{"status":"available","doknr":"OLD263653","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0606.17K58.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"17 K 58/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt B ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im \nProzesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Zeitpunkt der \nvollständigen Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs aus den nachstehenden \nGründen erkennbar keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m § 166 VwGO).\n\n3\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. August 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 ist aller Voraussicht \nnach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte \nkonnte die Klägerin als Abfallbesitzerin für die Entsorgung der Altreifen und \nBrandrückstände in Anspruch nehmen, die sich auf ihrem Grundstück A Weg in E2 \nbefanden.????\n???????\n???Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 \nKrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen \nAnordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsverordnungen treffen.\n\n4\n\nDie Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 63 KrW-/AbfG i.V.m. § 35 Abs. \n1 LAbfG, § 1 Abs. 1 Ziffer 30.1.31.1 Nr. 4a der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 \n(GV NRW S. 360) in der Fassung vom 12. Mai 2006 (GV NRW S. 212) (ZustVOtU). \nGegenstand der Anordnung ist die Entsorgung von Abfällen, die im Zusammenhang \nmit dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz stehen. Die ehemalige Mieterin der Klägerin, die S \nGmbH, hat auf dem Grundstück eine Anlage u.a. zur Lagerung von Altreifen und \nAltreifenschnitzeln betrieben. \n\n5\n\nBei den vom Brand übrig gebliebenen Gegenständen (unverbrannte und \n(teilweise) verbrannte Altreifen, Verbrennungsrückstände, Aschen, Schrott) handelt \nes sich um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Altreifen und sonstigen \nBrandrückstände sind bewegliche Sachen, die unter die Abfallgruppen Q 14 oder Q \n16 des Anhangs I. des KrW-/AbfG fallen, und deren sich ihr Besitzer entledigen will \nund muss. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin Inhaberin der tatsächlichen \nSachherrschaft und damit Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG; der \nInsolvenzverwalter hat hinsichtlich des als Reifenlager genutzten Teilgrundstücks A \nWeg am 28. März 2006 die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag erklärt. \n\n6\n\nDer Wille der Klägerin zur Entledigung der Gegenstände ist gemäß § 3 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG anzunehmen, weil ihre ursprüngliche Zweckbestimmung \nentfallen ist oder aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck \nunmittelbar an deren Stelle getreten ist. Das liegt für die nicht mehr verwertbaren \nBrandrückstände auf der Hand. Auch die unverbrannten Altreifen werden nicht mehr \nentsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet, weil die S GmbH \nden Besitz daran aufgegeben hat und die Reifenverwertung und - lagerung nicht \nweiter betrieben wird. Der Betrieb der Anlage wurde außerdem mit bestandskräftiger \nOrdnungsverfügung vom 5. September 2005 untersagt. Die Abfalleigenschaft \ngrundsätzlich weiterverwendbarer oder wiederverwertbarer Sachen wird auch dann \nbegründet, wenn der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, \nfinanzieller, personeller oder unternehmerischer Hinsicht nicht in der Lage ist, die \nSachen alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung \nzuzuführen,\n\n7\n\nvgl. bereits zum früheren, engeren Abfallbegriff: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993, - 7 C \n10/92 -, BVerwGE 92, 359 ff.\n\n8\n\nDarüber hinaus muss sich die Klägerin der Gegenstände entledigen (§ 3 Abs. 4 \nKrW-/AbfG), weil die verbrannten Altreifen, ausgebrannten Fahrzeuge und Container \nsowie Brandaschen Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe sowie \nSchwermetalle wie Zink und Blei enthalten und bereits gegenwärtig geeignet sind, \ndas Wohl der Allgemeinheit (Gesundheit, Reinhaltung des Bodens und des \nGrundwassers) zu gefährden. Ob das gegenwärtig auch für die unverbrannten \nAltreifen anzunehmen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls stellen diese Altreifen, die \nauf dem klägerischen Grundstück offen und ungesichert gelagert werden, eine \nBrandgefahr dar und haben damit ein erhebliches künftiges Gefährdungspotenzial, \nwie der Großbrand im November 2005 in aller Deutlichkeit bewiesen hat.\n\n9\n\nVgl. zur Abfalleigenschaft von Altreifen, die in einer zu Brandgefahren führenden Weise \ngelagert werden, BVerwG, a.a.O..\n\n10\n\nDieser Gefahr kann nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung \noder gemeinwohlverträgliche Beseitigung begegnet werden.\n\n11\n\nIn der Lagerung der Brandrückstände auf dem Grundstück der Klägerin liegt ein \nVerstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG, weil nach dieser Vorschrift Abfälle zum \nZwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen \nbehandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Das Grundstück A Weg ist keine \ndafür zugelassene Anlage. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des abfallrechtlichen \nAnlagenzwanges liegt auch hinsichtlich der unverbrannten Altreifen vor. Zwar war \ndas Grundstück der Klägerin als Betriebsgelände der S GmbH für die Lagerung von \nAltreifen zugelassen und damit in Bezug darauf Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 \nKrW-/AbfG. Der Betrieb der Anlage wurde jedoch mit bestandskräftiger \nOrdnungsverfügung vom 5. September 2005 untersagt. Die weitere Lagerung von \nAltreifen war danach unzulässig.\n\n12\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Störerauswahl bestehen keine Bedenken \ngegen die Ordnungsverfügung. Nach § 11 KrW-/AbfG sind Erzeuger und Besitzer \nvon Abfällen gleichermaßen zur Abfallbeseitigung verpflichtet. Wen die Behörde zur \nGefahrenbeseitigung heranzieht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die \nAuswahlentscheidung hat sich dabei am Grundsatz der Effektivität der \nGefahrenabwehr zu orientieren. Die Behörde darf also denjenigen als Adressaten in \nAnspruch nehmen, der aus ihrer Sicht am ehesten die Gewähr dafür bietet, die \nGefahr schnell und nachhaltig zu beseitigen. Danach ist die Inanspruchnahme der \nKlägerin als Grundstückseigentümerin und Abfallbesitzerin sachgerecht. \n\n13\n\nÜber das Vermögen der - als unmittelbare Verursacherin zunächst \nherangezogenen - S GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass diese \nzur Abfallbeseitigung nicht mehr in der Lage und darüber hinaus auch nicht \nleistungsfähig ist. Der Nachbar, Herr T, steht als unmittelbarer Verursacher \n(=Abfallerzeuger) nicht fest. Dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 7. \nApril 2006 zufolge lässt sich der Sachbeweis zur Brandursache nicht mehr führen. \nEin Partikelfunkenflug des Martinsfeuers auf dem Nachbargrundstück kann den \nBrand zwar ausgelöst haben, fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung kommt \njedoch ebenfalls in Betracht. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage von einer \nHeranziehung des Herrn T absieht, so ist das nicht zu beanstanden. Denn eine \nlangwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen \n(Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, läuft der Effektivität der Gefahrenabwehr \nzuwider. \n\n14\n\nDer Insolvenzverwalter der Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nErgehens des Widerspruchsbescheides nicht (mehr) Abfallbesitzer und damit auch \nnicht Ordnungspflichtiger, da er das frühere Betriebsgelände der S GmbH und \nGrundstück der Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2006 aus dem \nInsolvenzbeschlag freigegeben hat. Der Insolvenzverwalter kann auch nicht als \nVerhaltensstörer in Anspruch genommen werden. Er hat den Brand nicht verursacht \nund ist deshalb auch nicht ordnungsrechtlich verantwortlich. Ob der \nInsolvenzverwalter, wie die Klägerin meint, im Rahmen des Insolvenzverfahrens \nPflichten verletzt hat, weil er die Lagerung der Reifen geduldet hat, ist \nordnungsrechtlich unerheblich. Die Frage einer möglichen Haftung des \nInsolvenzverwalters für pflichtwidriges Verhalten ist in einem zivilrechtlichen \nVerfahren zu klären. Dieselben Erwägungen gelten für ein etwaiges Fehlverhalten \nder Gläubigerbank. \n\n15\n\nDie Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, \nweil über ihr eigenes Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Denn auch wenn \nsie derzeit nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfügen sollte, um die \nAbfallbeseitigung bezahlen zu können, so ist sie dennoch nicht vermögenslos. Zur \nBeurteilung der konkreten Vermögenssituation des Zustandsstörers ist nämlich \njedenfalls der Verkehrswert des 10.000 qm großen Grundstücks nach Entsorgung \nder Brandrückstände heranzuziehen. \n\n16\n\nUngeachtet dessen ist die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin nicht wegen \nder Eigentumsgarantie des Art. 14 GG begrenzt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n17\n\nBeschluss vom 16. Februar 2000 -1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerwGE 102, 1-25, \n\n18\n\nist eine Kostenbelastung des Eigentümers, die den Verkehrswert des sanierten \nGrundstücks übersteigt, zumutbar, wenn der Eigentümer das Risiko der \nentstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die \nAugen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene \nRisiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. So liegt der Fall hier. Die \nKlägerin hat ihr Grundstück einem Unternehmen zur Lagerung von Abfällen \nüberlassen. Davon hat sie finanziell durch Mieteinnahmen profitiert. Sie hatte es - \nschon vor ihrer eigenen Insolvenz - in der Hand, das Mietverhältnis zu beenden bzw. \nsich - etwa durch den Abschluss einer Versicherung - gegen mögliche Schäden \nabzusichern. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-06/17-k-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-06/17-k-58-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263653","retrieved":"2026-07-09 02:30:32.427787+00:00"}}