{"status":"available","doknr":"OLD264156","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0515.20L10.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"20 L 10/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht erklärt den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für \nunzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht E.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 17a Abs. 2 des \nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Amtsgericht E zu verweisen.\n\n3\n\nDer Antragsteller begehrt im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung erstens Entschädigung und Kostenersatz anlässlich eines \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie zweitens die Herausgabe durch \nZurückbringen von im Zuge des Ermittlungsverfahrens asservierten und in 10-12 \nKartons aufbewahrten Gegenständen.\n\n4\n\nFür beide Ansprüche ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Vielmehr ist \ndas Amtsgericht E sachlich und örtlich zuständig. \n\n5\n\nDie Entschädigung für den Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen richtet sich \nnach dem Gesetz über Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Gemäß § 2 Abs. 1 \nStrEG wird aus der Staatskasse entschädigt, wer durch den Vollzug der \nUntersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden \nerlitten hat, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird \noder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. \nAndere Strafverfolgungsmaßnahmen in diesem Sinne sind nach Abs. 2 Nr. 4 der \nVorschrift u.a. die Sicherstellung und die Beschlagnahme. Der Begriff der \n\"Beschlagnahme\" im Sinne dieser Vorschrift erfasst nicht nur ihre Anordnung und \nDurchführung, sondern auch ihre Aufhebung und deren Vollzug. Insbesondere steht \ndie Freigabe und Aushändigung der Beschlagnahmeobjekte an den durch die \nStraftat vermeintlich Verletzten in untrennbarem Zusammenhang mit der \nDurchführung der Beschlagnahme und ist dieser zuzurechnen,\n\n6\n\nBGH, Urteil vom 9.11.1978 - III ZR 116/77 - BGHZ 72, 302-306\n\n7\n\nHier begehrt der Antragsteller Entschädigung für verschiedene finanzielle \nNachteile und Schäden, die er durch aus seiner Sicht „überzogene Maßnahmen\" der \nStaatsanwaltschaft erlitten haben will, sowie Entschädigung wegen Herausgabe \neiner beschlagnahmten Fotokamera an einen Nichtberechtigten.\n\n8\n\nFür die Entscheidung über diese Anträge ist das Verwaltungsgericht nicht \nzuständig, weil gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StrEG das Amtsgericht am Sitz der \nStaatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht entscheidet, wenn die \nStaatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. Nach S. 3 der Vorschrift ergeht die \nEntscheidung auf Antrag des Beschuldigten. Demnach ist hier das Amtsgericht E für \ndie begehrte Entscheidung zuständig. Soweit es sich um vermeintliche \nEntschädigungsansprüche aus dem weiteren Strafverfahren 00 Js 0000/00 handelt, \nin dem die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls wegen Besitzes \nkinderpornographischer Schriften beantragt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des \nAmtsgerichts aus § 8 Abs. 1 StrEG, wonach über die Verpflichtung zur \nEntschädigung das Strafgericht in dem das Verfahren abschließenden Urteil oder \nBeschluss bzw. außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet.\n\n9\n\nEbenso wenig ist das Verwaltungsgericht für die Frage zuständig, wie die \nfreigegebenen Beschlagnahmeobjekte herauszugeben sind, ob durch Aushändigung \noder durch Überbringen, denn die Ausführung des entsprechenden Beschlusses ist \nSache der Staatsanwaltschaft,\n\n10\n\nvgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 98a Rdnr. 30 m.w.N.\n\n11\n\nDie Parteien streiten nämlich nicht über die Aufhebung der \nBeschlagnahmeanordnung, sondern ausschließlich über die Modalitäten der \nRückgabe. Es geht hier um einen vermögensrechtlichen Anspruch aus öffentlich-\nrechtlicher Verwahrung, der gemäß § 40 Abs. 2 VwGO den ordentlichen Gerichten \nzugewiesen ist,\n\n12\n\nvgl. BGH, Urteil vom 03.02.2005 - III ZR 271/04 - NJW 2005, 988 und vorgehend LG \nHamburg, , Urteil vom 20.02.2004 - 303 S 16/03 - NJW 2004, 2455.\n\n13\n\nFür die Entscheidung über diesen Anspruch ist ebenfalls das Amtsgericht E \nzuständig. Zwar kann die Entscheidung über das „Ob\" und das „Wie\" der \nHerausgabe nach Aufhebung der Beschlagnahme auch einen Justizverwaltungsakt \ndarstellen, über dessen Rechtmäßigkeit nach § 25 Abs. 1 S. 1 Einführungsgesetz \nzum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), wenn der Antrag eine Angelegenheit der \nStrafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts \nentscheidet, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat,\n\n14\n\nähnlich: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1977 - 4 VAs 234/76 - NJW 1977, 2276 zum \nAnspruch auf Herausgabe bzw. Vernichtung von Ablichtungen nach Freigabe der \nbeschlagnahmten Original- Schriftstücke.\n\n15\n\nIndessen bestimmt § 23 Abs. 3 EGGVG, dass, soweit die ordentlichen Gerichte \nbereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, es hierbei sein \nBewenden behält. Demnach geht die Zuweisung aus § 40 Abs. 2 VwGO hier \nvor.\n\n16\n\nDas Verfahren war deshalb auch insoweit nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 173 VwGO in Verbindung mit §§ 17a Abs. 2 GVG an das nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 \nGVG, §§ 12, 17 Abs. 1, 18 ZPO zuständige Amtsgericht E zu verweisen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem die Hauptsache entscheidenden Gericht vorbehalten, \n§ 17b Abs. 2 GVG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-15/20-l-10-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-15/20-l-10-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264156","retrieved":"2026-07-09 02:31:20.222761+00:00"}}