{"status":"available","doknr":"OLD263652","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0606.5K1068.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"5 K 1068/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand und \nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Klage mit dem Antrag,\n\n3\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2007 \nzu verpflichten,\n\n4\n\na) die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen,\n\n5\n\nb) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen,\n\n6\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen,\n\n7\n\nist unbegründet.\n\n8\n\nDas Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid. \nEs macht sie sich zu eigen. Das Gericht sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden \nergänzenden Hinweise - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der \nEntscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). \n\n9\n\nErgänzend wird auf Folgendes hingewiesen:\n\n10\n\nDie Klägerin hat auch ungeachtet der Frage, ob die formellen Voraussetzungen \nfür ein Wiederaufgreifen der bestandskräftig abgeschlossenen vorangegangenen \nAsylverfahren vorliegen oder nicht, keinen materiellen Anspruch auf die \nAnerkennung als Asylberechtigte oder auf die Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 - 7 AufenthG. Denn bei einer \nAbschiebung in den Iran droht der Klägerin wegen des im Folgeverfahren allein \ngeltend gemachten Verfolgungsgrundes der Konversion zum christlichen Glauben \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort eine Verfolgung.\n\n11\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische \nVerfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen \nzugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine an asylerhebliche \nMerkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die \nVerfolgung mithin „wegen\" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres \ninhaltlichen Charakters nach der „erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme\" selbst \nzu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich \n- gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu \nbewältigende („ausweglose\") Lage versetzt. Das Asylrecht beruht ferner auf dem \nZufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang \nzwischen Verfolgung, Flucht und Asyl. \n\n12\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom \n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer \nFlüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u.a. wegen seiner Religion bedroht \nist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von \na) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche \nTeile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern \ndie zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Durch die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem betroffenen \nAusländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der Genfer \nFlüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). U.a. mit den Anforderungen an die \nZuerkennung dieser Rechtsstellung befasst sich im Interesse einer gemeinsamen \nAsylpolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die „Richtlinie 2004/83/EG \ndes Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes\" (ABl. EG Nr. L 304/12 vom \n30. September 2004, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie), durch die in den \nMitgliedstaaten ein (einheitliches) Mindestmaß an Schutz für schutzbedürftige \nPersonen gewährleistet werden soll.\n\n13\n\nMit Erlass des § 60 Abs. 1 AufenthG wollte der bundesdeutsche Gesetzgeber im \nHinblick auf die Anforderungen an die Anerkennung als Flüchtling der \nQualifikationsrichtlinie entsprechendes Recht schaffen, so dass diese Norm des \nAufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie - und insbesondere \nim Lichte der Art. 2 lit. c) und 4 - 10 der Richtlinie - auszulegen ist,\n\n14\n\nvgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschl. v. 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A, UA S. 5ff.; vgl. \nauch zur Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urt. v. 21. November 2006 - 1 C \n10.06, UA S. 7f.\n\n15\n\nDies gilt um so mehr, nachdem die Frist für die Umsetzung der \nQualifikationsrichtlinie mit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 \nder Richtlinie), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber erneut tätig geworden \nwäre.\n\n16\n\nIst die Bestimmung des § 60 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der \nQualifikationsrichtlinie auszulegen, hat dies zur Folge, dass die Prüfung des \nAnspruches auf Anerkennung als Flüchtling Feststellungen dazu umfasst, ob \nVerfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an Verfolgungsgründe im \nSinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie).\n\n17\n\nNach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten als Verfolgung Handlungen, die (lit. a)) \naufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder (lit. \nb)) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer \nVerletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person \ndavon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist. Nach Art. \n10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der \nVerfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere \numfasst: theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die \nTeilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen \nBereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen \noder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, \ndie sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben \nsind.\n\n18\n\nAllerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen \nSchutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das \nMaß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden \nBevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die \nReligionsfreiheit darstellt,\n\n19\n\ndazu Marx, AsylVfG, 6. Auflage, zu § 1 Rn. 212 m.w.N.\n\n20\n\nDies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch \nöffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahren \nfür Leib, Leben \noder Freiheit der Person verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden \n„Ausgrenzung\" führt,\n\n21\n\nvgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage, zu § 1 Rn. 208 f. m. w. N.,\n\n22\n\ndie sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt \n(vgl. zu diesem maßstabgebenden Intensitätsumfang der Verfolgungshandlungen: \nArt. 9 Abs. 1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie).\n\n23\n\nDer geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als \nAsylberechtigte bzw. auf Feststellung, dass die Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, d.h. mit anderen Worten auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, vorliegen, scheitert hier. Es kann nicht mit \nder für eine begründete Verfolgungsfurcht - in dem hier gegebenen Fall einer \nfehlenden Vorverfolgung in der Heimat - erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die in Deutschland erfolgte Konversion \neines Moslems zum Christentum bei Rückkehr in den Iran die Gefahr einer \nAusgrenzung in einem derart intensiven Umfang hervorruft. Denn es ist bei \nAnwendung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht damit zu rechnen, dass bei \neiner Rückkehr in den Iran allein wegen seines Religionswechsels -eine Verfolgung \naufgrund politischer Gründe liegt ersichtlich nicht vor und ist auch hier nicht geltend \ngemacht- die persönliche Freiheit oder gar das Leben der Klägerin bedroht wäre (A.). \nDie persönliche Freiheit wäre auch bei der Teilnahme an (öffentlichen) christlichen \nGottesdiensten im Iran nicht gefährdet. Ebenso ist es ihr - zumal aus dem Vortrag \nkeine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sie in Deutschland missionarisch tätig \ngeworden ist - zuzumuten, bei Rückkehr in den Iran von etwaigen \nMissionierungsaktivitäten abzusehen (B.). \n\n24\n\nA.\n\n25\n\nNach dem Strafrecht der islamischen Republik stellt der Religionswechsel eines \nMoslems keinen Straftatbestand dar. Die Konversion ist zwar als Abtrünnigkeit vom \nislamischen Glauben nach religiösem Recht strafbar,\n\n26\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 02. August 2005 (508-516.80/43948) und des \nDeutschen \nOrient-Instituts v. 06. Dezember 2004.\n\n27\n\nNach islamischem Recht ist jeder Moslem, dem gegenüber ein anderer Moslem \nsich ausdrücklich als Christ bekennt, berechtigt, den Konvertierten zu töten. Diese \n„Berechtigung\" wird in der Lebenswirklichkeit im Iran aber nicht auch tatsächlich \numgesetzt, so dass ein Apostat nicht schon allein wegen seines bekannt \ngewordenen Übertritts zum Christentum der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt \nwäre,\n\n28\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30. August 1996 und des Deutschen Orient-\nInstituts v. 06. Dezember 2004.\n\n29\n\nZur Frage des tatsächlichen Gefährdungsumfanges, der im Iran mit der \nKonversion zum Christentum verbunden ist, hat das Auswärtige Amt in seinen \nLageberichten der letzten Jahre durchgehend an der Aussage festgehalten, dass \nMitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems \nangehören und die selbst Missionierungsarbeit betreiben, der Gefahr staatlicher \nRepressionen ausgesetzt sind. Diese Gefahr besteht für alle missionierenden \nChristen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte Christen handelt. \nVerfolgungsmaßnahmen richteten sich aber bisher ganz überwiegend gezielt gegen \ndie Kirchenführer und in der iranischen Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber \ngegen einfache Gemeindemitglieder. Bei nicht missionierenden, zum Christentum \nkonvertierten Moslems kommt es danach (lediglich) vor, dass sie wirtschaftlich, etwa \nbei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich, bis hin zur Ausgrenzung, benachteiligt \nwerden,\n\n30\n\nvgl. nur Lageberichte v. 18. April 2001, 02. Juni 2003, 03. März 2004, 24. März 2006 und v. \n21. September 2006.\n\n31\n\nDerartige wirtschaftliche oder gesellschaftliche Benachteiligungen durch die \nmoslemische Mehrheitsgesellschaft sind aber im Regelfall nicht als eine \nschwerwiegende, d.h. hinreichend intensive Verletzung grundlegender \nMenschenrechte anzusehen, die als Verfolgungshandlung (vgl. Art. 9 Abs.1 lit. a) \nQualifikationsrichtlinie) einen Schutzanspruch auslösen könnten, da sie dem Maß \neiner insoweit vorbildgebenden Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit der Person \nnicht entsprechen.\n\n32\n\nSelbst gegenüber örtlich im Iran missionierenden christlichen Kirchengemeinden \nrichteten sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer \noder in der Öffentlichkeit besonders Aktive, aber nicht gegen einfache konvertierte \nGemeindemitglieder, wie der Klägerin eines ist,\n\n33\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 24. März 2006 und v. 21. September 2006 \nsowie Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 15. Dezember 2004.\n\n34\n\nDass einfache Konvertiten im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nschwerwiegenderen Benachteiligungen ausgesetzt sind, erklärt sich wie folgt: Die \nHinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit wird im \nIran nicht verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein \npersönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft \nwerden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie, weil und soweit sie als Angriff auf \nden Bestand der Islamischen Republik \nIran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden \nMullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen \nMachthaber fassen ihre Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche \nKonsequenz ihrer Religion auf. Deshalb ist zwar - weil dies den Gesetzen des Islam \nentspricht - religiöse Toleranz im Hinblick auf die bestehenden \nReligionsgemeinschaften der Buchreligionen Juden- und Christentum solange \nvorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten politischen \nHerrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) \nReligionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk\" hinein würde jedoch den \nim Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Diese \nunterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen diese \nUnterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften, sondern \nunterstellen diesen eben dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im religiösen \nGewande zu betreiben,\n\n35\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 20. Dezember 1996.\n\n36\n\nDie Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in \nder persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung eines Einzelnen für einen anderen \nGlauben. Erst die den anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt \neine Herausforderung für den Machtbehauptungswillen dar.\n\n37\n\nDementsprechend sind dem Auswärtigen Amt nach der Auskunft an das \nSächsische OVG vom 15. Dezember 2004, die durch die Auskunft vom 15. Juni 2005 \nan das VG Koblenz bestätigt wurde, in den vorangegangenen vier Jahren insgesamt \nnur drei Vorfälle bekannt geworden, in denen es zu Übergriffen von staatlicher Seite \nauf Apostaten wegen deren Zusammenkünften in privaten Räumen gekommen ist. \nIm April 2004 wurden Angehörige der freikirchlichen „Assembly of God\", die im Iran \nmissioniert bzw. Missionierungen zumindest nicht wehrt, festgenommen,\n\n38\n\nvgl. auch Auskunft des Deutschen Orient-Instituts v. 06. Dezember 2004. \n\n39\n\nIm Mai 2004 wurde ein Pastor dieser Glaubensgemeinschaft anlässlich eines \nTreffens mit Gläubigen zusammen mit seiner Familie in seinem Haus inhaftiert, \nwährend andere anwesende Personen unbehelligt blieben. Die genannten \nInhaftierten wurden alle 10 Tage nach der Verhaftung des Pastors wieder \nfreigelassen. Im Sommer 2004 trafen sich in L Referenten und Priester der \n„Assembly of God\". Die 86 Teilnehmer wurden festgenommen, aber - bis auf einen - \nnach kurzer Zeit wieder freigelassen (76 Personen noch am Tag der Festnahme, 9 \nPersonen am 3. Tag nach der Festnahme). Wenn das Auswärtige Amt aus diesen \nUmständen schließt, dass die Entlassung der Gläubigen und der Verzicht auf ein \ngegen sie gerichtetes Strafverfahren belege, dass sich mögliche staatliche \nRepressalien nahezu ausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - \nFunktion richten, teilt das Gericht diese Einschätzung, zumal auch die weiteren in \nden letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle Q (Strafverfolgung - 2004/2005) und U \n(Ermordung - 2005) einen protestantischen Laienpriester bzw. den Pastor einer \nHausgemeinde betrafen,\n\n40\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 24. März 2006 und v. 21. September 2006.\n\n41\n\nBestätigt wird die Einschätzung, dass konvertierten Moslems nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit \ndrohen, sowohl durch die Mitteilung des Auswärtigen Amtes in der o.a. Auskunft vom \n15. Dezember 2004, dass auch nach Angaben kirchlicher Würdenträger Apostaten, \ndie keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten \nhaben, als auch durch den Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats der \nRepublik Österreich (UBAS) über eine Erkundungsreise in die Islamische Republik \nIran vom Mai/Juni 2002. Danach haben nach den von den Mitgliedern des UBAS \ngewonnenen Erkenntnissen die iranischen Behörden mangels politischer Relevanz \nder kleinen christlichen Gemeinden kein Interesse mehr, von sich aus gegen \nKonvertiten vorzugehen, insbesondere, wenn die Konversion nicht „an die große \nGlocke gehängt\" wird (vgl. S. 19 ff. des Berichtes). Selbst Vertreter der „Rabbani-\nKirche\" (auch „Assembly of God\"), die nach eigenen Angaben gute Beziehungen zu \nanderen protestantischen Kirchen hat, ca. 98 % der Taufen von Moslems im Iran \ndurchführt und deren Mitgliedschaft in erheblicher Zahl aus getauften Moslems \nbesteht, berichteten den Mitgliedern des UBAS nichts von Problemen bei der \nDurchführung ihrer Gottesdienste.\n\n42\n\nDiese Erkenntnisse werden im Ergebnis nicht in Frage gestellt durch die Auskunft \ndes Deutschen Orient-Instituts vom 06. Dezember 2004 an das Sächsische OVG. \nDarin ist zwar davon die Rede, dass es für konvertierte Moslems „unangenehme \nKonsequenzen\" haben könne, wenn ihr Besuch öffentlicher oder privater \nGottesdienste nach außen bekannt werde; es könne ggfs. etwa Verhaftung oder \nStrafverfolgung unter dem Vorwurf der Tätigkeit in verbotenen Gruppen oder des \nVerstoßes gegen den islamischen „ordre public\" drohen. Wie in dem Gutachten aber \nweiter ausgeführt ist, lässt sich nicht in seriöser Weise im Voraus einschätzen, \nwelche Konsequenzen ein Bekannt werden der (nicht-missionarischen) \nGlaubensbetätigung durch Konvertiten im Iran haben werde, zumal Referenzfälle \nund Vergleichsmöglichkeiten insoweit fehlten und das weitere auch sehr davon \nabhänge, was „die Leute beziehungsmäßig für sich tun\" könnten. Somit trägt das \nGutachten allenfalls die Schlussfolgerung, dass Gefährdungen für (einfache) \nKonvertiten nicht auszuschließen sind, wenn ihre christliche Glaubensausübung \n„nach außen\" bekannt wird. Mangels „Referenzfällen und Vergleichsmöglichkeiten\" \nist das Gutachten aber nicht geeignet, die durch Beispielsfälle belegte, oben \nwiedergegebene Aussage des Auswärtigen Amtes in Frage zu stellen, dass sich \nmögliche staatliche Repressalien - im Zusammenhang mit der Konversion von \nMuslimen zum christlichen Glauben - nahezu ausschließlich gegen Personen in \nleitender - kirchlicher - Funktion richten. Dass Gefährdungen nicht auszuschließen \nsind, reicht nicht hin, um einen Schutzanspruch zu vermitteln, da die \nVerfolgungsgefährdung für den betroffenen einzelnen Asylbewerber nicht den \nerforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht.\n\n43\n\nAuch die Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober \n2005 in dem Themenpapier „Christen und Christinnen im Iran\" führen zu keiner \nanderen Lagebewertung. Die Einschätzung der Gefährdung von Konvertiten durch \ndiese Organisation entspricht im Kern der des Orientinstitutes. Zudem richteten sich \nauch die in dem Papier berichteten, konkreten und hinreichend gravierenden \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen im Wesentlichen gegen Pfarrer; die \ngenannten Fälle entsprechen denen, die auch dem Auswärtigen Amt bekannt \nsind.\n\n44\n\nB.\n\n45\n\nEs ist auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu \nbefürchten, dass zum christlichen Glauben übergetretene ehemalige Moslems im \nIran nicht ungefährdet an christlichen Gottesdiensten und damit nicht im Sinne der \nSchutzintention der Qualifikationsrichtlinie ungefährdet an religiösen Riten im \nöffentlichen Bereich teilnehmen könnten. Denn eine Kontrolle des Teilnehmerkreises \nan christlichen Gottesdiensten durch staatliche Organe zur Verhinderung des \nBesuches derartiger Veranstaltungen durch Apostaten findet seit vielen Jahren \ngrundsätzlich nicht mehr statt. Dies gilt selbst für Gottesdienste der evangelisch-\nfreikirchlichen Pfingstgemeinden, wie sich aus Auskünften der Leitung dieser \nGemeinden gegenüber dem Auswärtigen Amt ergibt, und sogar für die Gottesdienste \nder in Teheran ansässigen Gemeinden der „Assembly of God\", zu denen auch \nMuslime ungehindert Zugang haben,\n\n46\n\nvgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 15. Juni 2005 und v. 15. Dezember 2004.\n\n47\n\nZudem bestehen nach Darstellung der vom Auswärtigen Amt befragten \nchristlichen Kirchen innerhalb der Islamischen Republik Iran ca. 100 christliche \nHausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben, und nach Angaben \nkirchlicher Würdenträger haben \nApostaten, die keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu \nbefürchten,\n\n48\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 15. Dezember 2004.\n\n49\n\nSoweit in dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. \nOktober 2005 dargelegt wird, iranische Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um \ndie bei den Gottesdiensten evangelikaler Gruppen anwesenden Personen in der \nAbsicht zu überprüfen, Moslems den Zugang zu diesen Gruppen zu versperren, steht \ndies in Widerspruch zu den angeführten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Das \nGericht folgt den in sich stimmigen, plausiblen, von langjähriger Beobachtung der \nLage von Christen im Iran zeugenden und auch aktuellen Auskünften des \nAuswärtigen Amtes, die den tatsächlichen Verhältnissen „wohl\" am nächsten \nkommen, weil sie vom Bemühen um Objektivität geprägt sind und sachkundige \nÄußerungen einer Stelle sind, die unmittelbar vor Ort tätig ist und mit der Gewinnung \nvertraulicher Informationen und der dazu ggf. erforderlichen Auswertung und \nWürdigung „diplomatisch-vorsichtiger\" Auskünfte ihrer Quellen „von Berufs wegen\" \nbefasst ist.\n\n50\n\nEine Rückkehr ist Konvertiten auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie im Iran \nauf \nseelsorgerische Betreuung verzichten müssten; denn eine solche Betreuung ist \nmöglich. Diese Einschätzung beruht auf der vom Auswärtigen Amt vor Ort \ngewonnenen Erkenntnis, dass die im Iran bestehenden christlichen Kirchen - mit \nAusnahme der (keine Konvertiten aufnehmenden) Armenisch-Orthodoxen und der \nArmenisch-Evangelischen Kirche - nach deren eigenen Angaben gegenüber dem \nAuswärtigen Amt auch Apostaten seelsorgerisch betreuen können, \n\n51\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 15. Dezember 2004.\n\n52\n\nNach alledem sind schutzrelevante Maßnahmen gegenüber Apostaten und \ninsbesondere auch Angehörigen missionierender Kirchengemeinden allenfalls dann \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die Betroffenen \nzusätzlich durch ihre exponierte Stellung und/oder durch ihre in- oder ausländischen \nAktivitäten mit Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die den Bestand der \nIslamischen Republik Iran gefährden, also etwa wegen exponierter \nöffentlichkeitswirksamer (Missionierungs-)Aktivitäten.\n\n53\n\nDementsprechend haben nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die allerdings ohne \nausdrückliche Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie erging, Apostaten in der \niranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie \nmissionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen \nerkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird,\n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 28. September 2006 - 3 A 2547/06.A, v. 31. Januar 2005 - 5 A \n343/05.A, v. 06. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A, v. 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A, v. 05. \nSeptember 2001 - 6 A 3293/01.A, v. 03. August 1998 - 9 A 1496/98.A, v. 22. August 1997 \n- 9 A 3289/97.A sowie Beschl. v. 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A.\n\n55\n\nIst eine politische Verfolgung so genannter Apostaten, die nicht öffentlich in \nherausgehobener Funktion für ihren christlichen Glauben tätig sind, im Iran nicht \nbeachtlich wahrscheinlich, ergibt sich aus einer missionarischen Betätigung in \nDeutschland nichts anderes. Nach der oben dargestellten Erkenntnislage ist eine \nwerbende Betätigung für den christlichen Glauben für den Iran erst dann erheblich, \nwenn sie der Betroffene in herausgehobener Position nach außen erkennbar entfaltet \nund nachhaltig mit Erfolg ausübt,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 06. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A und v. 30. Oktober 2003 - \n5 A 4072/03.A unter Bezugnahme auf den Beschl. v. 11. März 2003 - 5 A1081/03.A.\n\n57\n\nDie Schwelle einer niedrig profilierten werbenden Tätigkeit für den christlichen \nGlauben überschreiten die von der Klägerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt \nangegebenen Aktivitäten nicht; danach hat die Klägerin nicht einmal in Deutschland \ndas Bedürfnis gehabt, sich missionierend zu verhalten. \n\n58\n\nDie Klägerin hat vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zu der \nFrage, was sie für den Glauben tue, im Wesentlichen erklärt, sie bete täglich, nehme \nseit dem Übertritt regelmäßig an Gottesdiensten teil und besuche eine Gebetsgruppe \nim E1er Jesushaus und in der Afrikanischen Gemeinde. Zunächst habe sie \ngegenüber muslimischen Freunden ihren Religionswechsel geleugnet; seit sie in der \nBibel gelesen habe, dass Jesus gesagt habe, wer ihn verleugne, den verleugne er \nvor Gott, stehe sie zu ihrer Religion. Sie habe ihre Freunde nicht verloren. Sie \nspreche kaum persisch und nehme daher nicht an den Veranstaltungen für Iraner im \nJesushaus teil. Wenn sie mit ihren muslimischen Freunden über ihre Religion \nspreche, gehe es in der Hauptsache um die Gründe ihres Religionswechsels. Nach \ndem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck zielen diese \nGespräche in erster Linie auf die Rechtfertigung des Glaubenswechsels vor ihren \ndies missbilligenden Freunden ab und Motiv für derartige Gespräche mit den \nmuslimischen Freunden ist nicht deren tatsächliche Gewinnung als Christen. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu ihrer persönlichen Religionsausübung der \nMöglichkeit einer missionierenden Tätigkeit für den christlichen Glauben tatsächlich \nnotwendig bedarf, sind demnach nach ihrer Glaubenspraxis in Deutschland, die sich \nauf die Aktivitäten in Familie und Gemeinde und auf den Glauben rechtfertigende \nGespräche im Freundeskreis beschränken, nicht gegeben; insbesondere hat die \nKlägerin in ihrer Glaubensgemeinschaft durch ihre Aktivitäten keine exponiert-\nhervorgehobene Stellung erlangt, sondern sich nur als „einfaches\" Gemeindemitglied \ngezeigt.\n\n59\n\nUngeachtet einer hier nicht ersichtlichen missionierenden Tätigkeit für den \nchristlichen Glauben weist das Gericht darauf hin, dass es den zum christlichen \nGlauben übergetretenen Moslems im Rückkehrfalle in den Iran auch zuzumuten \nwäre, dort ein missionarisches Tätigwerden zu unterlassen.\n\n60\n\nWie sich aus der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26. Februar 1999 \nan das VG B ergibt, verstößt eine exponierte, öffentlichkeitswirksame missionarische \nTätigkeit im Iran gegen den politischen „ordre public\" der Islamischen Republik Iran, \nweil sie als direkter Angriff auf die politische Machtstellung der Mullahs gewertet wird. \nDementsprechend halten sich die christlichen Kirchen im Iran wegen der damit \nverbundenen Gefahren für ihre Arbeit bei der Missionierungsarbeit zurück, wenn sie \nsie - wie die alteingesessenen Kirchen - im Hinblick auf das „Missionierungstabu\" \nnicht sogar ganz unterlassen,\n\n61\n\nvgl. auch Auskunft des Deutschen Orient-Instituts v. 06. Dezember 2004.\n\n62\n\nPasst sich aber selbst die Kirchenorganisation, der der betroffene Gläubige bei \nRückkehr in den Iran angehören würde, den missionierungsfeindlichen Einstellungen \nder Mehrheitsgesellschaft in ihrer seelsorgerischen Arbeit an, so ist es auch einem \neinfachen Gläubigen zuzumuten, sich der Missionsarbeit zu enthalten. Denn die \nMissionierungstätigkeit ist dem einfachen Gläubigen im Iran nach dem Vorbild seiner \nKirchenorganisation nicht vorgeschrieben, so dass das Ansinnen ihres Unterlassens \n- auch in Anwendung der Qualifikationsrichtlinie - keinen unzumutbaren Eingriff in \ndessen Religionsfreiheit darstellt. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der \nGegen-standswert folgt aus § 30 RVG.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-06/5-k-1068-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-06/5-k-1068-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263652","retrieved":"2026-07-09 02:30:32.339674+00:00"}}