{"status":"available","doknr":"OLD263535","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0613.16K3856.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"16 K 3856/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Anordnungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006 und der \nWiderspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber einer Zahnarztpraxis in der M straße 65 in N. Am 4. Januar \n2006 führte die Beklagte eine Inspektion dieser Praxis durch. Über die Besichtigung \nwurde eine Niederschrift gefertigt, die unter Ziffer 6 (Mängel) wie folgt lautet:\n\n3\n\n6.1 Die Aufbereitung der Medizinprodukte erfolgt derzeit hinsichtlich der \nSterilisation nicht mit einem validierten Verfahren. (§ 4 (2) MPBetreibV i.V.m. Pkt. 1.3 \nRKI-Empfehlung)\n\n4\n\n6.2 Für wesentliche Verfahren existieren keine schriftlichen \nVerfahrensanweisungen. (§ 4 (2) MPBetreibV i.V.m. Pkt. 1.2.1 und 1.4 RKI-\nEmpfehlung)\n\n5\n\n6.3 Eine Risikobewertung und Einstufung der Instrumente i.S. der RKI-\nEmpfehlung ist nicht durchgeführt worden. (§ 4 (2) MPBetreibV i.V.m. Pkt. 1.2.1 RKI-\nEmpfehlung)\n\n6\n\n6.4 Die Herstellerangaben für die Durchführung der Aufbereitung liegen nicht für \nalle Instrumente vor. (§ 4 (2) MPBetreibV i.V.m. Pkt. 1.2.1 RKI-Empfehlung)\n\n7\n\n6.5 Hand- und Winkelstücke werden nicht entsprechend der Herstellerempfehlung \naufbereitet. (§ 4 (2) MPBetreibV)\n\n8\n\n6.6 Kritisch-B Instrumente werden nicht maschinell gereinigt. (§ 4 (2) MPBetreibV \ni.V.m. RKI-Empfehlung Tabelle 1)\n\n9\n\n6.7 Die Freigabe umfasst nicht den gesamten Aufbereitungsprozess. (§ 4 (2) \nMPBetreibV i.V.m. Pkt. 2.2.6 RKI-Empfehlung)\n\n10\n\n6.8 Die mit der Aufbereitung von Instrumenten befassten Mitarbeiter sind nicht \nentsprechend § 4 (3) Nr. 1 MPBetreibV i.V.m. Pkt. 1.1 RKI-Empfehlung \nqualifiziert.\n\n11\n\n6.9 Bei der Kennzeichnung der Medizinprodukte wird das Verfalldatum nicht mit \nangegeben. (§ 4 (2) Nr. 1 MPBetreibV i.V.m. Pkt. 2.2.5 RKI-Empfehlung)\n\n12\n\nDaraufhin ordnete die Beklagte durch Bescheid vom 9. Januar 2006 die Vorlage \neines Maßnahmeplanes zur Beseitigung der unter Punkt 6 genannten Mängel bis \nzum 15.02.2006 an.\n\n13\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. Mai 2006, zugestellt am 29. Mai 2006, \nzurückwies.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 28. Juni 2006 Klage erhoben. \nEr macht im Wesentlichen geltend: \nDer Anordnungsbescheid verpflichte ihn, Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung \nder Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention \nbeim Robert-Koch-Institut zu Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von \nMedizinprodukten (RKI-Empfehlung) zu treffen. Durch die in seiner Praxis \nangewendeten Verfahren werde dem Gesetzeszweck der MPBetreibV, wonach eine \nAufbereitung in nachvollziehbarer Weise ohne Gefahr für die Sicherheit und \nGesundheit des geschützten Personenkreises zu gewährleisten sei, ebenfalls in \ngeeigneter Weise Rechnung getragen. Die RKI-Empfehlung dürfe allenfalls als \nLeitlinie verstanden werden, die den Stand des Wissens darstelle, von der nach \nallgemeinen Grundsätzen dann begründet abgewichen werden könne und müsse, \nwenn die konkrete Situation nach entsprechender Risikobewertung unter \nBerücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie dies zulasse. \nHinsichtlich der Feststellungen zur Dokumentation, Qualifizierung des Personals, zu \nden Aufbereitungsprozessen, Reinigung der Kupplung der Absauganlage, zur \nValidierung des Sterilisationsprozesses und zur Reinigung der Winkelstücke sei die \nBeklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. \nEine ein Einschreiten nach § 28 Abs. 1 MPG rechtfertigende Gefahr habe nicht \nbestanden. Es sei bei der Inspektion kein einziges Sterilgut, dessen Lagerzeit \nabgelaufen gewesen sei, vorgefunden worden und hätte auch nicht gefunden werden \nkönnen, da er durch regelmäßige Routinekontrollen sicherstelle, dass die Chargen \nauf Verfall geprüft und ggfs. aussortiert würden. Den Nachweis, dass von der \nAufbereitung der Medizinprodukte in seiner Praxis eine Gefahr ausgehe, habe die \nBeklagte nicht erbracht.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Anordnungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006 \nund den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 \naufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie macht im Wesentlichen geltend: \nDie Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 MPG i.V.m. § 4 \nMPBetreibV. Die vom Kläger praktizierte Aufbereitung der bestimmungsgemäß \nkeimarm und steril zur Anwendung kommenden Produkte genüge den Vorgaben des \n§ 4 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV nicht. Diese Vorschrift setze zwingend voraus, dass \ndie Aufbereitung der Medizinprodukte mit geeigneten validierten Verfahren so \ndurchzuführen sei, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet \nsei. Weiche der Betreiber von der RKI-Empfehlung ab, habe dieser nachzuweisen, \ndass das angewendete Verfahren zu den gleichen Ergebnissen führe. \nDie Anordnung der Vorlage eines Maßnahmeplanes sei ermessensfehlerfrei, \ninsbesondere verhältnismäßig erfolgt. Die Anordnung sei allein darauf gerichtet, den \nKläger zur schriftlichen Fixierung und Offenlegung seiner geplanten Maßnahmen zur \nBeseitigung der im Inspektionsprotokoll aufgeführten Mängel zu veranlassen. Die \nErstellung und Übermittlung eines Maßnahmeplanes sei nicht mit seiner Umsetzung \ngleichzusetzen, deshalb sei auch der Zeitraum von vier Wochen ausreichend \ngewesen. \n\n20\n\nDie Aufbereitung der Medizinprodukte mit nicht validierten Verfahren stelle eine \ndrohende Gefahr im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG dar, denn der \nVerordnungsgeber gehe davon aus, das das erhebliche Gefährdungspotenzial von \nMedizinprodukten, die bestimmungsgemäß keimarm und steril zur Anwendung \ngelangen müssen, nur bei einer ordnungsgemäßen Aufbereitung hingenommen \nwerden könne, weil bereits ein einmaliger Kontakt mit einem infektiösen \nMedizinprodukt zur Infektion führen und damit für den Patienten mit gravierenden \nGesundheitsfolgen verbunden sein könne.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist begründet. \n\n24\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Anordnung, einen Maßnahmeplan vorzulegen, genügt den Maßgaben des § \n37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) nicht. \nHiernach muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, \ndass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes die von der Behörde \ngetroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass für ihn \nunzweifelhaft erkennbar ist, was von ihm verlangt wird. Zwar dürfen die \nAnforderungen an die Bestimmtheit auch nicht überspannt werden. So kann es je \nnach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, dem Betroffenen das Ziel zu \nbezeichnen, das mit der betreffenden Maßnahme verfolgt wird, ohne ihm detailliert \nvorzuschreiben, auf welche Weise dieses Ziel erreicht werden soll.\n\n26\n\nDie Aufforderung, einen Maßnahmeplan vorzulegen, erfüllt diese Anforderungen \njedoch nicht.\n\n27\n\nWas dem Kläger mit dem von der Beklagten angeordneten Vorlage eines \nMaßnahmeplanes inhaltlich konkret aufgegeben wird, ist unklar. Zwar hat die \nBeklagte darauf hingewiesen, dass die Anordnung allein darauf gerichtet sei, den \nKläger zur schriftlichen Fixierung und Offenlegung seiner geplanten Maßnahmen zur \nBeseitigung der im Inspektionsprotokoll aufgeführten Mängel zu veranlassen. Welche \nrechtliche Bedeutung einem solchen Plan beizumessen ist, bleibt jedoch offen. \nEinerseits könnte die Vorlage eines derartigen Planes die Erklärung beinhalten, dass \nder Betroffene sich bereits rechtsverbindlich verpflichtet, die darin von ihm genannten \nMaßnahmen zu ergreifen. Andererseits könnte es sich aber auch um die \nUnterbreitung von bloßen Vorschlägen des Klägers zu den von ihm beabsichtigten \nSchritten handeln, die die Beklagte zunächst zu Prüfungszwecken erhalten soll, um \ndiese dann u.U. zur Grundlage einer einvernehmlichen Regelung oder weiteren \nEntscheidung der Beklagten machen zu können. \nFür den Kläger als Adressaten ist folglich nicht erkennbar, ob er eine bindende \nVerpflichtungserklärung abgeben oder bloß an der Vorbereitung einer weiteren \nEntscheidung der Beklagten mitwirken soll.\n\n28\n\nUnklar bleibt ferner, welche Konsequenzen es hat, wenn der Maßnahmeplan \nnicht vorgelegt wird oder aus Sicht der Beklagten unvollständig bleibt, weil der Kläger \nnicht zu allen Punkten, die gerügt worden sind, Abhilfemaßnahmen vorschlägt, etwa, \nweil er die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Bewertung als Mangel nicht teilt \nbzw. das Bestehen bestimmter Mängel bestreitet oder die Mängel bereits für \nbehoben hält. \n\n29\n\nDas Verlangen nach Vorlage eines Maßnahmeplanes ist auch kein geeignetes \nMittel zur effizienten Gefahrenabwehr. Denn die bloße Vorlage eines Planes zur die \nBehebung der im Besichtigungsprotokoll bezeichneten Mängel führt nicht schon zu \nderen Behebung. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n31\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. \n3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-13/16-k-3856-06","cited_norms":[{"jurabk":"MPBetreibV 2025","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-13/16-k-3856-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263535","retrieved":"2026-07-09 02:30:22.107553+00:00"}}