{"status":"available","doknr":"OLD263390","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0618.13L566.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"13 L 566/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 5. Mai 2007 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 29. März 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie in § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte aufschiebende \nWirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen \nInteresse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die \nden Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, \nbesonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesen Fällen ist das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die \naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n6\n\nDie hier in dem Bescheid vom 29. März 2007, mit dem die \nNebentätigkeitsgenehmigung vom 14. Mai 2004 widerrufen worden ist, zugleich \nangeordnete sofortige Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung N hat darin insbesondere ausgeführt, \neine zeitliche Verzögerung aufgrund der aufschiebenden Wirkung im \nVerwaltungsstreitverfahren wäre nach den vorliegenden Anhaltspunkten nicht \nakzeptabel, und damit in ausreichendem Maße erkennen lassen, dass ihr der \nAusnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. \nIhre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auf den Fall des \nAntragstellers bezogen und geht über eine bloße Leerformel hinaus.\n\n7\n\nDas Gericht der Hauptsache kann gestützt auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage wiederherstellen, wenn \ndas Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren \nBestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst \nzu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig \noder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich \nrechtmäßiger Entscheidung besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung \noffensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt \ndiese Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auch auf Grund sonstiger, nicht \nan den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid des Antragsgegners \nvom 29. März 2007 offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n9\n\nDen Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) ist Genüge \ngetan. Der Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung unterliegt der \nMitbestimmung, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 LPVG. Im vorliegenden Fall gilt die \nMaßnahme als gebilligt, weil der zuständige Bezirkspersonalrat nicht innerhalb der \ndafür vorgesehenen Frist die Zustimmung verweigert hat, §§ 66 Abs. 1 und 4 Satz 1 \nund 4, 78 Abs. 2 Satz 2 LPVG.\n\n10\n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2007 ist auch inhaltlich \nrechtmäßig.\n\n11\n\nNach § 68 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) gilt: Ergibt sich nach der \nErteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher \nInteressen, so ist die Genehmigung zu widerrufen. Wann dienstliche Interessen \nbeeinträchtigt sind, lässt sich insbesondere der beispielhaften Aufzählung in § 68 \nAbs. 2 Satz 2 LBG entnehmen. Das ist danach u.a. der Fall, wenn die Nebentätigkeit \ndem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (vgl. Satz 2 Nr. 6).\n\n12\n\nDie dienstlichen Interessen beschränken sich dabei nicht auf die Aufgaben des \njeweiligen Dienstpostens oder einer bestimmten Beamtengruppe. Sie umfassen \nvielmehr auch die Interessen, die durch die Verpflichtung des Beamten gegenüber \ndem Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 55 LBG) berührt werden. Diese sind - soweit sie \ndie Interessen der jeweiligen Verwaltung betreffen - im weitesten Sinne zu verstehen. \nZu den Interessen der Verwaltung und den Pflichten des Beamten gehört es, dass er \nsich mit voller Hingabe seinem Beruf widmet (§ 57 Satz 1 LBG). Auch muss sein \nVerhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen \ngerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG). \n\n13\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 1997 \n- 12 A 5544/95 -, veröffentlicht bei juris; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n25. Januar 1990 - 2 C 10/89 -, BverwGE 84, 299.\n\n14\n\nDie weitere Ausübung der Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen \nVerwaltung abträglich, wenn die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, sie \nwerde von einer deutlichen Mehrheit sachlich denkender Durchschnittsbetrachter als \nmit dem ausgeübten Amt unvereinbar empfunden.\n\n15\n\nVgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 6. Februar 2001 - M 5 K 99.394 -, \nveröffentlicht bei \njuris.\n\n16\n\nDurch die Fortführung der dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. Mai 2004 \ngenehmigten Nebentätigkeit werden dienstliche Interessen beeinträchtigt, weil dies \ndem Ansehen der Verwaltung abträglich ist.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat als Leiter der orthopädischen Versorgungsstelle beim \nVersorgungsamt E die Eignung technischer Orthopädiemittel, also etwa von \nKörperersatzstücken, zu beurteilen und damit bei der Entscheidung mitzuwirken, ob \ndiese technischen Orthopädiemittel vom Versorgungsamt bewilligt werden. Die \ngenehmigte Nebentätigkeit betrifft ein gleichartiges Tätigwerden, allerdings nicht für \ndas Versorgungsamt, sondern für die Berufsgenossenschaften, wobei es in der \nRegel um dieselben Lieferanten (Sanitätshäuser) geht. Nach dem Bescheid vom \n14. Mai 2004 muss die Nebentätigkeit zwar außerhalb der Arbeitszeit des \nHauptamtes ausgeübt werden, darf aber in zeitlichem Zusammenhang damit und am \nOrt der Tätigkeit des Hauptamtes, insbesondere im Rahmen von Sprechtagen der \northopädischen Versorgungsstelle, erfolgen, wobei die Arbeitszeit im Hauptamt für \ndie Dauer der Nebentätigkeit für die Berufsgenossenschaft zu unterbrechen und \ndarüber ein Zeitkorrekturbeleg zu fertigen ist. Die Nebentätigkeit wird von der \njeweiligen Berufsgenossenschaft vergütet.\n\n18\n\nIn einer Strafanzeige vom 15. Januar 2007 hat die Innung für Orthopädie-Technik \nbeim Regierungsbezirk E im wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe im \nRahmen einer Begutachtung für die Berufsgenossenschaft Nahrung und Gaststätten \nim Oktober 2006 von Herrn T vom Sanitätshaus T-G, O, für ein wohlwollendes \nGutachten 200,00 Euro verlangt, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gegeben \nhabe. Weiterhin habe Herr N1 vom Sanitätshaus N1, O, an den Antragsteller - wie \nvon diesem verlangt - 200,00 Euro bezahlt. Unter dem 15. März 2007 ergänzte die \nInnung für Orthopädie-Technik beim Regierungsbezirk E zusammengefasst, der \nAntragsteller habe im November 2006 (im Rahmen eines Tätigwerdens für die \nUnfallkasse des Bundes) in einem Telefongespräch mit Herrn C vom Sanitätshaus C, \nL, geäußert, er werde keine Versorgungsfälle dieses Sanitätshauses mehr \nbearbeiten, weil er die zuvor verlangte Barzahlung von 200,00 Euro nicht erhalten \nhabe. Das unter dem 6. März 2007 eingeleitete Disziplinarverfahren ist im Hinblick \nauf das bei der Staatsanwaltschaft E geführte Ermittlungsverfahren (50 Js 66/07), \ndas noch nicht abgeschlossen ist, ausgesetzt worden.\n\n19\n\nDieses vorausgesetzt, wäre es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung \nabträglich, wenn der Antragssteller weiterhin seine Nebentätigkeit ausüben würde. \n\n20\n\nEs besteht der begründete Verdacht, dass der Antragsteller im Zusammenhang \nmit der Ausübung der Nebentätigkeit Straftaten begangen und/oder seine \nDienstpflichten verletzt hat. In Betracht kommt etwa der Straftatbestand des § 253 \nStrafgesetzbuch (Erpressung, teils versucht, teils vollendet) und bei den \nDienstpflichten die Wohlverhaltenspflicht nach § 57 Satz 3 LBG. Dass dieser \nVerdacht sich tatsächlich zur Gewissheit verdichten könnte, ist keineswegs von der \nHand zu weisen. Zum einen beruht er auf eindeutigen, in sich schlüssigen Angaben \nmehrerer (insgesamt drei), namentlich bekannter Lieferanten, die als Zeugen in \nBetracht kommen. Des weiteren hat der Antragsteller zum einen zu den Vorwürfen \nvon Herrn T nicht dezidiert Stellung genommen, sondern nur angemerkt, er sei in \ndiesem Falle nicht tätig geworden und habe keine Zahlungen erhalten. Zudem ist er, \nsoweit dem Gericht bekannt ist, auf die Vorwürfe von Herrn N1 und Herrn C \nüberhaupt nicht eingegangen. Dazu hätte er aber Gelegenheit gehabt, insbesondere \nnach Einsicht in die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren beigezogenen Akten \n(Verwaltungsvorgänge und Personalakten des Antragsgegners sowie Akten des \nErmittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E).\n\n21\n\nAngesichts dieses Verdachts würde es in der Öffentlichkeit auf Unverständnis \nstoßen, wenn der Antragsteller weiter die Nebentätigkeit ausüben würde. Denn sein \nals möglich erscheinendes Verhalten, mit dem er sich unter Umständen strafbar \ngemacht und mit dem er unter Umständen seine Dienstpflichten verletzt hat, steht in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung dieser Nebentätigkeit. Außerdem \nbesteht ein enger Zusammenhang mit der Tätigkeit des Antragstellers im Hauptamt \nals Leiter der orthopädischen Versorgungsstelle beim Versorgungsamt E, sowohl \nwas den Inhalt der Tätigkeit (ähnliche Fragestellungen, in Kontakt mit den gleichen \nLieferanten, allerdings im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften) als \nauch was konkret deren zeitliche und örtliche Ausübung angeht. Zwar ist offen, ob \nsich der angesprochene Verdacht bestätigen wird oder nicht. Das wird \nmöglicherweise in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren \noder in dem Disziplinarverfahren geklärt werden. Allein der begründete Verdacht \neiner Straftat bzw. eines Dienstvergehens führt hier jedoch schon dazu, dass eine \n(weitere) Ausübung der Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung \nabträglich wäre. Es besteht ein dienstliches Interesse daran, das Vertrauen in die \nIntegrität der Beamtenschaft auch gegen Zweifel aufgrund „bösen Anscheins\" zu \nschützen. Daher müssen in einem solchen Fall die Interessen des Beamten, hier des \nAntragstellers, an der Ausübung seiner Nebentätigkeit zurücktreten.\n\n22\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 3 CS 98.1297 -, \nveröffentlicht bei juris.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \n(Vergütungen der Nebentätigkeit [abzüglich der an den Dienstherrn abzuführenden \nTeile] im Jahr etwa 3.000,00 Euro, davon die Hälfte wegen der Vorläufigkeit der \nangestrebten gerichtlichen Entscheidung).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/13-l-566-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-18/13-l-566-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263390","retrieved":"2026-07-09 02:30:09.345503+00:00"}}