{"status":"available","doknr":"OLD263536","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0613.20K3507.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"20 K 3507/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Januar 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 verpflichtet, der Klägerin eine \nBerufsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 in \nsatzungsgemäßer Höhe zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1956 geborene Klägerin ist Januar 1988 Mitglied des beklagten \nVersorgungswerks und war bis einschließlich Juni 2001 als Rechtsanwältin beim \nKammergericht in C1 zugelassen.\n\n3\n\nAb Juli 2001 stellte die Klägerin ihre anwaltliche Tätigkeit - die sie zuletzt in einer \nmit ihrem Ehemann geführten Sozietät ausgeübt hatte - ein. Von Oktober 2001 bis \nMai 20023 bezog die Klägerin Krankgeld seitens der Privaten \nKrankenversicherung.\n\n4\n\nIm Oktober 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung \neiner Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit. Sie bezog sich zur Begründung auf ein \npsychiatrisches Gutachten der Leitenden Oberärztin der Abteilung für Psychiatrie und \nPsychotherapie in den Kliniken im U-Werk in C1, Frau S, die darin ausführte, dass \ndie Klägerin seit 1996 zunehmend an schweren Depressionen leide, an einer \nschweren Angst- und Panikstörung sowie weiteren Problemen in der \nPersönlichkeitsstruktur. Trotz stationärer Behandlung, intensiver hochfrequenter \nPsychotherapie und psychiatrischer bzw. psychopharmakologischer Behandlung sei \nes nicht gelungen, die Gesundheit der Klägerin soweit wieder herzustellen, dass eine \nBerufsfähigkeit als Rechtsanwältin hätte erzielt werden können. Eine Entlastung von \ndem dauerhaften Druck, als Rechtsanwältin in Selbständigkeit arbeiten zu müssen, \nkönne aus fachärztlicher Sicht mit Sicherheit dazu beitragen, den \nGesundheitszustand zu verbessern. Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente \nauf Zeit - für die Dauer von 2 Jahren - sei deshalb zu befürworten. Ziel der \nandauernden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sei, die \nBerufsfähigkeit als Rechtsanwältin wieder herzustellen, was auch dem Wunsch der \nKlägerin entspreche. Detaillierte, zu erreichende Ziele im Behandlungszeitraum lägen \nbereits fest und könnten erreicht werden, wenn der Druck der schnellen \nWiederherstellung der beruflichen Leistungsfähigkeit von der Klägerin genommen \nwürde.\n\n5\n\nDer Beklagte beauftragte daraufhin den sachverständigen Zeugen Herr M mit der \nErstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Leistungsfähigkeit \nder Klägerin. In seinem Gutachten vom 03.06.2003 stellte der sachverständige \nZeuge fest, dass von einer nach wie vor stark ausgeprägten chronischen \ndepressiven Neurose ausgegangen werde, die episodisch von phobisch \nneurotischen Symptomen im Sinne der Angst und Panik überlagert werde. Die \nKlägerin sei seit Antragstellung berufsunfähig krank. Durch die eingeleiteten \ntherapeutischen Maßnamen sei eine deutliche Stabilisierung des Befindens möglich, \nsodass eine Rente für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Antragstellung gewährt \nwerden solle. Derzeit sei die Klägerin durch die depressiven Denkinhalte und die \nunmittelbaren Lebensumstände so beeinträchtigt, dass sie sich nur auf diese \nThematiken konzentrieren könne und sich deshalb nicht mit anderen über \nberufsbedingte Themen unterhalten und willensfrei kommunizieren könne. Das \nDenken der Untersuchten sei von depressiven Denkinhalten und Grübeln über ihr \neigenes Schicksal und die missliche Lage beeinträchtigt.\n\n6\n\nDer Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 16.06.2003 eine \nBerufsunfähigkeitsrente für die Dauer von 2 Jahren ab dem 01.11.2002, deren Höhe \ner durch weiteren Bescheid vom 14.07.2003 auf monatlich 1.626,64 Euro bzw. \n1.640,57 Euro ab dem 01.01.2003 festsetzte.\n\n7\n\nUnter dem 01.09.2004 beantragte die Klägerin „die Verlängerung der \nBerufsunfähigkeitsrente für einen noch zu bestimmenden, überschaubaren Zeitraum \nhinweg\", da absehbar sei, dass ihre Arbeitsfähigkeit bis zum 31.10.04 nicht \nausreichend wieder hergestellt sei. Sie übersandte ein Gutachten der behandelnden \nÄrztin I, das vom 13.10.2004 datiert und in dem die Ärztin im Wesentlichen ausführte: \nDie Klägerin sei seit September 2001 fortlaufend und regelmäßig bei ihr in einer \nVerhaltenstherapie, während der deutlich geworden sei, wie schwer die Klägerin \ndurch frühe und anhaltende Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend bis in die \nheutige Zeit beeinflusst sei. Es sei gut nachzuvollziehen, dass die Klägerin vor allem \nbei erhöhter Anforderung und Überlastung schnell in einen Kreislauf von Panik und \nmassiver Anspannung mit darauf folgender depressiver Erschöpfung gerate. Aus \ndiesem Grund sei eine Berentung auf Zeit sehr wichtig, weil es nur so möglich sei, \nTraumatisierungen und ungünstige Schemata in Ruhe bearbeiten zu können. \nDaneben sollte die Klägerin lernen, funktionaler im Denken und Verhalten mit den \nvielfältigen Anforderungen des Privat- und Berufslebens umzugehen. In den letzten \nJahren habe die Klägerin viele Fortschritte gemacht, die allerdings durch eine zu \nfrühe Belastung gefährdet wären, zumal es auch im letzten Jahr einige male zu \nkrisenhaften Situationen, einmal auch zu einer notwendigen stationären \nKrisenintervention im Oktober 2003 gekommen sei. Nach Einschätzung von ihr und \nder behandelnden Psychiaterin benötige die Klägerin noch ein weiteres Jahr, um sich \nnachhaltig stabilisieren zu können. Nach wie vor sei es Ziel der Behandlung, die \nBerufsunfähigkeit als Rechtsanwältin wieder herzustellen.\n\n8\n\nDer Beklagte beauftragte daraufhin erneut den sachverständigen Zeugen Herrn \nM mit der Erstellung eines Gutachtens. \n\n9\n\nIn seinem Gutachten vom 10.12.2004 führte der sachverständige Zeuge u.a. aus: \nDie Klägerin habe erklärt, sie könne nicht nach der längeren Phase von \nBerufsunfähigkeit sogleich wieder ab einem definierten Datum ganztägig vollschichtig \narbeitstätig sein. Die Klägerin habe den Wunsch geäußert, im Rahmen einer \nÜbergangsphase mit reduzierter Stundenzahl erneut ganztägig in den Beruf \nzurückzukehren. In der psychiatrischen Exploration seien erneute \npsychopathologische Auffälligkeiten zu bemerken, die sich von denjenigen im \nVorgutachten unterscheiden. Prominent im Vordergrund der jetzigen \nAnamneseerhebung hätten Störungen der kognitiven Basisfunktionen gestanden. Es \nsei eine teilweise eingeschränkte Fokussierung auf den stattfindenden Personen-\nSituationskontext festzustellen gewesen. Die Klägerin habe an sie gerichtete Fragen \naufgegriffen, um von einem Thema ausgehend zu anderen Themen zu wechseln und \nhierbei stark zu monologisieren. Diagnostisch werde nach wie vor davon \nausgegangen, dass eine erheblich ausgeprägte depressive Neurose mit starker \nChronifizierungsneigung vorliege. Unter sozialmedizinischen Gesichtspunkten \nergebe sich hieraus das Folgende: Falls die Richtlinien des Beklagten es zuließen, \nwäre es sinnvoll, die Klägerin tatsächlich zeitlich befristet für 6 Monate \nstundenreduziert in ihren Beruf als Rechtsanwältin wieder einzugliedern. Hinter \ndieser Aussage stecke der Gedanke, dass eine pathologische Dynamik der \nGrunderkrankung nach wie vor zu beobachten sei. Diese Dynamik verhindere es, \ndass die Klägerin sich über einen Zeitraum non mehr als vier Stunden täglich auf \neinen Sachzusammenhang konzentrieren könne. Wenn eine Stunden reduzierte \nWiedereingliederung im Rahmen der Richtlinien nicht möglich sei, sei die Klägerin \nnach wie vor aufgrund der oben genannten Erkrankung als berufsunfähig krank \naufzufassen. In diesem Falle wäre eine Nachuntersuchung nach dem Ablauf von 2 \nweiteren Jahren zu empfehlen. Die Klägerin sei in der Lage, in Rede und Gegenrede \nsich zu verhalten. Durch die pathologische Dynamik dieser Erkrankung schweife sie \nhierbei jedoch auch bei gezielten Fragen vom Thema ab, ihre Aufmerksamkeit und \nKonzentration seien reduziert. Die Klägerin könne auch mit Dritten kommunizieren. \nSie sei auch in der Lage, sich mit berufsbedingten Sachzusammenhängen \nauseinander zu setzen. Es entspreche auch ihrem Wunsch dies in Zukunft wieder zu \ntun. Durch die pathologische Dynamik ihrer Grunderkrankung sei sie jedoch nicht in \nder Lage, dieses berufsbedingte Handeln kontinuierlich ganztätig und vollschichtig \ndurchzuführen. Es sei ratsam eine Wiedereingliederung für ein halbes Jahr bei \nreduzierter Stundenzahl von 4 Stunden täglich durchzuführen. Diese \nWiedereingliederung solle zeitlich befristet versucht werden.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 16.12.2004 wies der Beklagte den sachverständigen Zeugen \ndarauf hin, dass eine Berufsfähigkeit im Sinne der Satzung nicht erst dann gegeben \nsei, wenn ein Mitglied eine Vollzeittätigkeit ausüben könne. Wenn die Klägerin also in \nder Lage sei, eine Halbtagstätigkeit als Rechtsanwältin auszuüben, wäre sie nicht \nberufsunfähig im Sinne der Satzung. Vor diesem Hintergrund bat der Beklagte den \nSachverständigen um Erläuterung seiner diesbezüglichen Ausführungen.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 20.12.2004 äußerte sich Herr M wie folgt: Bei der \nGrunderkrankung der Versicherten sei es sinnvoll, einen Versuch der \nWiedereingliederung zu unternehmen. Diese Vorgehensweise entspreche auch dem \nWunsch der Versicherten. Den Statuten des Beklagten entsprechend wäre die \nKlägerin dann nicht mehr berufsunfähig krank.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 23.12.2004 teilte der Beklagte dem sachverständigen Zeugen \nmit, dass immer noch ein Klarstellungsbedarf vorliege. Im Sinne der Satzung sei die \nKlägerin nicht berufsunfähig, wenn sie in der Lage sei eine anwaltliche Tätigkeit \nhalbtags auszuüben. Sollte sie hingegen nicht fähig sein, eine Halbtagstätigkeit \nauszuüben, weil die Wiedereingliederung ihr eines solche Tätigkeit überhaupt erst \nermöglichen solle, dann wäre jetzt noch keine Berufsunfähigkeit gegeben, allerdings \nauch mit der Konsequenz, dass sie keine anwaltliche Tätigkeit ausüben dürfe. Die \nMöglichkeit eines Arbeitsversuchs sei nach der Satzung nicht vorgesehen.\n\n13\n\nDaraufhin erklärte Herr M mit Schreiben vom 03.01.2005, dass die Klägerin unter \nBerücksichtigung der bestehenden Einschränkungen durchaus in der Lage sei, eine \nanwaltliche Tätigkeit halbtags auszuüben.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 21.01.2005 lehnte der Beklagte die beantragte Verlängerung \nder Berufsunfähigkeitsrente unter Bezugnahme auf das Gutachten und die \nergänzenden Erläuterungen des Herrn M ab.\n\n15\n\nHiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 07.07.2005 als unbegründet zurückwies.\n\n16\n\nDie Klägerin hat am 06.08.2005 Klage erhoben, mit der sie die Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente für ein weiteres Jahr begehrt.\n\n17\n\nSie trägt vor: Sie sei für den streitgegenständlichen Zeitraum als berufsunfähig \nkrank im Sinne der Satzung des Beklagten einzustufen, weil sie von der vom \nsachverständigen Zeugen als zumutbar eingeschätzten Arbeitszeit von 2-4 Stunden \ntäglich bei vernünftiger realistischer Einschätzung weder theoretisch noch praktisch \nmehr als unwesentliche Einkünfte erzielen könne. Sie habe keine eigene \nMandantschaft mehr. In ihrem Alter eine Anstellung in einem Rechtsanwaltsbüro zu \nfinden, sei auch angesichts ihrer Vorerkrankung unrealistisch. Auch als freie \nMitarbeiterin sei sie unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer gesundheitlichen \nEinschränkungen nicht konkurrenzfähig. Der Stundenlohn für solche Aushilfsjobs \nliege bei ca. 20 Euro zzgl. MWSt. Hiervon könne sie ihren Lebensunterhalt nicht \nbestreiten. Herr M sei in seinem Gutachten zu der eindeutigen Feststellung \ngekommen, dass die Klägerin nach wie vor aufgrund ihrer Erkrankung als \nberufsunfähig krank aufzufassen sei, sofern - und dies sei hier der Fall - keine \nRehabilitationsleistung erfolgen könne. Er habe lediglich empfohlen, befristet für ein \nhalbes Jahr die Wiedereingliederung zu versuchen. Ein solcher Versuch könne aber \ndie Berufsunfähigkeit nicht beenden. Durch die weiteren Anschreiben des Beklagten \nsei der sachverständige Zeuge zunehmend verwirrt worden und habe sich zu zwei in \nsich widersprüchlichen Aussagen hinreißen lassen, dass nämlich die Klägerin \neinerseits berufsunfähig krank sei und dass sie andererseits halbtags anwaltliche \nTätigkeit ausüben könne. Ihr Gesundheitszustand habe sich tatsächlich nicht so weit \nverbessert, dass sie auf eine zumindest halbtägige Berufstätigkeit verwiesen werden \nkönne. Noch im Oktober 2003 sei es zu einer notwendigen stationären \nKrisenintervention gekommen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n21. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n7. Juli 2005 zu verpflichten, der Klägerin eine \nBerufsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 1. November 2004 bis zum \n31. Oktober 2005 in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr macht geltend: Herr M sei in seinem Gutachten vom 10.12.2004 ersichtlich \nvon der im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Möglichkeit \nder Durchführung sog. Wiedereingliederungsmaßnamen in Form eines \nArbeitsversuchs ausgegangen. Da die Satzung eine solche Möglichkeit nicht \nvorsehe, sei der sachverständige Zeuge erneut befragt worden. Hierauf habe er \nmitgeteilt, dass der Versuch der Wiedereingliederung sinnvoll sei und dem Wunsch \nder Klägerin entspreche, die Klägerin aber durchaus in der Lage sei, eine anwaltliche \nTätigkeit halbtags auszuüben. Damit habe der sachverständige Zeuge ein \nRestleistungsvermögen bestätigt, welches es der Klägerin ermögliche, aus \nanwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Hiervon sei \ndann auszugehen, wenn aus der nach wie vor möglichen Tätigkeit ein Erlös erzielt \nwerden könne, der die wirtschaftliche Existenzgrundlage sichern könne. Unerheblich \nsei hingegen, ob dieses Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt realisiert \nwerden könne. Das Risiko, keinen Arbeitsplatz zu erhalten, sei nicht Gegenstand der \nVersicherungsleistung des Beklagten. Es sei aber offensichtlich, dass mit einer \nhalbschichtigen Tätigkeit die wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert werden \nkönne. \n\n23\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch \nVernehmung des Herrn M als sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten \nist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung der begehrten \nBerufsunfähigkeitsrente für ein weiteres Jahr durch den Beklagten. Zu Unrecht hat \nder Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer weiteren \nbefristeten Berufsunfähigkeitsrente gemäß seiner Satzung verneint.\n\n27\n\nNach § 18 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im \nLande Nordrhein-Westfalen (SRV) erhält ein Mitglied, das mindestens für drei \nMonate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das wegen \nKrankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner \nkörperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer oder auf \nabsehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur \nunwesentliche Einkünfte zu erzielen, und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt \neinstellt oder eingestellt hat, Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer bzw. auf Zeit. Abs. 5 \nder Vorschrift bestimmt, dass Rente auf Zeit für einen nach Kalendermonaten \nfestgelegten Zeitraum bewilligt wird. Sie wird nur insoweit ausgezahlt, als für den \nBewilligungszeitraum die Tätigkeit vollständig eingestellt worden ist. In besonderen \nFällen kann das Versorgungswerk auf Antrag des Mitglieds statt einer Rente auf \nDauer eine Rente auf Zeit bewilligen, jedoch längstens für die Dauer von zwei \nJahren.\n\n28\n\nDass die Klägerin die notwendige Beitragszahlung geleistet und ihre berufliche \nTätigkeit als Rechtsanwältin auch in dem streitbefangenen Zeitraum vollständig \neingestellt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Zwischen den \nBeteiligten besteht auch Einigkeit darüber, dass die Klägerin in der Zeit vom \n01.11.2002 bis 31.10.2004 berufsunfähig im Sinne der Satzung war, d.h. auf \nabsehbare Zeit nicht in der Lage war, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur \nunwesentliche Einkünfte zu erzielen.\n\n29\n\nZwischen den Beteiligten besteht hingegen Streit über die Frage, ob die Klägerin \nauch im nachfolgenden, hier streitgegenständlichen Zeitraum, also vom 01.11.2004 \nbis 31.10.2005 weiterhin wegen Krankheit bzw. einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte \nauf absehbare Zeit nicht in der Lage war, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur \nunwesentliche Einkünfte zu erzielen.\n\n30\n\nVon dem Begriff \"Anwaltliche Tätigkeit\" wird nur eine solche Betätigung erfasst, \nwelche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beziehungsweise den Fortbestand der \nZulassung rechtfertigt.\n\n31\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22.12.1998 - 4 A 2845/96 -.\n\n32\n\nDer Begriff der anwaltlichen Tätigkeit wird durch die einschlägige Satzung nicht \ndefiniert. Zur Auslegung ist deshalb auf die Regelungen in der \nBundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - abzustellen. Das in §§ 1 bis 3 BRAO \nnormierte anwaltliche Berufsbild ist geprägt vom Grundsatz der freien Advokatur, der \nsich aus den Begriffen \"Unabhängigkeit\" (§ 1, § 3 Abs. 1), \"Freier Beruf\" (§ 2 Abs. 1), \n\"Organ der Rechtspflege\" (§1) und \"Beratungs- und Vertretungsrecht in allen \nRechtsangelegenheiten\" (§ 3) ableitet, was wiederum zeigt, dass die Arbeit des \nRechtsanwaltes letztlich durch eigenverantwortete Rechtsberatungstätigkeit geprägt \nwird.\n\n33\n\nVgl. dazu BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschlüsse vom 29.3.1982 - AnwZ (B) 27/81 - \nund vom 4.12.1989 - AnwZ (B) 43/89 -.\n\n34\n\nDie Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtssuchenden fehlt, wenn die \nTätigkeit auf die Erstellung von Gutachten oder die Anfertigung von Schriftsätzen \nbeschränkt bleibt, wobei der Gutachter bzw. der Verfasser nach außen nicht in \nErscheinung tritt, weil er einem anderen Rechtsanwalt lediglich zuarbeitet. Zur \nanwaltstypischen Tätigkeit gehört jedenfalls auch die Erteilung von Rechtsrat und in \ndiesem Zusammenhang das persönliche Gespräch des Anwalts mit dem Mandanten. \n\n35\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22.12.1998 - 4 A 2845/96 -.\n\n36\n\nUnter Heranziehung dieser Grundsätze war die Klägerin im streitbefangenen \nZeitraum zur Überzeugung des Gerichts berufsunfähig im Sinne der Satzung des \nBeklagten, denn sie war, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zu einer \nanwaltlichen Tätigkeit im Sinne der einschlägigen Versorgungssatzung nicht in der \nLage. Zwar hatte sich der Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber den zwei \nvorangegangenen Jahren objektiv verbessert und die Klägerin fühlte sich subjektiv \nauch besser. Wie der sachverständige Zeuge Herr M bei seiner Vernehmung in der \nmündlichen Verhandlung erläutert hat, bedeutete dies allerdings nicht, dass die \nErkrankung der Klägerin nicht mehr vorhanden war. Vielmehr hatte die Intensität der \nErkrankung nur eine Abmilderung erfahren. Soweit der sachverständige Zeuge \nmeint, eine gewisse Stabilisierung der Klägerin festgestellt zu haben, mag dies \nzutreffend sein. Hieraus lässt sich allerdings nicht schließen, dass sich der Zustand \nschon wieder so weit stabilisiert hatte, dass die Klägerin alle Aufgaben im Rahmen \nder anwaltlichen Tätigkeit - wenngleich zeitlich eingeschränkt - hätte erfüllen können. \nHier ist auch zu berücksichtigen, dass der sachverständige Zeuge für seine \nBeurteilung aus eigener unmittelbarer Anschauung lediglich zwei \nMomentaufnahmen - nämlich eine gegenwärtige und eine 2 Jahre zurückliegende - \nzur Verfügung hatte. Demgegenüber hatte die behandelnde Ärztin I eine viel \nweitgehendere Übersicht über den Krankheitsverlauf, die erreichte Stabilisierung und \netwaige Rückfälle. Nach Einschätzung von ihr und der behandelnden Psychiaterin \nbenötigte die Klägerin aber noch ein weiteres Jahr, um sich nachhaltig stabilisieren \nzu können. Gegen eine bereits weitgehende Stabilisierung der Klägerin im \nstreitgegenständlichen Zeitraum sprechen zudem die stationären \nKriseninterventionen, die in den Jahren 2003 und 2004 neben der ambulant \ndurchgeführten Therapie erforderlich waren.\n\n37\n\nWie der sachverständige Zeuge Herr M bei seiner Vernehmung in der \nmündlichen Verhandlung außerdem bekundet hat, stand bei seiner Beurteilung im \nDezember 2004 der Gedanke im Vordergrund, dass eine Chronifizierung der \nErkrankung - wegen längerer Nichtausübung des anwaltlichen Berufs - möglichst \nvermieden werden sollte und dass deshalb eine Wiedereingliederung der Klägerin \nversucht werden sollte. Zwar hielt der sachverständige Zeuge die Chancen für eine \nerfolgreiche Wiedereingliederung für gegeben, denn Herr M ging davon aus, „dass \ndie Klägerin es schaffen wird\" (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Diese von ihm \nvorgenommene prognostische Einschätzung ändert allerdings nichts daran, dass \nsich aufgrund der Wiedereingliederung erst zeigen sollte, ob die Klägerin tatsächlich \nberufsfähig war oder nicht (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Mithin ging Herr M \ndavon aus, dass die Fähigkeit zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit erst noch \nerprobt werden musste, und dass der Ausgang der Erprobung ungewiss - wenngleich \nerfolgversprechend - war. Jedenfalls hielt Herr M auch ein Scheitern der \nWiedereingliederung für möglich (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Nur im Hinblick \ndarauf, dass der damalige Zeitpunkt wegen der erreichten Stabilisierung günstig war \nund weil er ein längeres Zuwarten nicht für förderlich hielt, befürwortete der \nsachverständige Zeuge seinerzeit den Versuch einer Wiedereingliederung der \nKlägerin, wobei er für die Klägerin eine vierstündige tägliche Arbeitszeit für zumutbar \nhielt. Sollte aber die Wiedereingliederung erst der Erprobung der Arbeits- und \nBerufsfähigkeit dienen, so kann aus der Empfehlung einer Wiedereingliederung in \nForm einer täglichen, vierstündlichen Arbeitzeit nicht der Schluss gezogen werden, \ndie Klägerin sei im Zeitpunkt der Empfehlung bereits wieder berufsfähig gewesen. \n\n38\n\nUngeachtet dessen hätte die Wiedereingliederung, wie sie der sachverständige \nZeuge dabei vor Augen hatte, hätte keine vollwertige, anwaltstypische Tätigkeit zum \nGegenstand gehabt. Dem Zeugen schwebte stattdessen eine langsame Einarbeitung \nin das berufsspezifische Spektrum anwaltlicher Tätigkeit vor. Herr M schloss hierbei \naus, dass die Klägerin von Anfang sämtliche einer Anwältin obliegende \nAufgabenbereiche hätte wahrnehmen können. Soweit er die Leistungsfähigkeit der \nKlägerin auf „einfache Fälle\" bzw. „leichtere Mandate\" beschränkte, war dies \nersichtlich von dem Gedanken getragen, dass hierbei die psychische Belastung und \nder Leistungsdruck für die Klägerin geringer gewesen wäre, als bei einem „großen \nProzess\". Indessen ist schon fraglich, ob dieser Ausgangspunkt zutreffend ist, denn - \nund hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung zutreffend hingewiesen - oft sind es gerade (jedenfalls aber auch) diese \nkleineren Mandate, die psychisch und physisch hohe Anforderungen an die \nRechtsanwälte und Rechtsanwältinnen stellen. Das Erfordernis hoher Konzentration \nund Aufmerksamkeit, das Gefühl, Standfestigkeit zu zeigen, sich beweisen zu \nmüssen, also erheblicher Leistungsdruck, entsteht nicht nur in bedeutsamen Straf- \noder Wirtschaftsprozessen. Schwierige oder anspruchsvolle Gesprächssituationen \nmit Rechtsanwälten in außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren, mit \ngegnerischen Parteien, mit Richtern oder anderen Verfahrensbeteiligten, können \nauch in Fällen mit geringerer rechtlicher Schwierigkeit oder Bedeutung und in allen \nRechtsgebieten auftreten. Ferner dürfte das tägliche und typische Geschäft eines \nRechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin im Regelfall dadurch gekennzeichnet sein, \ndass mehrere Mandate gleichzeitig zu bearbeiten sind, was gerade im täglichen \nArbeitsverlauf aufgrund drohender Fristabläufe oder wegen anderer \nHandlungsnotwendigkeiten einen hohen Zeit- und Termindruck verursacht und \nzudem eine weitgehende Flexibilität erfordert. Diese Anforderungen lassen sich \nschwerlich mit der Feststellung des sachverständigen Zeugen vereinbaren, die \nKlägerin habe krankheitsbedingt dazu geneigt, sich weitschweifig einem Thema zu \nwidmen und habe bei der Untersuchung einen unkonzentrierten, unaufmerksamen \nEindruck gemacht. In seinem Gutachten vom 10.12.2004 hatte Herr M insoweit \nausgeführt, bei der Klägerin hätten Störungen der kognitiven Basisfunktionen im \nVordergrund gestanden. Es sei eine teilweise eingeschränkte Fokussierung auf den \nstattfindenden Personen-Situationskontext festzustellen gewesen. Die Klägerin habe \nan sie gerichtete Fragen aufgegriffen, um von einem Thema ausgehend zu anderen \nThemen zu wechseln und hierbei stark zu monologisieren. Soweit der \nsachverständige Zeuge die Klägerin für geeignet hielt, vier Stunden täglich einfache \nFälle zu bearbeiten (S. 5 der Sitzungsniederschrift), liegt dieser Einschätzung eine \nweitere Einschränkung zugrunde, dass nämlich die Klägerin - jedenfalls anfänglich - \nnicht das gesamte Arbeitsspektrum anwaltstypischer Tätigkeit abzudecken brauchte. \nHerr M hielt die Klägerin für in der Lage, innerhalb der genannten Arbeitszeit von vier \nStunden täglich Schriftsätze zu verfassen. In Bezug auf andere anwaltliche \nTätigkeiten äußerte sich Herr M einschränkend wörtlich wie folgt: „Ich hätte der \nKlägerin zugetraut, sich bei einer Kanzlei zu bewerben, um zu gucken, wie es \nfunktioniert, in dem Sinne, dass sie dort Akten gelesen und bearbeitet hätte und auch \nschon mal Telefonate geführt hätte oder auch kurze Mandantengespräche.\" Da der \nRechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin aber nur eingeschränkt und bedingten \nEinfluss auf die Zahl eingehender oder zu führender notwendiger Telefonate und auf \ndie Dauer von Beratungen hat, wäre bei Absolvierung einer - täglich vierstündigen - \nanwaltstypischen Tätigkeit eine Überforderung der Klägerin mit der Gefahr einer \nerneuten krisenhaften Entwicklung ihrer Persönlichkeit nicht unwahrscheinlich \ngewesen. \n\n39\n\nNicht entscheidungserheblich ist - aber genau hierauf hat der sachverständige \nZeuge seine Beurteilung gestützt -, ob es Anwaltskanzleien gibt, in denen eine \nArbeitsteilung in der Form stattfindet, dass teilzeitbeschäftigte Rechtsanwälte oder \nRechtsanwältinnen Schriftsätze für andere Kollegen und Kolleginnen als Grundlage \nfür eine Verhandlung vorbereiten, mithin diesen zuarbeiten. Denn es ist ein \nUnterschied, ob der Aufgabenbereich einzelner Mitarbeiter aus Gründen \nökonomischer Arbeitsaufteilung beschnitten wird, oder ob der Aufgabenbereich eines \nbestimmten Mitarbeiters von vornherein wegen fehlender Leistungsfähigkeit begrenzt \nist. Berufsfähig ist nur der Anwalt/die Anwältin, der/die jedenfalls theoretisch in der \nLage ist, die typischen Anforderungen an den Anwaltsberuf zu erfüllen, mögen auch \nseine/ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in allen anwaltlichen Bereichen gefordert \nsein. Ist der Anwalt/die Anwältin hingegen in Teilbereichen nicht leistungsfähig, so ist \ner/sie nicht berufsfähig. \n\n40\n\nZwar dürfte es zutreffen, dass es eine erhebliche Zahl von Rechtsanwälten und \nRechtsanwältinnen gibt, die überhaupt nicht forensisch tätig sind, dafür aber noch \nsämtliche außergerichtlichen Geschäfte wahrnehmen, wie etwa im Bereich der \nVertragsgestaltung, auf die zahlreiche Anwaltskanzleien spezialisiert sind,\n\n41\n\nvgl. VG München vom 11.11.2002 - M 3 K 02.1788 - zu § 29 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der \nBayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,\n\n42\n\nmit der Folge, dass ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin nicht berufsunfähig \nsein dürfte, wenn er/sie krankheitsbedingt lediglich nicht mehr vor Gericht auftreten, \naber noch sämtliche außergerichtlichen Geschäfte wahrnehmen kann, zumal die \nforensische Tätigkeit ohnehin nur einen prozentual kleineren Anteil der anwaltlichen \nTätigkeit ausmacht.\n\n43\n\nDass aber die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum in der Lage gewesen wäre, \nim Rahmen eines Angestelltenverhältnis z.B. für eine Anwaltskanzlei, für \nVersicherungen oder Betriebe Verträge zu bearbeiten und zu gestalten, hält das \nGericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für unwahrscheinlich. Zwar \ngehören auch derartige Tätigkeiten zum Berufsbild des Rechtsanwaltes/einer \nRechtsanwältin. Indessen wäre eine solche Tätigkeit der Klägerin wegen der \nweiterhin vorhandenen neurotischen Störung zur Überzeugung des Gerichts nicht \nmöglich gewesen. Denn auch die vertragsgestaltende Tätigkeit erfordert ein \ngewisses Maß an Konzentrationsfähigkeit und die Fähigkeit zur Kommunikation mit \nden Beteiligten. Herr M hat aber in seinem Gutachten vom 10.12.2004 hierzu \nausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin auch bei gezielten Fragen vom Thema \nabschweifte und dass die Aufmerksamkeit und die Konzentration reduziert seien. \nNach seinen Feststellungen bezog sich die Kommunikation mit Dritten \nschwerpunktmäßig auf die (eigene) Person und die persönlichen Umstände. \n\n44\n\nKann aber - wie vorliegend - eine Anwältin wegen der gestörten Aufmerksamkeit \nund Konzentrationsfähigkeit nur kurze Mandanten- oder Vertragsgespräche führen, \nnur vereinzelt, aber nicht durchgängig Telefonate führen, so ist sie berufsunfähig. \nEine reine Aktenarbeit, wie sie der sachverständige Zeuge für die Anfangszeit der \nWiedereingliederung befürwortete (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift), stellt keine \neigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit dar. Verbleiben dem Betroffenen \nletztlich nur juristische Tätigkeiten, die allein eine Anwaltszulassung nicht \nrechtfertigen, so liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzungsbestimmungen des \nBeklagten vor,\n\n45\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22.12.1998 - 4 A 2845/96 -.\n\n46\n\nEs kommt vorliegend auch nicht auf die Frage an, ob die Klägerin aufgrund \nbesonderer persönlicher Kontakte und wegen eines günstigen Umfelds \nmöglicherweise eine Arbeitsstelle hätte finden können, bei der Rücksicht auf ihre \ngeringere Leistungsfähigkeit genommen worden wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob \ndie Klägerin zur Ausübung anwaltlicher Tätigkeit in der Lage gewesen ist. Die Frage \nder Berufsunfähigkeit ist abstrakt und losgelöst von der Frage zu beantworten, \nwelche Einsatzmöglichkeiten sich auf dem Arbeitsmarkt trotz Berufsunfähigkeit für \nden Betroffenen konkret noch bieten.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-13/20-k-3507-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-13/20-k-3507-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263536","retrieved":"2026-07-09 02:30:22.206061+00:00"}}