{"status":"available","doknr":"OLD263692","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0605.13K344.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-05","aktenzeichen":"13 K 344/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Höhe des Minderungsbetrages nach § 12 \nAbs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, \nPflege- und Geburtsfällen (BhV).\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 10. Januar 2005 setzte die Beklagte auf den Antrag des \nKlägers vom 27. Dezember 2004 hin eine Beihilfe in Höhe von 1.543,23 Euro fest. \nBei der Berechnung dieses Betrages zog sie u.a. für die vier Quartale des Jahres \n2004 jeweils den Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Höhe von \n10,00 Euro, insgesamt also 40,00 Euro, ab. Hiergegen legte der Kläger mit \nSchreiben vom 17. Januar 2005 Widerspruch ein.\n\n4\n\nMit weiterem Bescheid vom 13. Juli 2005 setzte die Beklagte auf den Antrag des \nKlägers vom 3. Juli 2005 hin eine Beihilfe in Höhe von 1.557,99 Euro fest. Bei der \nBerechnung dieses Betrages zog sie u.a. für die ersten beiden Quartale des Jahres \n2005 jeweils den Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Höhe von \n10,00 Euro, insgesamt also 20,00 Euro, ab. Hiergegen legte der Kläger mit \nSchreiben vom 2. August 2005 Widerspruch ein.\n\n5\n\nMit weiterem Bescheid vom 8. August 2005 setzte die Beklagte auf den Antrag \ndes Klägers vom 2. August 2005 hin eine Beihilfe in Höhe von 195,93 Euro fest. Bei \nder Berechnung dieses Betrages zog sie u.a. für das dritte Quartal des Jahres 2005 \nden Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Höhe von 10,00 Euro ab. \nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. August 2005 Widerspruch \nein.\n\n6\n\nMit weiterem Bescheid vom 10. November 2006 setzte die Beklagte auf den \nAntrag des Klägers vom 2. November 2006 hin eine Beihilfe in Höhe von \n987,76 Euro fest. Bei der Berechnung dieses Betrages zog sie u.a. für das vierte \nQuartal des Jahres 2005 und das erste und das dritte Quartal des Jahres 2006 \njeweils den Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Höhe von 10,00 Euro, \ninsgesamt also 30,00 Euro, ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. \nNovember 2005 Widerspruch ein.\n\n7\n\nZur Begründung seiner Widersprüche machte der Kläger u.a. geltend, dass in \nden Bescheiden jeweils der volle Betrag der sog. Praxisgebühr in Höhe von \n10,00 Euro in Anrechnung gebracht worden sei. Zulässig sei aber nur eine \nAnrechnung der Praxisgebühr entsprechend dem jeweiligen \nBeihilfebemessungssatz, bei ihm also nur in Höhe von 50%, da ihm in Rahmen der \nBeihilfe nicht mehr als die Hälfte seiner Auslagen erstattet werde. Gestützt werde \ndiese Rechtsauffassung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. \nMärz 2005, Az.: 2 A 2884/04.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2006 wies die Beklagte die \nWidersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die \nMinderung gemäß den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV erfolgt sei, die für sie \nbindend seien.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 2007 Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm unter entsprechender \nteilweiser Aufhebung ihrer Beihilfebescheide vom \n10. Januar 2005, 13. Juli 2005, 8. August 2005 und 10. November \n2006 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom \n27. Dezember 2006 weitere Beihilfe in Höhe von 50,00 Euro zu \ngewähren.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt \nsie aus, der Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV stelle sich als pauschaler \nFestbetrag dar, dessen Höhe nicht vom persönlichen Beihilfebemessungssatz \nabhänge. Es handele sich nicht um eine Praxisgebühr. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV \nverstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liege keine \nVerletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern vor.\n\n16\n\nDurch ihre Schriftsätze vom 26. Januar 2007, 25. April 2007 und 11. Mai 2007 \nhaben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet \nund sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Berichterstatter kann gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer entscheiden, da die \nBeteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Entscheidung kann gemäß \n§ 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten auch \nhierzu ihr Einverständnis erklärt haben.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n21\n\nDie Bescheide vom 10. Januar 2005, 13. Juli 2005, 8. August 2005 und 10. \nNovember 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2006 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in \nHöhe von 50,00 Euro.\n\n22\n\nDer Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe richtet sich nach den \nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- \nund Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV). Zwar genügen diese nicht den \nAnforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie \nzumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit \neinzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen.\n\n23\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 \n(105 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 -\n 1 A 1142/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n24\n\nDie Beklagte war nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV berechtigt, von dem Betrag, der \nsich nach Anwendung des Bemessungssatzes auf die beihilfefähigen Aufwendungen \nergibt, einen Betrag von 10,00 Euro je Quartal für jede erste Inanspruchnahme von \nambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen \nabzuziehen. Sie ist nicht verpflichtet, auf diesen Betrag von 10,00 Euro den \njeweiligen Beihilfebemessungssatz anzuwenden und den genannten Betrag mithin \nnur anteilig in Abzug zu bringen.\n\n25\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von \n10,00 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je \nberücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von \nambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen; dies \ngilt nicht für Aufwendungen nach Satz 3. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV sieht also \nausdrücklich vor, dass sich die Beihilfe um je 10,00 Euro mindert und nicht etwa die \nbeihilfefähigen Aufwendungen. Damit setzt § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV nach seinem \neindeutigen Wortlaut erst nach der Anwendung des Beihilfebemessungssatzes auf \ndie beihilfefähigen Aufwendungen an; für eine (nochmalige) Anwendung des \nBemessungssatzes auf den Abzugsbetrag bietet die Vorschrift keinen Raum.\n\n26\n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht \nunwirksam und bedarf auch keiner einschränkenden Auslegung.\n\n27\n\nEbenso schon die Urteile des erkennenden Gerichts vom 24. Januar 2007 - 13 K 8322/04 -, \nveröffentlicht in NRWE und juris, und vom 19. März 2007 - 13 K 4413/06 -, veröffentlicht in \nNRWE und juris.\n\n28\n\nDas Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Rheinland-Pfalz, das in seinem Urteil vom 23. September 2005 -\n 10 A 10534/05 -, NVwZ 2006, Seite 954 ff., zu der Gültigkeit der Vorschrift \nFolgendes ausgeführt hat:\n\n29\n\n„Dieses seitdem geltende System von Eigenbehalt und Belastungsgrenze \nverstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit es der Kläger für \nrechtswidrig erachtet, weil es gerade vor dem Hintergrund seiner Übernahme \naus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums sowie dem Alimentationsprinzip nicht zu \nvereinbaren sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Insofern ist bereits in \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 83, S. 89 ff \nsowie 106, S. 102 ff.) höchstrichterlich geklärt, dass die Beihilfe einschließlich \nihrer konkreten Ausformung auch im Hinblick auf die Einführung etwaiger \nZuzahlungen von Seiten der Beamten nicht zu den hergebrachten Grundsätzen \ndes Berufsbeamtentums gehört, so dass das System der Beihilfen jederzeit \ngeändert werden kann, da eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den \nBeamten für Krankheitsfälle Unterstützung gerade in der Form von Beihilfen im \nSinne der Beihilfevorschriften oder von Beihilfen in bestimmter Höhe zu \ngewähren, hiernach nicht besteht. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht \ndamit im Zusammenhang ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip zwar den \nGesetzgeber verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt der Beamten \nzu sorgen, dass das gegenwärtige System der Beihilfe jedoch nicht Bestandteil \ndieser so verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation ist, die insofern \nlediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken muss, die zur \nAbwendung krankheitsbedingter, durch Beihilfeleistungen nicht ausgeglichener \nBelastungen erforderlich ist. Von daher wäre diese Alimentation erst dann nicht \nmehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien einen solchen \nUmfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr \ngewährleistet wäre, wobei bei einer solchen Lage verfassungsrechtlich jedoch \nnicht etwa eine Anpassung der Beihilfe, sondern eine entsprechende Korrektur \nder Besoldung geboten wäre.\n\n30\n\nNach alledem verbleibt - so das Bundesverfassungsgericht weiter - als \nrechtlicher Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit beihilfemindernder \nVorschriften allein die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter \nGrundsatz des Berufsbeamtentums, in der die Gewährung von Beihilfe ihre \nGrundlage hat. Danach muss der Dienstherr dafür Vorkehrungen treffen, dass \nder amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen \nfinanziellen Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese \nPflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über \nZuschüsse in der Form von Beihilfe erfüllt, bleibt ihm überlassen. Entscheidet \nsich der Dienstherr dahin, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfe \nnachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden \nEigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutritt, so muss er gewährleisten, \ndass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er \nauch über eine ihn zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Die Beihilfe \nsoll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen \nin angemessenem Umfang freistellen; der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da \ner sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht \nohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten gestalten. \nEine lückenlose Erstattung jegli-cher Aufwendungen verlangt die \nFürsorgepflicht allerdings nicht.\n\n31\n\nDiese höchstrichterlichen Grundsätze haben zwischenzeitlich in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf mit § 12 BhV \nvergleichbare Kostendämpfungsbestimmungen im Beihilferecht der Länder eine \nweitere Konkretisierung gefunden (vgl. BVerwG, DÖD 2004, S. 82 und \nNJW 2004, S. 308). Hiernach haben, sofern der Dienstherr sich für ein solches \nMischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfe entscheidet, \nsowohl die Bestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung als auch die \nBeihilfevorschriften auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten Rücksicht zu \nnehmen, so dass der amtsangemessene Lebensunterhalt sichergestellt bleibt. \nInsofern gibt es allerdings keine starren Grenzen, d. h. die Bezüge enthalten \nkeinen exakt bestimmbaren Anteil, mit dem der Beamte seine Eigenvorsorge \nbetreiben kann und soll. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten \nzumutbaren Belastungen im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn \ndieser Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Daher verlangt die \nFürsorgepflicht nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistungen die \nAufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der \nDienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das \nvon der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar wäre. \nEbenso ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass es ungeachtet dessen, \ndass die Bestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung sowie die \nBeihilfebestimmungen auf die finanzielle Belastbarkeit der Beamten Rücksicht \nzu nehmen haben und die Besoldung bzw. Versorgung und die Beihilfe \nwechselseitig aufeinander bezogen sind, kein tradiertes Anspruchsniveau gibt, \nso dass selbst eine Kürzung der Beihilfeleistungen durch Eigenbeteiligungen \nder Beamten nicht etwa von vornherein der bis zu deren Einführung erreichte \nEinkommens- bzw. Beihilfestandard entgegensteht. Die Fürsorgepflicht \nverbietet es insofern lediglich, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren \nwirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, \nwenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag von weniger \nals eins vom Hundert des Jahreseinkommens begrenzt bleibt. \n\n32\n\n....\n\n33\n\nSoweit dementsprechend der Kläger zusätzlich rügt, dass § 12 Abs. 1 Satz \nund 2 BhV jedenfalls deshalb keinen Bestand haben könne, weil die dort \nvorgesehenen Eigenbehalte nur eine von vielen Maßnahmen seien, mit denen \nin den letzten Jahren auf die unterschiedlichste Weise die Einkommenssituation \nder Beamtenschaft geschmälert worden sei, so dass nunmehr „das Maß voll\" \nsei, vermag er damit nicht durchzudringen. Dies muss letztlich schon deshalb \ngelten, weil der Senat sich naturgemäß auch mit Blick auf die vom Kläger \ndergestalt pauschal gerügten Einkommensschmälerungen zur objektiv \nbegründbaren Feststellung außerstande sieht, dass vor dem Hintergrund der \nvielfältigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Änderungen, wie sie etwa \nseit dem Jahr 2000 zu verzeichnen waren (vgl. dazu Clemens/Millack u.a., \nBesoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2005, Übersicht über \nÄnderungsgesetze zum BBesG, Nr. 105 ff.), gerade die hier streitbefangene \nBeihilfevorschrift wegen ihrer Auswirkungen auf die Beamtenschaft bzw. \njedenfalls aber konkret auf den Kläger zu einer solchen dramatischen \nMinderung der Einkommenssituation geführt haben könnte, dass nunmehr der \namtsangemessene Lebensunterhalt in Frage gestellt sei. \n\n34\n\nAber auch soweit der Kläger damit schwerpunktmäßig auf den in den \nletzten Jahren etwa zu verzeichnenden Abbau der Beihilfeleistungen selbst \nabzielt, ergibt sich keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Immerhin ist damit \nim Zusammenhang zu sehen, dass § 12 Abs. 1 BhV mit seinen Minderungen \nder beihilfefähigen Aufwendungen auf entsprechenden \nKostendämpfungsmaßnahmen aufbaut, wie sie bereits im Jahr 1993 in die \nBeihilfevorschriften aufgenommen worden waren, wobei diese Eigenbehalte \nzum Teil vorübergehend auch Senkungen erfuhren und im Übrigen von Anfang \nan zur Verhinderung finanzieller Überforderungen stets von \nAusnahmetatbeständen sowie Härtefallregelungen begleitet wurden. Auch hier \nlässt sich nicht feststellen, dass die Neuordnung der Eigenbeteiligungen, von \ndenen der Kläger zudem bezüglich der Minderungen der beihilfefähigen \nAufwendungen insbesondere für Arzneimittel ohnehin bereits in der \nVergangenheit betroffen, alsdann aber entsprechend der seit dem \n1. Januar 1999 geltenden Rechtslage nochmals freigestellt worden war, in \nVerbindung mit der neu geschaffenen Praxisgebühr das „Maß zum Überlaufen\" \ngebracht hätte, obgleich der Kläger dadurch im Hinblick auf die von ihm \nbeantragte Belastungsgrenze im Jahr 2004 im Vergleich zu den Vorjahren \nallenfalls rund 20 EUR pro Monat zusätzlich aufbringen musste. \n\n35\n\nAn dieser Einschätzung vermag schließlich auch das weitere \nBerufungsvorbringen des Klägers mit Blick auf das von ihm damit im \nZusammenhang angeführte neuere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n17. Juni 2004 (DVBl. 2004, S. 1420) nichts zu ändern. Dies gilt zunächst \nungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht darin die lediglich als \nVerwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften insgesamt als \nrechtswidrig erachtet hat, weil es der Gestaltungsraum bei der Bestimmung des \nUmfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei \nstetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit \nvon Alimentation und ergänzender vom Dienstherr zur regelnder Beihilfe \nandererseits gebieten, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die volle \nVerantwortung für die zum Teil erheblichen Eingriffe in den erreichten \nBeihilfestand übernimmt, wie sie in den Ländern mit unterschiedlichen \nKostendämpfungsmaßnahmen (siehe Urteile vom 3. Juli 2003) und im Bund \ndurch die 27. und 28. AVwV zur Änderung der BhV vom 17. Dezember 2003 \nund 30. Januar 2004 erfolgt sind. Denn trotz des damit verbundenen Vorhaltes, \nandernfalls hätte es die Exekutive in der Hand, das Maß der von dem Beamten \nerwarteten Kostenbeteiligung festzulegen und dadurch das mit der Besoldung \nerreichte Niveau unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers wieder \nabzusenken, hat das Bundesverwaltungsgericht damit im Zusammenhang \nentschieden, dass gleichwohl für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der \nBeihilfevorschriften auszugehen ist. Damit ist aus seiner Sicht gewährleistet, \ndass die Leistungen im Falle von Krankheit auch weiterhin nach einem \neinheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden, dessen Inhalt jedenfalls \nbislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht \nhöherrangigen Rechts geboten hat. Dass diese Weitergeltung gerade § 12 BhV \nnicht miterfassen sollte, lässt sich nicht feststellen. Indem das \nBundesverwaltungsgericht zur Verdeutlichung der von ihm aufgezeigten \nverfassungsrechtlichen Bedenken neben den unterschiedlichen \nKostendämpfungsmaßnahmen der Länder, die es zudem in seinen Urteilen \nvom 3. Juli 2003 als inhaltlich unbedenklich bestätigt hatte, gerade auch die hier \nstreitbefangene Neuordnung der Eigenbehalte und Belastungsgrenzen in § 12 \nBhV angesprochen und sich im Anschluss daran trotz des vor diesem \nHintergrund beanstandeten Defizits normativer Regelungen für die einstweilige \nWeitergeltung der Beihilfevorschriften ausgesprochen hat, hätte es von Seiten \ndes Gerichts eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, wenn es gleichwohl § 12 \nBhV mangels gesetzlicher Fundierung etwa wegen dessen besonderer \nTragweite als schon im Grundsatz nicht weiter geltungsfähig hätte behandelt \nwissen wollen (im Ergebnis ebenso VG Frankfurt/Main, Urteil vom 11. Mai 2005 \n- 9 E 4939/04 (1) - m.w.N.).\"\n\n36\n\nDiese Rechtsprechung entspricht der des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs,\n\n37\n\nBeschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 ZB 05.1819 -, veröffentlicht in juris,\n\n38\n\nund der verschiedener Verwaltungsgerichte.\n\n39\n\nVgl. z.B. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2006 - 3 K 4681/04 -, veröffentlicht in \nNRWE; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 13. Januar 2006 - 13 K 86/05 -; veröffentlicht \nin NRWE; Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. März 2006 -\n 3 K 954/05.NW -, NVwZ 2006, 1204; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 -\n 1 A 413/04 -, veröffentlicht in juris.\n\n40\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil die \nPauschalsätze des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV nicht nach Besoldungsgruppen abgestuft \nsind und damit die Beamten niedriger Besoldungsgruppen im Verhältnis stärker \nbelastet werden als die Beamten höherer Besoldungsgruppen. Der \nbeamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz kennt zwar seit jeher Differenzierungen nach \nsozialen und wirtschaftlichen Kriterien. Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des \nDienstherrn im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge und damit auch im \nBeihilferecht und insbesondere im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der Belastung \nder Anspruchsberechtigten durch die Kürzungen nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 \nSatz 2 BhV ist es jedoch von Verfassungs wegen nicht geboten, typisierend in \nAnknüpfung an das geringere Einkommen oder eine erhöhte Belastung \n- insbesondere durch familiäre Verpflichtungen - eine unterschiedliche Höhe dieses \nKürzungsbetrages vorzusehen. Zudem steht diesem Mangel an Differenzierung aber \nauch ein Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenüber. Unabhängig davon \nfinden sich soziale Ausnahmetatbestände in § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 \nHalbsatz 2 BhV sowie Belastungsgrenzen in § 12 Abs. 2 BhV.\n\n41\n\nUrteil des erkennenden Gerichts vom 19. März 2007 - 13 K 4413/06 -, veröffentlicht in \nNRWE und juris; ebenso Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2006 - 3 K 4681/04 -, \nveröffentlicht in NRWE; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 413/04 -, \nveröffentlicht in juris.\n\n42\n\nLetztlich bleibt anzumerken, dass bei Beihilfeberechtigten der Eigenbehalt von \n10,00 EUR keine „Praxisgebühr\" ist, sondern einen - politisch gewollten - Beitrag der \nBeihilfeberechtigten darstellt, der darin besteht, dass die Beamten in voller Höhe und \nnicht „nur\" nach ihrem Beihilfebemessungssatz einer Belastung unterzogen werden, \neinem Betrag, den die gesetzlich Krankenversicherten auch in dieser Höhe tragen \nmüssen.\n\n43\n\nUrteil des erkennenden Gerichts vom 19. März 2007 - 13 K 4413/06 -, veröffentlicht in \nNRWE und juris; ebenso Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2006 - 3 K 4681/04 -, \nveröffentlicht in NRWE. \n\n44\n\nDa die Fürsorgepflicht nicht verlangt, dass durch die Beihilfe und die vom \nBeamten vorgehaltene privatrechtliche Versicherungsvorsorge die Aufwendungen in \nKrankheitsfällen vollständig abgedeckt werden, ist der Dienstherr nicht daran \ngehindert, auch an sich nicht systemkonforme Regelungen aus anderen \nRegelungsbereichen in das Beihilferecht zu übernehmen, solange er hierbei die oben \ndargestellte - und angesichts des geringen Betrages hier noch nicht verletzte - \nGrenze der noch amtsangemessenen Lebensführung beachtet.\n\n45\n\nUrteil des erkennenden Gerichts vom 19. März 2007 - 13 K 4413/06 -, veröffentlicht in \nNRWE und juris; Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. März 2006 -\n 3 K 954/05.NW -, NVwZ 2006, 1204; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 -\n 1 A 413/04 -, veröffentlicht in juris.\n\n46\n\nIst § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV aus diesen Gründen aber rechtlich nicht zu \nbeanstanden, besteht auch keine Veranlassung, die Vorschriften entgegen ihrem \nWortlaut einschränkend auszulegen. Für eine Anwendung des \nBeihilfebemessungssatzes auch auf den Eigenbehalt ist deshalb auch mit Blick auf \nhöherrangiges Recht kein Raum. Der von dem Verwaltungsgericht Hannover in \nseinem von dem Kläger angeführten Urteil vom 17. März 2005, Az.: 2 A 2884/04, \nvertretenen gegenteiligen Auffassung vermag sich das Gericht deshalb nicht \nanzuschließen.\n\n47\n\nSoweit das Verwaltungsgericht Hannover auf Entschließungen des Bundestages \nzur wirkungsgleichen Übertragung der Be- und Entlastungen des GKV-\nModernisierungsgesetzes auf die Beihilfevorschriften verweist, ist festzustellen, dass \nder § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV, wie oben ausgeführt, darüber hinaus geht. Eine dies \nausschließende rechtliche Grenze bilden die Bundestagsentschließungen nicht. \nWeiter trifft es zwar zu, dass die in § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV enthaltene Regelung von \ndem bis dahin geltenden System der Beihilfegewährung abweicht; angesichts der \ngeringen Höhe der hierdurch bewirkten Belastung verletzt dies aber die \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern aus den o.g. Gründen nicht. Aus dem formalen \nAspekt der Systemdurchbrechung allein folgt nicht anderes; die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn schützt den Beamten vor unzumutbaren Belastungen, schreibt aber kein \nbestimmtes Beihilfesystem als solches fest.\n\n48\n\nDass der Anrechnung des Eigenbehalts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV hier § 12 \nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BhV entgegen stehen könnten, ist weder vom Kläger \ngeltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-05/13-k-344-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-05/13-k-344-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263692","retrieved":"2026-07-09 02:30:35.972112+00:00"}}