{"status":"available","doknr":"OLD263753","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0601.25K6526.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"25 K 6526/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Häuser G1; hierbei handelt es sich um \nzweigeschossige Gebäude mit Mietwohnungen. Westlich im Abstand von etwa 4 m \nzu den Häusern stehen zwei Platanen mit einem Stammumfang von ca. 120 cm, \nwelche höher als die Häuser sind; die Balkone der Wohnungen sind den Bäumen \nzugewandt.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 28. Juni 2006 die Genehmigung zum Fällen \nder beiden Platanen, da das Wurzelwerk Schäden an den Kelleraußenwänden und \nan der Grundleitung verursache; ferner müssten Regenrinnen und Fallrohre wegen \nBlatt- und Holzablagerungen mehrfach im Jahr gereinigt werden. Die Wohnungen \nwürden zudem durch die Bäume unzumutbar verschattet. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Juli 2006 ab mit der \nBegründung, die Bäume wiesen keine das Fällen rechtfertigenden Schäden auf; es \nwerde eine fachgerechte Kronenpflege mit Auslichtung empfohlen.\n\n5\n\nZur Begründung ihres am 9. August 2006 erhobenen Widerspruchs machte die \nKlägerin geltend, durch das Wurzelwerk bestehe eine Gefahr für die Fundamente der \nHäuser. Die Wurzeln verstopften auch die Kanäle. Hierzu wurde vorgelegt eine \nKanalreparaturrechnung vom 11. Juli 2005 betreffend das Haus G2, ferner eine \nRechnung vom 12. September 2006 über Kanalreparaturarbeiten G1 über 4.212,84 \nEuro. Hinzu komme die Verschattung der Balkone und der dahinter liegenden \nWohnräume. \n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. November 2006, \nzugestellt am 28. November 2006, zurück und führte zur Begründung aus, eine \nkonkrete Gefahr für die Fassade und Dächer der Häuser sei nicht erkennbar; \nSchäden an den Fundamenten seien bisher nicht aufgetreten und nicht zu erwarten. \nNach einer fachgerecht erfolgten Sanierung des Abwasserkanals sei eine künftige \nVerwurzelung weitestgehend auszuschließen. Hinsichtlich der Beschattung reiche \neine fachgerechte Kronenpflege mit Auslichtung der Bäume aus.\n\n7\n\nZur Begründung der am 27. Dezember 2006 erhobenen Klage wiederholt und \nvertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 25. \nJuli und 22. November 2006 zu verpflichten, ihr die \nGenehmigung zum Fällen der zwei Platanen auf dem \nGrundstück G1 zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nGemäß Beschluss vom 7. Mai 2007 hat die Kammer eine Ortsbesichtigung durch \nden Vorsitzenden vornehmen lassen; wegen des Ergebnisses wird auf die \nNiederschrift vom 23. Mai 2007 Bezug genommen.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben im Ortstermin übereinstimmend auf mündliche \nVerhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden \nanstelle der Kammer einverstanden erklärt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. \n2 VwGO.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten \nsind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; der Klägerin steht \nder geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDer Anspruch ist zu beurteilen nach der Satzung zum Schutz des \nBaumbestandes in der Stadt E - BS - von 6. August 2001, die auf § 45 LG beruht und \ngegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Hiernach sind innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne - \num ein solches Gebiet handelt es sich im vorliegenden Fall - Bäume mit einem \nStammumfang von mindestens 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden geschützt, §§ \n2 Abs. 1, 3 Abs. 2 BS. Die Entfernung geschützter Bäume ist verboten, § 4 Abs. 1 \nBS. Nach § 6 Abs. 1 c) und g) BS - die anderen Alternativen des § 6 Abs. 1 BS \nkommen nicht in Betracht - sind Ausnahmen von der Verboten des § 4 BS zu \ngenehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder \nSachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen und die \nGefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, \nferner wenn die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar \nbeeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n18\n\nEine Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert geht von den Bäumen nicht aus. \nHinsichtlich der Fundamente der Häuser hat die Klägerin selbst keinerlei Schäden \ngeltend gemacht, sondern nur angenommen, die Wurzeln könnten die Fundamente \nbeeinträchtigen. Zu Schäden ist es noch nicht gekommen. Hinsichtlich der Kanäle \nund der Schäden durch eindringendes Wurzelwerk gilt, dass nicht ein jeder Schaden \nam Kanal eine Gefahr i.S.d. § 6 Abs. 1 c) BS begründet; dies gilt nur, wenn die \nGefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. \nLetzteres ist hier der Fall, wie der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend \nausgeführt hat. Insoweit kommt insbesondere eine Reparatur im sog. Inliner-\nVerfahren (Rohr im Rohr) in Betracht,\n\n19\n\nvgl. auch Günther, Baumschutzrecht, 1994, Rdn. 81-83.\n\n20\n\nAusweislich der Rechnung vom 12. September 2006 sind bei der damaligen \nMaßnahme 2 m Inliner verlegt worden. Dies reicht nach den bisherigen Erfahrungen \nder Kammer zur Verhinderung weiterer Wurzelschäden aus; ggf. müsste bei \nWurzelschäden an anderen Stellen des Kanals das „Rohr im Rohr\" verlängert \nwerden. Diese Maßnahmen stellen angesichts des - wie im Ortstermin festgestellt - \nguten Zustandes der Bäume und des ökologischen Wertes der Bäume, die auch das \nWohnumfeld verbessern, einen zumutbaren Aufwand i.S.d. § 6 Abs. 1 c) BS dar.\n\n21\n\nDie Bäume beeinträchtigen auch nicht unzumutbar die Einwirkung von Licht und \nSonne auf Fenster des Hauses. Nach der weiteren Definition in § 6 Abs. 1 g) BS liegt \neine unzumutbare Beeinträchtigung vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass \ndie dahinter liegenden Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht \nbenutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne \nkünstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. In \nder im Erdgeschoss besichtigten Wohnung war es beim Ortstermin bei sonnigem \nWetter zwar dunkel; dies war allerdings zum einen auch durch die dunkle Einrichtung \nund zum anderen wesentlich durch die Schattenwirkung des darüber liegenden \nBalkons im ersten Obergeschoss bedingt. Die im Obergeschoss liegenden \nWohnungen konnten wegen Abwesenheit der Bewohner nicht besichtigt werden, \nobgleich mit der Ladung aufgegeben worden war, die Besichtigung zu ermöglichen. \nDie Bäume selbst tragen nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck nur \nunwesentlich zu der Verschattung bei; die Kronen sind vergleichsweise licht und \nermöglichen teilweise den Durchblick in den blauen Himmel. Insoweit reicht es aus, \nzu einer Verbesserung der Lichtverhältnisse eine Kronenpflege mit Auslichtung \neiniger Äste, wie vom Beklagten empfohlen, durchzuführen. Die entsprechende \nEinschränkung des Anspruchs aus § 6 Abs. 1 c) BS - Beseitigung der Gefahr auf \nandere Weise mit zumutbarem Aufwand - ist angesichts der Bedeutung der \ngeschützten Bäume für das Wohnumfeld sinngemäß auch als Einschränkung auf den \nAnspruch aus § 6 Abs. 1 g) BS zu übertragen.\n\n22\n\nDie Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dem \nVerbot des § 4 Abs. 1 BS nach § 6 Abs. 2 a) BS, wonach im Einzelfall eine Befreiung \nerteilt werden kann, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen \nwürde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Diese \nBefreiungsvorschrift erfasst nach der Rechtsprechung des OVG NRW\n\n23\n\nUrteile vom 13. September 1995 - 7 A 2646 und 2653/92 -, ebenso Urteile der Kammer vom \n28. Mai 2002 - 25 K 7872/99 - , vom 16. September 2002 - 25 K 7149/01 - und vom 3. April \n2006 - 25 K 4163/05 -\n\n24\n\nlediglich die einzelfallbezogene Betrachtung atypischer Fälle, während eine \nBefreiung bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie \nSchattenwirkung, Laubfall sowie abfallende Zweige, Beeinträchtigung durch Wurzeln \netc. schon von vornherein nicht in Betracht kommt. So liegt es hier. Dem entspricht \nes, dass die Klägerin sich selbst auf § 6 Abs. 2 a) BS auch gar nicht berufen hat.\n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-01/25-k-6526-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-01/25-k-6526-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263753","retrieved":"2026-07-09 02:30:41.419638+00:00"}}