{"status":"available","doknr":"OLD263601","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0611.5K6166.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-11","aktenzeichen":"5 K 6166/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes H-Straße 1 in N. Das \nGrundstück ist nicht an einen Kanal angeschlossen. Das Schmutzwasser wird seit \nApril 2006 in eine gemeinsam mit dem Grundstück H-Straße 2 genutzte biologische \nKleinkläranlage entleert; zuvor floss es in eine jeweils auf beiden Grundstücken \nbestehende abflusslose Grube. Das Grundstück H-Straße 1 verfügt über einen \neigenen Frischwasser-anschluss. Die streitgegenständlichen \nSchmutzwassergebühren bemessen sich aufgrund der \nKlärschlammbeseitigungssatzung des Beklagten nach dem Frischwassermaßstab, \nd.h. nach der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. September 2006 zog der Beklagte die Klägerin für den \nZeitraum vom 10. September 2005 bis zum 05. September 2006 zu \nSchmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 785,36 Euro heran.\n\n4\n\nDagegen legte die Klägerin mit am 17. Oktober 2006 bei dem Beklagten \neingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die \nGebührenerhebung mangels Erfüllung des Inanspruchnahmetatbestandes des § 4 \nAbs. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (im \nFolgenden: KAG NRW) rechtswidrig sei. Denn zu ihrem Grundstück sei kein \nöffentlicher Kanal verlegt. Sie entsorge das Schmutzwasser vielmehr in einer \nnichtöffentlichen Kleinkläranlage und nehme daher gar keine gebührenpflichtige \nöffentliche Einrichtung in Anspruch.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dass nach \nseiner Klärschlammbeseitigungssatzung (im Folgenden: KBS) die \nGrundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) \nmindestens einmal im Jahr durch die Stadtwerke oder einen beauftragten \nUnternehmer mittels Kanalfahrzeuges (sog.: „rollender Kanal\") geleert würden. Damit \nliege die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung vor, für die gem. der \nVerweisung in § 9 KBS Benutzungsgebühren nach der \nKanalbenutzungsgebührenordnung (im Folgenden: KBO) erhoben würden. Der dafür \nin § 3 KBO zugrundegelegte Frischwassermaßstab unterliege keinen Bedenken.\n\n6\n\nHiergegen hat die Klägerin am 06. Dezember 2006 Klage erhoben, mit der sie \nergänzend zu ihrem Vortrag im Widerspruch ausführt, die Entleerungskosten der \nKleinkläranlage nach dem bezogenen Frischwasser und nicht nach dem \nausgefahrenen Kubikmeterinhalt Klärschlamm zu bemessen, sei ungerecht und \nVerstoße gegen das Prinzip der Typengerechtigkeit. Insbesondere seien die \nfinanziellen Auswirkungen der Gebührenerhebung auf sie erheblich, da sie bereits \nhohe einmalige sowie laufende Kosten durch die Umstellung der Hausentwässerung \nauf eine vollbiologische Kleinkläranlage gehabt habe bzw. habe. Der Beklagte könne \nzudem ohne weiteres auf den Maßstab der ausgefahrenen Kubikmeter Klärschlamm \nabstellen. Er Verstoße zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da \nandere Kommunen eigene Tatbestände für die Entleerung von abflusslosen Gruben \neinerseits und Kleinkläranlagen andererseits geschaffen hätten.\n\n7\n\nDas Gericht hat in einem anderen Verfahren (VG Düsseldorf, Az.: 5 K 4821/06) \nauf Mängel in der KBO des Beklagten hingewiesen und ihm eine Frist zur \nMängelbeseitigung eingeräumt. Der Beklagte hat daraufhin mit 11. \nSatzungsänderung vom 29. März 2007 die bisherige Fassung der KBO geändert. Der \nSatzungsänderung wurde Rückwirkung auch für den streitgegenständlichen Zeitraum \nbeigemessen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2006 \nfür das Grundstück H 1 in N insoweit aufzuheben, als für die \nAbnahmestelle Schmutzwassergebühren erhoben werden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide vertiefend \nentgegen. \n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Schmutzwassergebühren für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum vom 10. September 2005 bis zum 05. September \n2006 bilden die §§ 1, 2, 4 und 6 des KAG NRW in Verbindung mit § 9 KBS in \nVerbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3 Abs. 3 Satz 1 sowie 6, 9 KBO in der \nFassung des 11. Nachtrages vom 29. März 2007.\n\n18\n\nDie Satzung in der nunmehr vorliegenden Fassung des 11. Nachtrages begegnet \nkeinen formellen Bedenken. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Satzung \nnicht zu beanstanden. Sie steht - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung \ngebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten \ngebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. \n\n19\n\nDie Satzungsänderung ist gemäß Art. 2 des vorbezeichneten Nachtrages \nrückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten und ersetzt damit die bisher für den \nhier in Rede stehenden Erhebungszeitraum geltende Regelung der KBO a.F. vom \n30. Oktober 1997. Die insoweitige Neufassung war erforderlich, weil die ersetzten \nSatzungsregelungen jedenfalls keinen wirksame Grundlage für die \nGebührenerhebung darstellten. Denn nach den dort in §§ 3 Abs. 1 und 3 KBO a.F. \ngetroffenen Bestimmungen war nicht eindeutig zu ersehen, ob der Satzungsgeber \ndie Gebühr für die Abfuhr des Klärschlammes aus abflusslosen Gruben und \nKleinkläranlagen nach dem Maßstab des ausgefahrenen Anlageninhaltes (so § 3 \nAbs. 1 Satz 2 KBO a.F.) oder nach dem Maßstab des der Anlage zugeführten \nAbwassers (sog. Frischwassermaßstab, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 KBO a.F.) bestimmen \nwollte. Nach der vormaligen Fassung standen letztlich zwei Gebührenmaßstäbe für \nein und dieselbe Leistung -Abfuhr und Behandlung des Schmutzwassers aus \nGrundstücksentwässerungsanlagen- zur Wahl des Beklagten. Eine solche \nWahlfreiheit ist im Hinblick auf den Grundsatz der Satzungsbestimmtheit nicht \nzulässig,\n\n20\n\nvgl. Driehaus in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März \n2007, § 2 Rn. 99.\n\n21\n\nDurch das rückwirkende in Kraft setzen des 11. Nachtrages zur \nKanalbenutzungsgebührenordnung hat der Beklagte diesen ursprünglichen Mangel \nder Satzung von Anfang an geheilt. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz \n1 KBO n. F. bemisst sich jetzt (seit Inkrafttreten der Neufassung zum 1. Januar 2005) \ndie Abwasser- und Klärschlammbeseitigung aus abflusslosen Gruben und \nKleinkläranlagen nach der Abwassermenge, die der öffentlichen Einrichtung \nzugeführt wird. Als Abwassermenge gilt dabei nunmehr allein die Menge des \nbezogenen Frischwassers (sog. Frischwassermaßstab).\n\n22\n\nZunächst bestehen gegen das rückwirkende in Kraft setzen der \nSatzungsänderung keine rechtlichen Bedenken; insbesondere ist keine mit der \nRückwirkung verbundene Verletzung eines berechtigten Vertrauens der \nGebührenschuldner festzustellen. Denn die Betroffenen mussten nach Bekanntgabe \nder ursprünglichen Satzung in dem hier maßgeblichen Erhebungszeitraum mit einer \nGebührenbelastung bei Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen \nrechnen. Sie konnten daher nicht etwa schutzwürdig darauf vertrauen, bei einer \nUnwirksamkeit der ursprünglichen Satzungsbestimmungen zum Maßstab der \nVeranlagung von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben. Durch die \ngeänderte Satzungsbestimmung des § 3 KBO werden sie auch nicht schlechter \ngestellt, als sie es im Hinblick auf die ersetzte Fassung erwarten durften. Vielmehr \nhat sich an ihrer Stellung insbesondere nach dem allgemeinen Gebührentatbestand \nsowie nach Gebührenmaßstab, -satz und -schuldnerschaft gegenüber der \nursprünglichen Satzung nichts geändert, weil hinsichtlich des Maßstabes der \nBeklagte bereits zuvor eine Festsetzung nach dem Frischwassermaßstab \nvorgenommen hat und der Satzungsgeber seinen Willen, diesen Maßstab \nzugrundezulegen, nunmehr eindeutig bestimmt hat; somit ist durch die Neufassung \nder Maßstab „lediglich\" an die Grundsätze der Bestimmtheit „angepasst\" worden, \n\n23\n\nvgl. zur Rückwirkung BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170/81; OVG NRW, Urteil \nvom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 m.w.N. \n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der in §§ 9 KBS i.V.m. § 3 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 3 Satz 1 KBO normierte Frischwassermaßstab als Maßstab für die \nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - ungeachtet dessen, ob es sich um \neine abflusslose Grube oder wie bei der Klägerin ab April 2006 um eine \nKleinkläranlage handelt - nicht gegen gebührenrechtliche Grundsätze. Der Beklagte \ndurfte dabei die dezentrale Abwasserbeseitigung (rollender Kanal) und die zentrale \nAbwasserbeseitigung (Kanalnetz) zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfassen \n(A.). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass er zur Bemessung der für die \ndezentrale Abwasserbeseitigung anfallenden Gebühr den Frischwassermaßstab \ngewählt hat (B.) und hinsichtlich dieses Maßstabes keine weitere Differenzierung \nvorgenommen hat (C.).\n\n25\n\nA.\n\n26\n\nDie Entscheidung des Satzungsgebers, die dezentrale und die zentrale \nAbwasserbeseitigung zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen, ist nicht \nzu beanstanden. \n\n27\n\nBenutzungsgebühren werden nach § 4 Abs. 2 und § 6 KAG NRW u.a. für die \nInanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben. Eine öffentliche \nEinrichtung ist eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der \nHand eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur dauernden Wahrnehmung \nbestimmter Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, \n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1975 - II A 203/74, OVGE 31, 252, 255. \n\n29\n\nBei der Frage, ob und mit welchem Umfang eine Gemeinde eine öffentliche \nEinrichtung betreibt und ob sie dabei technisch getrennte Entsorgungssysteme \nzusammenfasst oder nicht, steht ihr grundsätzlich ein weites Organisationsermessen \nzu. Die Grenze des Organisationsermessens einer Gemeinde ist allein das \nWillkürverbot des Art. 3 GG. Nur Anlagen, die hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und \nihres Arbeitsergebnisses schlechterdings unvergleichbar sind, können nicht zu einer \neinheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden.\n\n30\n\nDer Rat der Stadt hat vorliegend die Grenzen seines Organisationsermessens \nnicht überschritten. Durch die nunmehr in § 1 Abs. 1 Satz 2 der \nEntwässerungssatzung des Beklagten in der Fassung des 37. Nachtrages vom 29. \nMärz 2007 (im Folgenden: EntwS) erfolgte Normierung und die zuvor bereits in § 1 \nAbs. 1 Satz 2 KBS in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 14. März 2002 zum \nAusdruck gekommene inhaltlich gleichlautende Regelung, nach der \nKlärschlammbeseitigung und Abwasserbeseitigung eine rechtliche und \nwirtschaftliche Einheit bilden, hat der Satzungsgeber die Zusammenfassung von \nzentraler und dezentraler Abwasserbeseitigung zu einer öffentliche Einrichtung, in \nder alle in seinem Gebiet anfallenden Abwässer von der Einrichtung übernommen \nund der Beseitigung zugeführt werden, bestimmt. Zunächst kommt der Beklagte \ndamit seiner Abwasserbeseitigungspflicht nach, die sich für beide Bereiche aus einer \neinheitlichen Rechtsgrundlage ergibt, die deutlich macht, dass auch der Gesetzgeber \nbeides als gemeinsame Aufgabe mit einheitlicher Zielsetzung ansieht. Einschlägig \nsind insoweit die Vorschriften der §§ 51 ff. Landeswassergesetz NRW (im \nFolgenden: LWG NRW), zur maßgeblichen Zeit geltend in der Fassung der \nBekanntmachung vom 12. Mai 2005, i.V.m. den Vorschriften des \nWasserhaushaltsgesetzes (im Folgenden: WHG), speziell § 18a WHG, die durch das \nLandeswassergesetz ergänzt werden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW besteht \ndie Zuständigkeit der Gemeinde für die Abwasserbeseitigung; sie hat das auf ihrem \nGebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu erforderlichen \nAbwasseranlagen zu betreiben, soweit -was hier nicht ersichtlich ist- nicht nach dem \nLWG andere zur Beseitigung verpflichtet sind. § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW \nstellt dabei ausdrücklich klar, dass die Verpflichtung der Gemeinden zur \nAbwasserbeseitigung sich auch auf das Einsammeln und Abfahren des in \nKleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine \nordnungsgemäße Beseitigung erstreckt.\n\n31\n\nDie bestehenden Unterschiede zwischen zentraler und dezentraler \nAbwasserbeseitigung sich auch nicht derart gewichtig, dass sie die Trennung beider \nBereiche in zwei öffentliche Einrichtungen erforderte,\n\n32\n\nvgl. std. Rspr. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93, juris.\n\n33\n\nZwar bestehen hinsichtlich des Transports der Abwässer erhebliche technische \nUnterschiede zwischen leitungsgebundenen und nicht leitungsgebundenen Anlagen. \nDenn die Kanalbenutzer können sich ihrer Abwässer jederzeit unmittelbar über das \nKanalnetz entledigen, während die Besitzer von Kleinkläranlagen und abflusslosen \nGruben bauliche Vorkehrungen für das vorübergehende Sammeln der Abwässer \ntreffen müssen. Die Kanalbenutzer sind über ein leitungsgebundenes Netz mit den \nKläranlagen verbunden, während die Abwässer aus den Kleinkläranlagen und den \nabflusslosen Gruben mittels eines Lastkraftwagens, dem sog. rollenden Kanal, zum \nKlärwerk transportiert werden müssen. Diese Unterschiede treten aber hinter dem \ngemeinsamen Zweck bzw. der gemeinsamen Leistung der unschädlichen \nBeseitigung der Abwässer zurück. Auch findet die hierfür letztlich entscheidende \nPhase in einem gemeinsamen Anlagenteil statt, indem alle anfallenden Abwässer, \ngleich welcher Herkunft, einem Klärwerk zugeführt werden. Dies geschieht dadurch, \ndass der Inhalt aus den Kleinkläranlagen und den abflusslosen Gruben im Klärwerk \nden übrigen Abwässern zugemischt und diese dann gemeinsam aufbereitet werden. \nUnterschiede in der Arbeitsweise bestehen insoweit nur hinsichtlich der \nunterschiedlichen Zuführung der Abwässer. Die Klärung der Abwässer selbst erfolgt \nbei gleicher Arbeitsweise und gleicher Funktion,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93, juris.\n\n35\n\nB.\n\n36\n\nDer in §§ 9 KBS i.V.m. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 KBO n.F. für die \nAbwasser- und Klärschlammbeseitigung aus Grundstücksentwässerungsanlagen \nvorgesehene Frischwassermaßstab ist ebenso nicht zu beanstanden. \n\n37\n\nEr stellt sich insbesondere als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Nach \n§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW ist eine Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme \nder Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das \nbesonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf (Satz 2 der Norm). \n\n38\n\nDer gewählte Frischwassermaßstab ist für Grundstücke mit geschlossenen \nGruben und Kleinkläranlagen - wie sie von der KBS erfasst werden - nicht schon \ndeshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil bei diesen Grundstücken die Menge des \nbei der Entleerung anfallenden Grubeninhaltes ohne weiteres gemessen und damit \nein Wirklichkeitsmaßstab angehalten werden könnte. Zwar kann die Menge des bei \nder Entleerung anfallenden Grubeninhaltes ohne weiteres gemessen werden und \nsich damit hinsichtlich der reinen Abfuhrleistung als Wirklichkeitsmaßstab darstellen. \nDiese Leistung beinhaltet aber nur einen Teil der Gesamtleistung. Für die \nGesamtleistung, insbesondere die neben der reinen Abfuhr zu erbringenden übrigen \nLeistungen, stellt die Menge des Grubeninhalts keinen Wirklichkeitsmaßstab im \nSinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW dar, der die Inanspruchnahme der \nstädtischen Einrichtung „Abwasser- und Klärschlammbeseitigung aus \nGrundstücksentwässerungsanlagen\" i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KBS kennzeichnet. Für \ndas Maß der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen ist vielmehr die Menge des zu \nbeseitigenden Abwassers lediglich ein, nicht aber der einzige Parameter. Denn das \nMaß der Inanspruchnahme wird über die Menge hinaus insbesondere nämlich auch \ndurch die Zusammensetzung des Abwassers und dessen Schadstoffbelastung \nbestimmt,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 - 9 A 615/01 m.w.N.\n\n40\n\nDa die Gesamtheit der das Maß der Inanspruchnahme prägenden Umstände für \nden jeweiligen Nutzer nicht bzw. nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand \nfestgestellt werden kann, ist es gerechtfertigt, abweichend von einem \nWirklichkeitsmaßstab auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 \nKAG NRW abzustellen.\n\n41\n\nWar der Satzungsgeber damit berechtigt, überhaupt einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, war er in der Auswahl der in Betracht \nkommenden Maßstäbe weitgehend frei.\n\n42\n\nFür das Maß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung muss allerdings \nim Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, \ndie sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs \nzwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch \nplausibel rechtfertigen lassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen \nzulassen,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 - 9 A 615/01; OVG NRW, Urteil vom 16. \nSeptember 1996 - 9 A 1888/93.\n\n44\n\nEs genügt insoweit aber, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte \nZusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art sowie Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93.\n\n46\n\nDiesen Anforderungen wird der vom Satzungsgeber gewählte \nFrischwassermaßstab in seiner konkreten Ausgestaltung gerecht. Er steht nicht in \neinem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung \nAbwasser- und Klärschlammbeseitigung aus \nGrundstücksentwässerungsanlagen.\n\n47\n\nDie mit der Berücksichtigung der dem Grundstück zugeführten \nFrischwassermenge verbundene Vernachlässigung anderer Parameter ist \ngerechtfertigt, weil im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung davon ausgegangen \nwerden kann, dass die Schadstoffbelastung der anfallenden Abwässer sich in einem \nnur durch geringe Schwankungsbreiten gekennzeichneten, im Wesentlichen \neinheitlichen Rahmen hält und damit ebenso wie die Frage der Häufigkeit der \nTransportleistungen im Einzelnen zugunsten der Abwassermenge vernachlässigt \nwerden kann,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 - 9 A 615/01 m.w.N.\n\n49\n\nDie mit dem Abstellen auf die Frischwassermenge vorausgesetzte Konnexität \nzwischen der Menge des bezogenen Frischwassers einerseits und der Menge des \nder städtischen Einrichtung bzw. der Kläranlage zugeführten Abwassers andererseits \nist in der Regel gegeben. Denn es ist nicht nur bei einem Anschluss des Grundstücks \nan das Kanalnetz, sondern auch bei abflusslosen Gruben die Annahme \ngerechtfertigt, dass die dem Grundstück zugeführte Wassermenge auch in etwa \nwieder als Schmutzwasser anfällt und den genannten Einrichtungen zugeführt wird. \nAllerdings trifft die mit dem Frischwassermaßstab vorausgesetzte Relation in Bezug \nauf Kleinkläranlagen wie diejenige die die Klägerin seit April 2006 benutzt, anders als \nbei der zuvor benutzten abflusslosen Grube systembedingt nicht zu. Denn in diesen \nFällen wird zwar das bezogene Frischwasser nach entsprechendem Ge- bzw. \nVerbrauch im Wesentlichen als Abwasser in die Kleinkläranlage eingeleitet, jedoch \nein Großteil des Abwassers nicht der städtischen Einrichtung zugeleitet, sondern \nverrieselt oder auf sonstige Weise dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt. \nDer prinzipielle Zusammenhang zwischen der bezogenen Frischwassermenge und \nder der städtischen Einrichtung zugeführten Abwassermenge ist aber gleichwohl \nnoch hinreichend gewahrt. Denn die Menge und der Anstieg des in den \nKleinkläranlagen anfallenden und letztlich der Kläranlage zugeführten Klärschlamms \nhängt auch bei der Nutzergruppe der Kleinkläranlagenbetreiber wesentlich von der \nMenge und dem Anstieg des in diese Anlage eingeleiteten Abwassers und dieses \nwiederum von der Menge und dem Anstieg des bezogenen Frischwassers ab,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 - 9 A 615/01; OVG NRW, Urteil vom 25. April \n1997 - 9 A 4775/95; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93.\n\n51\n\nC.\n\n52\n\nDer Wirksamkeit des Frischwassermaßstabs steht ferner nicht entgegen, dass \nder Satzungsgeber die an den Kanal angeschlossenen Grundstücke und die \nBetreiber von abflusslosen Gruben sowie von Kleinkläranlagen durch die Wahl des \nfür alle geltenden Frischwassermaßstabes zu einer Nutzergruppe zusammengefasst \nhat. Dies gilt insbesondere bei Kleinkläranlagen trotz der gegenüber der zentralen \nAbwasserbeseitigung und der aus abflusslosen Gruben deutlich geringeren Menge \nder anfallenden Abwässer. Der Satzungsgeber war daher nicht gehalten, einen \neigenen Gebührenmaßstab zu schaffen.\n\n53\n\nDenn entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob der \nSatzungsgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste \nLösung gefunden hat. Vielmehr ist der Satzungsgeber durchaus berechtigt aufgrund \nvon Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität durch \nTypisierungen und Pauschalierungen - gerade bei der hier vorliegenden Regelung \nvon Massenerscheinungen - entsprechende Satzungsbestimmungen zu normieren \nund Fallgruppen zusammenzufassen. Die durch jede typisierende Regelung dabei \nentstehenden Ungerechtigkeiten sind allerdings nur dann hinzunehmen, wenn eine \nder betroffenen Fallgruppen nicht ins Gewicht fällt, \n\n54\n\nvgl. zum Ganzen BVerwG Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93; BVerwG Urteil vom 16. \nSeptember 1981 - 8 C 48.81.\n\n55\n\nDieser sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Satzungsgeber bei \nder Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen die verallgemeinernde und \npauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs und die \nBesonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, dies aber nur so lange, \nals die Zahl der dem „Typ\" (auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist) \nwidersprechenden „Ausnahmen\" geringfügig ist. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW liegt die Grenze \nhierfür jedenfalls nicht unter 10 %,\n\n56\n\nvgl. BVerwG Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 \n- 8 C 112/84; OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 - 9 A 615/01.\n\n57\n\nVorliegend widersprechen nicht mehr als 10% der von der Maßstabsregelung \nbetroffenen Einzelfälle dem Falltyp (I.). Auch die zuweilen in der Rechtsprechung \naufgestellten weiteren Kriterien -will man sie überhaupt zusätzlich für geboten \nerachten und nicht von vornherein der Frage eines Billigkeitserlasses zuordnen- \nbegegnen hier jedenfalls keinen Bedenken, denn die Auswirkungen der Typisierung \nsind für die Klägerin nicht erheblich (II.). Darüberhinaus bestehen Erschwernisse -\ninsbesondere verwaltungspraktischer Art-, die durch die Typisierung auftretende \n„Härte\" zu vermeiden (III.),\n\n58\n\nvgl. Erwähnung der Merkmale der Erheblichkeit und Verwaltungspraktikabilität OVG NRW, \nUrteil vom 28. März 2003 - 9 A 615/01; näher zur Verwaltungspraktikabilität BVerwG Beschluss \nvom 28. März 1995 - 8 N 3.93; ohne beide Merkmale zu erwähnen BVerwG, Urteil vom 1. \nAugust 1986, 8 C 112/84; BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 8 B 43.98 mit Hinweis auf \ndie Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung.\n\n59\n\nI.\n\n60\n\nDer Regelfall an den der Satzungsgeber hier im Rahmen der von ihm aufgrund \ndes gemeinsamen Zwecks der Abwasserbeseitigung und -behandlung in einer \nMaßstabsregelung zusammengefassten zentralen und dezentralen \nAbwasserbeseitigung (siehe oben A.) anknüpfen durfte, ist die Gruppe der an die \nöffentliche Kanalisation angeschlossen Grundstücke im Gebiet des Beklagten. Sie \nzeichnen sich durch den Normalfall aus, dass das bezogene Frischwasser \nregelmäßig wieder als Schmutzwasser in den Kanal eingeleitet wird. Ob die Betreiber \nvon abflusslosen Gruben auch zu dieser Regelfallgruppe zu zählen sind oder \naufgrund ihrer Atypik einen Sonderfall bilden, kann hier offen bleiben, da sie selbst \nbei unterstellter Atypik und Einbezug der Kleinkläranlagen in dem relevanten \nZeitraum der Jahre 2005 und 2006 ersichtlich nicht die vorzitierte 10%-Grenze der \nSonderfälle überschreiten. Jedoch wird angemerkt, dass für die Zugehörigkeit der \nabflusslosen Gruben zum Regelfall spricht, dass systembedingt bei ihnen auch die \nAnnahme gerechtfertigt ist, dass die dem Grundstück zugeführte Wassermenge in \netwa wieder als Schmutzwasser anfällt und der öffentlichen Einrichtung annähernd \nvollständig wieder zugeführt wird, denn es handelt sich insoweit um ein \ngeschlossenes System. Lediglich die „Zwischenlagerung\" auf dem Grundstück und \ndas Transportmittel für die Abwasser- und Klärschlammbeseitigung ist durch den \nsog. rollenden Kanal ein anderes als beim Kanal selbst. \n\n61\n\nDem Regelfall der an den Kanal angeschlossenen Grundstücke gegenüber \nkonnten sowohl die Betreiber von abflusslosen Gruben als auch die Betreiber von \nKleinkläranlagen unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte hat in der mündlichen \nVerhandlung mitgeteilt, dass der Anteil der Regelfälle (zentrale \nAbwasserbeseitigung) im Jahr 2005 insgesamt 76.372 und im Jahr 2006 insgesamt \n76.746 Grundstücke ausmachte. Demgegenüber stehen für 2005 191 abflusslose \nGruben und 245 Kleinkläranlagen sowie für 2006 192 abflusslose Gruben sowie 223 \nKleinkläranlagen. Das Verhältnis von Regel- und Sonderfall ist in beiden Jahren \nersichtlich weit unter 10% (2005: insgesamt 0,57%, d.h. 0,25% abflusslose Gruben \nund 0,32% Kleinkläranlagen sowie 2006: insgesamt 0,54%, im Einzelnen 0,25% \nabflusslose Gruben und 0,29% Kleinkläranlagen), so dass der Satzungsgeber \nhieraus nicht gehalten war, in Bezug auf einzelne Nutzergruppen, wie hier die \nBetreiber von abflusslosen Gruben oder vollbiologischen Kleinkläranlagen, einen \nanderen, ebenfalls nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu qualifizierenden, Maßstab \nanzulegen und etwa auf die konkret gemessene Menge des jeweils abgefahrenen \nGrubeninhaltes abzuheben.\n\n62\n\nII.\n\n63\n\nDer Zuschnitt der Maßstabsregelung stellt sich für die Klägerin in seinen \nAuswirkungen auch nicht als erheblich dar. Soweit sie mit Blick auf die \nKleinkläranlage darauf hinweist, dass sie Baukosten, jährlich anfallende \nWartungskosten sowie Kosten für Wasserproben (jedenfalls anteilig) zu tragen habe, \ndie an den Kanal angeschlossenen Benutzer hingegen keinerlei solche Kosten \nhätten, übersieht sie, dass diese Kanalanschlussbeiträge gem. § 8 KAG zu \nentrichten haben, die bei der Klägerin überhaupt nicht anfallen. Eine darüber \nhinausgehende individuelle Unbilligkeit durch den Zuschnitt der Maßstabsregelung \nist mangels ausreichend großer Gruppe der Kleinkläranlagenbetreiber und der \nBetreiber von abflusslosen Gruben (siehe C. I.) nicht beachtlich um einen eigenen \nMaßstab für diese fordern zu müssen. Vielmehr können solche individuellen \nGesichtspunkte allenfalls in einem Billigkeitsverfahren geltend gemacht werden (vgl. \n§§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 227 AO),\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 8 B 43.98. \n\n65\n\nIII.\n\n66\n\nDarüberhinaus bestehen auch verwaltungspraktische Erschwernisse die durch \ndie Typisierung auftretende „Härte\" für die Betroffenen der vom Regelfall \nabweichenden Gruppe zu vermeiden, so dass der Satzungsgeber nicht gehalten war, \nhieraus einen anderweitigen Maßstab für die Benutzergruppe der Kleinkläranlagen \nbzw. abflusslosen Gruben zu bestimmen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass \nKleinkläranlagen ungleich weniger oft als abflusslose Gruben geleert werden \nmüssen, bedeutete es dennoch bei beiden Anlagen einen nicht unerheblichen \nVeraltungsmehraufwand, die jeweiligen Ablesezettel die für die einzelnen \nGrundstücke den ausgefahrenen Anlageninhalt wiedergeben im Einzelnen durch \neinen -ggfs. nach Auskunft des Beklagten neu einzustellenden- Mitarbeiter \nauswerten zu lassen und in eine Bescheidform zu übernehmen. Demgegenüber \nstehen die dem Beklagten lediglich bislang im Wege des Datenträgertausches \nzwischen ihm und der Niederrheinischen Versorgung und Verkehr AG (NVV AG), die \ndie Berechnung der Entwässerungsgebühren als außerordentlicher Organwalter der \nStadt wahrnimmt, übertragenen jährlichen Frischwasserbezugsmengen, welche dann \nunter Zugrundelegung des Frischwassermaßstabes weitgehend automatisiert und \ncomputergestützt in einen Bescheid münden. Angesichts der verbreiteten und zur \nKostenminimierung in der Regel auch gebotenen Nutzung der elektronischen \nDatenverarbeitung kann auf der Grundlage der nachvollziehbaren Einlassung des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass der \nVerwaltungsmehraufwand den ausgefahrenen cbm-Anlageninhalt festzustellen \naufwändig und erheblich wäre. Die pauschalierende Maßstabsregelung wird daher \nvon der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch \nder Gemeinschaft der Gebührenzahler zugute kommenden Erhebungsverfahrens \ngetragen. \n\n67\n\nDemnach ist der vom Satzungsgeber gewählte Frischwassermaßstab hinsichtlich \naller Nutzergruppen, folglich hinsichtlich der Klägerin sowohl für den Zeitraum des \nBetriebs einer abflusslosen Grube als auch nach Umstellung auf den Betrieb einer \nKleinkläranlage im April 2006, als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nanzusehen, ohne dass eine Maßstabsdifferenzierung geboten wäre.\n\n68\n\nSoweit die Klägerin anführt, andere Kommunen würden den \nFrischwassermaßstab nur „sehr eingeschränkt\" für Kleinkläranlagen geltend machen \noder etwa zwischen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen trennen, kommt es \ndarauf schon vom Ansatz her nicht an. Ein damit der Sache nach behaupteter \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht festzustellen, da Art. 3 GG \nnur denselben Hoheitsträger im Hinblick auf die Ausgestaltung der in seinem \nZuständigkeitsbereich befindlichen Einrichtungen, nicht aber unterschiedliche \nGebietskörperschaften im Verhältnis zueinander bindet. \n\n69\n\nSchließlich weist das Gericht darauf hin, dass es entgegen der von der Klägerin \nim Widerspruch vom 12. Oktober 2006 geäußerten Rechtsauffassung, für die \nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NRW nicht \ndarauf ankommt, ob ihr Grundstück an einen im klassischen Sinne im „Erdreich \nverlegten\" Kanal angeschlossen ist. Denn die Abfuhr des bei der Klägerin \nangefallenen Klärschlammes durch ein städtisches bzw. von der Stadt beauftragtes \nUnternehmen erfüllt nach der Satzung des Beklagten ebenfalls den \nInanspruchnahmetatbestand (vgl. §§ 9 KBS i.V.m. 1 Satz 2 KBO). Der \nLastkraftwagen zur Klärschlammbeseitigung ist insoweit ein sog. rollender Kanal und \ngehört zu der öffentlichen Einrichtung der Abwasser- und Klärschlammbeseitigung \ndessen Leistung die Klägerin durch die Abfuhr ihres Klärschlammes auch in \nAnspruch nimmt.\n\n70\n\nLediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der \nobigen Darlegungen auch die erhobenen Vorausleistungen nicht zu beanstanden \nsind. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder \n4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-11/5-k-6166-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-11/5-k-6166-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263601","retrieved":"2026-07-09 02:30:28.015417+00:00"}}