{"status":"available","doknr":"OLD263427","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0615.26K4244.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"26 K 4244/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Disziplinarverfügung des Bürgermeisters der Stadt F1 vom \n20. Januar 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Oktober 1977 geborene Kläger steht seit dem 14. Januar 1995 im \nDienst der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, und zwar seit Januar 2000 als \nUnterbrandmeister.\n\n3\n\nDer Kläger versieht seinen Dienst im Löschzug U (Löschzug X), in den er zum \n1. April 2004 aus dem Löschzug N (Löschzug XX) wechselte, nachdem er wegen \nUnstimmigkeiten mit Kollegen aus dem Löschzugverein des Löschzuges N \nausgeschieden war. Leiter der Freiwilligen Feuerwehr F1 ist Brandamtmann W. Mit \nSchreiben vom 30. Dezember 2004 teilte der Leiter der Feuerwehr dem Kläger mit, \ndass er gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen eines besonders schweren \nDienstvergehens eingeleitet habe und gab ihm Gelegenheit, zu dem Vorwurf am \n13. Januar 2005 angehört zu werden. Oberfeuerwehrfrau T hatte als Mitglied des \nLöschzuges N Beschwerde über den Kläger dahin geführt, dass dieser sie häufiger \nbeleidigt und verbal angegriffen habe und in einem schriftlichen Bericht an den Leiter \nder Feuerwehr, bei diesem eingegangen am 11. Januar 2005, Einzelvorkommnisse \ndargelegt. Unterbrandmeister C hatte vergleichbare Angaben über Beleidigungen \ngegenüber Frau T in einer schriftlichen Zeugenaussage, beim Leiter der Feuerwehr \nam 7. Januar 2005 eingegangen, gemacht. In mehreren Zeugenaussagen wurde ein \naggressives und wenig kameradschaftliches Verhalten des Klägers gegenüber dem \nKollegen Q dargelegt. Die Zeugen S und O berichteten dem Leiter der Feuerwehr \nüber abfällige Bemerkungen des Klägers in bezug auf den Löschzug N anlässlich \neines Uer Straßenfestes am 28. August 2004. Zu den drei Vorgängen wurde der \nKläger am 13. Januar 2005 angehört, wobei er alle Anschuldigungen in Abrede \nstellte. Eine Teilnahme des Klägers bei der Vernehmung der Zeugen oder eine \nGegenüberstellung der Zeugen mit dem Kläger, Protokollierungen wortgetreuer \nAussagen der Zeugen und des Klägers sowie die Vernehmung in Betracht \nkommender Entlastungszeugen erfolgten nicht. \n\n4\n\nMit Disziplinarverfügung vom 20. Januar 2005 wurde der Kläger vom Leiter der \nFreiwilligen Feuerwehr der Beklagten nach §§ 19 Abs. 2 Buchstabe d), 20 Abs. 1 \nBuchstabe a) der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen \nder Freiwilligen Feuerwehr - LVO FF - aus dem Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der \nBeklagten ausgeschlossen. Die Maßnahme erging im Benehmen mit dem Träger des \nFeuerschutzes und dem Kreisbrandmeister. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass \nin dem Verhalten des Klägers ein Dienstvergehen liege, indem er in mehreren Fällen \nden Tatbestand des fortgesetzten, vorsätzlichen Verstoßes gegen die allgemeine \nOrdnung in der Freiwilligen Feuerwehr F1 verwirklicht habe. \n\n5\n\nSeinen Widerspruch vom 22. Februar 2005 begründete der Kläger mit einem am \n20. Mai 2005 beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz wie folgt: Die Verfügung sei \nformell und materiell rechtswidrig. Die Vorwürfe seien weder hinreichend benannt \nnoch bewiesen. Sie seien verfahrensfehlerhaft festgestellt worden. Ihm sei keine \nMöglichkeit gegeben worden, die Zeugen selbst zu befragen. Entlastungszeugen \nseien nicht angehört worden. Viele der unwahren Vorfälle lägen im außerdienstlichen \nBereich und seien bereits deshalb keine Dienstvergehen. Vorsätzliche Verstöße \ngegen die allgemeine Ordnung im dienstlichen Bereich seien nicht einmal \nvorgetragen, darüber hinaus seien sie bestritten und nicht bewiesen. Keinesfalls sei \nder unehrenhafte Ausschluss aus der Feuerwehr nach jahrelanger \nordnungsgemäßer Pflichterfüllung gerechtfertigt. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 26. September 2005 Untätigkeitsklage erhoben und \nwiederholt und vertieft seine Begründungen aus dem Vorverfahren: Die Beklagte \nhabe ihm ohne ausreichende Beweise ein massives Fehlverhalten unterstellt. Sie \nhabe einseitig ermittelt und gewürdigt sowie seine verfassungsrechtlich geschützten \nVerfahrensrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F1 vom \n20. Januar 2005 aufzuheben. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist sie ergänzend zu den Ausführungen der \nVerwaltungsentscheidung darauf hin, dass der Kläger gegen seine Verpflichtung zur \nKameradschaft verstoßen habe, indem er in massiver Form die Mitglieder der \nFeuerwehr drangsaliert und eingeschüchtert habe. Infolge dieses Verhaltens werde \ndie Einsatzbereitschaft der Feuerwehr beeinträchtigt, da eine vertrauensvolle \nZusammenarbeit innerhalb der Feuerwehr nicht mehr garantiert sei. Alle dem Kläger \ngemachten Vorwürfe seien zutreffend. Wenn der Kläger die Vorwürfe bestreite, so \nsei dies eine Schutzbehauptung. Der Wechsel aus dem Löschzug N in den Löschzug \nU sei infolge rüpelhaften und unkameradschaftlichen Verhaltens des Klägers \nnotwendig geworden, da er wegen großer Unstimmigkeiten aus dem Löschzug N \nausgeschlossen worden sei. In einem persönlichen Gespräch am 25. März 2004 \nhabe deshalb der Leiter der Feuerwehr wegen Verstoßes gegen die allgemeine \nOrdnung eine Verwarnung ausgesprochen. Da der Kläger sein Verhalten nicht \ngeändert habe, sei nur noch der Ausschluss aus der Feuerwehr das erforderliche, \ngeeignete und angemessene Mittel, um den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit \ninnerhalb des Löschzuges wieder herzustellen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie als sog. Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDie Disziplinarverfügung der Beklagten vom 20. Januar 2005 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Disziplinarverfügung beruht auf einem Ermittlungsverfahren, das \nrechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht und ist damit aufzuheben. Das \nErmittlungsverfahren leidet an zahlreichen formellen Mängeln. Werden Tatsachen \nbekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Leiter \nder Feuerwehr nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn der \nehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 - LVO \nFF - die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind die \nbelastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme \nbedeutsamen Umstände zu ermitteln, Satz 2 des § 21 Abs. 1 LVO FF. Dieser Satz 2 \nstimmt inhaltlich und fast wörtlich mit der gemäß § 21 Abs. 5 LVO FF ergänzend \nanzuwendenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz - LDG - überein, \ndas am 1. Januar 2005 in Kraft trat und die in § 21 Abs. 5 LVO FF zitierte \nDisziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen außer Kraft gesetzt hat.\n\n17\n\nZwar sind dem Leiter der Feuerwehr durch die Beschwerde der \nOberfeuerwehrfrau T Tatsachen bekannt geworden, die den Verdacht eines \nDienstvergehens rechtfertigen, da die Pflicht zur Kameradschaft bei den \nFeuerwehrangehörigen wegen der Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges \nVertrauensverhältnis voraussetzt, zu den Pflichten eines Angehörigen einer \nFreiwilligen Feuerwehr gehört, die zum Kernbereich des Dienstverhältnisses zu \nrechnen sind. In dem Schreiben vom 30. Dezember 2004, mit dem dem Kläger die \nEinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn wegen eines besonders schweren \nDienstvergehens mitgeteilt wird, ist weder eröffnet, welches konkrete Dienstvergehen \ndem Kläger zur Last gelegt wird, noch wird der Kläger auf seine Rechte zur \nÄußerung oder Nichtäußerung und der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder \neines Beistandes hingewiesen, wie es in dem ergänzend anzuwendenden § 20 \nAbs. 1 Satz 2 LDG vorgeschrieben ist. In der am 13. Januar 2005 erfolgten \nAnhörung, die nur eine halbe Stunde dauerte, kann dem Kläger nicht ausreichend \nGelegenheit zur Stellungnahme zu den drei komplexen Vorgängen eingeräumt \nworden sein. Es wurde kein sofortiges Protokoll erstellt; aus dem Gedächtnisprotokoll \ndes Leiters der Feuerwehr vom 14. Januar 2005 sind weder die Nennung von \nGegenzeugen, die der Kläger benannt haben will, noch die genauen Einlassungen \ndes Klägers zu den Vorwürfen ersichtlich. Zu diesem Verstoß gegen den \nelementaren Anspruch auf rechtliches Gehör kommt hinzu, dass ausschließlich die \nden Kläger belastenden Umstände ermittelt worden sind. Den Kläger eventuell \nentlastende Zeugen sind nicht angehört worden, dem Kläger wurde keine Möglichkeit \ngegeben, den Zeugen selbst sachdienliche Fragen zu stellen, eine \nGegenüberstellung mit Zeugen erfolgte nicht, den vom Kläger genannten \nHintergründen für die Anzeige durch Frau T wurde nicht nachgegangen. Die \nBehauptung der Beklagten, dem Kläger sei die Möglichkeit der Zeugenbefragung \nnicht eingeräumt worden, weil die Zeugen dann eingeschüchtert gewesen wären, ist \nnicht nachvollziehbar. Nicht sachdienliche Fragen durch den Kläger bei einer \nGegenüberstellung mit den Zeugen hätte der Leiter der Feuerwehr ohne weiteres \nunterbinden können. Nach der Anhörung am 13. Januar 2005 wurde dem Kläger \nkeine Möglichkeit eingeräumt und keine ausreichende Zeit gelassen, zu den \nVorwürfen - eventuell nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes - schriftlich und \ndetaillierter Stellung zu nehmen, obgleich er erstmalig bei seiner Anhörung am \n13. Januar 2005 von den konkreten Vorwürfen gegen ihn Kenntnis erhalten hat.\n\n18\n\nDas gesamte Ermittlungsverfahren erweckt den Anschein, dass für den Leiter der \nFeuerwehr bereits bei der erstmaligen Anhörung des Klägers am 13. Januar 2005 ein \ndurch den Kläger begangenes schweres Dienstvergehen deshalb feststand, weil er \ndiesem gegenüber angeblich bereits vorher eine Verwarnung nach § 19 Abs. 2 \nBuchstabe a) LVO FF ausgesprochen haben will und der Kläger innerhalb der \nFreiwilligen Feuerwehr F1 in den Augen des Leiters der Feuerwehr einen \nStörungsfaktor darstellt. Eine in einem vorangegangenen ordnungsgemäßen \nDisziplinarverfahren ergangene Verwarnung im Sinne des § 19 LVO FF lässt sich \nindes den Akten nicht entnehmen.\n\n19\n\nDiese formellen Mängel des Ermittlungsverfahrens führen zur Rechtswidrigkeit \nder Disziplinarverfügung, die deshalb aufzuheben war.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-15/26-k-4244-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-15/26-k-4244-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263427","retrieved":"2026-07-09 02:30:12.488185+00:00"}}