{"status":"available","doknr":"OLD263537","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0613.20K3680.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"20 K 3680/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein gelernter Industriekaufmann, beantragte im August 2005 für die \nEröffnung eines Einzelhandelsunternehmens die Gewährung einer \nExistenzgründerprämie im Rahmen der Gründungsoffensive - Go! - des Landes \nNordrhein-Westfalen. Gegenstand des Unternehmens sollten ausweislich des dem \nAntrag beigefügten Gründungsplans Florale Dekorationen, der Verkauf von \nSchnittblumen, Topfpflanzen, Glasvasen, Glasdekorationen, Keramik und \nSaisonartikel sein. Das Angebot sollte sich auf die Ausstellung und den Verkauf von \nDekorationen und Dekorationsbedarf erstrecken und auch Dienstleistungen in Form \nder Ausstattung von Hochzeiten und anderen Festlichkeiten umfassen. Laut \nGründungsplan war die Einstellung von 2 Teilzeitkräften vorgesehen. In der vom \nKläger bzw. seinem Unternehmensberater erstellten Liquiditätsvorschau waren an \nPersonalkosten 800,00 Euro monatlich eingestellt, in bestimmten Monaten - offenbar \nsaisonal bedingt - waren Personalkosten von 1.600,00 Euro einkalkuliert. In dem von \nihm unterschriebenen Antragsformular erklärte der Kläger ferner, dass es sich bei \ndem Geschäft um eine Neugründung handele und er die Schaffung einer Vollzeit- \nund einer Teilzeitstelle plane. Der Kläger versicherte, dass er innerhalb der ersten \ndrei Jahre nach der Bewilligung für mindestens ein Jahr 2 Vollzeitarbeitskräfte, eine \nVollzeitarbeitskraft für zwei Jahre oder eine entsprechende Anzahl von \nTeilzeitarbeitskräften beschäftigen werde. Die Schaffung des ersten Arbeitsplatzes \nerfolge im ersten Jahr nach Auszahlung der Prämie.\n\n3\n\nZum 25. August 2005 meldete der Kläger bei der Stadt E einen Gewerbebetrieb \n„Einzelhandel mit Dekorationsartikeln und Floristik\" an. \n\n4\n\nNachdem die Beklagte den Kläger dazu aufgefordert hatte, weitere Unterlagen \nvorzulegen und nähere Angaben zu machen, insbesondere zur Mitarbeiterplanung \nund zur prozentualen Aufteilung des Warenangebotes, übersandte der Kläger \nverschiedene Unterlagen und äußerte sich wie folgt: Die prozentuale Aufteilung des \nWareneinkommens variiere, bedingt durch Sonderverkaufstage und die saisonale \nVerkaufssituation. Bisher habe ermittelt werden können, dass der \nSchnittblumenanteil ca. 50%, der Anteil an Pflanzen und Gewächsen ca. 20% und \nder Anteil an Dekorationsartikeln ca. 30% betrage. Im Gründungsplan seien zwei \nFloristinnen als Teilzeitkräfte vermerkt, davon werde eine als Vollzeitkraft \nübernommen.\n\n5\n\nDie IHK E1 äußerte in ihrer Stellungnahme zum Vorhaben Bedenken hinsichtlich \nder angestrebten Beschäftigungsverhältnisse. Aus der Liquiditätsrechnung gehe \nhervor, dass der Kläger plane, zwei sog. 400,00 Euro-Kräfte einzustellen. Dies erfülle \nnicht die Beschäftigungsvoraussetzungen der einschlägigen Förderrichtlinie.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 16. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung der \nbegehrten Gründungsprämie ab. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit des \nKlägers beziehe sich auf Herstellung, Verarbeitung bzw. Vermarktung von in Anhang \nI des EG Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten \nWaren. Zu den dort aufgeführten Waren gehörten nämlich lebende Pflanzen und \nWaren des Blumenhandels. Das Vorhaben des Klägers sei deshalb gemäß Ziff. 2.1 \nder Richtlinien über die Gewährung einer Gründungsprämie für die Ziel-2-Gebiete \nund Auslaufgebiete von der Förderung ausgeschlossen.\n\n7\n\nMit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wendete der Kläger ein, dass sich \nseine damalige Angabe zum Warenangebot auf die zurückliegenden wenigen \nMonate nach Gründung des Geschäfts bezogen habe. Geplant und mittlerweile \numgesetzt sei der deutlich überwiegende Handel mit Dekorationsartikeln sowie die \nDurchführung von Dekorationsarbeiten. Der Handel und die Verarbeitung von \nSchnittblumen und Pflanzen liege heute deutlich unter 50% und werde künftig, \nentsprechend seiner Planung, weiter abnehmen. Ein Schreiben seines \nUnternehmensberaters, in dem es heißt, die Umsatzerlöse und auch die prozentuale \nAufteilung des Warenangebotes aus dem Handel mit Schnittblumen und Pflanzen \nliege deutlich unter 50%, fügte der Kläger bei. In diesem Schreiben heißt es zudem, \neine zunehmende Gewichtung bzgl. der angebotenen Dienstleistung „Dekorationen\" \nwerde sich abzeichnen und diesseits auch empfohlen.\n\n8\n\nAuf die von der Beklagten geäußerten Bitte, weitere geeignete Unterlagen zu \nübersenden, legte der Kläger diverse Angebote und Angebotskonzepte für \nDekorationsdienstleistungen vor und machte ferner geltend: Schnittblumen würden \nzwar eingekauft, doch in Dekorationen umgewandelt. Verstärkt würden \nDekorationsartikel eingekauft, die entweder als Schaufensterdekoration dienten oder \naber veräußert würden. Seit Anfang April habe er eine Verkäuferin als 132,00 Euro-\nKraft beschäftigt, die zur Zeit noch Arbeitslosengeld nach Hartz IV beziehe, jedoch \ngerne als Vollzeitkraft tätig sein wolle. Da allerdings die Gewährung der \nGründerprämie an die Schaffung eines Arbeitsplatzes gekoppelt sei, habe er die \nDame bisher noch nicht einstellen können.\n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte die Begründung aus dem \nAusgangbescheid und wies ergänzend darauf hin, dass der erhöhte Umfang an \nDekorationsarbeiten zwar dargelegt worden sei, sich jedoch auf das Jahr 2006 \nbeziehe. Da die Förderungsrichtlinie zum 31.12.2005 ausgelaufen sei, könnten nur \ndie Verhältnisse aus dem Jahr 2005 zugrundegelegt werden. Zudem sei im Zuge \neiner Überprüfung festgestellt worden, dass die Firma G im Jahr 2004 von Frau L \ngegründet worden sei, der am gleichen Geschäftsort bereits eine Gründungsprämie \ngewährt worden sei. Das Gewerbe sei im Juni 2005 abgemeldet worden und nach \nden vorliegenden Informationen habe der Kläger ihr sodann den gesamten \nWarenbestand abgekauft und den Einzelhandelsbetrieb als Inhaber unter gleicher \nFirma übernommen. Damit liege keine Neugründung vor. Schließlich bestünden \nBedenken wegen der angestrebten Beschäftigungsverhältnisse. Der Kläger habe \nnunmehr angegeben, lediglich eine Verkäuferin mit einem Gehalt von monatlich \n132,00 Euro zu beschäftigen. Dies genüge den Richtlinien des Förderprogramms \nnicht. Zudem bestätigten sich die Bedenken in Bezug auf die Tragfähigkeit und die \nwachstumsorientierte Beschäftigungssituation.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 16. Juni 2006 Klage erhoben.\n\n11\n\nEr trägt vor: Seit Antragstellung habe sich herausgestellt, dass das \nWarenaufkommen bei Pflanzen und Schnittblumen weit unter 50% liege. Hiervon \nabweichende Angaben in der Vergangenheit seien darauf zurückzuführen, dass der \nBegriff des Warenaufkommens für ihn nicht eindeutig definierbar sei. Unklar sei, ob \nder Anteil am Umsatz, der Anteil am Gewinn, am Einkauf oder Verkauf gemeint sei. \nDen weitaus größten Anteil an Umsatz und Gewinn erwirtschafte er nicht mit \nSchnittblumen und anderen Gewächsen, sondern mit Dekorationsartikeln. Hierfür \nwerde auch der größte Teil der betrieblichen Aufwendungen fällig. Auch sei die \nAnnahme der Beklagten fehlerhaft, er - der Kläger - habe die Firma G von Frau L \nübernommen. Diese habe ihren Gewerbebetrieb Mitte 2005 aufgegeben. Er selbst \nhabe dann Monate später ein eigenes Gewerbe angemeldet und die hier streitige \nFirma gegründet. Diese befinde sich lediglich in denselben Räumlichkeiten. \nSchließlich sei die Annahme der Beklagten fehlerhaft, er würde nur eine Verkäuferin \nbeschäftigen. Vielmehr habe er angegeben, über die beiden bereits beschäftigen \nMitarbeiterinnen hinaus eine weitere Mitarbeiterin auf 132,00 Euro-Basis zu \nbeschäftigen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n16. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n7. Juni 2006 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag hin eine \nGründerprämie für die Ziel-2-Gebiete und Auslaufgebiete in \nNRW zu gewähren.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie wiederholt im Wesentlichen die in den angefochtenen Bescheiden angeführte \nBegründung für die Ablehnung.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Sache verhandeln und entscheiden, \nweil der Kläger mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nstatthaft. Insbesondere hat der Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse an \nder Durchführung des Verfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass das \nFörderprogramm auf dessen Grundlage der Kläger eine Förderung erstrebt, zum \nEnde des Jahres 2005 ausgelaufen ist, mithin heute keine Haushaltsmittel mehr für \ndas Förderprogramm bereitstehen. Darauf kommt es nicht an. Zwar ist die \nBereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan Voraussetzung für eine rechtmäßige \nSubventionsgewährung. Das ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des \nHaushaltsplans nur verwaltungsinterne Bedeutung haben und für die Rechtsstellung \ndes Bürgers nicht unmittelbar relevant sind. Ist ein Rechtsanspruch auf Gewährung \neiner Zuwendung für den Kläger entstanden, so kann die Behörde ihm nicht allein \nund mit Erfolg entgegenhalten, dass die Haushaltsmittel erschöpft sind.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379 und Thüringer \nOVG, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 2 KO 169/00 - GewArch 2002, 325.\n\n22\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung einer \narbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe (Gründungsprämie für die Ziel-2 \nGebiete und Auslaufgebiete in NRW).\n\n23\n\nDa es eine gesetzliche Regelung für die begehrte Subvention nicht gibt, ist \nGrundlage für die Beurteilung des Begehrens der Gleichbehandlungsgrundsatz des \nArt. 3 GG in Verbindung mit der einschlägigen Vergaberichtlinie, die selbst keine \nRechtsnormqualität aufweist. Der Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber, \nein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, darüber hinaus \nbegründet der Gleichheitssatz zugunsten jeden Zuwendungsbewerbers einen \nAnspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu \nwerden,\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 - BVerwGE 104,220.\n\n25\n\nDer Kläger beruft sich vorliegend auf die Richtlinien über die Gewährung einer \narbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe für Existenzgründer und \nExistenzgründerinnen in Nordrhein-Westfalen (Gründungsprämie für die Ziel-2 \nGebiete und Auslaufgebiete in NRW), die in Ziff. 5 für die Projektförderung eine \nFestbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses in Höhe von maximal 10.000,00 \nEuro vorsehen. An diesen - heute nicht mehr gültigen - Richtlinien muss sich das \nVorhaben des Klägers messen lassen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei \nAntragstellung bzw. bei Eröffnung des Unternehmens, d.h. es kommt \nentscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhaben zu diesem Zeitpunkt \nförderungsfähig war. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben in seiner \nheutigen Form und nach der heutigen Sach- und Rechtslage förderfähig wäre. Zwar \nsind für die Entscheidung des Gerichts grundsätzlich die Rechtsvorschriften \nmaßgeblich, die sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung für die Beurteilung des \nKlagebegehrens Geltung beimessen. Die Bestimmung des Art. 3 GG unterliegt \njedoch ihrerseits regelmäßig keiner Veränderung. Verändern kann sich allenfalls der \naufgrund des Gleichheitssatzes zu berücksichtigende Bezugsrahmen. Ändern sich \ndie insoweit maßgeblichen Verhältnisse, so kann eine Änderung der \nVergabevoraussetzungen notwendig werden, ohne dass sich dies auch zu Gunsten \noder zu Lasten der unter den früheren Bedingungen durchgeführten Vorhaben \nauswirken müsste. In solchen Fällen ist deshalb stets die Prüfung notwendig, ob eine \nÄnderung der Vergabebedingungen bereits zuvor zur Förderung gestellte Vorhaben \nerfasst und ob dies insbesondere im Hinblick auf den Zuwendungszweck mit dem \nGleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Deshalb kommt es für die Entscheidung \ndes Gerichts meist auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Durchführung des \nVorhabens an,\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 53/01 -.\n\n27\n\nEntscheidend ist in den Fällen, in den die Förderung bereits ausgelaufen ist, die \nvor dem Auslaufen der Förderung bestehende Sach- und Rechtslage,\n\n28\n\nOVG Thüringen, Urteil vom 16. Oktober 2001 a.a.O.\n\n29\n\nDa die Richtlinien, auf die sich der Kläger hier beruft, in Ziff. 7.2.2. vorsahen, \ndass die Auszahlung der Gründungsprämie nach nachgewiesener Aufnahme der \nwirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der selbständigen Vollexistenz erfolgen \nsollte, ist die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten, d.h. die Durchführung des \nVorhabens, auch im vorliegenden Fall der entscheidungserhebliche Zeitpunkt. \nMaßgeblich ist also, ob zu diesem Zeitpunkt alle Fördervoraussetzungen erfüllt \nwaren. Gemäß Ziff. 1 S. 3 der Richtlinien besteht allerdings ein Anspruch auf \nGewährung der Gründungsprämie nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet \naufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel über \ndie Gewährung der Gründungsprämie, wobei sich dieses Ermessen aufgrund des \nvorangegangenen Verhaltens der Verwaltung wegen des Gleichheitsgrundsatzes bei \nErfüllung der Fördervoraussetzungen zu einem Rechtsanspruch auf die Förderung \nverdichten kann,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 a.a.O..\n\n31\n\nIm vorliegenden Fall ist ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Vielmehr hat die \nBeklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt.\n\n32\n\nErmessensrichtlinien sollen die einheitliche und gleichmäßige Anwendung des \nErmessens im Hinblick auf die Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendung \nsicherstellen. Da derartige ermessenlenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie \nGesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des \nBürgers begründen, ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinien selbst wie \nGesetzesvorschriften zu interpretieren,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58,45; VGH Kassel, Urteil \nvom 15. Dezember 1995 - 8 UE 1773/94 -.\n\n34\n\nDie Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die \nVerwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. \nFolglich kann das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel \neingeräumte Ermessen vom Gericht nur dahin überprüft werden, ob die Ablehnung \ndes Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die \nBewilligungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen; \nentscheidend ist insoweit wie die zuständigen Behörden die Richtlinie zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben,\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 26. April 1979 a.a.O.\n\n36\n\nDie Verwaltungsvorschriften sind nichts weiter als Indizien für das Vorhandensein \neiner derartigen Verwaltungspraxis,\n\n37\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 1992 - 7 L 3790/01 und Urteil vom 29. Juni 1998 - 11 L \n4882/95 .\n\n38\n\nIm vorliegenden Fall hält die Beklagte dem Vorhaben des Klägers drei \nverschiedene Einwendungen entgegen, die einer Förderung im Wege stehen sollen. \nEs kommt hier nicht darauf an, ob sämtliche dieser Einwände zutreffen. Eine \nFörderung kommt nämlich schon dann nicht in Betracht, wenn auch nur einer der \nerhobenen Einwände eine Förderung nach den Förderrichtlinien ausschließt, weil \ndann eine Gewährung der Förderprämie von der Beklagten nicht mehr in Betracht \ngezogen werden darf.\n\n39\n\nEs kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben des Klägers die \nNeugründung eines Geschäfts oder eine - ggfs. ebenfalls förderfähige - \nBetriebsübernahme zum Gegenstand hatte. Denn einer Förderung des klägerischen \nVorhabens stand Ziff. 2.1 Abs. 2 der einschlägigen Förderrichtlinie entgegen. \nHiernach sind ausgeschlossen von der Förderung u.a. Vorhaben und Tätigkeiten, die \nsich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Anhang I, BGBl. 1998 II, \nS. 517 ff) aufgeführten Waren beziehen. In Kapitel 6 des Anhangs I zum genannten \nEG-Vertrag sind lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels aufgeführt, mithin \nsolche Waren, die der Kläger in seinem Geschäft, das laut Gewerbeanmeldung einen \nEinzelhandel mit Dekorationsartikeln und Floristik zum Gegenstand hat, anbietet und \nvermarktet. \n\n40\n\nDie tatsächliche Vergabepraxis der Beklagten sah zwar - insoweit abweichend \nvon den Richtlinien, die für eine eventuelle Geringfügigkeit des Umsatzes keine \nAusnahme vorgesehen hatten - nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung \nvor, dass ein Vorhaben als förderungsfähig angesehen wurde, wenn der Anteil an \nder Vermarktung dieser Waren geringfügig war und deutlich unter 50% des \nGesamtumsatzes lag, nämlich bei etwa 15-20%. Jedoch erfüllte das Vorhaben des \nKlägers diese Vergabevoraussetzungen nach seinem Geschäftsplan und -konzept \nnicht, sodass das Vorhaben des Klägers auch unter Berücksichtigung dieser \ntatsächlichen Vergabepraxis nicht förderfähig war.\n\n41\n\nMaßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht, wie sich das Geschäft des \nKlägers und namentlich der Warenumsatz bis heute entwickelt hat. Vielmehr ist \nentscheidend, welches Vorhaben der Kläger zur Förderung gestellt hat, worüber die \nvom Kläger vorgelegten Unterlagen und seine eigenen Erläuterungen Aufschluss \ngeben. Beantragt hat der Kläger die Gründungsprämie für ein Einzelhandelsgeschäft \nin der Branche Dekorationen/Floristik. Laut Gründungsplan umfasste die \nGeschäftsidee florale Dekorationen, den Verkauf von Schnittblumen, Topfpflanzen, \nGlasvasen und Keramik. Zu den Konkurrenzunternehmen zählte der Kläger laut \nGründungsplan alteingesessene Blumenläden; die Übernahme eines \nMitkonkurrenten schloss er nicht aus. Ferner hat der Kläger seinem Antrag eine \nÜbersicht über getätigte Investitionen beigefügt, in der für Blumeneinkauf immerhin \n217,04 Euro und 382,92 Euro sowie für Pflanzeneinkauf 445,71 Euro aufgeführt sind. \nNoch unter dem 1. Februar 2006 hat der Kläger den Schnittblumenanteil am \nWarenaufkommen mit 50% und den Anteil der Pflanzen und Gewächse mit 20% \nangegeben. Bezieht sich aber das zur Förderung gestellte Unternehmen des Klägers \nnach dem Gründungsplan eindeutig nicht nur geringfügig auf nicht förderfähige \nWaren, so kam die Gewährung einer Gründerprämie seitens der Beklagten schon \ndeshalb nicht in Betracht.\n\n42\n\nDas Vorhaben des Klägers war aber auch aus einem weiteren Grund nicht \nförderfähig: Die Förderrichtlinie sah in 4.2.2 vor, dass mindestens einer der \ngeforderten Arbeitsplätze innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der \nGründungsprämie geschaffen und besetzt wird und dass innerhalb von drei Jahren \nnach Auszahlung der Gründerprämie die insgesamt geforderten Arbeitsplätze \ngeschaffen und besetzt wurden. Folglich musste zwar bei Bewilligung der \nFörderungsmittel regelmäßig noch kein Arbeitsplatz geschaffen worden sein, weil der \nArbeitsplatz erst mit Hilfe der Fördermittel geschaffen werden sollte. Ein Vorhaben \nkonnte aber nur dann förderfähig sein, wenn die Schaffung der geforderten \nArbeitsplätze in seiner Konzeption schlüssig und nachvollziehbar vorgesehen war \nund wenn sich die gesamte Konzeption als tragfähig erwies.\n\n43\n\nHieran fehlte es jedoch vorliegend. Der Kläger hat zwar in dem von ihm \nvorgelegten Gründungsplan 2 Floristinnen als Teilzeitkräfte aufgeführt, was nach Ziff. \n4.2.1 der Förderrichtlinie ausreichend gewesen wäre, sofern es sich hierbei nicht um \ngeringfügige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hätte. Im Liquiditätsplan waren \nallerdings regelmäßig nur 800,00 Euro für Personalkosten monatlich (saisonbedingt \nin einzelnen Monaten auch das Doppelte an Kosten) und im Kapitalbedarfsplan nur \n12.000,00 Euro bezogen auf das erste Geschäftsjahr vorgesehen. Dies zeigt, dass \ndie Konzeption des Klägers auf einer Einstellung von geringfügig Beschäftigten \naufbaute. Die Schaffung eines Vollzeitarbeitsplatzes oder von zwei \nTeilzeitarbeitsplätzen lässt sich hingegen der Konzeption nicht entnehmen. Sie ist \nlediglich als Absichtserklärung des Klägers im Antrag enthalten, die ohne \nentsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung aber einer tragfähigen \nGrundlage entbehrt.\n\n44\n\nDie Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung seine Konzeption dem Gericht \nzu erläutern, hat der Kläger nicht genutzt, sondern er ist der Verhandlung \nferngeblieben. Mithin muss er sich an dem festhalten lassen, was sich aus der \nAktenlage ergibt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-13/20-k-3680-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-13/20-k-3680-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263537","retrieved":"2026-07-09 02:30:22.325441+00:00"}}