{"status":"available","doknr":"OLD263492","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0614.6K3699.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"6 K 3699/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Stadt O. Mit \nBescheid vom 18. Januar 2006 zog der Beklagte den Kläger auf der Grundlage der \nSatzung der Stadt O über die Umlage zur Gewässerunterhaltung, zum \nGewässerausbau und zum Hochwasserschutz vom 1. November 2005 (Abl. Kreis W \n2005 S. 805) u.a. zu „Gewässergebühren\" in Höhe von 480,38 Euro heran. \n\n3\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, ausweislich der \n„Gebührenbedarfsberechnung Gewässerunterhaltung 2006\" seien darin auch Kosten \ndes Niersverbandes für Hochwasserschutzmaßnahmen umgelegt worden, die dieser \nin Höhe von 52.527,36 Euro der Stadt in Rechnung gestellt habe. Bei § 89 und § 92 \nWassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) sei Anknüpfung der \nGewässergebühr der Entwässerungsvorteil. Im Bereich des Hochwasserschutzes, \nnämlich der Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, seien die \nAufwendungen von dem zu tragen, dessen Grundstück durch den Deich geschützt \nwerde; insoweit komme es auf den Hochwasserschutzvorteil des betroffenen \nGrundstücks an. Ein topographisch relativ hoch gelegenes Grundstück des seitlichen \nEinzugsgebiets mit Entwässerungsvorteil müsse noch lange keinen \nHochwasserschutzvorteil im Sinne von § 108 Abs. 5 Satz 1 LWG haben. Diesen \nWiderspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2006 als unbegründet \nzurück.\n\n4\n\nMit seiner am 17. Juni 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter und beruft sich für seine Auffassung auf ein Urteil des Gerichts vom \n21. März 1996 - 8 K 811/94 -.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 \nin der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom \n31. Mai 2006 insoweit aufzuheben, als darin Gewässergebühren \nin Höhe von 480,38 Euro angefordert werden.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt vor, zu dem gebührenwirksamen Aufwand, den die Stadt umlegen dürfe, \ngehörten auch die Kosten des Hochwasserschutzes. Dass diese Kosten umlagefähig \nseien, ergebe sich auch aus dem vom Kläger angezogenen Urteil. Die darin \ngesehenen Mängel der Umlagesatzung seien in der jetzt angewandten Satzung \nbehoben. Bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 823/86 - habe das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dargelegt, \ndass die Belastung des seitlichen Einzugsgebiets mit dem Beitragsbedarf für den \nHochwasserschutz gerechtfertigt sei, weil die Grundstücke in diesem Bereich zur \nHochwassergefahr beitrügen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten.\n\n14\n\nDer Kläger hat ausschließlich vorgetragen, er werde mit unzulässig in die \nGebührenbedarfsberechnung einbezogenen Hochwasserschutzkosten des \nNiersverbandes anteilig belastet. Eine solche Umlage der von Wasser- und \nBodenverbänden berechneten Kosten auf die im seitlichen Einzugsgebiet eines \nGewässers liegenden Grundstücke ist jedoch grundsätzlich zulässig, weil der \nGewässerausbau und die sonstigen Hochwasserschutzmaßnahmen erfolgen, um \nden schädigenden Einwirkungen sämtlicher Grundstücke dieses Gebietes zu \nbegegnen. Das seitliche Einzugsgebiet ist an der Verursachung von Hochwasser \ninsgesamt mitbeteiligt.\n\n15\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n18. Mai 1988 - 9 A 823/86 -.\n\n16\n\nDies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichts, auf die sich der Kläger \nberuft. Zwar ist mit Urteil vom 21. März 1996 - 8 K 811/94 - der seinerzeit streitige \nAbgabenbescheid des Beklagten teilweise aufgehoben worden, soweit die für den \nHochwasserschutz an den Niersverband geleisteten Beiträge darin umgelegt werden \nsollten, doch erfolgte diese Aufhebung nur deshalb, weil dies in der damaligen \nSatzung keinen Ausdruck gefunden hatte; zugleich hat das Gericht jedoch zum \nAusdruck gebracht, dass die insoweit von der Gemeinde geleisteten Beiträge \ndurchaus gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG) auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt \nwerden können, wenn die Gebührensatzung insoweit ausreichende Regelungen \ngetroffen hat. Diese Auffassung ist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen gebilligt worden.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1999 - 9 A 2736/96 -, RdL 2000 S. 130 \n(131).\n\n18\n\nDie der vorliegend streitigen Gebührenerhebung zu Grunde liegende Satzung \nvom 11. November 2005 erfasst in ihrer Überschrift und in ihrem § 1 („Umzulegender \nAufwand\") ausdrücklich die Verbandslasten für die Unterhaltung der Gewässer, den \nAusbau der Gewässer und den Hochwasserschutz der Gewässer II. Ordnung. Damit \nist die satzungsmäßige Voraussetzung für die Erhebung auch der anteiligen \nVerbandslasten betr. den Hochwasserschutz gegeben. \n\n19\n\nWeitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nGebührenerhebung sind weder vorgetragen noch ersichtlich; einer „ungefragten \ngerichtlichen Fehlersuche\" bedurfte es nicht.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116 \nS. 188 (196 f.).\n\n21\n\nSomit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-14/6-k-3699-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-14/6-k-3699-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263492","retrieved":"2026-07-09 02:30:18.392808+00:00"}}