{"status":"available","doknr":"OLD264056","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0521.27K2350.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-21","aktenzeichen":"27 K 2350/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist mit einem Radio und einem Fernsehgerät Rundfunkteilnehmer. \nZuletzt war er für den Zeitraum von April bis Juni 2005 durch die Stadtverwaltung T \nvon der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden.\n\n3\n\nUnter dem 3. Juni 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die weitere \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. In dem formularmäßigen Antrag gab er \nan, er gehöre dem Personenkreis des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV an. Dem Antrag \nbeigefügt war ein Leistungsbescheid des Zentrums für Eingliederung in Arbeit T vom \n21. Mai 2005 über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum Juli bis \nDezember 2005. Dem ebenfalls beigefügten Berechnungsbogen ist zu entnehmen, \ndass die gewährten Leistungen auch einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von \nmonatlich 5,-- EUR umfassen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. September 2005 lehnte der Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 \nRGebStV.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 28. September 2005 Widerspruch. Er \nhabe den Bezug von ALG II im Zeitraum Juli bis Dezember 2005 nachgewiesen. Die \nAblehnung des Antrages sei nicht nachvollziehbar. Die jetzt fälligen \nRundfunkgebühren würden unter Vorbehalt bezahlt. Im Falle einer Befreiung werde \num Rückzahlung des Betrages gebeten.\n\n6\n\nUnter dem 7. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut unter \nBerufung auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV die Befreiung von der Rundfunkgebühr. \nDiesem Antrag fügte er einen Leistungsbescheid des Zentrums für Eingliederung in \nArbeit T vom 30. November 2005 über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II \nim Zeitraum Januar bis Juni 2006 bei. Den zugehörigen Berechnungsbogen legte er \nunvollständig vor. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 10. September 2005 zurück. Der Kläger \nerfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht, weil er einen \nZuschlag nach § 24 SGB II erhalte.\n\n8\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 23. Dezember 2005 beantragte die \nProzessbevollmächtigte des Klägers erneut dessen Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht „zumindest ab dem 1. Januar 2006\" und berief sich dabei \nauch auf das Vorliegen einer besonderen Härte. Der Zuschlag nach § 24 SGB II \nbetrage lediglich 5 EUR und decke daher nicht die monatlich anfallenden \nRundfunkgebühren. Diesem Schreiben war nochmals der Leistungsbescheid vom \n30. November 2005 beigefügt, diesmal mit vollständigem Berechnungsbogen. \nHieraus geht hervor, dass der Kläger im Zeitraum Januar und Februar 2006 einen \nZuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 5,-- EUR erhielt, der Zuschlag im \nZeitraum März 2006 nur noch 2,17 EUR betrug und im Zeitraum April bis Juni 2006 \ndem Kläger kein Zuschlag nach § 24 SGB II mehr gewährt wurde.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 11. Januar 2006 befreite der Beklagte den Kläger für den \nZeitraum April bis Juni 2006 von der Rundfunkgebühr. \n\n10\n\nDer Kläger erhob hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2006 \nWiderspruch, soweit eine Befreiung nicht schon für den Zeitraum Januar bis März \n2006 gewährt wurde. Dabei berief sich der Kläger erneut auf das Vorliegen eines \nbesonderen Härtefalls.\n\n11\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2006 im \nHinblick auf den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV zurück und \nwies den Kläger zugleich darauf hin, dass über dessen Antrag auf \nGebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV vom 23. Dezember 2005 separat \nentschieden werde.\n\n12\n\nMit gesondertem Bescheid vom 4. März 2006 wies der Beklagte sodann den \nAntrag des Klägers vom 23. Dezember 2005 auf Gebührenbefreiung wegen \nVorliegens einer besonderen Härte zurück. \n\n13\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies erneut \ndarauf, dass der ihm gewährte Zuschlag geringer als die zu zahlende \nRundfunkgebühr sei. Er sei im Ergebnis bei Zahlung der Rundfunkgebühr schlechter \ngestellt als ein Empfänger von Leistungen nach SGB II, dem kein Zuschlag gewährt \nwerde.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2006 wies der Beklagte diesen \nWiderspruch zurück. Im Falle des Klägers liege kein atypischer Sachverhalt vor, den \nder Gesetzgeber - etwa aus Unkenntnis der damit verbundenen Folgen - in § 6 Abs. \n1 RGebStV unberücksichtigt gelassen habe. Dem Gesetzgeber seien vielmehr bei \nder Festlegung der Befreiungsvoraussetzungen die unterschiedlichen Höhen des \nZuschlags nach § 24 SGB II bekannt gewesen.\n\n15\n\nAm Montag, dem 10. April 2006 hat der Kläger Klage gegen den \nAblehnungsbescheid vom 11. Januar 2006 und den Widerspruchsbescheid vom \n24. Februar 2006, zugestellt am 9. März 2006 erhoben. \n\n16\n\nAm Montag, dem 15. Mai 2006 hat der Kläger ferner Klage gegen den \nAblehnungsbescheid vom 4. März 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 8. April \n2006, zugestellt am 13. April 2006 erhoben.\n\n17\n\nDie beiden Klageverfahren sind durch Beschluss vom 19. Januar 2007 zur \ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.\n\n18\n\nDer Kläger wiederholt sein Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren und \nmacht geltend, dass die ihm gewährten Zuschläge so gering seien, dass sie zur \nDeckung der monatlichen Rundfunkgebühren nicht ausreichten.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. \nJanuar 2006, 24. Februar 2006, 4. März 2006 und 8. April 2006 zu \nverpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht für den \nZeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 zu befreien.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Aktenauszug Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n27\n\nDie eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht im Zeitraum \nJanuar bis März 2006 ablehnenden Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat gegen den \nBeklagten keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in \ndiesem Zeitraum und auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines \nBefreiungsantrages vom 23. Dezember 2005, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n28\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)\n\n29\n\nvom 20. November 1991, GV.NW S. 408, zuletzt geändert durch den Neunten \nRundfunkgebührenänderungsstaatsvertrag i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.01.2007, \nGV.NRW S. 107;\n\n30\n\nbesteht ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, wenn der Antragsteller \neinem der in Ziffer 1 - 11 der Vorschrift definierten begünstigten Personenkreise \nangehört. Es handelt sich bei diesem Personenkreis ausnahmslos um Empfänger \nbestimmter staatlicher Leistungen und - unter weiteren Voraussetzungen - behinderte \nMenschen. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nach § 6 Abs. 2 RGebStV \ngegenüber dem Beklagten durch Vorlage eines entsprechenden (Leistungs- oder \nFeststellungs-) Bescheides nachzuweisen.\n\n31\n\nDer Kläger zählt ausweislich des von ihm vorgelegten Leistungsbescheides vom \n30. November 2005, der die Gewährung von Sozialleistungen nach SGB II in dem \nhier allein streitigen Zeitraum Januar bis März 2006 regelt, nicht zu dem durch § 6 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 11 RGebStV begünstigten Personenkreis. Insbesondere erfüllt \nder Kläger in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser \nVorschrift. Denn ihm wurden neben der Regelsatzleistung, den Kosten für Unterkunft \nund Heizung auch noch ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 5,-- EUR (Januar \nund Februar) bzw. 2,17 EUR (März) gewährt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV \nist indes Voraussetzung, dass die von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreienden \nEmpfänger von ALG II den Zuschlag nach § 24 SGB II gerade nicht erhalten. Auf die \nHöhe der Zuschläge kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht \nan.\n\n32\n\nNach Überzeugung des Gerichts sind die einzelnen Tatbestände des § 6 Abs. 1 \nSatz 1 Ziffer 1 - 11 RGebStV - wie auch die hier in Rede stehende Ziffer 3 - nicht \nanalogiefähig, weil keine dem mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen \nentgegenstehende Gesetzeslücke feststellbar ist. Schon dem Wortlaut nach handelt \nes sich nicht um Regelbeispiele einer abstrakt beschriebenen Personengruppe. \nVielmehr ist der Katalog der Befreiungstatbestände - dem gesetzgeberischen Ziel der \nVerwaltungsvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises \nentsprechend - eindeutig durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die \nFeststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt.\n\n33\n\nBeschluss der Kammer vom 12.06.2006 - 27 K 5256/05 -.\n\n34\n\nDass der Landesgesetzgeber in diesem Katalog die Empfänger von ALG II mit \nZuschlägen nach § 24 SGB II - zu denen der Kläger ausweislich des von ihm \nvorgelegten Berechnungsbogens zählte - nicht dem begünstigten Personenkreis \nzurechnet, stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus \nArt. 3 Abs. 1 Grundgesetz dar. Dem Gesetzgeber steht im Bereich der \nSozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \ngehört, ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist seiner Entscheidung überlassen, \nfür bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere nicht. Im \nEinzelfall entstehende Härten sind insoweit hinnehmbar, bzw. können mit dem \nInstrumentarium der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV ausgeglichen \nwerden. Auf die im Weiteren folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG bei \nPrüfung eines besonderen Härtefalles wird Bezug genommen.\n\n35\n\nDer Kläger kann sich ferner nicht erfolgreich auf § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. \nNach § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf \nAntrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. \n\n36\n\nEs kann offen bleiben, ob dieses Begehren in einem gesonderten Antrag geltend \nzu machen ist, über den - wie hier geschehen - in einem gesonderten Verwaltungs- \nund Widerspruchsverfahren zu entscheiden ist. Denn Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens sind sowohl die Bescheide, mit denen die Gebührenbefreiung im Hinblick \nauf die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV abgelehnt wurde, als auch \ndie Bescheide, mit denen der Beklagte separat die Gebührenbefreiung für den \ngleichen Zeitraum unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte nach § 6 Abs. 3 \nRGebStV ablehnte.\n\n37\n\nHier liegt schon der Tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV - ein besonderer \nHärtefall - nicht vor, so dass eine Ermessensausübung des Beklagten nicht eröffnet \nist. \n\n38\n\nWann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht \nnäher erläutert. Der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass ein \nbesonderer Härtefall insbesondere vorliegt, wenn ohne dass die Voraussetzungen \ndes Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden \nkann.\n\n39\n\nVgl. Landtag NRW - 13. Wahlperiode, Drucks. 13/6202, S. 42. \n\n40\n\nDaraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass § 6 Abs. 3 RGebStV \nein allgemeiner Auffangtatbestand wäre und dass in allen Fällen, die zwar nicht unter \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 RGebStV fallen, in denen die betroffenen Personen \naber ähnlich wirtschaftlich bedürftig sind, ohne weiteres eine Befreiung von der \nGebührenzahlungspflicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte in Betracht \nkäme. Dagegen spricht einmal die genaue Aufzählung der Befreiungsberechtigten in \nden Nr. 1 bis 11 und weiter der Wortlaut des § 6 Abs. 3 RGebStV, der nicht generell \nvon „anderen Fällen\" oder allgemein von „Härtefällen\", sondern einschränkend von \n„besonderen Härtefällen\" ausgeht. Ferner hatte die Neuregelung u.a. den Sinn, das \nVerfahren der Gebührenbefreiung im Rahmen der Neustrukturierung zu \nvereinfachen. Es sollte ein einfach zu handhabender Katalog mit \nbefreiungsberechtigten Personengruppen festgelegt werden. Es spricht nichts dafür, \ndass dies durch eine weit gefasste Ausnahmeregelung wieder hätte in Frage gestellt \nwerden sollen. Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um ein Geschäft \nder Massenverwaltung, das auf generalisierende und pauschalierende Regelungen \nangewiesen ist, auch wenn dies im Einzelfall nachteilig sein kann. Es genügt, wenn \nfür möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen gefunden werden und \nsich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Dem ist durch \neine Parallelwertung zu anderen Sozialleistungsregelungen Rechnung getragen \nworden. Personen, die nach anderen Leistungsgesetzen bei wirtschaftlicher oder \nsozialer Bedürftigkeit Leistungen tatsächlich erhalten, werden auch von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit. Umgekehrt werden Personen, die aus \nirgendwelchen Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen \nnach den genannten anderen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, regelmäßig auch \nnicht hinsichtlich der Rundfunkgebühren als befreiungsberechtigt angesehen. \n\n41\n\nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -, \njuris.\n\n42\n\nÜber die \"vergleichbare Bedürftigkeit\" zu den Tatbeständen des Absatz 1 hinaus \nwird es deshalb zur Annahme eines „besonderen Härtefalls\" im Sinne des § 6 Abs. 3 \nRGebStV noch des Vorliegens besonderer Umstände in der Person des \nAntragstellers bedürfen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren \nals nicht hinnehmbar erscheinen lassen.\n\n43\n\nDanach vermag die Tatsache allein, dass der Kläger als Empfänger eines \nZuschlages nach § 24 SGB II - anders als ALG-II-Empfänger ohne diesen Zuschlag - \nnicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, \nkeine besondere Härte zu begründen.\n\n44\n\nÜbersteigt der monatlich gewährte Zuschlag die monatlich zu zahlende \nRundfunkgebühr, so fehlt es schon an einer vergleichbaren Bedürftigkeit, weil dem \nLeistungsempfänger von dem Zuschlag auch nach Abzug der Rundfunkgebühr noch \nein Restbetrag verbleibt.\n\n45\n\nEine Befreiung von der Rundfunkgebühr bei Empfängern von Arbeitslosengeld II mit einem \nZuschlag nach § 24 SGB II, dessen Höhe oberhalb des Betrages der monatlichen \nRundfunkgebühr liegt, ebenfalls ablehnend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2006 \n- 14 K 161/06 -; die gegen diesen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss gerichtete \nBeschwerde hat das OVG NRW unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage mit \nBeschluss vom 24. Juli 2006 - 16 E 695/06 - zurückgewiesen.\n\n46\n\nAber auch im umgekehrten Fall, wenn also - wie hier - der gewährte Zuschlag \nniedriger ist als die monatliche Rundfunkgebühr, vermag dies allein keine besondere \nHärte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen. Denn dies allein stellt keinen \nbesonderen Umstand in der Person des Antragstellers dar, der eine Verpflichtung zur \nZahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lässt.\n\n47\n\nDie Empfänger von Arbeitslosengeld II zuzüglich eines Zuschlages nach \n§ 24 SGB II trifft der gleiche Grenzziehungseffekt, von dem auch alle diejenigen \nbetroffen sind, deren Einkommen aus anderen Gründen die in § 6 Abs. 1 S. 1 \nRGebStV festgelegten Einkommensgrenzen (geringfügig) überschreiten.\n\n48\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Empfänger eines \nsolch geringen Zuschlages aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der \nRundfunkgebühr finanziell im Ergebnis schlechter gestellt ist als ein Empfänger von \nALG-II-Leistungen ohne Zuschlag. Im vorliegenden Fall führt dies zu einer \nfinanziellen Schlechterstellung des Klägers im Vergleich zu Beziehern von ALG-II-\nLeistungen um 12,03 EUR in den Monaten Januar und Februar 2006 sowie um \n14,86 EUR und im Monat März 2006.\n\n49\n\nDieser Umstand allein vermag eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 \nRGebStV schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Effekt typischerweise mit \nder Abhängigkeit der Rundfunkgebührenbefreiung von bestimmten \nEinkommenstatbeständen verbunden ist. Dieser Effekt trifft alle diejenigen, deren \nEinkommen sich knapp oberhalb der Grenze bewegt, die durch die \nEinkommenstatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gesetzt wird. Im Vergleich zu \nden Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) \nunterschreitet sind diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren \nEinkommen die Grenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Vorteil, \nder bei Unterschreiten der Grenze gewährt wird. Diese Fallgestaltung trifft mithin \nnicht nur die Bezieher eines (geringen) Zuschlages nach § 24 SGB II, sondern alle \nBezieher eines niedrigen Einkommens (z.B. aus einer gesetzlichen Rente oder einer \nBeschäftigung), das nur knapp oberhalb der Grenze liegt, die für die Gewährung \neiner Leistung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV gesetzt ist. Auch den \nBeziehern solcher niedriger Einkünfte verbleibt nach Abzug der monatlichen \nRundfunkgebühr in vielen Fällen ein geringeres Einkommen, als ihnen im Falle des \nBezuges einer im Katalog des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV genannten Sozialleistung \nzustünde.\n\n50\n\nBei den Empfängern eines Zuschlages nach § 24 SGB II liegen auch keine \nspezifischen Umstände vor, die die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des \n§ 6 Abs. 3 RGebStV gerade bei dieser Gruppe - anders als bei Beziehern sonstiger \nknapp oberhalb der Einkommensgrenze liegender Einkünfte - rechtfertigen könnten. \nInsbesondere kann ein solcher Grund nicht aus der Absicht des \nBundesgesetzgebers geschlossen werden, mit der Gewährung eines Zuschlages \nnach § 24 SGB II die Empfänger von Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren \nnach dem Bezug von Arbeitslosengeld I besser zu stellen,\n\n51\n\nso aber VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. April 2006 - 2 K 155/06 -, juris.\n\n52\n\nMit der Gewährung eines Zuschlages sollte der finanzielle Nachteil beim \nÜbergang vom Bezug des Arbeitslosengeldes I zu dem niedrigeren \nArbeitslosengeld II abgefedert werden. Dieses gesetzgeberische Ziel kann aber nicht \nso weit gefasst werden, dass eventuelle, mit der Leistungsgewährung mittelbar \nverbundene Nachteile (etwa der Verlust von Ansprüchen auf andere \nSozialleistungen) ausgeschlossen sein sollten. Durch die Gewährung des \nZuschlages wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfänger \nunmittelbar erhöht. Dass dies Wirkung auf die Berechtigung der Empfänger hat, \nzusätzlich noch andere Sozialleistungen - wie etwa Rundfunkgebührenbefreiung - in \nAnspruch zu nehmen, entspricht dem allgemein geltenden Grundsatz, dass \nSozialleistungen nur bei Bedürftigkeit gewährt werden. Hätte der Bundesgesetzgeber \ndie Empfänger eines Zuschlages nach § 24 SGB II - abweichend von den \nallgemeinen Grundsätzen - von den Rechtswirkungen, die an das Maß der \nfinanziellen Leistungsfähigkeit anknüpfen, ausnehmen wollen, so hätte es einer \nausdrücklichen Regelung bedurft, die dieses Einkommen unter einen besonderen \nSchutz stellt. Nur eine solche Regelung hätte gewährleistet, dass der vom \nBundesgesetzgeber zur Abfederung des Überganges von Arbeitslosengeld I zu \nArbeitslosengeld II vorgesehene Zuschlag in der konkret bestimmten Höhe beim \nZuschlagsempfänger tatsächlich verbleibt und nicht - auch nicht teilweise - durch den \nVerlust eines Anspruches auf andere Sozialleistungen „aufgefressen\" wird. Eine \nsolche Regelung wäre dann auch vom Landesgesetzgeber bei der Bestimmung des \nvon der Rundfunkgebühr zu befreienden Personenkreises zu beachten gewesen. \nDer Bundesgesetzgeber hat eine dahingehende Regelung aber nicht getroffen.\n\n53\n\nDavon abgesehen, würde die Annahme einer besonderen Härte in den Fällen, in \ndenen die Höhe des Zuschlags die monatliche Rundfunkgebühr unterschreitet, \n\n54\n\nzu diesem Ergebnis kommen in den Fällen der Gewährung eines die Rundfunkgebühr \n(deutlich) unterschreitenden Zuschlages nach § 24 SGB II: Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 22. März 2006 - 4 PA 38/06 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 27. April 2006 -\n 2 K 155/06 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 1. August 2006 - RO 2 K 05.1472 -, juris.\n\n55\n\nletztlich nur zu einer Anhebung der Einkommensgrenze bei der Gruppe der \nZuschlagsempfänger (ALG II zuzüglich eines Zuschlages bis zu 17,03 EUR) führen. \nDiese Grenzziehung führt dann zu einer finanziellen Schlechterstellung der \nEmpfänger eines Zuschlages, dessen Höhe knapp oberhalb der monatlichen \nRundfunkgebühr liegt (z.B. 18,00 EUR). Denn dem Empfänger eines Zuschlages in \nHöhe von 18,00 Euro verblieben hiervon aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der \nRundfunkgebühr nur noch 97 Cent, während dem Empfänger eines Zuschlags in \nHöhe von 17,03 Euro dieser in voller Höhe verbleibt. Wenn denn davon auszugehen \nwäre, dass der Bundesgesetzgeber eine finanzielle Abfederung des Überganges von \nArbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II ungeschmälert durch \neinkommensabhängige Verpflichtungen hätte sicherstellen wollen, wäre dieses \nErgebnis angesichts der differenzierten Regelung der Höhe der Zuschläge ebenfalls \nschwerlich mit dem gesetzgeberischen Ziel zu vereinbaren.\n\n56\n\nDie Annahme einer besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV gerade \nbei Empfängern eines Zuschlages nach § 24 SGB II - anders als bei Beziehern \nsonstiger knapp oberhalb der Einkommensgrenze liegender Einkünfte - kann auch \nnicht darauf gestützt werden, dass bei Zuschlagsempfängern die individuelle \nEinkommenshöhe ohne Weiteres dem vorzulegenden Bescheid zu entnehmen ist, \n\n57\n\na.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 27. April 2006 - 2 K 155/06, juris.\n\n58\n\nDer im Einzelfall geringere Verwaltungsaufwand wegen der Entbehrlichkeit der \nEinkommensberechnung bei Zuschlagsempfängern vermag eine solche \nBegünstigung dieser Gruppe gegenüber den Beziehern anderer knapp oberhalb der \nEinkommensgrenze liegender Einkünfte nicht zu rechtfertigen. Das für die \nUngleichbehandlung herangezogene Merkmal (Verwaltungsaufwand im Einzelfall) \nermöglicht keine hinreichend klare Abgrenzung des begünstigten Personenkreises \nvon dem nicht begünstigten. Denn auch bei den Beziehern anderer niedriger \nEinkünfte erfordert die Einkommensberechnung vielfach keinen besonders hohen \nVerwaltungsaufwand (z.B. bei Beziehern einer gesetzlichen Rente). Wollte man die \nZuschlagsempfänger in dieser Weise begünstigen, müsste dies auch für alle anderen \nAntragsteller gelten, die ihre Einkommenshöhe in einer Weise nachweisen, die \nweitere aufwändige Feststellungen durch die Rundfunkanstalt entbehrlich \nmachen.\n\n59\n\nDer oben dargestellte - auch die Empfänger geringer Zuschläge nach § 24 \nSGB II treffende - typische Grenzziehungseffekt, durch den Bezieher von \nEinkommen, das die Grenze geringfügig überschreitet, im Ergebnis finanziell \nschlechter gestellt sind als Personen, deren Einkommen die Einkommensgrenze \ngerade erreicht, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nDer Gleichheitsgrundsatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von \nNormadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, \nobwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im \nRahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner \nEntscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und \nwie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Der \nGesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu \ngeneralisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit \nverbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der \nGleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche \nBehandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen \nvernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht \nzurückführen lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die \nAbgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden \nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene \nRegelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein,\n\n60\n\nvgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 24.08.2005 - 1 BvR 309/03 -, FamRZ 2005, \n1895; ferner BVerfG, Beschluss v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, jeweils m. w. \nN. \n\n61\n\nDie Anknüpfung an eine Einkommensgrenze bei der Befreiung von der \nRundfunkgebühr ist sachgerecht. Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handelt es \nsich um ein Geschäft der Massenverwaltung, das auf generalisierende und \npauschalierende Regelungen angewiesen ist. Das Ziel einer möglichst weitgehenden \nEinzelfallgerechtigkeit tritt aus diesem Grund hinter den Gedanken der Praktikabilität \nteilweise zurück.\n\n62\n\nDabei ist zu beachten, dass der mit einer Grenzziehung notwendig verbundene \nEffekt allenfalls durch eine Teilbefreiung von der Gebührenpflicht vermieden werden \nkönnte. Um eine Einzelfallgerechtigkeit zu bewirken, müsste der Bezieher eines \nEinkommens, das die für die Befreiung von der Rundfunkgebühr maßgebliche \nGrenze geringfügig überschreitet, exakt in dem Umfang von der Gebührenpflicht \nbefreit werden, in dem das übersteigende Einkommen nicht zur Deckung der \nRundfunkgebühr ausreicht. Andernfalls verbliebe beispielsweise bei Überschreiten \nder Einkommensgrenze um 17,00 Euro und vollumfänglicher Befreiung dieser Betrag \nungeschmälert beim Rundfunkteilnehmer, während bei Überschreiten der \nEinkommensgrenze um 18,00 Euro mangels Befreiungsmöglichkeit dem \nRundfunkteilnehmer vom übersteigenden Einkommen nur 97 Cent verbleiben. Im \nFalle des Klägers müsste nach diesem Grundsatz für die Monate Januar und \nFebruar 2006 eine Befreiung im Umfang von 12,03 EUR und im Monat März 2006 im \nUmfang von 14,86 EUR gewährt werden. Der Kläger wäre dann nicht schlechter \ngestellt als derjenige, dessen Einkommen die Einkommensgrenze (hier: ALG II ohne \nZuschlag) gerade erreicht, zugleich aber auch nicht besser, als derjenige, dessen \nEinkommen die Grenze um geringfügig mehr als die monatliche Rundfunkgebühr \nüberschreitet (z.B. um 18,00 EUR). Eine Teilbefreiung von der Gebührenpflicht sieht \nder RGebStV indes nicht vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem negativen \nTatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV („ohne Zuschläge\") die \nanspruchsvernichtenden Wirkung nicht nur auf die Teilbeträge begrenzen wollen, \nwelche die monatliche Rundfunkgebühr überschreiten.\n\n63\n\nEbenso VG Oldenburg, Urteil vom 25. Januar 2006 - 3 A 2936/05 -, juris.\n\n64\n\nEs ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten, im Wege einer (Teil-\n)Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine solche Einzelfallgerechtigkeit zu \ngarantieren. Sowohl im Bereich der Gewährung von Sozialleistungen als auch in \nanderen, z.B. abgaberechtlichen Regelwerken ist vorgesehen, dass Belastungen \nnicht linear, sondern in Stufenschritten wirksam werden, so dass sie sich für Einzelne \nungleich auswirken können. Das Ziel einer möglichst weitgehenden \nEinzelfallgerechtigkeit tritt in diesen Fällen teilweise zurück hinter den Gedanken der \nPraktikabilität,\n\n65\n\nvgl. VG Oldenburg, ebenda.\n\n66\n\nAngesichts des hohen Verwaltungsaufwands der mit einer Berechnung der \nEinkommenshöhe in jedem Einzelfall und für den jeweils maßgeblichen Zeitraum \nverbunden wäre, hat der Landesgesetzgeber den ihm zustehenden \nGestaltungsspielraum nicht überschritten.\n\n67\n\nIm Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 \n- 2 S 1528/06 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 10 E 3088/06 -, juris; VG \nOldenburg, Urteil vom 25. Januar 2006 - 3 A 2936/05 -, juris.\n\n68\n\nDer Nachteil - gerade für Bezieher eines Zuschlages nach § 24 SGB II - wiegt \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an Verwaltungspraktikabilität nicht schwerer. \nDieser Nachteil im Vergleich zu dem gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV \nbegünstigten Personenkreis (Empfänger von ALG II ohne Zuschlag) ist zeitlich \nbeschränkt auf die Monate, in denen der Zuschlag geringer ist als die \nRundfunkgebühr. Solange der Zuschlag höher ist, verbleibt dem Antragsteller auch \nnach Abzug der Rundfunkgebühr noch ein höheres Einkommen als dem Empfänger \nvon ALG II ohne Zuschlag. Sobald der Zuschlag wegfällt, ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 \nNr. 3 RGebStV Befreiung zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist ein Zeitraum von drei \nMonaten betroffen, in dem der Kläger insgesamt einen Nachteil in Höhe von \n38,92 EUR (51,09 EUR Rundfunkgebühr abzüglich 12,17 EUR Zuschläge nach § 24 \nSGB II) hinzunehmen hat.\n\n69\n\nWeitere Umstände in der Person des Antragstellers, die eine Verpflichtung zur \nZahlung von Rundfunkgebühren in seinem Einzelfall als nicht hinnehmbar \nerscheinen lassen und daher die Annahme eines besonderen Härtefalls begründen \nkönnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO zu \nGrunde.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-21/27-k-2350-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-21/27-k-2350-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264056","retrieved":"2026-07-09 02:31:10.520200+00:00"}}