen Wohnungswechsel in den \nHaushalt ihrer Mutter, ist noch weniger anzunehmen, dass sie sich dort auf \nDauer niederlassen wollte.\n\n43\n\nAnhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass diese Voraussetzungen \nbei den häufigen Wohnsitzwechseln tatsächlich vorlagen, sind nicht ersichtlich. \nDies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass sich Frau P1 hinsichtlich ihrer \nAngaben zu ihrem Aufenthalt massiv widersprochen hat und in kürzester Zeit \nunterschiedlichste Angaben machte, die zudem mit Angaben Dritter und auch \ndem Inhalt des Melderegisters nicht in Einklang zu bringen waren. So gab sie \nam 6. Mai 2002 an, . . . am 1. Juni 1999 nach N1 gezogen zu sein, dort sei sie \nbis zum 22. Februar 2002 geblieben und habe sich am 23. Februar 2002 nach \nE begeben. Eine völlig andere Darstellung ergibt sich in ihrer ebenfalls \nhandschriftlich unterschriebenen Erklärung vom 3. Juni 2002, in der sie \nfolgende Angaben macht:\n\n44\n\n„X, H.str. 00 vom 24.02.99 bis 26.08.99 \nE1, Am T 0 vom 26.08.99 bis 18.07.00 \nP3, I-str. 000 vom 18.07.00 bis 28.03.01 \nN1, L2-str. 00 vom 19.07.00 bis 27.03.01 \nE1, Am T 0 vom 28.03.01 bis 18.07.01 \nN1, L2-str. 00 vom 19.07.01 bis 22.02.02 \nE, An der J 00 vom 23.02.02 bis 14.03.02 \nE, L3-str. 0 vom 15.03.02\"\n\n45\n\nErgänzend hierzu ist bei der Gesamtbetrachtung auch nicht außer Acht zu \nlassen, dass P1 offenkundig auch die An- und Abmeldung bei Meldebehörden \nnicht sonderlich ernst nahm und diese jedenfalls nicht vorwiegend dazu dienten, \ndie tatsächlichen Wohnverhältnisse zu dokumentieren. Hierfür spricht der \nfolgende vom 16. April 2002 stammende Vermerk in den \nVerwaltungsvorgängen der Klägerin:\n\n46\n\n„Die Großmutter bzw. deren Ehemann äußerten hierbei (Gesprächen) \nmehrfach die Vermutung, dass sich die Kindesmutter unter den genannten \nAnschriften nur anmelde, um melderechtliche Konsequenzen zu vermeiden. \nEs handele sich vermutlich nur um sog. Kontaktadressen. \n\n47\n\nDie Großmutter gab weiter an, dass sie regelmäßig bemüht sei, einen \nKontakt zwischen der Kindesmutter und deren Kindern herzustellen. Dies \nsei jedoch nie möglich gewesen, da die Kindesmutter unter den der \nGroßmutter bekannten Anschriften nicht erreicht werden konnte. Daher \nwürde davon ausgegangen, dass sich die Kindesmutter tatsächlich nicht \nbzw. nur kurze Zeit unter den Meldeanschriften tatsächlich aufhielt.\n\n48\n\nAus einem Vermerk v. 26. 1. 2001 geht u.a. hervor, dass die \nGroßmutter davon ausging, dass die Kindesmutter im gesamten \nBundesgebiet umherziehe, ohne an einem bestimmten Ort einen festen \nWohnsitz zu begründen. Diese Aussage wurde auch in sofern bekräftigt, da \ndie Großmutter bei diesem Gespräch sinngemäß weiter angab, dass die \nKindesmutter das Kind von „Zigeunern\" sei, sodass es quasi normal sei, \nwenn diese dauernd umherziehe, ohne irgendwo sesshaft zu werden. Diese \nAussage wurde leider aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen \nnicht in dem vorgenannten Vermerk festgehalten.\"\n\n49\n\nDiese Angaben lassen jedenfalls mit der erforderlichen Gewissheit die \nDarlegung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in E1 während des hier streitigen \nZeitraums nicht erkennen. Angesichts der vorzunehmenden \nGesamtbetrachtung erwartet das Gericht nach weiteren inzwischen \nverstrichenen fünf Jahren keine eindeutigeren Erkenntnisse durch Befragung \nder Kindsmutter. Insoweit wäre es zunächst Sache der Klägerin gewesen, die \nWidersprüche schon zum tatsächlichen Aufenthalt zu klären, um dann \nschlüssige Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt zu machen.\"\n\n50\n\nEntsprechend wird dies auch für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes \nder Mutter der K. in N1 im vorliegenden Verfahren gesehen. \n\n51\n\nMithin kommt hier ein Kostenerstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 und 3 \nSGB VIII wegen fortdauernder Vollzeitpflege gegenüber der Beklagten schon unter \ndiesem Gesichtpunkt nicht in Betracht.\n\n52\n\nDarüber hinaus wird auf die im Parallelverfahren 19 K 5708/05 gemachten \nAusführungen wegen rechtswidrig erbrachter Leistung - unrichtiger Adressat und \nfehlender Antrag - auch für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 30. Mai 2001 bis \n31. Oktober 2004 verwiesen, wonach ein Anspruch auch deshalb nicht besteht, weil \ndie Hilfe in der konkreten Form nicht rechtmäßig im Sinne von § 89f SGB VIII \nerbracht worden ist. Hierzu heißt es im Urteil 19 K 5708/05: \n\n53\n\n„Zudem war die Hilfegewährung in der konkret geleisteten Form gemäss \n§ 89 f SGB VIII rechtswidrig, sodass auch deshalb ein Erstattungsanspruch \nnicht gegeben ist. Nach dieser Vorschrift sind die aufgewendeten Kosten nur zu \nerstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches \nentspricht. Dies bedeutet, eine Kostenerstattung wird auf materiell rechtmäßig \ngetätigte Aufwendungen, die bei der rechtmäßigen Anwendung dieses \nGesetzes entstanden sind, beschränkt \n\n54\n\nVgl. Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII 3. Auflage 2006, zu § 89f, Rdnr. \n3.\n\n55\n\nDa die Hilfegewährung gegenüber einem nicht Anspruchsberechtigten und \nohne entsprechenden Antrag erfolgte, war sie rechtswidrig und ein \nKostenerstattungsanspruch besteht nicht. Anspruchsberechtigt für Leistungen \nder Hilfe zur Erziehung und damit auch für die Annexleistung der \nwirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII ist gemäß § 27 SGB VIII allein \nder Personensorgeberechtigte. Personensorgeberechtigter im Sinne der \nVorschrift ist nach der Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII derjenige, dem \nallein oder gemeinschaftlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches die Personensorge zusteht. \n\n56\n\nvgl. so ausdrücklich auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, \nUrteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 \n\n57\n\nIm hier streitigen Zeitraum stand die Personensorge weder den Eltern noch \nden Pflegeeltern, sondern seit dem 12. November 1998 dem Jugendamt der \nKlägerin als Vormund zu. Die Hilfe wurde nicht gegenüber dem \npersonensorgeberechtigten und insoweit anspruchsberechtigten Vormund \nbewilligt, sondern ausschließlich Bescheide (versehen mit \nRechtsbehelfsbelehrung) an die nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern adressiert \nund z.B. am 6. Mai 1999 unter der Überschrift „ Hilfe zur Pflege für P\", darauf \nhingewiesen: „Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen für Ihr \nDauerpflegekind P rückwirkend ab 15. 04 1999 ein monatliches Pflegegeld \ngewährt wird....\"\n\n58\n\nDiese Form der Bewilligung durch die Klägerin kann auch nicht etwa \ndeshalb als unschädlich angesehen werden, weil die Leistungen nach der \ngesetzlichen Intention letztlich der Pflegeperson zukommen sollten, um den \ndurch die Pflege entstehenden Aufwand zu decken. Die Übernahme der Pflege \nberuht regelmäßig auf einer Vereinbarung, sodass die Pflegeperson im \nRahmen einer solchen letztlich sicherstellen kann, auch in den Genuss der \nnach dem Gesetz lediglich dem Personensorgeberechtigten zustehenden \nLeistung zu kommen. Insoweit kann auch sicher gestellt werden, dass letztlich \nder Leistungszweck nicht verfehlt wird. Einen Anspruch unmittelbar der \nPflegeperson hat der Gesetzgeber trotz der anderenfalls, nur im Dreieck \n(Träger der Jugendhilfe - Personensorgeberechtigter - Pflegeperson) \ngegebenen Ansprüche nämlich offenkundig nicht normiert. \n\n59\n\nVgl. auch: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2004 - 19 K 2286/03 \nsowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. \nFebruar 2005 - 12 A 4087/04. \n\n60\n\nFür die Erbringung der Leistung fehlte es zudem am erforderlichen Antrag \ndes allein antragsberechtigten Vormunds gegenüber dem zuständigen \nJugendhilfeträger. Zwar hat das JA als gesetzlicher Vertreter am 12. November \n1998 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt, dies war aber noch zu einer \nZeit, als die Mutter mit dem Kind zusammenlebte und eine gemeinsame \nHilfeform gesucht wurde. Entsprechend folgte eine stationäre Hilfe gem. § 19 \nSGB VIII als Familienintensivtraining, welche die Mutter in die Lage versetzen \nsollte, das Kind in Zukunft betreuen zu können. Als sie diese Maßnahme \nabbrach und zu einem Freund zog, wurde das Kind in Obhut genommen und \nvorübergehend in einer Bereitschaftspflege untergebracht. Erst in dieser \nSituation stellte sich mithin die Frage, welche Hilfeform für K. dauerhaft die \nRichtige sein würde und vom Vormund beantragt werden müsste. Vorher \nkonnte diese Form des Bedarfs einer dauerhaften Familienpflege nach § 33 \nSGB VIII nicht bekannt gewesen sein. Mithin konnte sich auch der Antrag \nseinerzeit nicht auf die erst mit Aufnahme der Familienpflege installierte Hilfe \nbezogen haben. \n\n61\n\nAuch eine nachträgliche Genehmigung - wenn diese überhaupt rückwirkend \nmöglich wäre - ist im Hilfeplangespräch vom 27. Mai 1999 nicht ansatzweise \nerkennbar. Aus der Protokollniederschrift ist zwar eine Unterschrift im Sinne des \n§ 55 SGB VIII festzustellen aber im übrigen nicht zu entnehmen, dass der \nVormund unabhängig von seinen sonstigen Dienstpflichten im Jugendamt seine \nentscheidende und maßgebliche Rolle seit Übertragung der Vormundschaft am \n12. November 1998 wahrgenommen und an der Entscheidung über die Hilfe \nzur Erziehung dementsprechend mitgewirkt hat. Im Hilfeplanprotokoll heißt es \nnämlich: „Mit Einverständnis der Kindsmutter wurde eine Vermittlung in eine \nPflegefamilie durchgeführt\". Auf deren Einverständnis, Zustimmung oder Antrag \nkam es aber gerade nicht an, nachdem bereits am 12. November 1998 die \nVormundschaft auf das Jugendamt übertragen worden war.\"\n\n62\n\nDa sich an den konkreten Bedingungen der Hilfe seit ihrer Aufnahme nichts \ngeändert hat, kann insoweit auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen \nwerden, sodass ein Anspruch auch insoweit bereits ausscheidet.\n\n63\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 \nSatz 2 VwGO abzuweisen.\n\n64\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708, 711 ZPO.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/19-k-5707-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":13},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/19-k-5707-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263392","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.499805+00:00"}}