{"status":"available","doknr":"OLD263391","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0618.18L646.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"18 L 646/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird gemäß § 123 VwGO im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, bis zum 22. Juni 2007 über den Antrag auf Aufnahme des \nAntragstellers in die Klasse 5 der Antragsgegnerin im Schuljahr 2007/2008 erneut zu \nentscheiden. Dies ist erforderlich, weil die mit Bescheid vom 14. März 2007 mitgeteilte, die \nAufnahme ablehnende Entscheidung nach Aktenlage den Anforderungen des § 1 Abs. 2 APO-\nSI in der Fassung vom 31. Januar 2007 nicht gerecht wird. Es ist nämlich nicht ersichtlich, \ndass die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 1 Abs. 2 APO-SI entsprechend bei der \nEntscheidung über den Aufnahmeantrag vorrangig geprüft hat, ob die von den Eltern des \nAntragstellers im einzelnen vorgetragenen Besonderheiten einen Härtefall darstellen, der \nzudem die Aufnahme in ihre Schule erfordert. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende \nAbwägung aller in Betracht kommenden Kriterien ist eine originäre Aufgabe der Schule, die \nauch pädagogische Wertungen erfordert und deshalb vom Gericht nicht ersetzt werden kann. \nDie erforderliche Wertung ist auch nicht im Widerspruchs- und vorliegenden \nAntragsverfahren nachgeholt worden. Sowohl der Widerspruchsbescheid als auch die \nAntragserwiderung beschränken sich auf die Behauptung, ein Härtefall liege nicht vor; es \nfehlt indessen jegliche Auseinandersetzung mit den substantiierten Behauptungen zuletzt in \nder Antragsbegründung, wonach ein Härtefall vorliegen soll, der zudem die Aufnahme des \nAntragstellers in das L-Gymnasium zwingend erfordert. \n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die beantragte vorläufige Aufnahme in das \nGymnasium der Antragsgegnerin setzte wegen des grundsätzlichen Verbots der \nVorwegnahme der Hauptsache voraus, dass der Anspruch des Antragstellers mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Feststellung kann wegen der fehlenden \nWertung durch die Antragsgegnerin nicht getroffen werden.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 \nGKG).\n\n1\n\n Die Antragsgegnerin wird gemäß § 123 VwGO im Wege der \neinstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 22. Juni 2007 \nüber den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers in die Klasse \n5 der Antragsgegnerin im Schuljahr 2007/2008 erneut zu \nentscheiden. Dies ist erforderlich, weil die mit Bescheid vom 14. \nMärz 2007 mitgeteilte, die Aufnahme ablehnende Entscheidung \nnach Aktenlage den Anforderungen des § 1 Abs. 2 APO-SI in der \nFassung vom 31. Januar 2007 nicht gerecht wird. Es ist nämlich \nnicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Anforderungen \ndes § 1 Abs. 2 APO-SI entsprechend bei der Entscheidung über \nden Aufnahmeantrag vorrangig geprüft hat, ob die von den \nEltern des Antragstellers im einzelnen vorgetragenen \nBesonderheiten einen Härtefall darstellen, der zudem die \nAufnahme in ihre Schule erfordert. Die dieser Entscheidung \nzugrundeliegende Abwägung aller in Betracht kommenden \nKriterien ist eine originäre Aufgabe der Schule, die auch \npädagogische Wertungen erfordert und deshalb vom Gericht \nnicht ersetzt werden kann. Die erforderliche Wertung ist auch \nnicht im Widerspruchs- und vorliegenden Antragsverfahren \nnachgeholt worden. Sowohl der Widerspruchsbescheid als auch \ndie Antragserwiderung beschränken sich auf die Behauptung, \nein Härtefall liege nicht vor; es fehlt indessen jegliche \nAuseinandersetzung mit den substantiierten Behauptungen \nzuletzt in der Antragsbegründung, wonach ein Härtefall \nvorliegen soll, der zudem die Aufnahme des Antragstellers in \ndas L-Gymnasium zwingend erfordert. \n\n2\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die beantragte \nvorläufige Aufnahme in das Gymnasium der Antragsgegnerin \nsetzte wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme \nder Hauptsache voraus, dass der Anspruch des Antragstellers \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Diese \nFeststellung kann wegen der fehlenden Wertung durch die \nAntragsgegnerin nicht getroffen werden.\n\n3\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander \naufgehoben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. \n2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG).\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/18-l-646-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/18-l-646-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263391","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.420829+00:00"}}