{"status":"available","doknr":"OLD263754","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0601.19K4983.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"19 K 4983/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger zu 2. und 3. die Klage zurückgenommen haben, wird das \nVerfahren eingestellt. \n\nSoweit der Kläger zu 1. die Klage hinsichtlich der Zeit vor dem 1. November 2004 \nzurückgenommen hat, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt.\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 24. November 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Oktober 2005 verpflichtet, dem Kläger zu 1. \nEingliederungshilfe in Form der Beschulung auf der G Schule NRW in L1 für die Zeit vom \n25. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 durch Übernahme der Kosten der G Schule \nNRW und der Fahrtkosten zu gewähren.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger zu 2. und 3. tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die \naußergerichtlichen Kosten des Beklagten als Gesamtschuldner zu 18/36. Der Kläger trägt \nseine außergerichtlichen Kosten 6/36 und die des Beklagten zu 6/36. Der Beklagte trägt die \naußergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zu 30/36 und 12/36 seiner eigenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer Beschulung des \nKlägers zu 1. auf der „G Schule NRW\" in L1 aus Mitteln der Jugendhilfe.\n\n3\n\nDer am 00.00.1991 geborene Kläger besuchte zunächst seit dem Schuljahre \n2002/2003 - 5. Klasse - die Städt. F-Realschule in L. \n\n4\n\nVon dieser Schule wechselte er im Mai 2004 zur G Schule NRW nach L1. Am \n20. Oktober 2004 beantragten die Kläger beim Beklagten die Gewährung von \nEingliederungshilfe bzw. der Übernahme der Kosten für die G Schule NRW für den \nKläger zu 1. Zur Begründung gaben die Kläger zu 2. und 3. an, trotz ständiger \nGespräche mit Lehrern und der Schulleitung sei die Realschule nicht in der Lage \ngewesen, den Kläger zu 1. regulär zu beschulen. Um eine drohende seelische \nBehinderung zu vermeiden, hätten sie den Kläger zu 1. von der Realschule \ngenommen und auf der G Schule NRW untergebracht, wo er in kleinen Lerngruppen \noptimal gefördert werden könne.\n\n5\n\nAm 23. November 2004 fand seitens des Beklagten eine Besprechung mit den \nKlägern zu 2. und 3. statt. Nach einem Aktenvermerk hierüber gaben die Kläger zu 2. \nund 3. an: Der Kläger zu 1. sei zwar kein guter Schüler, er sei aber noch nie sitzen \ngeblieben. Er sei in der Realschule gemobbt worden, sei immer zum schwarzen \nSchaf der Schule gemacht worden, weil er unruhiger und nervöser als seine \nMitschüler sei. Das Mobbing habe rund ¾ Jahre gedauert, er habe deshalb auch \nHautausschläge bekommen und sei ganz unruhig und nervös geworden. Er sei \ninsgesamt lebhaft, spontan und unruhig. Die Unruhezustände träten in Schüben auf. \nEr sei zwar charakterlich herzensgut, falle aber überall auf, werde dann auch immer \nerwischt, während Freunde davon kämen. Im Fußballverein und anderen \nSportvereinen sei er wegen seines Verhaltens nicht klar gekommen. Sie seien sich \nnicht sicher, aber vielleicht sei der Kläger zu 1. auch Legastheniker, eventuell habe \ner ADHS. Sie seien mit ihm schon ein paar Mal bei einem Homöopathen in M \ngewesen. \n\n6\n\nMit dem Schulwechsel zur G Schule NRW sei alles viel besser geworden. Die \nLehrer seien mit ihm zufrieden, er habe sein Selbstbewusstsein wieder. Der Kontakt \nzu Mitschülern sei jetzt normal. Die Kosten der Privatschule könnten sie jedoch nicht \nweiterhin aufbringen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nGewährung von Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung machte er geltend, eine \nBeeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sein nicht gegeben, \nauch sei eine solche nicht zu erwarten. Wie die Kläger zu 2. und 3. selbst erklärt \nhätten, bestünden aufgrund des Besuches der G Schule NRW derzeit keine \nProbleme. Eine Ausgliederung des Klägers zu 1. sei nicht erkennbar. \n\n8\n\nDie Kläger machten zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs \ngeltend, für die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, sei nicht darauf \nabzustellen, ob beim Kläger zu 1. aktuell eine Beeinträchtigung bestehe, denn er \nbefinde sich in einer Hilfemaßnahme. Diese Hilfemaßnahme sei gerade Gegenstand \ndes Antrages. Die Beeinträchtigung drohe jedenfalls, wenn die Maßnahme \nabgebrochen werden müsse. Im übrigen sei eine „Ausgliederung\" keine \nAnspruchsvoraussetzung, sondern die Frage der Beeinträchtigung der Teilhabe am \nLeben in der Gemeinschaft. \n\n9\n\nUnter dem 23. März 2005 legten die Kläger eine Stellungnahme der Frau L2, \nÄrztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 14. März 2005 vor. Hierin gab diese an, \ndass sie den Kläger zu 1. seit dem 12. Dezember 2004 kinder- und \njugendpsychiatrisch betreue. Bei ihm bestehe das Krankheitsbild einer \nAufmerksamkeitsstörung mit Störung des Sozialverhaltens. Hinzu kämen kombinierte \nStörungen der schulischen Fertigkeiten. Sekundär hätten sich emotionale Probleme \nim Kindesalter sowie eine leichtere Ticsymptomatik entwickelt. Aufgrund seiner \ndeutlichen Aufmerksamkeitsstörung, seiner Teilleistungsstörungen und seiner \nemotionalen Probleme bedürfe der Kläger zu 1. dringend einer speziellen \nBeschulung in einer Kleinklasse. Er erhalte auch medikamentöse Unterstützung mit \nMedikinet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 14. \nMärz 2005, Beiakte Heft 1, Bl. 18/19 verwiesen.\n\n10\n\nErgänzend machten die Kläger geltend, die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers \nzu 1. hätten bereits in der Grundschulzeit begonnen, massiv hätten die Probleme ab \ndem 5. Schuljahr zugenommen. Die Schule sei nicht in der Lage gewesen, hierauf \nadäquat zu reagieren, so dass sich ein enormer psychischer Druck aufgebaut habe. \nNeben dem psychosomatischen Hautausschlag am ganzen Körper habe er \nbegonnen, unkontrollierte Geräusche zu machen. Völlig eskaliert sei die soziale und \npsychische Situation schließlich bei einer Klassenfahrt im Mai 2004. Sie, die Eltern, \nhätten den völlig verstörten Kläger zu 1. von der Klassenfahrt nach Hause holen \nmüssen. Man habe sich bemüht, kurzfristig einen Schulwechsel herbeizuführen. \nWeder die Waldorfschulen in L1 und N, noch die Montessorischule in L1 habe \nseinerzeit in der 6. Klasse einen freien Platz gehabt. Auch auf der Gesamtschule in I \nsei kein Platz frei gewesen.\n\n11\n\nNach dem Besuch der G Schule NRW habe sich der Hautausschlag binnen 4 \nWochen zurückgebildet. \n\n12\n\nDaher seien die Schulkosten einschließlich der Fahrtkosten zu übernehmen.\n\n13\n\nDer Beklagte wies mit Schreiben vom 15. April 2005 die Bevollmächtigten der \nKläger darauf hin, dass eine Untersuchung einer unabhängigen Stelle erforderlich \nsei. Der Kläger zu 1. wurde dann bei den vom Beklagten u.a. vorgeschlagenen S \nLandeskliniken W, Kinder- und Jugendpsychiatrie in W vorgestellt und begutachtet. \nDiese erstattete unter dem 13. September 2005 ihr Gutachten und kam zum \nErgebnis, dass beim Kläger zu 1. eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit \nHyperkinese sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens vorliege. Die \nKlinik empfahl, aufgrund der vorliegenden seelischen Störung Hilfen nach § 35 a \nSGB VIII zu gewähren, da eine seelische Behinderung drohe. Ein Verbleib in der \ninzwischen besuchten Privatschule erscheine als notwendige Maßnahme zur \nAbwendung einer Verschlechterung der psychischen Situation mit einer komorbiden \npsychiatrischen Erkrankung notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die \ngutachterliche Stellungnahme vom 13. September 2005, Beiakte Bl. 42 bis 46 \nverwiesen.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 4. Oktober 2005, zugestellt am 17. Oktober 2005, wies der \nBeklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er machte geltend, der Besuch \nder Privatschule sei als notwendige und geeignete Maßnahme zu verneinen. \nAlternativ bestehe die Möglichkeit eines Schulwechsels zur Hauptschule in L in \nKombination mit der Schule für soziales und emotionales Lernen. Auch hier werde \ndas Lernen in kleinen Gruppen ermöglicht. Bei der Beschulung an der Stammschule \nfür soziales und emotionales Lernen erfolge eine Beschulung auch im Rahmen von \nEinzelunterricht, wenn diese Form des Lernens notwendig sei. Diese Schulform sei \ndie richtige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides verwiesen, Beiakte Heft 1, Bl. 48 bis 50.\n\n15\n\nDie Kläger haben am 17. November 2005 Klage erhoben und zunächst \nbeantragt, die Bescheide des Beklagten vom 25. November 2004 und 4. Oktober \n2005 aufzuheben und diesen zu verpflichten, dem Kläger zu 1. \nEingliederungshilfe/Jugendhilfe in Form seiner Betreuung und Beschulung auf der G \nSchule NRW in L1 zu gewähren sowie den Klägern zu 2.und 3. Hilfe zur \nErziehung/Jugendhilfe in Form der Betreuung und Beschulung des Klägers zu 1) auf \nder G Schule NRW in L1 zu gewähren.\n\n16\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2007 haben die Kläger zu 2. \nund 3. die Klage zurückgenommen.\n\n17\n\nDer Kläger zu 1. wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Er macht ergänzend \ngeltend, es handele sich nicht um einen unzulässig Selbstbeschaffung. Der Besuch \nder G Schule NRW sei geboten gewesen. Das Gutachten der S Kliniken habe sich \nzudem wegen der normalen Intelligenz des Klägers explizit gegen den Besuch einer \nSonderschule ausgesprochen. Hierdurch werde seine emotionale und soziale \nEntwicklung bzw. Integration hochgradig gefährdet. Mangels schulrechtlichem \nverfahren könne er auch nicht auf den Besuch einer Sonderschule bzw. nun \nFörderschule verwiesen werden. \n\n18\n\nAuch wenn der Beklagte erst mit Bescheid vom 25. November 2004 entschieden \nhabe, müssten die Kosten der Beschulung für den vollen Monat November 2004 \nübernommen werden, weil die Schule nur nach Monaten abrechne. Gleiches gelte für \nden Monat Oktober 2005. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n20\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25. November 2004 und \nden Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1. \nEingliederungshilfe in Form einer Beschulung auf der G \nSchule NRW in L1 für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum \n31. Oktober 2005 durch Übernahme der Kosten der G \nSchule NRW und der Fahrtkosten zu gewähren und zwar in \nHöhe von 8.080,30 Euro,\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr verteidigt seine Entscheidungen und macht geltend, es gehöre nicht zu den \nAufgaben der Gutachter, die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Maßnahme zu \nbeurteilen. Hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit stehe ihm ein \nBeurteilungsspielraum zu. Ferner erläutert er die von ihm mit dem \nWiderspruchsbescheid vorgeschlagene Beschulung in der Hauptschule. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBeklagten, Beiakte Heft 1 verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit die Kläger zu. 2 und 3. ihre Klage zurückgenommen haben, war das \nVerfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Klage \ndes Klägers zu 1, soweit er das mit der Klageschrift zeitlich unbegrenzt geltend \ngemachte Begehren für die Zeit vor dem 1. November 2004 nicht mehr \nweiterverfolgt. Mit diesem Verhalten gibt er konkludent zu erkennen, dass er die \nKlage nicht mehr weiter verfolgen will, also seine Klage in diesem Umfang \nzurücknimmt.\n\n27\n\nDie Klage im übrigen hat nur zum Teil Erfolg.\n\n28\n\nFür die Zeit vom 1. bis zum 24. November 2004 ist die Klage unbegründet. Der \nKläger hat gegen den Beklagten für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten der Beschulung in der G Schule NRW einschließlich der \nFahrtkosten, so dass der ablehnende Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht \nin seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n29\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bedarf es für \ndie Gewährung von Jugendhilfe eines vorherigen Antrages auf Gewährung der \nbegehrten Hilfe. Doch auch damit besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten \nder schon vor einer erst auf den Antrag ergehenden Entscheidung der Behörde \nselbst beschafften Maßnahme nicht sofort, erst ab diesem Zeitpunkt kann überhaupt \nJugendhilfe mit Erfolg begehrt werden. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land NRW, die jedenfalls für den hier streitigen \nZeitraum einer Hilfe vor dem 1. Oktober 2005 gilt, ist ein Hilfesuchender nur dann zur \nSelbstbeschaffung einer Jugendhilfemaßnahme berechtigt, wenn er hierauf zur \neffektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, \nweil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht \nabgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt \nhat. Ein solches Systemversagen liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die \nLeistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende \nMitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für \ndie Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der \nLeistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der \nDringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. \n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Urteile vom 14. März 2003, 12 A 122/02 \nund 12 A 1193/01\n\n31\n\nDies zugrunde gelegt, muss dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein \nZeitraum für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bleiben, der nach der o.g. \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts je nach Umständen durchaus bis zu 6 \nMonaten in Anspruch nehmen kann. Vorliegend sah sich der Beklagte nach gut \neinem Monat in der Lage, den Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Diese \nBearbeitungsdauer ist nicht zu beanstanden, so dass bis zum Erlass des \nAusgangsbescheides kein Systemversagen im o.g. Sinne vorlag, die schon im Mai \n2004 eingeleitete Selbstbeschaffung bis dahin jugendhilferechtlich unzulässig \nwar.\n\n32\n\nFür die Zeit nach dem 25. November 2005 bis zum 31. Oktober 2005, dem \nMonat, in dem der Widerspruchsbescheid erging, hat der Kläger einen Anspruch auf \ndie begehrte Hilfe, die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten.\n\n33\n\nDer Kläger hatte materiell rechtlich den Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form \nder Beschulung in der G Schule NRW und Übernahme der hierdurch entstehenden \nSchul- und Fahrtkosten.\n\n34\n\nDie Ablehnung war, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, \nrechtswidrig und dem Kläger war nach der Ablehnung ein längeres Zuwarten, wie \nsich aus dem Verlauf des vorherigen Besuches auf der Realschule in L ergibt, nicht \nzumutbar.\n\n35\n\nIn der Person des Klägers lagen die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII in der \nFassung vom 27. Dezember 2003 - a.F. - vor. Soweit § 35a SGB VIII in der v.g. \nFassung durch das mit Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe \n(Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, \nBGBl. I S. 2729, mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 erneut geändert worden ist, hat \ndiese Rechtsänderung auf den Anspruch des Klägers für den Monat Oktober 2005 \nkeinen Einfluss. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII definiert zwar nunmehr das Drohen \neiner seelischen Behinderung näher; dies entspricht jedoch lediglich dem, was die \nKammer für den Zeitraum bis zum 30. September 2005 ohnehin der Anwendung des \n§ 35a Abs. 1 SGB VIII zugrunde gelegt. \n\n36\n\nDie Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII a. F. lagen im \nstreitgegenständlichen Zeitraum vor. Nach der vorgenannten Vorschrift haben Kinder \nund Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit \nmit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter \ntypischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der \nGesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist \n(Nr. 2). \n\n37\n\nDie seelische Gesundheit des Klägers wich im streitgegenständlichen Zeitraum \nvon dem für sein Lebensalter typischen Zustand länger als sechs Monate ab (Nr. 1). \nBei ihm liegt zumindest seit dem Jahr 2004 eine Hyperkinetische Störung mit Störung \ndes Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1.) vor, die während des Schuljahres 2004/2005 \nund auch noch im Oktober 2005 fortbestand. \n\n38\n\nDies ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen \nder Frau Dr. Keim sowie der gemeinsamen gutachterlichen Stellungnahme der \nFrau L3, Chefärztin des Fachbereichs Psychiatrie und Psychotherapie des Kinder- \nund Jugendalters der S Kliniken W und der Dipl.-Psychologin und Psychotherapeutin \nFrau C vom 13. September 2005. Gegen die Diagnosen hat der Beklagte insoweit \nauch keine Einwände erhoben. \n\n39\n\nEine Beeinträchtigung der Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft \n(Nr. 2) war auch im Zeitraum des Schuljahres 2004/2005, wenn nicht bereits \neingetreten, so doch nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten. Eine bestehende bzw. zu erwartende Beeinträchtigung der Teilhabe im \nZeitpunkt der Aufnahme in die Privatschule zeigte sich beim Kläger dabei zum einen \nim schulischen Bereich sowie im Bereich der sozialen Entwicklung, wie sich aus der \nStellungsnahme vom 13. September 2005 über das außerschulische Verhalten \nergibt. Dies folgt auch aus dem vom Beklagten unbestrittenen Vortrag der Eltern im \nRahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens. Die zeitnahe Begutachtung durch \ndie Kliniken in W, die fast während des gesamten hier streitigen Zeitraum erfolgte, \nkommt ferner zu dem Ergebnis, dass, soweit eine Stabilisierung des Klägers \neingetreten sei, diese auf den Besuch der Privatschule zurückzuführen sei, für den \nder Kläger zu 1. gerade die Kostenübernahme erstreiten will. Das Gutachten kommt \nzu dem Ergebnis, der Kläger zu 1. sei noch labil, so dass, wenn die Maßnahme \nbeendet werde bzw. aus heutiger Sicht beendet worden wäre, ein Rückfall gedroht \nhätte. \n\n40\n\nAuch die persönliche und emotionale Entwicklung des Klägers ließ im Zeitpunkt \nder Aufnahme der Hilfe vor dem Hintergrund der hyperkinetischen Störung eine \nBeeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erwarten. Der Kläger litt \nsogar unter psychosomatischen Hautausschlägen. Er war Außenseiter innerhalb und \naußerhalb der Schule, wie auch die Berichte der Eltern z.B. über die Mitgliedschaften \nin Sportvereinen zeigen.\n\n41\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass sich das Verhalten \ndes Klägers im Unterricht im Schuljahr 2004/2005 erheblich gebessert hat. Führt eine \njugendhilferechtliche Maßnahme nach § 35a SGB VIII zu einer Verbesserung im \nZustand des Kindes oder Jugendlichen, genügt es für eine nach § 36 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII im Zusammenwirken mit dem Hilfeempfänger und dessen \nPersonensorgeberechtigten zu treffende Entscheidung über eine Bewilligung dieser \nHilfe nicht, lediglich festzustellen, dass sich die bei Beschaffung der Maßnahme \nvorliegende Symptomatik inzwischen gebessert habe oder nicht mehr gegeben sei. \nDenn dies kann allein Folge der Wahl einer geeigneten Maßnahme sein; es muss \nkeineswegs bedeuten, dass das Kind oder der Jugendliche in dem Sinne erfolgreich \nin die Gesellschaft eingegliedert wurde, dass eine Teilhabebeeinträchtigung in \nZukunft ausgeschlossen ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die der \nGewährung von Eingliederungshilfe zugrunde liegende Störung weiterhin besteht \nund welche Folgen ein Abbruch der Maßnahme für das Wiederaufleben der von der \nStörung ursprünglich verursachten Symptome hätte. Es kommt mit anderen Worten \ndarauf an, ob - auch wenn noch während der Dauer der Maßnahme die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII isoliert betrachtet nicht \nmehr als erfüllt angesehen werden können - bei einer Beendigung der Maßnahme \ndavon auszugehen ist, dass - wegen des Wegfalls der die (erwartete) \nTeilhabebeeinträchtigung mildernden oder beseitigenden Umstände - die \nGrunderkrankung und deren Symptome in absehbarer Zeit wieder in vollem Umfang \nauflebten und damit der Tatbestand des § 35a SGB VIII wieder verwirklicht wäre. \n\n42\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze war der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII \nwährend der gesamten hier streitigen Zeit erfüllt. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe \ndes Klägers am Leben in der Gesellschaft auf der Grundlage einer abweichenden \nseelischen Gesundheit war nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit \nfür den Fall zu erwarten, dass der Kläger die Privatschule hätte verlassen und wieder \neine Regelschule hätte besuchen müssen. Die Grunderkrankung des Klägers \n(Hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens) bestand nach wie vor. \nDies hat zur Folge, dass der Kläger bei einer Rückkehr auf eine Regelschule aller \nVoraussicht nach gescheitert wäre, wie sich aus dem Gutachten der Kliniken Viersen \nin nicht zu beanstandender Weise ergibt. Der Beklagte räumt dies selbst ein, wenn er \ndie Auffassung vertritt, dass für den Kläger die Hauptschule nur mit einer \nergänzenden Unterstützung bzw. Unterrichtung der Schule für soziales und \nemotionales Lernen in Betracht komme, also der Besuch einer Regelschule allein \noffensichtlich nicht reichen soll. \n\n43\n\nDer Besuch war auch, wie die aufgezeigten Erfolge zeigen, geeignet.\n\n44\n\nDer weitere Besuch der Privatschule war auch erforderlich. Es kann dahinstehen, \nob im Schuljahr 2004/2005 auch eine andere, weniger intensive Maßnahme der \nJugendhilfe, etwa der Besuch einer Regelschule kombiniert mit ambulanten \nLeistungen, geeignet gewesen wäre, einer Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger \nerfolgreich entgegenzuwirken. Der Beklagte kann dem geltend gemachten Anspruch \ninsoweit nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die vom Kläger gewählte Maßnahme \nnicht die einzig fachlich gebotene gewesen sei. Denn er hat dem Kläger bis zum \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides eine entsprechende andersartige Hilfe nicht \nkonkret angeboten, sondern vielmehr einen Bedarf im Sinne des § 35a SGB VIII bis \nzum Widerspruchsbescheid tatbestandlich insgesamt verneint. In diesem \nZusammenhang ist auch unerheblich, dass der Beklagte subjektiv der Auffassung \nwar, die Kläger wollten keine andere Maßnahme als die Privatschule. In diesem Fall \nhätte es ihm dennoch oblegen, die aus seiner Sicht gebotene Maßnahme zu \nbenennen. \n\n45\n\nDem Anspruch des Antragstellers steht § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch nicht \nentgegen. Nach dieser Vorschrift lassen die Regelungen des Kinder- und \nJugendhilferechts die Verpflichtungen anderer, insbesondere der Schulen unberührt. \nDie schulische Förderung von Kindern, auch solchen mit Lernbeeinträchtigungen, \nBehinderungen oder einer drohenden Behinderung, ist eine vorrangig dem \nöffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, ZFSH/SGB 2004, 752 f.\n\n47\n\nEs ist jedoch nichts dafür erkennbar, dass eine zur Deckung des beim Kläger \nbestehenden Hilfebedarfs geeignete Regelschule im Umkreis des elterlichen \nHaushaltes vorhanden und bereit war, den Kläger zum Schuljahr 2004/2005 \nkurzfristig aufzunehmen. Der Kläger hat unwidersprochen geltend gemacht, \nMontessori- und Waldorf-Schulen in der Umgebung seien nicht aufnahmefähig \ngewesen. Soweit der Beklagte erstmals im Widerspruchsbescheid eine Reintegration \nin das örtliche Schulsystem durch Besuch der örtlichen Hauptschule als solcher \nbenennt, sind Hauptschulen wegen der ebenfalls großen Klassen ohne ergänzende \nUnterstützung regelmäßig für Kinder und Jugendliche mit ADHS Problemen nicht \ngeeignet. Allgemein ist das Regelschulsystem - von Ausnahmen abgesehen - schon \nwegen des hohen Klassenteilers regelmäßig nicht in der Lage ist, den Unterrichts- \nund Erziehungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Hyperkinetischer \nStörung sowie weiteren Problemen - hier Verhaltensstörung - gerecht zu \nwerden.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469 ff.\n\n49\n\nDass sich an dieser obergerichtlichen Einschätzung, die nur wenig vor dem \nstreitigen Zeitraum liegt, im streitigen Zeitraum etwas geändert hat, ist nicht \nersichtlich. \n\n50\n\nDie angedachte Kombination eines Besuchs von Hauptschule und Schule für \nsoziales und emotionales Lernen hat der Beklagte erstmals mit dem \nWiderspruchsbescheid als Möglichkeit benannt. Ob eine solche offensichtlich \nlediglich in der Theorie dargestellte Möglichkeit tatsächlich - z. B. unter \nKapazitätsgesichtspunkten der Förderschule - im streitigen Zeitraum realisierbar \ngewesen wäre, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht. In \ndiesem befindet sich lediglich ein Internetausdruck vom 5. Oktober 2005, also dem \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides, über das abstrakte Angebot der \nFörderschulen.\n\n51\n\nIm Übrigen kann sich der Beklagte auf das benannte „schulische Angebot\" auch \naus Rechtsgründen nicht berufen. Die Unterstützung durch die Schule für soziales \nund emotionales Lernen setzt die schulische Feststellung eines \nsonderpädagogischen Bedarfs voraus. Ein hierauf gerichtetes Verfahren wurde \njedoch nicht durchgeführt. Selbst wenn es durchgeführt worden wäre, hat der hierfür \ndarlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass tatsächlich in \nstreitigen Zeitraum die konkrete Möglichkeit der vorgeschlagenen Beschulung \nbestanden hat.\n\n52\n\nDem Kläger zu 1. steht ein Anspruch erst ab dem 25. November 2005 und nicht \nschon ab dem 1. November 2004 zu, denn erst ab diesem Zeitpunkt lagen die \nVoraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung vor. In diesem \nZusammenhang ist unerheblich, dass die Schule regelmäßig eine monatliche \nVergütung verlangt. Im Hinblick auf die allenfalls verbleibenden 3 Schultage, der 25. \nNovember 2005 war ein Donnerstag, ist nicht ersichtlich, dass die Schule dennoch \nden vollen Monatsbetrag verlangt hätte. Hierzu hat die Klage auch substantiiert \nnichts dargelegt. Zudem werden die Schulkosten für den Monat November 2004 zu \ndiesem Zeitpunkt schon beglichen gewesen sein. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2, 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-01/19-k-4983-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-06-01/19-k-4983-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263754","retrieved":"2026-07-09 02:30:41.554022+00:00"}}