{"status":"available","doknr":"OLD263755","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0601.19K744.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"19 K 744/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. November 2006 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte gewährt für die am 00.0.1991 geborene Tochter des Klägers seit \ndem 22. Februar 2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 \nSGB VIII.\n\n3\n\nMit als „Rechtswahrungsanzeige\" bezeichnetem Schreiben vom 16. April 2002 \nzeigte der Beklagte dies dem Kläger an, und bat um Auskunft über die Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse. Er gab an, die Hilfegewährung in Form von Pflegegeld \nnach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes gehöre zum \nUnterhalt, der vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch erfasst werde. Der \nHilfeempfängerin gegenüber gehöre er zu den Personen, die verpflichtet seien, \neinander Unterhalt zu gewähren. Die Mitteilung bewirke, dass er auch für die \nVergangenheit in Anspruch genommen werden könne. Um zu prüfen, ob ein \nUnterhaltsanspruch der Tochter gegen den Kläger bestehe und in welchem Umfang \nder Übergang auf ihn als Träger der Jugendhilfe zulässig sei, bitte er um Auskunft \nüber die Einkommens und Vermögensverhältnisse.\n\n4\n\nZu einer Festsetzung kam es zunächst nicht. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 6. März 2003 wies der Beklagte den Kläger erneut darauf hin, \ndass er nach den §§ 90 ff SGB VIII verpflichtet sei, sich mit seinem Einkommen an \nden Kosten der Hilfe zu beteiligen. Derzeit werde wegen der \nEinkommensverhältnisse kein Kostenbeitrag verlangt. \n\n6\n\nUnter dem 10. Februar 2004 bat der Beklagte erneut um Auskunft über die \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse, da zu prüfen sei, inwieweit ein Teil des \nEinkommens und Vermögens nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und \ndes Bundessozialhilfegesetzes zur Deckung der durch die Hilfegewährung \nentstehenden Aufwendungen in Anspruch genommen werden könne. Auf die \nAuskunft des Klägers teilte der Beklagte diesem mit Schreiben vom 26. August 2004 \nmit, dass ein Kostenbeitrag aufgrund der derzeit bekannten Einkommens- und \nVermögensverhältnisse nicht gefordert werde.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. März 2006, überschrieben mit „Mitteilung über \nKostenbeitragspflicht\" informierte der Beklagte den Kläger, dass er weiterhin für die \nTochter W Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewähre. In dem Schreiben \nheißt es weiter:\n\n8\n\n„...\n\n9\n\nAufgrund der Änderung des SGB VIII zum 1.10.2005 haben sich die \nHeranziehungsvorschriften geändert, so dass eine Neuberechnung des von Ihnen zu leistenden \nöffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages ab. 01.04.2006 erforderlich wird.\n\n10\n\nZu den Kosten der Jugendhilfe haben Ihr Kind und Sie auch weiterhin - ggf. auch \nrückwirkend - gem. §§ 91 - 94 SGB VIII beizutragen. Um prüfen zu können, ob ein \nKostenbeitrag von Ihnen verlangt werden kann, benötige ich Unterlagen über Ihre \nwirtschaftlichen Verhältnisse. Nach § 97 a SGB VIII sind Sie verpflichtet, über Ihre \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.\n\n11\n\nEs soll geprüft werden, ob ein Teil Ihres Einkommens und Vermögens nach den \nBestimmungen des SGB VIII in Anspruch genommen werden kann. \n\n12\n\nIch bitte daher, die als Anlage beigefügte Erklärung ausgefüllt und unterschreiben und mit \nden erforderlichen Unterlagen versehen bis zum 31. März 2006 an mich zurückzusenden.\n\n13\n\nIm Rahmen der Einkommensüberprüfung wurden Sie ggf. bereits zu den Kosten der \nJugendhilfemaßnahme in Form eines Kosten-/Unterhaltsbeitrages herangezogen. Da nun \naufgrund der neuen Gesetzgebung eine erneute Überprüfung erforderlich ist, bitte ich - wie \noben angeführt - entsprechende Einkommensunterlagen vorzulegen. Sofern mir bis zum v.g. \nTermin keine Unterlagen vorliegen, werde ich - bis zur Vorlage aktueller Nachweise - einen \nKostenbeitrag nach Aktenlage ermitteln.\n\n14\n\nIch weise vorsorglich darauf hin, dass der Kostenbeitrag von der Höhe Ihrer bisherigen \nZahlungsverpflichtung anweichen kann. Bereits bestehende Unterhaltsurteile oder -urkunden \nfinden ab April 2006 keine Berücksichtigung mehr.\n\n15\n\nAufgrund der Gesetzesänderung ist vom Kindergeldberechtigten gem. § 94 (3) SGB VIII \nmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des für das Kind gezahlten Kindergeldbetrages \neinzusetzen.\n\n16\n\n...\"\n\n17\n\nNachdem der Kläger zunächst keine Auskunft erteilt hatte, erfragte der Beklagte \nbeim Arbeitgeber das Einkommens und gab dem Kläger hinsichtlich des nach den \nEinkommensangaben des Arbeitgebers ermittelten Kostenbeitrages Gelegenheit zur \nStellungnahme. Hierauf machte der Kläger umfangreiche Belastungen geltend. Nach \nweiteren Berechnungen und Anhörungen des Klägers setzte der Beklagte mit \nBescheid vom 23. November 2006 für die Zeit vom 1. April 2006 bis 30. September \n2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 137,50 Euro und für die Zeit ab dem 1. \nOktober 2006 einen solchen in Höhe von 275,00 Euro fest. \n\n18\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger erneut - aus seiner \nSicht zu Unrecht - nicht berücksichtigte Belastungen geltend machte, wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 als unbegründet \nzurück.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 24. Februar 2007 Klage erhoben . Er ist der Auffassung, dass \ner keinen Kostenbeitrag zu leisten habe, da, wenn seine Belastungen zutreffend \nberücksichtigt würden, sein Einkommen eine Heranziehung zum Kostenbeitrag nicht \nzulasse.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. November 2006 und \nden Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 \naufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr ist der Ansicht, weitere Belastungen des Klägers seien nicht zu \nberücksichtigen. Soweit der Kläger weiteren Personen Unterhalt leiste, beruhe dies \nauf freiwilliger Basis, so dass diese Leistungen nicht zu berücksichtigen seien.\n\n25\n\nMit Verfügung vom 19. April 2007 hat die Kammer auf die Frage, ob eine \nzureichende Belehrung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII erfolgt sei, hingewiesen. Der \nBeklagte hat dennoch an seiner Rechtsauffassung, seine Bescheide seien \nrechtmäßig, festgehalten.\n\n26\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBeklagten, Beiakte Heft 1 - Kostenheranziehung des Klägers - ergänzend \nverwiesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden konnte - § 101 Abs. 2 VwGO -, ist zulässig und \nbegründet. \n\n30\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nOb der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrages zutreffend berechnet hat, kann \ndahinstehen, denn ihm steht für den mit dem Bescheid vom 23. November 2006 \ngeregelten Zeitraum derzeit überhaupt keine Kostenbeitrag zu.\n\n32\n\nGemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n18. August 2005 können für vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form \nder Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) Kostenbeiträge erhoben werden. Heranzuziehen \nsind hierfür nach § 91 Abs. 1 SGB VIII die Kinder bzw. Jugendlichen sowie ihre \nEltern; die Heranziehung zu den Kosten erfolgt durch die Erhebung eines \nKostenbeitrages. Er wird durch Leistungsbescheid festgesetzt; Elternteile werden \ngetrennt herangezogen, §92 Abs. 2 SGB VIII.\n\n33\n\nDer Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 SGB VIII n.F. von den Eltern, \nEhegatten und Lebenspartnern jedoch erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab \nwelchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistungen mitgeteilt und er über die \nFolgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt \nwurde. Nach der Begründung des Gesetzes soll damit sicher gestellt werden, dass \nder Pflichtige nicht ggfs. mehrfach auf Leistungen in Anspruch genommen wird, \nnämlich von seinem Kind auf Unterhalt nach Zivilrecht und vom Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe zu einem Kostenbeitrag. In § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 2005 ist hinsichtlich des \nzivilrechtlichen Unterhaltes neu geregelt: Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die \nLeistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert, oder der Bedarf des jungen \nMenschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt \nist, ist dies bei der Berechnung des Unterhaltes zu berücksichtigen. § 91 Abs. 3 SGB \nVIII wiederum regelt, dass die Kosten der Jugendhilfe auch die notwendigen \nAufwendungen für den Unterhalt und die Krankenhilfe umfassen. \n\n34\n\nHiervon ausgehend ist eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Abs. 3 \nSatz 1 SGB VIII erst dann gegeben, wenn jedenfalls allgemeinverständlich über die \nin § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen \nUnterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Hierzu reicht es nicht, wenn, wie vom \nBeklagten lediglich am Rande in seiner Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht \ngeschehen, erklärt wird „Bereits bestehende Unterhaltstitel oder -urkunden finden ab \nApril 2006 keine Berücksichtigung mehr.\" Hieraus lässt sich zum einen nicht \nentnehmen, gegenüber wem sie „keine Berücksichtigung\" mehr finden sollen. \nRegelmäßig werden die Titel vom Kind oder Jugendlichen erstritten sein. \n\n35\n\nFür die Anwendbarkeit der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII ist nach dem \neindeutigen Wortlaut auch unerheblich, ob das Kind oder der Jugendliche in der \nVergangenheit schon gegenüber dem zum Kostenbeitrag Herangezogenen \nUnterhaltsansprüche geltend gemacht hat, denn mit dem Verlassen des Haushaltes \nändert sich regelmäßig die Art des zu leistenden Unterhaltes, das Kind hat prinzipiell \ndie Möglichkeit, Barunterhalt zu fordern, wenn es keinen Naturalunterhalt mehr von \nden Eltern erhält. Wird der Elternteil dann auf Unterhaltszahlungen trotz der \nHilfegewährung in Anspruch genommen, muss er das von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII normierte System kennen, um einen Unterhaltsanspruch abwehren oder \njedenfalls in der Höhe begrenzen zu können. Daher ist es auch unerheblich, ob \ntatsächlich Unterhaltszahlungen schon vor der Inanspruchnahme durch den Träger \nder Jugendhilfe erbracht wurden, es reicht auch die Möglichkeit, dass dies noch \ngeschehen kann.\n\n36\n\nSchließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass ein Elternteil in der \nVergangenheit schon zum Kostenbeitrag herangezogen wurde, keine andere \nBeurteilung. Der Wortlaut der Neuregelung sieht keine Ausnahmen von der \nBelehrungspflicht vor. Eine einschränkende Auslegung kommt nicht in Betracht, da \nder Betroffene jederzeit sich einer Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs \nausgesetzt sehen kann, wenn er nicht Naturalunterhalt gewährt. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-01/19-k-744-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 97a","ref_norm":"97a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-01/19-k-744-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263755","retrieved":"2026-07-09 02:30:41.676671+00:00"}}