{"status":"available","doknr":"OLD263691","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0605.2K6225.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-05","aktenzeichen":"2 K 6225/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des\nzu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1979 in E1 als Kind türkischer Eltern geborene Klägerin ist\nmuslimischen Glaubens. Sie besuchte das N1-Gymnasium in E1 und erwarb 1998\ndie Allgemeine Hochschulreife. Im selben Jahr wurde sie eingebürgert. Nach dem\nLehramtsstudium an der Universität-Gesamthochschule E1 legte sie am\n6. November 2002 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in\nden Fächern Deutsch und Mathematik ab. Sie stand vom 1. Februar 2003 bis zum\n31. Januar 2005 als Lehramtsanwärterin für das Lehramt für die Sekundarstufe I im\nVorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit Schreiben vom\n19. Mai 2003 beantragte sie die Erlaubnis zur Erteilung sog. bedarfsdeckenden\nUnterrichts in den Klassen 5 bis 8, obwohl sie ein Kopftuch trage. Die Schulleiterin\nihrer Ausbildungsschule, der L1-Gesamtschule in L2, befürwortete diesen Antrag. Die\nBezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) erteilte der Klägerin mit\nSchreiben vom 1. Juli 2003 diese Erlaubnis mit der Maßgabe, dass sie ihrer\nNeutralitätspflicht als Beamtin auf Widerruf im erforderlichen Umfang nachkomme.\nAm 13. Oktober 2004 bestand die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt\nfür die Sekundarstufe I. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst wurde sie für den\nZeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 6. Juli 2005 befristet als Lehrkraft im\nAngestelltenverhältnis mit 17 Unterrichtsstunden je Woche eingestellt und der L1-\nGesamtschule in L2 zugewiesen.\n\n3\n\nDie Klägerin bewarb sich im März 2006 um eine schulscharf ausgeschriebene\nStelle der Sekundarstufe I an der L1-Gesamtschule in L2. Die Bezirksregierung\nstellte ihr mit Schreiben vom 25. April 2006 die Einstellung in den Schuldienst des\nLandes Nordrhein-Westfalen in Aussicht; bei Vorliegen der laufbahn- und sonstigen\ndienstrechtlichen Voraussetzungen solle eine Übernahme in das Beamtenverhältnis\nauf Probe erfolgen. Die Klägerin nahm das Einstellungsangebot mit Schreiben vom\nselben Tage an. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen\nstimmte der Einstellung am 3. Mai 2006 zu. \n\n4\n\nDie Bezirksregierung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2006 mit, ihr\nsei erst jetzt bekannt geworden, dass sie - die Klägerin - wegen ihres Glaubens ein\nKopftuch trage. Im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche Regelung zum\n\"Kopftuchverbot\" sei eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht\nmöglich. Es werde um Mitteilung gebeten, ob auf das Tragen des Kopftuches im\nDienst verzichtet werde. \n\n5\n\nDie Klägerin entgegnete hierauf mit Schreiben vom 6. Juni 2006, dass die\nvorgesehene gesetzliche Regelung auf ihre Person nicht anwendbar sei. Durch ihre\näußere Bekundung sei in den knapp 2 ½ Jahren, die sie an der L1-Gesamtschule\ntätig gewesen sei, weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und\nSchülern sowie Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche\nSchulfrieden gefährdet oder gestört worden. Ihre Auswahl durch die\nAuswahlkommission am 25. April 2006 zeige vielmehr, dass die entsprechende\nVorschrift auf sie nicht zutreffe, da sie als bestgeeignete Bewerberin ausgewählt\nworden sei. Sie beantrage deshalb entsprechend dem Angebot vom 25. April 2006\ndie Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n6\n\nDie Bezirksregierung hörte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2006 unter\nHinweis auf die inzwischen in Kraft getretene gesetzliche Regelung in § 57 Abs. 4\nund 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und\nunter Hinweis auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2003 und\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 zu ihrer Absicht an, das\nEinstellungsangebot zurückzunehmen, sofern die Klägerin im Dienst nicht auf das\nTragen eines Kopftuches verzichte. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom\n15. Juli 2006 mit, dass sie auf das Tragen eines Kopftuches im Dienst nicht\nverzichte, und verwies auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2006. Die Bezirksregierung hob\ndaraufhin unter dem 27. Juli 2006 ihr Einstellungsangebot mit sofortiger Wirkung auf\nund verwies zur Begründung auf das Anhörungsschreiben. Am 2. August 2006 gab\ndie Klägerin folgende Erklärung ab: \n\n7\n\n\"Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen\n\n8\n\nHiermit erkläre ich, dass mir der Wortlaut des § 57 Abs. 4 und 6\nSchulG NRW vor der Einstellung bekannt gegeben wurde. Ich versichere, dass\nich diese gesetzlichen Vorschriften beachten und dementsprechend innerhalb\nder Schule im Rahmen meiner Tätigkeit als Lehrerin des Landes Nordrhein-\nWestfalen auf das Tragen eines islamischen Kopftuches verzichten werde. Ich\nversichere, eine Kopfbedeckung zu wählen, die modisch wirkt und keine\nAssoziation zu einem islamischen Kopftuch hervorruft.\"\n\n9\n\nDie Bezirksregierung erstattete dem Ministerium für Schule und Weiterbildung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) am 8. August 2006 hierüber Bericht\nund bat um Entscheidung, ob es ausreiche, durch ein anderes Binden des\nKopftuches oder durch eine andere Form der Kopfbedeckung dem Normzweck des\n§ 57 Abs. 4 SchulG NRW gerecht zu werden. Das MSW NRW entschied mit Erlass\nvom 8. September 2006, dass die Klägerin auch durch das Tragen einer \"modisch\nwirkenden Kopfbedeckung\" nicht das für eine Einstellung geforderte persönliche\nEignungsmerkmal erfülle.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung teilte der Klägerin mit Bescheid vom 18. September 2006\nmit, dass es aufgrund des Erlasses des MSW NRW bei der Entscheidung vom\n27. Juli 2006 bleibe, sie - die Klägerin - nicht in den öffentlichen Schuldienst des\nLandes Nordrhein-Westfalen einzustellen, da sie das nach § 57 Abs. 6 SchulG NRW\nfür die Einstellung geforderte Eignungsmerkmal nicht erfülle. \n\n11\n\nDie Klägerin legte am 6. Oktober 2006 Widerspruch ein, den die\nBezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2006\nzurückwies.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 8. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der\nsie ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung wie folgt vorträgt: Die\nAblehnung der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen nach § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW verstoße gegen Artikel 3 Abs. 3 GG\nsowie gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Artikel\n33 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW stellten\nkeine tauglichen Schrankenregelungen im Hinblick auf das Recht aus Art. 33 Abs. 2\nGG dar. Zwar habe das beklagte Land in § 57 Abs. 4 SchulG NRW das Tragen eines\nKopftuchs im Unterricht untersagt. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in\nseinem Urteil vom 24. Juni 2004 (- 2 C 45/03 -) bei dem Tragen eines sog.\nislamischen Kopftuches von einer bewusst erfolgenden Bekundung einer religiösen\nÜberzeugung aus. Eine solche liege bei ihr aber nicht vor. Ein Stück Stoff, das in\nFarbe und Form variiere und selbst keine Symbole oder Aufschriften enthalte,\nbeinhalte nämlich keine muslimische Identität. Es könne auch zum Schutz gegen\nWind und Wetter, als modische Kopfbedeckung oder im Falle einer Krankheit mit\nHaarausfall getragen werden.\n\n13\n\nEs sei darüber hinaus unzulässig, das islamische Kopftuch nicht lediglich mit\neiner religiösen Weltanschauung in Verbindung zu bringen, sondern darin den\nAusdruck einer fundamentalistisch politischen Einstellung zu sehen, die zu einer\nklaren Abgrenzung zu den Werten der westlichen Gesellschaft führe. Sie - die\nKlägerin - habe ausdrücklich klargestellt, dass sie sich hiervon distanziere und allein\nreligiöse Gründe für das Tragen des Kopftuchs maßgeblich seien. \n\n14\n\nDie Vorschrift verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach\nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Danach dürfe niemand wegen seines Glaubens oder seiner\nreligiösen oder politischen Anschauung benachteiligt werden. Es sei unzulässig,\ndass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen\nGrundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-\nabendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprächen, etwa die Tracht einer\nOrdensschwester oder die jüdische Kippa, weiterhin zulässig blieben, ein islamisches\nKopftuch hingegen verboten werde. Diese Bekundungen stellten gleichermaßen\nreligiöse Bekenntnisse dar. Eine Rechtfertigung für eine derartige\nUngleichbehandlung sei nicht erkennbar. Wenn mit § 57 Abs. 4 SchulG NRW die\nVerbannung religiöser Symbole aus der Schule erreicht werden solle, so müsse sich\ndiese Regelung auf alle Religionen beziehen. Die vom Gesetzgeber getroffene\nRegelung sei jedenfalls nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen, da sie weiterhin\nreligiöse Symbole zulasse. Der Begriff des \"Christlichen\" im Sinne von § 57 Abs. 4\nSatz 3 SchulG NRW beinhalte bei verfassungskonformer Auslegung keine\nPrivilegierung christlicher oder abendländischer Glaubensbekenntnisse, vielmehr\nbezeichneten diese Begriffe eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition\nder christlich-abendländischen Kultur hervorgegangenen Wertewelt.\n\n15\n\nDarüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 des Allgemeinen\nGleichbehandlungsgesetzes (AGG) und damit mittelbar gegen die Richtlinie des\nRates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die\nVerwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf\n(Richtlinie 2000/78/EG) vor. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürften Beschäftigte u.a. nicht\nwegen ihrer Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden. § 57 Abs. 4 und 6\nSchulG NRW begründeten eine derartige Benachteiligung, indem dort speziell für\nLehrerinnen muslimischen Glaubens ein Verbot ausgesprochen werde, das Kopftuch\nin der Schule zu tragen. Da dieses Verbot auf Angehörige des muslimischen\nGlaubens beschränkt werde und Angehörige des christlichen oder jüdischen\nGlaubens anders behandelt würden, liege eine Benachteiligung im Sinne des § 7\nAbs. 1 AGG vor. Eine derartige Benachteiligung in der Religionszugehörigkeit oder\nWeltanschauung sei auch nicht nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil sie sowohl mit\nals auch ohne Kopftuch in der Lage sei, Unterrichtstätigkeit auszuüben. Außerdem\nverhalte sie sich gegenüber den Schülern neutral und werbe nicht für ihre\nReligion.\n\n16\n\nNicht zuletzt dürfe das aufgestellte Verbot nicht nur normativ für äußere\nBekundungen aller Glaubensrichtungen gelten, sondern müsse auch gegenüber\nallen Religions- und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise durchgesetzt\nwerden. Die Anwendungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen leide insoweit aber\nan einem Vollzugsdefizit. Sie verweise ergänzend auf das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2006 (- 18 K 3562/05 -).\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der\nBezirksregierung E vom 18. September 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom\n10. November 2006 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als\nLehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen\nSchuldienst des beklagten Landes einzustellen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr führt zur Begründung wie folgt aus: § 57 Abs. 6 SchulG NRW setze für die\nEinstellung einer Lehrerin als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass diese die\nGewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des § 57 Abs. 4 SchulG NRW in der\ngesamten voraussichtlichen Dienstzeit biete. Nach dieser Vorschrift dürften\nLehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen,\nweltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet\nseien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern\noder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden\noder zu stören. Bereits im Ausgangsbescheid sei dargelegt worden, dass das Tragen\neines muslimischen Kopftuches im Unterricht unstatthaft sei, weil zumindest ein nicht\nunerheblicher Teil seiner Befürworter damit eine mindere Stellung der Frau in\nGesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein\ntheokratisches Staatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten in der\nBundesrepublik Deutschland und im Land Nordrhein-Westfalen verbinde. Zwar möge\ndies nicht die Botschaft sein, welche die Klägerin mit dem Tragen des Kopftuches\nvermitteln wolle. Das sei aber nicht entscheidend. Bei dem maßgeblichen\nEmpfängerhorizont komme es auf jede Deutungsmöglichkeit an, die einer nicht\nunerheblichen Zahl von Betrachtern nahe liege. Die genannte Vorschrift stelle\ndementsprechend insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Sicht der\nSchüler und Eltern ab, eine Gruppe, die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigen sei\nund die durch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum\nStaat stehe. Ob deren Sichtweise von der Mehrheit in der Bevölkerung geteilt werde,\nsei nicht entscheidend. Jedenfalls werde eine Deutung des Kopftuches in diesem\nSinne in nicht gänzlich unerheblichem Maße auch von Schülern und Eltern vertreten.\nDeshalb gehe auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom\n24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -) vom Tragen eines islamischen Kopftuches eine\nzumindest abstrakte Gefährdung der weltanschaulich-religiösen Neutralität der\nSchule und des religiösen Schulfriedens aus. \n\n22\n\nWenn die Klägerin erkläre, sie würde auf das Tragen eines sog. islamischen\nKopftuches verzichten und stattdessen eine Kopfbedeckung wählen, die modisch\nwirke und keine Assoziation zu einem islamischen Kopftuch hervorrufe, könne dies\nzu keiner anderen Entscheidung führen. Jede dauerhaft getragene Kopfbedeckung\nerfülle das Merkmal der äußeren Bekundung, so dass es nicht darauf ankomme, ob\ndie Klägerin eine \"modisch wirkende Kopfbedeckung\" oder eine andere\nkopftuchähnliche Bedeckung wähle. Nach dem maßgeblichen objektiven\nEmpfängerhorizont seien diese Kopfbedeckungen als \"äußere Bekundungen\" im\nSinne der Vorschrift anzusehen. Das Tragen einer solchen Kopfbedeckung stelle ein\n\"Surrogat\" dar und sei als Kundgabe einer religiösen Überzeugung nach außen\nebenfalls unzulässig. Es genüge bereits die abstrakte Eignung, die Neutralität des\nLandes oder den Schulfrieden zu gefährden. Eine konkrete Störung oder zu\nerwartende Beschwerden seien hierfür nicht erforderlich. Witterungsbedingte\nKopfbedeckungen oder Kopfbedeckungen aus modischen Beweggründen seien\ndamit nicht vergleichbar. Diese seien anlassbedingt und nicht auf Dauer angelegt.\n\n23\n\nDie Bestimmungen des § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW verstießen nicht gegen\nhöherrangiges Recht. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht geeignet, entgegen dem im\nSchulgesetz festgelegten Verbot der Klägerin das Tragen eines Kopftuches zu\nerlauben. Während das islamische Kopftuch als religiöse Bekundung getragen\nwerde, weil sich die Trägerin als Frau religiös verpflichtet fühle, werde ein\nOrdenshabit nicht als religiöse Verpflichtung für Christen angesehen, weil er nur von\ndenjenigen getragen werde, die sich einem Orden angeschlossen hätten. Zudem\nliege die von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-\nabendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt erkennbar auch dem\nGrundgesetz zugrunde und beanspruche unabhängig von ihrer religiösen Fundierung\nGeltung. Insofern könne in den hierdurch geprägten Symbolen kein Verstoß gegen\nden dem Neutralitätsgebot verpflichteten Erziehungsauftrag gesehen werden.\nVielmehr könne die Anknüpfung an die Grundwerte und Bildungsziele der\nLandesverfassung dazu führen, dass bestimmte Symbole und Kleidungsstücke an\nSchulen getragen werden dürften, andere hingegen nicht. Dies habe der Bayerische\nVerfassungsgerichtshof zum inhaltsgleichen Art. 59 des Bayerischen Gesetzes über\ndas Erziehungs- und Unterrichtswesen entschieden (Entscheidung vom\n15. Januar 2007 - Vf. 11-VII-05 -). \n\n24\n\nEin Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege ebenfalls\nnicht vor. Schon der Wortlaut dieser Norm sei nicht auf Angehörige des\nmuslimischen Glaubens beschränkt. Jedenfalls wäre eine unterschiedliche\nBehandlung zulässig, weil nach § 8 Abs. 1 AGG der Zweck der Norm rechtmäßig und\nderen Anforderungen angemessen seien.\n\n25\n\nDie Anwendungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 57 Abs. 4 und 6\nSchulG NRW leide auch nicht an einem Vollzugsdefizit. Ein Vollzugsdefizit setze\nvoraus, dass die gesetzliche Regelung nicht allen gegenüber in gleicher Weise\ndurchgesetzt werde. Dies sei aber nicht der Fall. Es seien lediglich zwei Fälle\nbekannt, in denen Nonnen in Ordenstracht unterrichteten. Es handele sich zum einen\num eine Nonne an einer Bekenntnisschule in Münster, an der gemäß § 57 Abs. 4\nSatz 4 SchulG NRW das Neutralitätsgebot nicht gelte. Zum anderen sei an der\nWestfälischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in Paderborn eine Nonne des\nOrdens \"Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe\" als Schulleiterin tätig.\nSie versehe diese Aufgabe auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages zwischen\ndem Land Nordrhein-Westfalen und der Kongregation, so dass diese Nonne zur\nErteilung von Unterricht allein an dieser Schule berechtigt sei. Es handele sich um\neinen historisch bedingten Sonderfall.\n\n26\n\nNicht zuletzt könne sich die Klägerin selbst bei - unterstelltem - Vorliegen eines\nVollzugsdefizits nicht darauf berufen, dass gegen andere Personen wegen des\ngleichen oder eines ähnlichen Sachverhalts nicht vorgegangen werde. Es bestehe\nkein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die von der Klägerin insoweit in\nBezug genommene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom\n7. Juli 2006 - 18 K 3562/05 -) sei unzutreffend. \n\n27\n\nIm Ergebnis liege daher kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG vor. Basierend auf den vorstehenden Erwägungen finde § 57\nAbs. 4 SchulG NRW im Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit\neines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser\nNeutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der\nSchüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes im Rahmen der\ngesetzgeberischen Einschätzungsprärogative einen für alle zumutbaren und\nverfassungsgemäßen Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Die Klägerin erfülle\nnicht das in § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW geforderte Eignungsmerkmal, so dass\neine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen\nnicht möglich sei.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n31\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 18. September 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. November 2006 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5\nVwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf\nProbe, weil ihr die für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes\nNordrhein-Westfalen erforderliche Eignung fehlt. \n\n32\n\nDie Weigerung der Klägerin, dem \"Kopftuchverbot\" Folge zu leisten, stellt sich\nnach § 57 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 SchulG NRW als Eignungsmangel dar, der die\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausschließt (unten I.). § 57 Abs. 4\nSatz 1 SchulG NRW ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem\nGrundgesetz, vereinbar (unten II.). Ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung in den\nöffentlichen Schuldienst des Landes ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3\nAbs. 1 GG in Verbindung mit einer bestimmten Verwaltungsübung (unten III.).\n\n33\n\nI) Die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen unter Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf gemäß § 8 Abs. 1\nNr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(Landesbeamtengesetz - LBG NRW) einer Ernennung. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1\nLBG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 LBG NRW sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung\nund fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,\nGlauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen\nvorzunehmen. Diese Vorschriften konkretisieren Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes\n(GG), der bestimmt, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und\nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.\n\n34\n\nNach § 57 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW (Schulgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Februar 2005, GV. NRW S. 102, i.d.F. des Zweiten\nSchulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006, GV. NRW S. 278) setzt die\nEinstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers als persönliches Eignungsmerkmal\nvoraus, dass sie oder er die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des\nAbsatzes 4 in der gesamten voraussichtlichen Dienstzeit bietet. § 57 Abs. 4\nSchulG NRW lautet wie folgt:\n\n35\n\n\"Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen,\nweltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet\nsind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie\nEltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu\ngefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig,\nwelches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck\nhervorrufen kann, dass eine Lehrerin\noder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach\nArtikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-\ndemokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des\nErziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes\nNordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und\nabendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht\ndem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht\nim Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und\nWeltanschauungsschulen.\"\n\n36\n\n1) Das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer\nöffentlichen Schule durch eine Lehrerin verstößt gegen das Verbot, in der Schule\npolitische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen\nabzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen\nund Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen\nSchulfrieden zu gefährden oder zu stören. \n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -,\nBVerwGE 121, 140.\n\n38\n\nEine Lehrerin, die in der Schule ein sog. islamisches Kopftuch trägt, gibt damit in\neindeutiger Weise zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekennt und\nsich gehalten sieht, dessen von ihr als verpflichtend empfundene\nBekleidungsvorschriften zu beachten. Hierin liegt eine Bekundung, nämlich die\nbewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Ob\ndiese Bekundung vom Schutz der Religions- oder Meinungsäußerung umfasst wird,\nist in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie das ihr zugrunde liegende\nMotiv, also die Frage, ob die Bekundung freiwillig ist oder im Sinne eines tradierten\nRollenverständnisses auf einem mehr oder weniger starken äußeren Zwang beruht.\nEntscheidend sind die von Dritten wahrgenommenen Erklärungswerte dieser\nBekundung. Alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs\nverstanden werden kann, sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht,\nob das Verhalten einen Eignungsmangel begründet. Neben dem Bekenntnis zum\nIslam und zu dessen Bekleidungsvorschriften kann das Kopftuch auch als ein\nZeichen für das Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaft gedeutet\nwerden. In jüngster Zeit wird in ihm verstärkt auch ein politisches Symbol des\nislamischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der\nwestlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und insbesondere\nEmanzipation der Frau, ausdrückt.\n\n39\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. September 2003 -\n 2 BvR 1436/02 -,\nBVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140;\nBayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Januar 2007 - Vf. 11 - VII-05 -,\nBayVBl. 2007, 235; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom\n26. August 2005\n- 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402.\n\n40\n\nZwar ist dies nicht die Botschaft, welche die Klägerin mit dem Tragen des\nKopftuchs vermitteln will. Das hat jedoch keine rechtliche Bedeutung. Auch insoweit\nist der \"Empfängerhorizont\" maßgeblich. Dabei kommt es zwar nicht auf die Sicht\nEinzelner an, die möglicherweise eine von weiteren Bevölkerungskreisen kaum\ngeteilte Deutungsmöglichkeit vertreten, wohl aber auf eine Deutungsmöglichkeit, die\neiner nicht unerheblichen Zahl von Betrachtern nahe liegt. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282;\nBVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; Niedersächsisches\nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296;\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -,\nNJW 2001, 2899.\n\n42\n\n§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW stellt dementsprechend insbesondere, wenn\nauch nicht ausschließlich, auf die Sicht der Schülerinnen und Schüler sowie der\nEltern ab, einer Gruppe, die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigen ist und die durch\ndas Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum Staat steht. Ob\nderen Sichtweise von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt wird, ist nicht\nentscheidend.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.\n\n44\n\nDas von der Klägerin getragene sog. islamische Kopftuch stellt ebenso wie ihre\nin der mündlichen Verhandlung ersatzweise angebotene \"modisch wirkende\nKopfbedeckung\" eine Bekundung im Sinne der Vorschrift dar. Das Gericht hat\nfestgestellt, dass auch die alternative Kopfbedeckung Haare und Ohren vollständig\numschließt. Hierzu trug die Klägerin einen Schal und einen ihren Hals teilweise\nbedeckenden Pullover. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont sind\ndiese Kleidungsstücke als \"äußere Bekundungen\" anzusehen. Es ist entscheidend\ndarauf abzustellen, dass es sich um eine bewusste, an die Außenwelt gerichtete\nKundgabe einer religiösen Überzeugung handelt, die von Dritten wahrgenommen\nwird. Diese Bedeutung eines solchen Kopftuchs erschließt sich einem unbefangenen\nBetrachter ohne weiteres. Zudem würde die Klägerin auf Fragen von Schülerinnen\nund Schüler sowie Eltern nach dem Grund des Tragens einer Kopfbedeckung eine\nAntwort nicht schuldig bleiben können. Sie hat im übrigen selbst eingeräumt, dass sie\nvon Schülern und Lehrern in der Vergangenheit bereits auf das Kopftuch\nangesprochen worden ist und erklärt hat, dass religiöse Gründe hierfür maßgeblich\nseien. \n\n45\n\nDie von der Klägerin angeführten denkbaren weiteren Gründe für das Tragen\neines Kopftuchs, etwa schlechte Witterung, modische Erwägungen oder eine\nKrankheit, sind hiermit nicht vergleichbar. Sie sind anlassbedingt und nicht auf Dauer\nangelegt. \n\n46\n\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom\n26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402; Niedersächsisches\nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296;\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -,\nNJW 2001, 2899.\n\n47\n\nDie von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung angesprochene Möglichkeit des Tragens einer Perücke, wie dies etwa\nvon Studentinnen an türkischen Universitäten praktiziert wird, hat die Klägerin selbst\nnicht aufgegriffen, vielmehr ausgeführt, dass sie sich über diese Möglichkeit bisher\nkeine Gedanken gemacht habe. Sie lege Wert darauf, dass ihre Haare und Ohren\nebenso wie der Hals bedeckt seien. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der\nAuffassung gelangt, dass die Klägerin das Tragen einer Perücke als Alternative zu\nihrem Kopftuch nicht ernsthaft in Erwägung zieht. \n\n48\n\n2) Die in der von der Klägerin getragenen Kopfbedeckung enthaltene Bekundung\nist geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den\npolitischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu\nstören. Das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW knüpft an einen abstrakten\nGefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des\nLandes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das\nVerbot. Es will vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete\nGefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten\nzu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass dieser\nentsprechende Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur \"geeignet\"\nsind, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten\nVerhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht\nvorgesehen. Eine derart abstrakte Gefährdung gerade der weltanschaulich-religiösen\nNeutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens geht von dem Tragen eines\nislamischen Kopftuchs durch eine Lehrerin aus. Die Schule ist der Ort, an dem die\nunterschiedlichen religiösen Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und\nwo sich das Nebeneinander besonders empfindlich auswirken kann. Die Entwicklung\nhin zu einer gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat daher\nzwangsläufig ein vermehrtes Potential möglicher Konflikte in der Schule mit sich\ngebracht. In dieser Lage können leichter Gefährdungen für den religiösen\nSchulfrieden aufkommen. Sie können sich vor allem aus der Besorgnis insbesondere\nder Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung der Kinder entwickeln.\nEinbußen an Neutralität im Erscheinungsbild können zu solcher Besorgnis beitragen\nund lassen sich insoweit als eine abstrakte Gefahr bezeichnen. Ihr will der\nLandesgesetzgeber durch eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität\nder Lehrer begegnen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140;\nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 -\n 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402.\n\n50\n\nVor diesem Hintergrund führt der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits\nzweieinhalb Jahre an der L1-Gesamtschule in L2 unterrichtet, ohne dass es zu einer\nsolchen Gefahr gekommen sei, zu keinem anderen Ergebnis. Im übrigen kann sich\ndie abstrakte Gefahr auch jederzeit durch den Wechsel von Schülern, Eltern oder\nLehrern mit kritischer Einstellung zu dem Erklärungsgehalt eines mit den\nBekleidungsvorschriften des Islam begründeten Kopftuchs konkretisieren. Die\nständige Konfrontation mit einem solchen Kopftuch im Unterricht hat zudem eine\nandere Qualität als das bloße Wissen um die islamische Glaubenszugehörigkeit\neiner Lehrerin. Nicht zuletzt wäre künftig auch ein Schulwechsel der Klägerin nicht\nauszuschließen, da ein Beamter grundsätzlich landesweit einsetzbar sein muss.\n\n51\n\nII) Soweit § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hier anzuwenden ist, ist diese\nVorschrift auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz,\nvereinbar. \n\n52\n\n1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines\n\"Kopftuchverbots\" vom Vorliegen einer (seinerzeit nicht gegebenen) hinreichend\nbestimmten gesetzlichen Grundlage abhängig gemacht. Es hat aber zugleich eine\ngesetzliche Regelung als im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des\nLandesgesetzgebers liegend bezeichnet, wenn dieser zum Schutz des in Neutralität\nzu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrags das Einbringen religiöser Bezüge in\nSchule und Unterricht durch Lehrkräfte generell verbiete. Der Gesetzgeber verfüge\nüber eine Einschätzungsprärogative, ob er eine Lösung wähle, die es ermögliche, die\nzunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die\nEinübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er - wie in § 57 Abs. 4\nSchulG NRW geschehen - wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte an\nder Schule den Weg gehe, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich\neine größere Bedeutung beizumessen. \n\n53\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282.\n\n54\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat sich - anders als andere Bundesländer - dafür\nentschieden, der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem\nErziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen\nund Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit\neines Lehrers. \n\n55\n\n2) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 zu der\nmit § 57 Abs. 4 SchulG NRW inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 2 des\nSchulgesetzes für Baden-Württemberg\n\n56\n\n\"Lehrkräfte an öffentlichen Schulen [...] dürfen in der Schule keine\npolitischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen\nabgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und\nEltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu\ngefährden oder zu stören. [...]. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach\nArtikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des\nLandes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und\nabendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht\ndem Verhaltensgebot nach Satz 1. [...]\"\n\n57\n\nausgeführt:\n\n58\n\n\"Soweit § 38 SchG hier anzuwenden ist, ist er mit höherrangigem Recht,\ninsbesondere dem Grundgesetz, vereinbar.\n\n59\n\na) Inhaltlich ist insbesondere die Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 SchG\nhinreichend bestimmt. Sie lässt die von ihr erfassten Schutzgüter - die\nNeutralität des Landes und den Schulfrieden - erkennen. Sie knüpft allein an die\nabstrakte Eignung eines Verhaltens an, diese Schutzgüter zu gefährden oder\nzu stören. Sie erfasst, dem generellen Charakter eines Gesetzes entsprechend,\njegliche Art von Bekundungen, also auch mündliche oder schriftliche\nÄußerungen sowie, was § 38 Abs. 2 Satz 2 SchG klarstellt, auch jedes sonstige\näußere Verhalten. Die bewusste Wahl einer religiös oder weltanschaulich\nbestimmten Kleidung fällt ohne weiteres unter diese Regelung. Die\nBestimmtheit des Satzes 1 wird auch nicht durch die gesetzliche Klarstellung in\n§ 38 Abs. 2 Satz 3 SchG in Frage gestellt. Die Darstellung christlicher und\nabendländischer Bildungs- und Kulturwerte von neutraler Warte ist etwas\nanderes als die Bekundung eines individuellen Bekenntnisses. Das eine hat mit\ndem anderen nichts zu tun, weil es bei der Darstellung nicht um persönliche\ninnere Verbindlichkeit geht, die der Darstellende für sich anerkennen müsste.\nAuch kann und darf es nicht um missionarisches Werben für ein bestimmtes\nGlaubensbekenntnis gehen. Hiernach lässt sich der Klarstellung in Satz 3 eine\nzusätzliche Präzisierung dessen entnehmen, was in Satz 1 mit \"Bekundung\"\ngemeint ist, und nicht etwa eine Unklarheit oder Widersprüchlichkeit, wie sie die\nRevision sieht.\n\n60\n\nb) Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom\n24. September 2003 (a.a.O. S. 309) im Einzelnen dargelegt hat, ist der\nLandesgesetzgeber zuständig und berechtigt, eine gesetzliche Bestimmung zu\nerlassen, die den möglichen Konflikt widerstreitender Grundrechte der\nLehrkräfte, Schüler und Eltern sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten\nstaatlichen Erziehungsauftrags regelt. Dies gilt vor allem dann, wenn die\nbetroffenen Grundrechte - wie hier die positive und negative Glaubensfreiheit\nsowie das elterliche Erziehungsrecht - nach dem Wortlaut der Verfassung ohne\nGesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen\nLebensbereich ordnet, notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten\nSchranken bestimmen und konkretisieren muss. Es gilt auch dann, wenn\nvorbehaltlos gewährte Grundrechte mit anderen Werten von Verfassungsrang\nabgewogen werden müssen, auf deren Inhalt der Staat gestalterischen Einfluss\nhat, wie dies etwa beim staatlichen Erziehungsrecht der Fall ist, das er nach\nMaßgabe gesellschaftlicher Verhältnisse beeinflussen kann. Hier ist der\nGesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien\njedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die\nAusübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (vgl. BverfGE 83, 130 <142>).\n\n61\n\nc) Die Lösung des verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses durch\n§ 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SchG verstößt nicht gegen das Prinzip\npraktischer Konkordanz bzw. das Gebot des verhältnismäßigen Ausgleichs der\neinander widerstreitenden Grundrechtspositionen. Auch unter Berücksichtigung\ndieses Prinzips liegt es noch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des\nGesetzgebers, die Grundrechtsposition der auf Seiten des Staates tätigen\nLehrer zugunsten der Freiheitsrechte der Eltern und Schüler sowie zur\nSicherung der Neutralität und des Schulfriedens zurücktreten zu lassen. Der\nGesetzgeber darf dabei die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten zu\nMäßigung und Zurückhaltung für Lehrer dahin konkretisieren, dass sie in der\nSchule keine Kleidung oder sonstige Zeichen tragen dürfen, die ihre\nZugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennen lassen.\nInsoweit sind unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch\ngesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit denkbar (BverfGE 108, 282\n<309>). \n\n62\n\nEine Regelung, die Lehrern untersagt, in der Schule äußerlich dauernd\nsichtbar ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder\nGlaubensrichtung erkennen zu lassen, ist Teil der Bestimmung des\nVerhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule. Wie auf die Vielfalt\nder Glaubensüberzeugungen in der Schule zu antworten ist, insbesondere,\nwelche Verhaltensregeln in Bezug auf Kleidung und sonstiges Auftreten für\nLehrerinnen und Lehrer zur näheren Konkretisierung ihrer allgemeinen\nbeamtenrechtlichen Pflichten und zur Wahrung des religiösen Friedens in der\nSchule aufgestellt werden sollen, kann und muss der demokratisch legitimierte\nLandesgesetzgeber entscheiden. Für die Beurteilung der tatsächlichen\nEntwicklungen, ihrer Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des\nreligiösen Friedens in der Schule wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen,\nmit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren begegnet werden kann,\nverfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden\nund Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BverfGE 50, 290\n<332 f.>; 99, 367 <389 f.>). Es ist seine Sache zu entscheiden, ob er eine\ngroßzügige Lösung wählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt\nin der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger\nToleranz zu nutzen, oder ob er wegen des größeren Potenzials möglicher\nKonflikte in der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im\nschulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende\nBedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere\nErscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern\ngrundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen\nLehrkräften von vornherein zu vermeiden (BverfGE 108, 282 <310>). Mit diesen\nPositionen lässt sich die Bandbreite seines Gestaltungsermessens\nkennzeichnen, innerhalb dessen er sich bei Wahrung der Gleichheit,\nSystemgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit frei entscheiden kann. \n\n63\n\naa) § 38 SchG hält sich in diesem vom Bundesverfassungsgericht\nvorgezeichneten Rahmen. Der Landesgesetzgeber hat den Weg gewählt,\nmöglichen Konflikten präventiv zu begegnen. Bereits die abstrakte Gefahr, die\nder staatlichen Neutralität oder dem Schulfrieden aus einer politischen,\nreligiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundung erwachsen\nkann, genügt ihm als Anlass, entgegenwirkende Verhaltensvorschriften\naufzustellen. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in\nSchule und Unterricht durch Lehrkräfte kann den in Neutralität zu erfüllenden\nstaatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative\nGlaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet\nzumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von\nKonflikten mit Eltern, die zu einer Störung des Schulfriedens führen und die\nErfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden können (BVerfG a.a.O.\nS. 302).\n\n64\n\nbb) Der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, auf die Verhältnisse an einer\neinzelnen Schule oder in einem bestimmten Bezirk abzustellen oder gar eine\nindividuelle Prüfung der Absichten vorzusehen, die eine Lehrerin etwa mit dem\nTragen eines Kopftuchs verbindet. Denn wie dargelegt liegt es in seiner\nGestaltungsfreiheit, abstrakten Gefahren schon im Vorfeld zu begegnen. Sie\naber lassen sich für keine Schule und keinen Bezirk von vornherein\nausschließen. Darüber hinaus geht es um eine Regelung auch der\nAnforderungen an die Eignung eines Lehrers. Will der Gesetzgeber daran\nfesthalten, dass ein Lehrer prinzipiell dauerhaft an allen Schulen des Landes\neinsetzbar bleiben muss, so ist es nur folgerichtig, auf die generellen\nVerhältnisse an den Schulen des Landes abzustellen. Hiermit wäre eine\nvereinzelnde Betrachtung nicht zu vereinbaren. Ausnahmen für bestimmte\nFormen religiös motivierter Kleidung in bestimmten Regionen, wie sie der\nProzessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in\nErwägung gezogen hat, kommen daher nicht in Betracht. Für sie bieten weder\nder Wortlaut des Gesetzes noch der Schutzzweck der Regelung eine\nHandhabe. Auch materielles Verfassungsrecht stünde dem entgegen (Art. 3\nAbs. 1 GG in der Ausprägung des Maßstabs der Systemgerechtigkeit und das\nGebot der strikten Gleichbehandlung der Religionsgesellschaften und\nGlaubensgemeinschaften <dazu sogleich cc)>). Ein Vollzugsdefizit, das auf\neine mittelbare Diskriminierung hinausliefe (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 lit. b der\nRichtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. EG L 303/16), ist in der\nRegelung nicht angelegt. \n\n65\n\ncc) § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG verletzt nicht das Gleichheitsgebot, indem er\ndie \"Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte\"\nvon den nach Satz 1 verbotenen Bekundungen abgrenzt und als der\nWahrnehmung des dem Neutralitätsgebot verpflichteten Erziehungsauftrags der\nLandesverfassung Baden-Württemberg nicht widersprechend bezeichnet.\n\n66\n\nBegründet der Gesetzgeber Dienstpflichten, die in die Glaubensfreiheit von\nAmtsinhabern und Bewerbern um öffentliche Ämter eingreifen und damit für\nglaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren\noder ausschließen, so ist das Gebot strikter Gleichbehandlung der\nverschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der\nPraxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten (BVerfG a.a.O. S.\n298).\n\n67\n\nEine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfession ist mit der\nKlarstellung in § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG nicht verbunden. Der hier verwendete\nBegriff des \"Christlichen\" ist im Sinne des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BverfGE 41, 29 <52>)\nauszulegen. Er bezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen\nBereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-\nabendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem\nGrundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung\nGeltung beansprucht. Hierzu gehören etwa die Auffassung von der\nunverfügbaren und unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 GG), von der\nallgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), von der Gleichheit aller Menschen\nund Geschlechter (Art. 3 GG) und von der Religionsfreiheit einschließlich der\nnegativen Glaubensfreiheit (Art. 4 GG). Weiter umfasst der Begriff humane\nWerte wie Hilfsbereitschaft, Sorge für und allgemeine Rücksichtnahme auf den\nNächsten sowie Solidarität mit den Schwächeren. Der Auftrag zur Weitergabe\nchristlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet oder berechtigt die Schule\ndeshalb keineswegs zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern\nbetrifft Werte, denen jeder auf dem Boden des Grundgesetzes stehende\nBeamte unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos\nzustimmen kann. [...]\n\n68\n\n§ 38 SchG ist nicht unverhältnismäßig. Das Gebot eines angemessenen\nAusgleichs konkurrierender Grundrechte und Rechte mit Verfassungsrang\nverlangt nicht, dass alle betroffenen Rechtspositionen gleichermaßen Einbußen\nerleiden. Der Gesetzgeber darf eine Lösung wählen, nach der eines der\nbeteiligten (Grund-)Rechte zu weichen hat. Der religiöse Schulfrieden ist ein\nSchutzzweck von herausragender Bedeutung, der das hier strittige Verbot\nschon bei abstrakten Gefahren zu rechtfertigen vermag. Die islamische\nGlaubensgemeinschaft wird davon auch nicht übermäßig betroffen, da sich das\nVerbot auf Lehrer im Staatsdienst beschränkt, Schülerinnen auch an\nöffentlichen Schulen und Lehrerinnen an Privatschulen also das Tragen eines\nKopftuchs unbenommen bleibt. Im Übrigen regelt es nur das Verhalten in der\nSchule, sieht also davon ab, das Verhalten des Beamten auch außerhalb des\nDienstes vorzuschreiben (vgl. § 36 Satz 3 BRRG, § 54 Satz 3 BBG).\"\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.\n\n70\n\n3) Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung im Hinblick\nauf die insoweit inhaltsgleiche Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW an. Auch\ndiese Vorschrift steht aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 24. Juni 2004 in Einklang mit höherrangigem Recht.\n\n71\n\nSie verstößt zudem nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und\nAbs. 3 Satz 1 GG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist allerdings sowohl in\nder Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung von Dienstpflichten, die in\ndie Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um öffentliche Ämter\neingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen\nDienst erschweren oder ausschließen, das Gebot strikter Gleichbehandlung der\nverschiedenen Glaubensrichtungen zu beachten. \n\n72\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282;\nBVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.\n\n73\n\nHieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass Bekundungen anderer\nGlaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen\noder Störungen der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können,\ngleichermaßen untersagt sind. Das landesweite Verbot religiöser Bekundungen gilt\nmithin nicht nur für das Tragen eines islamischen Kopftuchs, sondern auch für\nreligiös motivierte Kleidung anderer Religionen, etwa die christliche Ordenstracht und\ndie jüdische Kippa.\n\n74\n\nEbenso Kugele, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 24. Juni 2004, jurisPR-\nBverwG 3/2004 Anm. 1 vom 6. Dezember 2004; Mahrenholz, Jestaedt und Böckenförde,\nStellungnahmen vor dem Ausschuss für Schule, Jugend und Sport und dem Ständigen\nAusschuss des Landtags von Baden-Württemberg am 12. März 2004 zu LT-\nDrucksachen 13/2793 und 13/2837 zu § 38 SchulG BW;\nMuckel, Stellungnahme 14/188 vom 5. März 2006, Sacksofsky, Stellungnahme 14/191 vom\n6. März 2006, und Oebbecke, Stellungnahme 14/184 vom 28. Februar 2006, jeweils im\nRahmen der Anhörung des Hauptausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen zu LT-\nDrucksache 14/569 zu § 57 SchulG NRW.\n\n75\n\nHiermit steht § 57 Abs. 4 SchulG NRW in Einklang, insbesondere werden\nNonnenhabit und Kippa von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4\nSatz 1 SchulG NRW erfasst. Soweit der Beklagte im Klageverfahren - anders als im\nWiderspruchsverfahren - geltend macht, § 57 Abs. 4 SchulG NRW stehe christlich-\nabendländischen Bekundungen von Lehrern in der Schule nicht entgegen, vielmehr\nsei das Tragen des Nonnenhabits und der Kippa erlaubt, ist ihm nicht zu folgen. So\nkann für die Statthaftigkeit etwa des Nonnenhabits nicht mit Erfolg angeführt werden,\ndass von einer solchen Ordenstracht die durch § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW\nuntersagten Bekundungen deshalb nicht ausgingen, weil es sich hierbei lediglich um\neine \"Berufsbekleidung\" handele. \n\n76\n\nSo allerdings die Begründung zum (früheren) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom\n4. November 2003, LT-Drucksache 13/4564, S. 8.\n\n77\n\nNach Auffassung des Gerichts wird ein derartiges Verständnis des Nonnenhabits\ndem Selbstverständnis dieses geistlichen Standes nicht gerecht, beschreibt vielmehr\nlediglich einen Teilaspekt der Ordenstracht. Aus der Sicht des objektiven Betrachters\nist diese Kleidung jedenfalls in erster Linie und zudem in besonderer Weise Ausdruck\neiner bestimmten religiösen Überzeugung. \n\n78\n\nVgl. auch Bader, NVwZ 2006, 1333; Böckenförde, Sitzung des Ausschusses für Schule,\nJugend und Sport des Landtags Baden-Württemberg vom 12. März 2004, S. 69, wonach sich\ndie Nonnen von\nBaden-Baden-Lichtenthal über eine Bezeichnung als \"christlicher Trachtenverein\" beschweren\nwürden. \n\n79\n\nEine unzulässige Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen ergibt sich\nauch nicht aus der Klarstellung in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, wonach die\nWahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und\nabendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem\nVerhaltensgebot nach Satz 1 widerspricht. Der hier verwendete Begriff des\n\"Christlichen\" ist nämlich ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 38 Abs. 2\nSatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg wie folgt auszulegen: Er\nbezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von\nGlaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur\nhervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt\nund unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. \n\n80\n\nVgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -,\nBverfGE 41, 29; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.\n\n81\n\nDasselbe gilt für die Bezugnahme auf die Artikel 7 und 12 Abs. 6 der\nLandesverfassung, in denen die allgemeinen und die schulischen\nErziehungsgrundsätze niedergelegt sind. Auch die Verfassung des Landes\nNordrhein-Westfalen bezieht sich hier auf christliche Tugenden und nicht auf\nspezielle Glaubensinhalte. In diesen Artikeln ist das Erziehungsziel verankert, in\nKindern Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft\nzum sozialen Handeln zu wecken. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der\nMenschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung\nvor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung\nder natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur\nVölkergemeinschaft und Friedensgesinnung (vgl. Art. 7 der Landesverfassung). Nach\nArt. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung werden die Kinder in\nGemeinschaftsschulen \"auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte\"\nunterrichtet und erzogen. Dass diese Norm nicht auf die Vermittlung bestimmter\nGlaubensinhalte abzielt, findet darin besonderen Ausdruck, dass die Erziehung \"in\nOffenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und\nweltanschauliche Überzeugungen\" erfolgt. \n\n82\n\nSoweit die Begründung des dem Zweiten Schulrechtsänderungsgesetz vom\n27. Juni 2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU und FDP\nvom 31. Oktober 2005 (LT-Drucksache 14/569, S. 9) davon ausgeht, dass äußere\nSymbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den\nBildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen\nBildungs- und Kulturwerten entsprechen, \"etwa die Tracht von Ordensschwestern\noder die jüdische Kippa\", zulässig blieben, hat diese Auffassung im Wortlaut des\nGesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. \n\n83\n\nAus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende\nsubjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stehen dem\nobjektiven Gesetzesinhalt nicht gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist\nfür die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er sich auch im Gesetzestext selbst\nwiederfindet. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363 m.w.N., und\nBeschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom\n2. Oktober 2003 - 6 A 2089/02 -,\nNVwZ-RR 2004, 438.\n\n85\n\nDaran fehlt es hier. Einer insoweit eindeutigen Gesetzesfassung hätte es aber\ninsbesondere angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zur Zulässigkeit des\nNonnenhabits geäußerten gegenteiligen Stimmen und Einschätzungen \n\n86\n\n- vgl. zur Entstehungsgeschichte Aktuelle Stunde des Landtags Nordrhein-Westfalen am\n2. Oktober 2003, Plenarprotokoll 13/99 (S. 9879 ff.); Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom\n4. November 2003, LT-Drucksache 13/4564; Gutachten von Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Battis und\nDr. jur.Bultmann zu den Folgen des Kopftuchurteils im Auftrag der Fraktion der SPD,\nJanuar 2004,\nLT-Drucksache 13/2727; Hauptausschuss, Öffentliche Anhörung zum Thema \"Kopftuchverbot\"\nvom 6. Mai 2004, LT-Drucksachen 13/1218 und 13/2877; Gesetzentwurf der Fraktionen der\nCDU und der FDP vom 31. Oktober 2005, LT-Drucksache 14/569; Beschlussempfehlung und\nBericht des Hauptausschusses vom 19. Mai 2006, LT-Drucksache 14/1927 -\n\n87\n\nund der vorausgegangenen, eine strikte Gleichbehandlung anmahnenden\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 und des\nBundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 bedurft. Dies gilt umso mehr, als der\nspäter unverändert Gesetz gewordene Gesetzentwurf vom 31. Oktober 2005 in\ndieser Beziehung hinter der Fassung des in der vorangegangenen Legislaturperiode\neingebrachten Gesetzentwurfs zurückblieb. \n\n88\n\nVgl. LT-Drucksache 13/4564 zum Entwurf eines § 1 Abs. 6 Satz 4\nSchulordnungsgesetz NRW: \"Die äußere Bekundung christlicher Bildungs- und Kulturwerte\noder Traditionen [...] widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 2.\" (Hervorhebung\ndurch das Gericht).\n\n89\n\nJedenfalls wäre ein Verständnis, dass christliche und jüdische\nGlaubensbekundungen privilegiert seien, nach dem Gebot der\nverfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auszuschließen. Hiernach darf\nsogar der Wortlaut einer Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden,\nwenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt\nhat, als sie die Verfassung gestattet. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm\nkann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des\nGesetzgebers soviel wie möglich aufrechtzuerhalten. Solange eine Norm\nverfassungskonform ausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt,\ndarf sie nicht für nichtig erklärt werden.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363 m.w.N., und\nBeschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309.\n\n91\n\nHieraus folgt für die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW: Erlaubte diese\neine Auslegung dahin gehend, dass sie das Tragen des Nonnenhabits auch\naußerhalb der Bekenntnisschulen und des Religionsunterrichts an öffentlichen\nSchulen - etwa als \"Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und\nKulturwerte\" - zuließe, verstieße sie gegen das Gebot strikter Gleichbehandlung der\nverschiedenen Glaubensrichtungen. Ihr wäre daher nach dem Gebot der\nverfassungskonformen Auslegung von Gesetzen der - nach dem Wortlaut ohnehin\nnahe liegende - Inhalt beizulegen, wonach im Bereich öffentlicher Schulen zwar die\nDarstellung christlicher Bildungs- und Kulturwerte, nicht aber durch Kleidung zum\nAusdruck gebrachte Bekundungen des christlichen Glaubens statthaft sind.\n\n92\n\n4) Des weiteren steht § 57 Abs. 4 SchulG NRW auch in Einklang mit Art. 9 der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention. Das Verbot des \"Kopftuchtragens\" in\nöffentlichen Schulen kann als Element einer gesetzgeberischen Entscheidung über\ndas Verhältnis von Staat und Religion im Schulwesen eine zulässige Einschränkung\nder Religionsfreiheit darstellen.\n\n93\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BverfGE 108, 282;\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 15. Februar 2001 -\n 42393/98 - (Dahlab/Schweiz), NJW 2001, 2871, und Urteil vom 10. November 2005 -\n 44774/98 - (Leyla Sahin/Türkei), NJW 2006, 1389.\n\n94\n\n5) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz\n(AGG)\n\n95\n\n- Gesetz vom 14. August 2006, BGBl. I 2006, S. 1897, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BGBl. I 2006, S. 2742 -\n\n96\n\nvor, das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG \n\n97\n\n- Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens\nfür die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt EG Nr. L\n303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) -\n\n98\n\ndient. Dieses Gesetz findet vorliegend allerdings Anwendung, insbesondere ist\nder persönliche Anwendungsbereich für die Klägerin als Bewerberin für ein\nBeschäftigungsverhältnis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG und für den Beklagten als\nArbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG eröffnet. Nach § 24 Nr. 1 AGG gelten die\nVorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unter Berücksichtigung\nihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend auch für Beamtinnen und Beamte der\nLänder. \n\n99\n\nNach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen etwa aus Gründen\nder Religion oder Weltanschauung zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 2\nAbs. 1 Nr. 1 AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund nach\nMaßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich\nAuswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger\nund selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dabei differenziert das Gesetz zwischen\nunmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine\nunmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten\nGrundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer\nvergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2\nAGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale\nVorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten\nGrundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können,\nes sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein\nrechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses\nZiels angemessen und erforderlich. \n\n100\n\nNach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1\ngenannten Grundes (hier etwa der Religion) benachteiligt werden. Nach § 8 Abs. 1\nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines solchen Grundes aber\nzulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der\nBedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche\nAnforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung\nangemessen ist.\n\n101\n\nNach Maßgabe der genannten Vorschriften kann dahinstehen, ob eine\n(unmittelbare oder mittelbare) Benachteiligung in diesem Sinne vorliegt. Denn eine\n- unterstellte - Benachteiligung wäre gerechtfertigt. Es ergibt sich bereits aus den\noben dargelegten Erwägungen, dass das Verbot äußerer Bekundungen gemäß § 57\nAbs. 4 SchulG NRW zum Schutz der Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen\nund Schülern sowie Eltern und des politischen, religiösen oder weltanschaulichen\nSchulfriedens erforderlich ist. Es stellt damit eine wesentliche und entscheidende\nberufliche Anforderung dar. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig, da die betroffenen\nGrundrechtspositionen zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. \n\n102\n\nIII) Ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des\nLandes ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit\neiner bestimmten Verwaltungsübung. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:\n\n103\n\n1) Das Land Nordrhein-Westfalen geht gegen alle Lehrerinnen, die etwa durch\ndas Tragen eines Kopftuchs eine nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW untersagte\näußere Bekundung abgeben, gleichermaßen vor. Der Beklagte hat in der mündlichen\nVerhandlung vorgetragen, dass das Verbot gegenüber verbeamteten Lehrkräften im\nWege einer dienstlichen Weisung und ggf. eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel\neiner Entfernung aus dem Dienst durchgesetzt werde, gegenüber angestellten\nLehrkräften mittels Abmahnung und Kündigung. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen\nden Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Klägerin, die auf das Tragen des Kopftuches\nim Dienst zu verzichten nicht bereit ist, nicht in den öffentlichen Schuldienst\neingestellt wird. \n\n104\n\n2) Ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung ergibt sich auch nicht daraus, dass\nim Land Nordrhein-Westfalen zwei Nonnen im Schuldienst tätig sind und in\nOrdenstracht unterrichten. \n\n105\n\nVgl. zu diesem rechtlichen Ansatz: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2006\n- 18 K 3562/05 -, NVwZ 2006, 1444.\n\n106\n\nEs handelt sich in dem einen Fall um eine Nonne an einer C Schule in N2, an\nwelcher gemäß § 57 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW das Neutralitätsgebot nicht gilt. Eine\nweitere Nonne, die dem Orden \"L3\" angehört, ist an der X Schule für Blinde und\nSehbehinderte in Q als Schulleiterin tätig. Diese Schule ist aus dem im Jahre 1842\ngegründeten Privatinstitut der Pauline von Mallinckrodt hervorgegangen und wurde\nim Jahre 1847 an die Provinzialverwaltung Westfalen übergeben. Es handelt sich um\neinen historisch bedingten Sonderfall. Die Nonne versieht ihre Aufgabe als\nSchulleiterin zudem auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages zwischen dem\nLand Nordrhein-Westfalen und der Kongregation, so dass sie nur an der\nbetreffenden Förderschule einsetzbar ist. Auf Grund dieser besonderen\nRahmenbedingungen kann vorliegend - ausnahmsweise - sowohl eine konkrete als\nauch eine abstrakte Gefährdung der Neutralität des Landes oder des Schulfriedens\nausgeschlossen werden.\n\n107\n\nIm übrigen wäre ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung selbst dann nicht\ngegeben, wenn der Einsatz der Nonne an der Schule in Q sich als Verstoß gegen\n§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW darstellte. Ein Vollzugsdefizit würde nach\nAuffassung des erkennenden Gerichts nicht dazu führen, der Klägerin entgegen dem\ngesetzlich normierten Verbot äußerer religiöser Bekundungen eine Einstellung in den\nöffentlichen Schuldienst des Landes zu ermöglichen. Es gibt keinen Anspruch auf\nGleichbehandlung im Unrecht.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n109\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.\n\n110\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO zu. Die Rechtssache hat nach Auffassung der Kammer grundsätzliche\nBedeutung, weil es sich - soweit ersichtlich - um die erstmalige\nverwaltungsgerichtliche Überprüfung des § 57 Abs. 4 und 6 SchulG NRW im\nZusammenhang mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses im Lande\nNordrhein-Westfalen handelt und die Auslegung der Norm für Entscheidungen in\nweiteren gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder einem gleichartigen\nStreitgegenstand von Bedeutung ist. \n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-05/2-k-6225-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-05/2-k-6225-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263691","retrieved":"2026-07-09 02:30:35.872657+00:00"}}