{"status":"available","doknr":"OLD264036","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0522.3K5382.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"3 K 5382/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 26. September 2006 aufzuheben und festzustellen, \ndass in der Person der Klägerin für Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Nach \nder Einreise in das Bundesgebiet angeblich auf dem Luftweg am 14. Juni 2002 \nbeantragte sie am 20. Juni 2006 die Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 als offensichtlich \nunbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \noffensichtlich nicht sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. \nZudem forderte das Bundesamt die Klägerin unter Fristsetzung auf, die \nBundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtausreise \ndie Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen \ndürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.\n\n4\n\nDie hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen abgewiesen (9 a K 6346/02.A); das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit \nBeschluss vom 1. Oktober 2004 ab (11 A 3933/04.A). \n\n5\n\nAm 16. August 2006 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die weiterhin bei \nihr bestehende HIV-Infektion die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 \nAufenthG. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag unter \nHinweis darauf, dass die vorgetragenen Tatsachen nicht „neu\" seien, ab.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 14. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung verweist \nsie auf ihre Erkrankung und die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte \nStellungnahme des St. K-Hospitals C vom 14. August 2006. Danach leidet die \nKlägerin an einer HIV-1-Infektion im Stadium CDC A 2 mit fortgeschrittenem \nImmundefekt. Aufgrund der Immunlage sei eine antiretrovirale Therapie erforderlich. \nBei inadäquater medizinischer Versorgung oder Unterbrechung der Therapie seien \nlebensgefährliche Komplikationen denkbar. Das Gericht hat mit Verfügung vom \n27. November 2006 bei den die Klägerin behandelnden Ärzten im Krankenhaus \nweitere Auskünfte eingeholt. Das Krankenhaus hat unter dem 5. Dezember 2006 \neine zusätzliche umfassende ärztliche Stellungnahme abgegeben. Danach ist bei der \nu.a. Klägerin eine lebenslange antiretrovirale Therapie erforderlich. Diese diene dem \nErhalt ihres Immunstatus. Ohne diese Therapie seien lebensbedrohliche \nKomplikationen und das Auftreten lebensbedrohlicher opportunistischer Infektionen \nin Kamerun zu erwarten.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September \n2006 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbezogen auf ihre Person und das Herkunftsland Kamerun \ngegeben sind.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und insbesondere auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen \nsowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde \nergänzend Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 3).\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten.\n\n15\n\nIn der Person der Klägerin liegen hinsichtlich des Herkunftslandes Kamerun \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wird die Gefahr für Leib und Leben durch eine \nKrankheit des Ausländers hervorgerufen, stellt sich eine in diesem Sinne drohende \nGesundheitsgefahr für ihn dann als erheblich dar, wenn die gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen von besonderer Intensität sind, wenn also eine wesentliche bzw. \nlebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers bei \neiner Rückkehr in sein Heimatland zu besorgen ist. Dabei werden durch § 60 Abs. 7 \nAufenthG auch solche Gefahren erfasst, die mit der Verschlimmerung einer \nKrankheit einhergehen, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. \nOb die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle \nKonstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, kommt es nicht an. Konkret \nbesteht diese Gefahr dann, wenn die Verschlechterung der Gesundheit alsbald nach \nder Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland eintritt.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. \nMai 2001 - 3 K 4292/00.A - (ständige Rechtsprechung).\n\n17\n\nDer Klägerin droht für den Fall einer Abschiebung nach Kamerun eine solche \nGesundheitsgefahr. Denn sie leidet nach den ärztlichen Bescheinigungen des St. K-\nHospitals C vom 14. August und vom 8. Dezember 2006 an einer HIV-Infektion im \nStadium CDC A2. Vor diesem Hintergrund ist nach aktuellen medizinischen \nErkenntnissen eine ununterbrochene antiretrovirale Therapie der HIV-Infektion \ndringend geboten. Diese wird aus einer Kombination mit verschiedenen \nMedikamenten durchgeführt. Die HIV-Vermehrung (ausgedrückt durch die \nVirusmenge im Blut) ist dadurch jedoch nicht vollständig unterdrückt. Im Falle einer \nAbschiebung der Klägerin nach Kamerun droht dieser eine lebensbedrohliche \nVerschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Zwar gibt es nach den umfassenden \nAusarbeitungen des Bundesamtes aus Dezember 2002 und März 2006 zum \nGesundheitswesen in Kamerun dort sowohl ärztliche Behandlungs- als auch \nmedikamentöse Versorgungsmöglichkeiten. Ebenfalls ist die Durchführung von \nsogenannten „Dreifach-Therapien\" für HIV-Patienten möglich. Spezielle \nBlutuntersuchungen zur Verlaufskontrolle einer entsprechenden Behandlung können \nebenfalls durchgeführt werden. Behandlungsmöglichkeiten sind insbesondere in \nmehreren Krankenhäusern der Hauptstadt möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten \nreichen unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse im \nZeitpunkt seiner Entscheidung jedoch nicht aus, um bei der Klägerin eine \nlebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu verhindern. \nDabei lässt es das Gericht offen, ob der Klägerin die finanziellen Mittel (knapp 4,60 \nEuro pro Monat) für eine solche Behandlung zur Verfügung stehen. Allerdings ist zu \nberücksichtigen, dass Medikamente, die nicht ständig in Apotheken vorrätig sind, in \nFrankreich bestellt werden müssen, wobei die Bestelldauer zwischen 10 Tagen und 3 \nWochen beträgt. Dabei können durchaus Lieferengpässe und Verzögerungen \nvorkommen. Dies hätte für die Klägerin fatale Folgen, da sie auf eine dauerhafte \n(fortlaufende und ununterbrochene) medikamentöse Therapie dringend angewiesen \nist. Bei einer Unterbrechung der Medikation muss mit einer Verschlechterung ihres \nImmunsystems gerechnet werden, was zu einer deutlichen Verkürzung ihrer \nLebenserwartung führen würde. So ist die Einnahme der Medikamente zwingend \nerforderlich. Bei einer Nichtbehandlung oder Verzögerung in der medizinischen \nVersorgung ist mit einer Lebensbedrohung und mit einer Verkürzung der \nLebenserwartung zu rechnen. Bei einer fortlaufenden Behandlung ist demgegenüber \nvon einer normalen Lebenserwartung auszugehen. Darüber hinaus ist aber \nbesonders entscheidend, dass aufgrund des eingeschränkten Immunstatus der \nKlägerin eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber den im tropischen Heimatland der \nKlägerin vorherrschenden Erkrankungen wie insbesondere Malaria und Tuberkulose \ngegeben ist. So dürfte nach ärztlicher Beurteilung auch von einer erhöhten \nAnfälligkeit gegenüber einer Malaria-Infektion auszugehen sein, wenngleich \nbisherige wissenschaftliche „Studien in den USA diesbezüglich keinen eindeutigen \nHinweis\" gezeigt haben. Mithin besteht die konkrete Gefahr einer lebensbedrohlichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr \nHeimatland. \n\n18\n\nVgl. zu den vorstehenden Ausführungen allgemein auch Urteile Verwaltungsgericht \nDüsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A - und vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A -.\n\n19\n\nDie Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG steht dem \nAbschiebungshindernis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Gefahren in \ndem Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei einer Entscheidung nach § 60 \na AufenthG berücksichtigt. Es mag auf sich beruhen, ob eine allgemeine \nGefahrenlage im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, weil nach Schätzungen der \nWeltgesundheitsorganisation ungefähr 5 % der sexuell aktiven Bevölkerung \nKameruns HIV-Infizierte sind. Jedenfalls gilt aufgrund verfassungskonformer \nAuslegung § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dann nicht, wenn die Abschiebung dem \nAusländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, \neine extremen Gefahrenlage ausgesetzt würde. Eine derartige Gefahrenlage ist dann \nanzunehmen, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dabei \nwird allerdings nicht vorausgesetzt, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder \nschwerste Verletzungen sofort eintreten.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2005 - 9 B 617/98 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A -; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A - (jeweils zu § 53 AuslG).\n\n21\n\nVor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Erkrankung der Klägerin \nnicht neu im Sinne von § 51 VwVfG ist. Die Klägerin darf allerdings nicht sehenden \nAuges einer konkreten Todesgefahr ausgesetzt werden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-22/3-k-5382-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-22/3-k-5382-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264036","retrieved":"2026-07-09 02:31:08.754547+00:00"}}