{"status":"available","doknr":"OLD263651","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0606.26L803.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"26 L 803/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 19. Mai 2007 eingegangene Antrag des Antragstellers mit dem \nsinngemäßen Begehren,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. \nMai 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Mai \n2007 wiederherzustellen (Ziffer 1 und 3) bzw. anzuordnen (Ziffer \n5),\n\n4\n\nist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber \nunbegründet.\n\n5\n\nDie Kammer macht von der ihr eingeräumten Aussetzungsbefugnis keinen \nGebrauch, weil sich die angegriffene Verfügung, mit der die Antragsgegnerin das \nRuhen der Approbation des Antragstellers als Arzt (Ziffer 1) angeordnet und diesen \nzur Herausgabe der Approbationsurkunde aufgefordert (Ziffer 3) sowie für den Fall \nder Nichtbefolgung zu Ziffer 3. ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR (Ziffer 5.) \nangedroht hat, bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. \n\n6\n\nDie Anordnungen der sofortigen Vollziehung genügen in formeller Hinsicht den \ngesetzlichen Anforderungen. Sie sind in der gem. § 80 Abs. 3 VwGO erforderlichen \nSchriftform ergangen. Hinsichtlich beider Anordnungen hat die Antragsgegnerin \njeweils einzelfallbezogene Aspekte benannt, die über das Interesse am Erlass der \nRegelungen zu Ziffer 1 und 3 hinaus gehen. \n\n7\n\nDer Bescheid ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 offensichtlich rechtmäßig. Zur \nBegründung wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf den \nangefochtenen Bescheid verwiesen. \n\n8\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, er habe sämtliche Dialysen in der Überzeugung \nder medizinischen Notwendigkeit begonnen, handelt es sich zur Überzeugung des \nGerichts um eine Schutzbehauptung. Diese Überzeugung gewinnt das Gericht aus \nden bei den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen gutachterlichen \nStellungnahmen des X (vom 28. Dezember 2005 und vom 19. Juli 2006, Patienten H, \nF, S und E1), des N (vom 11. Februar 2004, Patient H) und des T (vom 9. November \n2004, Patientin D, vormaliger Familienname D1). Die jeweils durch ihre berufliche \nTätigkeit fachkundigen Gutachter, die sich schriftlich in gutachterlicher Form \nausführlich zur Behandlung früherer Patienten durch den Antragsteller äußern, \nkommen in nachvollziehbarer und schlüssiger Darstellung übereinstimmend zu der \nAuffassung, dass die Einleitung der Dialyse bei den vorgenannten vom Antragsteller \nbetreuten Patienten medizinisch nicht indiziert war. Auf Grund der gutachterlichen \nStellungnahmen des X, der sich in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2006 auch mit \nden medizinischen Einwänden des Antragstellers vom 12. Juni 2006 befasst und \ndiese insgesamt für nicht stichhaltig erachtet, geht die Kammer ferner auch davon \naus, dass nicht nur die vom Antragsteller veranlassten Dialysebehandlungen \nmedizinisch nicht indiziert waren. Eine Mehrzahl der durchgeführten Dialysen war auf \nGrund ihrer jeweils zu geringen Dauer zur Erzielung des mit einer Dialyse verfolgten \ntherapeutischen Zwecks - Patienten F, D und E1 - auch ungeeignet. Ferner geht aus \nden Gutachten des X hervor, dass der Antragsteller in einem Fall vor Beginn der \nBehandlung durch ihn eine von dritter Seite mit Erfolg begonnene medikamentöse \nTherapie, die die spätere Einleitung einer Dialysebehandlung hätten unnötig machen \noder mindestens hinauszögern können, vereitelt hat, in dem er bei dem Patienten H \ndie entwässernde Substanz Furosemid „sogar abgesetzt\" (X, Gutachten vom 19. Juli \n2006, Seite 7) hat. \n\n9\n\nBei summarischer Prüfung dieser Gutachten ist die Kammer auch ohne \nEinholung weiterer Gutachten davon überzeugt, dass sich auf Grund im wesentlichen \nübereinstimmender Erkenntnisse und Beurteilungen durch die Fachmedizin, die von \nden bisher mit den Patienten des Antragstellers befassten Gutachtern jeweils \nbenannt und geteilt werden, objektive Grenzen ziehen lassen, jenseits derer die \nEinleitung einer Dialyse „ohne jedes wenn und aber\" medizinisch nicht indiziert ist. \nDies bestätigen auch die protokollierten Äußerungen in der Sitzung des \nArbeitsausschusses „Projektgruppe Plausibilität\" der Kassenärztlichen Vereinigung \nNordrhein vom 24. November 2004, anlässlich derer C, Mitglied der \nDialysekommission, den Beteiligten erläutert hat, dass es sich bei der Frage, wann \ndie Einleitung einer Dialysebehandlung medizinisch indiziert sei, nicht um einen \nExpertenstreit handele, sondern dass es Richtlinien und klar definierte Stadien im \nHinblick auf die Durchführung der Dialyse gebe, die eingehalten werden \nmüssten.\n\n10\n\nSoweit sich der Antragsteller in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren mit \nSchreiben vom 4. Mai 2007 zur Rechtfertigung der Annahme des Vorliegens einer \nIndikation für den jeweiligen Beginn der Dialyse auf einen in der Juni-Ausgabe der \nZeitschrift New England Journal of Medicin veröffentlichten Artikel beruft, wonach - \nnach seiner Wiedergabe des Inhaltes - bei bestimmten, auch bei seinen vormaligen \nPatienten jeweils gegebenen Laborwerten eine Dialyse eingeleitet werden könne, \nhandelt es sich in der Sache um eben das Vorbringen, mit welchem er bereits mit \nSchreiben vom 12. Juni 2006 die erste gutachterliche Stellungnahme des X zu \nentkräften versucht hat. X führt hierzu in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2006 für \ndie Kammer schlüssig aus, die Interpretation der Tabelle durch den Antragsteller, es \nkönne allein bei einer GFR von 15 - 29 ml/min/1,73m² und ohne weitere \nBegleitindikation die Dialysebehandlung eingeleitet werden, „ist nicht aufrecht zu \nerhalten\". Soweit der Antragsteller ferner vorträgt, ausweislich der Anklageschrift sei \ndie Einleitung der Dialyse bei der Patientin D indiziert gewesen, handelt es sich um \neinen offensichtlichen Schreibfehler der Anklageschrift, die an dieser Stelle auf das \nGutachten des N verweist, aus dem sich eindeutig ergibt, dass nach dessen \nAuffassung keine Indikation vorlag.\n\n11\n\nDie Kammer ist ferner angesichts der Berufserfahrung des Antragstellers auch \ndavon überzeugt, dass dieser die von den vorbenannten Gutachtern im wesentlichen \nübereinstimmend benannten objektiven Grenzen kennt und er nicht etwa aus \nUnkenntnis gehandelt hat. Für einen Vorsatz des Antragstellers sprechen die in der \nAnklageschrift zutreffend benannten Begleitumstände. Insbesondere die \nregelmäßige Durchführung von objektiv ungeeigneten, weil zu kurzen \nDialysebehandlungen lässt durchaus den Schluss zu, dass dem Antragsteller \nbekannt war, dass die Indikationen für eine Dialysebehandlung objektiv nicht \nvorlagen. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller bei dem Patienten H eine \nentwässernde Substanz abgesetzt hat. Es liegt der Verdacht nahe, dass der \nAntragsteller damit die Voraussetzungen für eine vermeintliche Indikation des \nBeginns der Dialysebehandlung überhaupt erst geschaffen hat bzw. schaffen \nwollte.\n\n12\n\nIn der Gesamtschau dieser Erkenntnisse besteht daher gegenwärtig zur vollen \nÜberzeugung der Kammer der durch Tatsachen gestützte dringende Verdacht, dass \nder Antragsteller das Vertrauen der ihn um Rat suchenden Patienten missbraucht \nund diese mit dem Ziel der maximalen Auslastung seiner Dialysegeräte und damit \nletztlich aus hemmungslosem Gewinnstreben jeweils zu Dialysetherapien veranlasst \nhat, die objektiv nicht geboten und nach der konkreten Durchführung auch nicht \nerfolgversprechend waren. Der Antragsteller hätte dadurch eine Vielzahl von \nPatienten erheblich und wiederholt über einen jeweils langen Zeitraum massiv an \nihrer körperlichen Gesundheit beeinträchtigt bzw. sogar geschädigt. Die Kammer \nerachtet es als mindestens ebenso vorwerfbar, dass der Antragsteller seinen \nPatienten in diesen Fällen die anders (als durch Einleitung der Dialyse) nicht \nabwendbare Existenz eines akut lebensbedrohlichen Stadiums ihrer jeweiligen \nErkrankung vorgespiegelt hätte. Damit hätte er diesen Patienten auch massive \nseelische Beschwerden zugefügt. \n\n13\n\nSoweit danach noch eine allgemeine Interessenabwägung erforderlich ist, geht \ndiese zu Lasten des Antragstellers aus. Die Kammer verkennt nicht, dass durch den \nVollzug des Ruhens der Approbation die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers \ngefährdet ist. Die erheblichen und schutzwürdigen Interessen des Antragstellers \nhaben jedoch auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG \nergebenden Schranken gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurück zu \ntreten. Denn der Antragsteller behauptet in Kenntnis aller Fakten und der ihm \neröffneten Gutachten weiterhin unter Berufung auf eine bereits widerlegte Quelle, \nseine Indikationen seien zur Einleitung der Dialyse geeignet. Er zeigt damit keinerlei \nEinsicht, sondern beharrt auf der medizinischen Richtigkeit oder doch wenigstens \nVertretbarkeit seiner fachlichen Auffassung. Gerade dies zwingt zu dem Schluss, \ndass die konkrete Gefahr besteht, dass der Antragsteller auch heute noch nicht nur \nmedizinisch nicht indizierte Dialysebehandlungen einleitet, sondern auch, dass er in \nder Vergangenheit ohne medizinisch ausreichende Indikation eingeleitete \nDialysebehandlungen fortsetzt. Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon \naus, dass die Antragsgegnerin eben diesen Maßstab der konkreten Gefahr erkannt \nund ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Seite 17 oben des \nangefochtenen Bescheides). Soweit an anderen Stellen des Bescheides der \nMaßstab des „nicht ausschließen können\" verwendet wird, hat sich die \nAntragsgegnerin bei ihrer Ermessensbetätigung ersichtlich nicht von diesem (deutlich \nzu niedrigen) Maßstab leiten lassen, sondern ist von dem zutreffenden Maßstab des \nVorliegens einer konkreten Gefahr für wichtigste Gemeinschaftsgüter \nausgegangen.\n\n14\n\nDas Verhalten des Antragstellers ist, wenn sich die Vorwürfe des Strafverfahrens \nbestätigen, nicht nur geeignet, Patienten erheblich an der Gesundheit zu \nbeschädigen, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in die ausschließlich \nmedizinisch und nicht wirtschaftlich begründete Diagnostik durch Ärzte nachhaltig zu \nzerstören. \n\n15\n\nDer Annahme einer gegenwärtig von dem Antragsteller ausgehenden und nur mit \ndem Sofortvollzug des Ruhens der Approbation effektiv zu bekämpfenden Gefahr für \nRechtsgüter mit höchstem Wert steht der Beschluss des LSG NRW vom 20. Juni \n2006 (Aktenzeichen L 11 B 21/06 KA ER), mit dem der Antragsteller als dortiger \nBeteiligter im Rechtsstreit um die Vollziehbarkeit der Entziehung seiner \nKassenzulassung Erfolg gehabt hat, nicht entgegen. Die Entscheidung bindet die \nKammer nicht. Ihr liegt schon ein anderer Sachverhalt zugrunde. Ungeachtet der von \ndem angefochtenen Bescheid zutreffend aufgeworfenen Frage, welcher Sachverhalt \ndem LSG überhaupt bekannt war, konnte diesem jedenfalls aus Gründen des \nZeitablaufs am 20. Juni 2006 noch nicht die weitere gutachterliche Äußerung des X \nvom 19. Juli 2006 bekannt sein, mit dem dieser die \n- auf den ersten Blick aus Sicht eines medizinischen Laien prüfwürdigen - Einwände \ndes Antragstellers vom 12. Juni 2006 gegen sein Gutachten vom 28. Dezember 2005 \ninsgesamt als nicht stichhaltig verwarf. Dies gilt auch für den Beschluss des LSG \nvom selben Tag betreffend den Sofortvollzug des Widerrufs des diesem erteilten \nVersorgungsauftrages (Aktenzeichen L 11 B 25/06 KA ER). Auf Grund der \nEinlassungen des Antragsteller bestand bis zur erneuten Befassung von X damit \njedenfalls aus Sicht eines ärztlichen Laien die Möglichkeit, dass der Antragsteller die \n4 von X geprüften Behandlungsfälle, die zahlenmäßig den Schwerpunkt der Vorwürfe \nbilden, noch plausibel hätte erläutern können.\n\n16\n\nUngeachtet dessen erachtet die Kammer die Annahme des LSG NRW in beiden \nVerfahren, dass auf Grund der Erklärung des Antragstellers, keine neuen Patienten \naufnehmen zu wollen, gegenwärtig keine Gefahrenlage bestehe, als unhaltbar. \nAbgesehen davon, dass kein Indiz dafür besteht, dass der Antragsteller gemäß \nseinen letztlich nicht überprüfbaren Erklärungen handelt und keine neuen Patienten \ndialysiert (jedenfalls den Sofortvollzug des Widerrufs der Kassenzulassung hatte er \nmissachtet), verkennt das LSG NRW auch, dass bei der gegebenen Sachlage die \nGesundheit der Altpatienten des Antragstellers ernsthaft gefährdet ist. Die Annahme \ndes LSG NRW, es sei unwahrscheinlich, dass bei seit mehr als zwei Jahren vom \nAntragsteller durchgeführten Dialysebehandlungen keine Indikation bestehe, stellt \nangesichts der bekannten Tatsachen eine durch nichts begründete Spekulation dar. \nDie Annahme der Nichtgefährdung von Altpatienten wäre angesichts der hier \nbekannten erheblichen Zahl der Dialysen ohne medizinische Indikation erst dann \ngerechtfertigt, wenn durch unabhängige Gutachter festgestellt würde, dass die \njeweilige Einleitung der Dialyse bei jedem Patienten medizinisch erforderlich war. \nDenn alle hier bekannten, durch Dritte untersuchten Behandlungsfälle des \nAntragstellers waren zu beanstanden; nicht in einem einzigen Fall ist von dritter Seite \ndie Notwendigkeit einer Dialyse zum Zeitpunkt der Einleitung durch den Antragsteller \nbestätigt worden. Warum das LSG NRW bei diesem Sachverhalt von einer \nNichtgefährdung der Altpatienten ausgeht, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. \nDass „offenkundig bis zur Entscheidung des Antragsgegners\" in dem Verfahren L 11 \nB 52/05 KA ER keine weiteren Fälle bekannt geworden seien, mag darauf beruhen, \ndass keine weiteren Patienten von dritter Seite geprüft worden sind. Der vorliegende \nSachverhalt gewinnt seine Bedeutung gerade durch den Umstand, dass sich die \nPatienten in den jetzt beanstandeten Behandlungsfälle auf Grund des typischerweise \neinem Arzt entgegen gebrachten Vertrauensvorschusses, der wiederum wesentlich \nauf mangelnder eigener Fachkunde beruht, zum Teil jahrelang „als richtig behandelt \nfühlten\" und deshalb über geraume Zeit keinen Anlass sahen, die Notwendigkeit der \nTherapie durch einen weiteren Facharzt überprüfen zu lassen. Ungeachtet dessen \ndürften gesetzlich Versicherte zur Einschaltung eines zweiten Facharztes - anders \nals privat Versicherte, die vor Beginn einer von einem Facharzt vorgeschlagenen \nBehandlung einen oder mehrere weitere Fachärzte konsultieren können - nach den \nLeistungsgrundsätzen der Gesetzlichen Krankenversicherung hierzu auch überhaupt \nnicht berechtigt sein, es sei denn, der erstbehandelnde Facharzt regt eine Prüfung \noder Mitbehandlung durch einen Kollegen derselben Fachrichtung selbst an. Dass \nder Antragsteller dies in irgend einem Fall veranlasst haben könnte, ist ebenso wenig \nwahrscheinlich wie das er seine übrigen Patienten über die gegen ihn geführten \nErmittlungen und deren Hintergrund informiert hat.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin weist auch zutreffend darauf hin, dass der Vortrag des \nAntragstellers zu einer angeblichen Existenzbedrohung nicht schlüssig ist. Während \ner gegenüber den Sozialgerichten behauptet hat, er behandele fast ausschließlich \ndialysepflichtige gesetzlich versicherte Patienten und erziele ca. 95% seines \nUmsatzes aus der Behandlung dialysepflichtiger Patienten (LSG NRW, Seite 2, 3. \nAbsatz des Beschluss vom 20. Juni 2006, L 11 B 25/06 KA ER) und sich auch \ngegenüber der Antragsgegnerin hierauf beruft, trägt er nunmehr vor, zur Zeit nur \nnoch 6 Dialysepatienten zu betreuen. Wären beide Angaben zutreffend, so wäre - \ntrotz der hohen durch Dialyse zu erzielenden Erträge - durchaus zweifelhaft, wie der \nAntragsteller von dann insgesamt eher wenigen Patienten eine mit Personal \nausgestattete Praxis bestreiten wollte.\n\n18\n\nDie Kammer kann zuletzt auch nicht beanstanden, dass die Antragsgegnerin erst \nca. 3 ½ Jahre nach dem erstmaligen bekannt werden von Verdachtsmomenten \n(Ende des Jahres 2003) zu der hier angegriffenen Maßnahme gegriffen hat. Denn \ndie ständige Berufung des Antragstellers auf die (aus heutiger Sicht vermeintliche) \nmedizinische Vertretbarkeit seiner Indikationen erforderte langwierige strafrechtliche \nErmittlungen, unter anderem auch durch erstmalige und erneute Einschaltung des \nbereits benannten X. Nachdem insoweit mittlerweile ausreichend gesicherte \nErkenntnisse vorliegen, hat die Antragsgegnerin das Verfahren ohne schuldhaftes \nZögern eingeleitet.\n\n19\n\nDie Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde ist aus den Gründen \ndes Bescheides ebenfalls rechtmäßig; der Antragsteller greift diese Regelung \ninhaltlich nicht näher an.\n\n20\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetz sofort \nvollziehbare Androhung des Zwangsgeldes kommt nicht in Betracht. Insoweit liegen \nkonkrete Rügen des Antragstellers auch nicht vor.\n\n21\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 GKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-06/26-l-803-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-06/26-l-803-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263651","retrieved":"2026-07-09 02:30:32.238306+00:00"}}