{"status":"available","doknr":"OLD264118","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0516.12L47.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"12 L 47/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.695,55 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. November 2006 \nanzuordnen.\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nämlich keine \nernstlichen Zweifel, die es rechtfertigen, die Antragstellerin entgegen der Grundregel \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der Zahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. \n4 und 5 VwGO).\n\n6\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen dann, wenn \nauf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der \nAntragstellerin im Hauptverfahren wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 - DÖV 1990 S. 119 \n(Erschließungsbeitragsrecht) und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - \n(Straßenbaubeitragsrecht). \n\n8\n\nDie folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des \nStreitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den \nGegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Artikel 19 \nAbs. 4 GG vermittelt.\n\n9\n\nDies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur \ndie Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst \ngegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei \ndenn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich \naufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder \nschwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen \ngetroffen werden können.\n\n10\n\nNach diesen Kriterien kann der Antrag keinen Erfolg haben.\n\n11\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides, der auf \nder Rechtsgrundlage § 8 KAG in Verbindung mit § 1 der maßgeblichen Satzung über \ndie Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt L vom 15. \nJuni 1990 beruht, bestehen nicht. Nach diesen Vorschriften erhebt die Stadt L zum \nErsatz des Aufwandes für die Erweiterung, Verbesserung und Herstellung im bereich \nvon öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für dadurch den \nEigentümern und den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke \nerwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. \n\n12\n\nDie Voraussetzungen für eine Beitragerhebung dürften vorliegend gegeben sein. \nDie Einwände der Antragstellerin, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nBeitragserhebung seien für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehweges und der \nBeleuchtung nicht gegeben, greifen nicht durch. Nach summarischer Prüfung dürfte \neine Verbesserung dieser Teileinrichtungen vorliegen. Eine Verbesserung liegt dann \nvor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau gegenüber dem \nursprünglichen Zustand u.a. hinsichtlich der Art der Befestigung unter \nverkehrstechnischen Gesichtspunkten vorteilhaft unterscheidet. Eine derartige \nVerbesserung kann nicht nur vorliegen, wenn sämtliche Schichten einer Fahrbahn \nneu geschaffen werden, sondern auch dann, wenn der Ausbau nur eine oder \nmehrere Schichten der Fahrbahn erfasst. Entscheidend ist, dass durch den Ausbau \neiner oder mehrerer Schichten nicht (nur) der alte Zustand wiederhergestellt wird - \ndann kann nur eine Erneuerung oder Instandsetzung vorliegen -, sondern ein \nanderer, gegenüber dem früheren besserer Zustand erreicht wird. \n\n13\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (347) und \nvom 31. Januar 1992 - 2 A 2223/88 -.\n\n14\n\nDie abgerechneten Arbeiten an der Fahrbahn dürften eine Verbesserung \ndarstellen. Sie beschränken sich zunächst nicht nur auf Arbeiten an der \nVerschleißschicht, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen als nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme \nzu qualifizieren wäre.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 3. März 2000 - 15 A 612/00 - und vom 9. Mai 2000 \n- 15 A 1185/00 -, \n\n16\n\nsondern es wurde - zusätzlich zu dem 14 cm dicken Pflaster auf einer 3 cm \nstarken Splittbettung- eine 15 cm starke Kies/Sandschicht und eine 20 cm starke \nSchottertragschicht aufgebracht - . Damit wurde der vertikale Aufbau wesentlich \nverstärkt (nunmehr insgesamt 52 cm im Vergleich zum vorherigen Aufbau von ca. 29 \ncm), was als beitragsfähige Verbesserung zu qualifizieren ist. \n\n17\n\nVgl. OVG NW; Beschluss vom 21. Januar 1999 - 15 A 4680/97 -\n\n18\n\nZudem stellt bereits die verstärkte Frostschutzschicht eine Verbesserung dar. Ein \nsolcher Unterbau gewährleistet eine höhere Belastbarkeit, verbunden mit einer \ngeringeren Frostanfälligkeit. Daraus folgt eine geringere Reparaturanfälligkeit, die \neinen sicheren und gefahrloseren Verkehr ermöglicht. Überdies stellt eine \nBaumaßnahme, durch die eine den heutigen Ausbauvorstellungen für eine Fahrbahn \nnicht mehr entsprechender Straßenbau durch solche aufgebrachte Schichten ersetzt \nwird, die diesem Standard näher kommen, grundsätzlich eine Verbesserung dar.\n\n19\n\nVgl. OVG NW , Urteil vom 5 . Juni 1985 - 2 A 1403/83 -.\n\n20\n\nDa der Gehweg - insbesondere die Frostschutzschicht - durch den Ausbau \nebenfalls wesentlich verstärkt wurde, dürfte auch insoweit eine Verbesserung \nvorliegen. So bestand der Unterbau vor dem Ausbau lediglich aus Bauschutt bzw. \nSand-/Kiesgemisch, nunmehr weist der Gehweg eine 10 cm dicke Frostschutzschicht \nauf.\n\n21\n\nDer Antragsgegner hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass durch den Ausbau die \nBeleuchtungsanlage verbessert wurde. Zwar bestand die Beleuchtungsanlage vor \ndem Ausbau aus 40 Leuchten mit jeweils 80 Watt pro Leuchte und nunmehr sind nur \nnoch 8 Leuchten mit ebenfalls 2 mal 80 Watt vorhanden. Der Beklagte hat aber \nglaubhaft gemacht, dass die Beleuchtungsanlage nunmehr erstmals die DIN 5044 \nentspricht und die alte Beleuchtungsanlage diese Norm nicht erfüllte. Damit dürfte \nauch hinsichtlich der Beleuchtung eine Verbesserung anzunehmen, denn diese ist \nimmer dann gegeben, wenn die neue Beleuchtung den Normen für die \nStraßenbeleuchtung, DIN 5044, erstmals entspricht.\n\n22\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NRW, Rndr. 98.\n\n23\n\nDie neue Beleuchtungsanlage führt nach den unbestrittenen Angaben des \nAntragsgegner zu einer Verringerung der Blendung und zur einer gleichmäßigeren \nAusleuchtung. Diese Angaben wurden auch hinreichend glaubhaft gemacht, denn \nder Antragsgegner hat Berechnungsergebnisse der alten und neuen Anlage der \nSWK vorgelegt, aus denen erkennbar ist, dass die neue Anlage sowohl von der \nLeuchtdichte als auch von der Gesamt -und Längsgleichmäßigkeit bessere Werte \nerzielt als die alte Anlage.\n\n24\n\nDer Einwand der Antragstellerin, die Straße sei zuvor als Baustraße benutzt und \nzerstört worden, dürfte vorliegend unbeachtlich sein, da die Ausbaumaßnahme - wie \nvorliegend erläutert - zu einer straßenbautechnisch vorteilhaften Veränderung und \nnicht nur zu einer dahinter zurückbleibenden - nicht beitragfähigen - Instandsetzung \ngeführt hat. Insoweit hat der Antragsgegner auch ermessensgerecht gehandelt, \nwenn er anstehende Baumaßnahmen vor einer Verbesserungsmaßnahme \ndurchführen lässt. \n\n25\n\nDa weitere Einwände von der Antragstellerin nicht erhoben wurden und sonstige \nFehler nicht offensichtlich sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei \nschätzt die Kammer das Interesse an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht \nauf ein Viertel des geforderten Beitrages. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit\n\n27\n\nvgl. NVwZ 1996, S. 563\n\n28\n\nunter Abschnitt I Nr. 1.5 vorgesehenen Ansatz.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-16/12-l-47-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-16/12-l-47-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264118","retrieved":"2026-07-09 02:31:17.024023+00:00"}}