{"status":"available","doknr":"OLD264280","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0510.9K4239.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"9 K 4239/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2005 in der Fassung des \nWiderspruchbescheides des S-Kreises O vom 31. August 2005 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude sowie zwei Garagen \nbebauten Grundstücks I Weg 00, 00000 H (G1). Das Grundstück liegt im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. W 11 (I Weg) der Stadt H aus dem Jahre \n1973. Dieser setzt für das Grundstück der Klägerin hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung „reines Wohngebiet\" und - mittels Baugrenzen - die überbaubare \nGrundstücksfläche fest. \n\n3\n\nDie in der Nähe des Grundstücks der Klägerin, das mit einem Wohnhaus sowie \nim rückwärtigen Bereich mit zwei Garagen bebaut ist, befindlichen Grundstücke sind \nüberwiegend mit Einfamilien-Wohnhäusern bebaut; die rückwärtigen \nGrundstücksbereiche sind überwiegend von Bebauung freigehalten. Auf dem I Weg \nbefindet sich mit der Gaststätte „F\", die auch einen Biergarten hat, eine \nGastwirtschaft, die auf überörtliche Kundschaft ausgelegt ist. Auf dem unmittelbar an \ndas Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück (I Weg 00 bzw. 00a) befindet \nsich u.a. eine „Autoaufarbeitung\". Auf dem Grundstück I Weg Nr. 00 befindet sich bis \nzu einer Tiefe von etwa 45 m - gerechnet vom I Weg - rückwärtige \n(Wohn-) Bebauung.\n\n4\n\nSpätestens im Juni 2004 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin \nim hinteren Bereich ihres Grundstücks noch vor der hinteren Garage einen \nBürocontainer aufgestellt hatte. Am 10. September 2004 beantragte die Klägerin die \nentsprechende Baugenehmigung. \n\n5\n\nNachdem der Planungsausschuss der Stadt H in der Sitzung vom 16. November \n2004 die Erteilung der Befreiung für die Errichtung des Containers außerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksflächen abgelehnt hatte, teilte der Beklagte der Klägerin \nmit, eine Befreiung könne nicht erteilt werden, daher sei der Erlass einer \nBeseitigungsanordnung beabsichtigt.\n\n6\n\nHierzu erklärte die Klägerin unter dem 21. März 2005, für die Grundstücke \nI Weg 00, 00, 00 und 00, insbesondere aber für das Grundstück \nI Weg 00 seien Befreiungen erteilt worden; hinsichtlich des Grundstücks Nr. 00 stehe \nentgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans auf einer öffentlichen \nVerkehrsfläche eine Garage. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung vor. Den \ngewerblichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit übe sie belegbar an anderer Stelle aus, \nvon ihrem Wohnsitz aus erledige sie allein die kaufmännische Organisation.\n\n7\n\nMit - im Betreff als „Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes\" \nbezeichnetem - Bescheid vom 15. Juni 2005 gab der Beklagte der Klägerin auf, den \nBürocontainer innerhalb eines Monats „nach Bestandskraft dieser [Ordnungs-\n]Verfügung\" zu beseitigen und drohte ihr insoweit ein Zwangsgeld an. Zur \nBegründung führte er aus, die Klägerin habe auf ihrem Grundstück den \nBürocontainer aufgestellt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Baugenehmigung \nzu sein. Die Baugenehmigung könne auch nicht erteilt werden, da der Bürocontainer \naußerhalb der überbaubaren Flächen liege. Er könne daher nur im Wege der \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden, doch weise das \nBaugrundstück nicht die erforderliche atypische Besonderheit auf. Die von der \nKlägerin benannten Berufungsfälle seien mit dem des Bürocontainers nicht \nvergleichbar: Bei diesen handele es sich um Wohnhauserweiterungen, der Container \nwerde jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Die Beseitigung des Containers sei die \neinzige Möglichkeit, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Weniger \nbelastende Maßnahmen seien nicht erkennbar, die Beseitigung des Containers sei \ninsbesondere wegen möglicher Berufungsfälle auch erforderlich. \n\n8\n\nHiergegen legte die Klägerin am 12. Juli 2005 Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung sie erneut auf die vorgenommenen Befreiungen hinsichtlich anderer \nGrundstücke verwies und im Übrigen unter mehreren Aspekten die Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplans Nr. W 11 der Stadt H geltend machte. \n\n9\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des S-Kreises \nO vom 31. August 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der 38,88 qm große \nContainer verstoße an seinem Aufstellungsrot gegen Bauplanungsrecht. Es sei \nnämlich wegen Verstoßes gegen den einschlägigen Bebauungsplan unzulässig. Die \nErteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei \nnicht gegeben. In den von der Klägerin genannten Berufungsfällen handele es sich \num marginale Korrekturen der überbaubaren Grundstücksflächen, indem zur \nVerbesserung der Wohnraumsituation in wenigen Fällen durch Anbauten an \nbestehende Wohnhäuser akzeptable Baugrenzenüberschreitungen zugelassen \nworden seien. Die Klägerin habe aber lösgelöst von vorhandener Bausubstanz auf \nder nicht überbaubaren Grundstücksfläche einen separaten Baukörper aufgestellt, \nder zudem einer gewerblichen Nutzung im reinen Wohngebiet diene. Auch die \nGarage auf dem Grundstück sei kein Vergleichsfall, da sie unmittelbar an das \nvorhandene Wohngebäude angebaut sei und nur eine bebauungsakzessorische \nFunktion erfülle. Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden, im \nÜbrigen könne über die Unwirksamkeit des Bebauungsplans mangels \nNormverwerfungskompetenz nicht durch die Behörde entschieden werden.\n\n10\n\nAm 26. September 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens \nvorträgt, der Bebauungsplan leide an einem zur Unwirksamkeit führenden \nBekanntmachungsfehler. Die Beurteilung des Vorhabens richte sich nach § 34 \nBauGB, wobei eine Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB ausscheide. In der \nmaßgeblichen Umgebung befänden sich auch wohngebietsfremde Nutzungen so \nbeispielsweise eine nicht unter § 13 BauNVO zu subsumierende Büronutzung auf \ndem unmittelbaren Nachbargrundstück.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2005 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des S-Kreises O vom \n31. August 2005 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr trägt vor, der Bebauungsplan sei nicht unwirksam. Wenn er dennoch als \nunwirksam angesehen werde, müsse entscheiden werden, ob sich der Container von \nder Art der Nutzung her in die vorhandene Bebauung einfüge. Dort finde sich neben \nWohnhäusern die überörtliche Gaststätte F und die Sportanlage X (Fußballfeld und \nTennisplätze). Der Briefkopf des Herrn L lege eine Büronutzung auf dem Grundstück \nNr. 00 nahe, diese sei jedoch nicht genehmigt. Jedenfalls ein Gewerbe auf diesem \nGrundstück sei angemeldet.\n\n16\n\nDas Gericht hat das Grundstück der Klägerin und seine nähere Umgebung in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nhierüber gefertigte Niederschrift Bezug verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nS-Kreises O Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage richtet sich gegen den ausdrücklich als „Ordnungsverfügung mit \nZwangsgeldandrohung\" bezeichneten Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2005, \nder in der Sache allein die Ordnungsverfügung zur Beseitigung des Bürocontainers \nsowie die entsprechende Zwangsgeldandrohung enthält. Soweit der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe damit auch den Befreiungsantrag bzw. \nden Baugenehmigungsantrag ablehnen wollen, geht dies aus dem Bescheid - aus \nder insoweit maßgeblichen Perspektive der Klägerin (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW) - \nnicht hinreichend deutlich hervor. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem \nangegriffenen Bescheid davon die Rede ist, eine Baugenehmigung bzw. Befreiung \nkönne für das Vorhaben nicht erteilt werden. Denn dies ist ersichtlich als \nBegründungselement für das Beseitigungsverlangen zu sehen, das aus Sicht des \nBeklagten wegen der materiellen bau(planungs)rechtlichen Unzulässigkeit des \nVorhabens wegen Verstoßes gegen den Bebauungsplan Nr. W 11 bzw. wegen der \ndamit erforderlichen - aber wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 \nnicht erteilbaren - Befreiung, zu erlassen war. \n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n21\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \ndaher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie kann ihre Rechtsgrundlage \ninsbesondere nicht in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW finden. \n\n22\n\nDie Ordnungsverfügung leidet an durchgreifenden Ermessensfehlern. Bei \nErmessensentscheidungen prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob \nder Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft ist dabei \ninsbesondere, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit \nnicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder \nrechtlichen Voraussetzungen ausgeht.\n\n23\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 114 Rz. 12 m.w.N..\n\n24\n\nDiesen Grundsätzen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht \ngerecht. Es liegt zwar ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 BauO NRW vor, weil die \nKlägerin die erforderliche Baugenehmigung für die Aufstellung bzw. Nutzung des \nstreitbefangenen Containers nicht besitzt. Auch kann bereits die formelle Illegalität für \ndie Beseitigung einer baulichen Anlage ausreichen, wenn - wie z.B. bei \nWerbeanlagen, aber ggf. auch bei Containern - die Beseitigung der Anlage ohne \nerheblichen Substanzverlust und ohne hohe Kosten für Entfernung und Lagerung \nmöglich ist.\n\n25\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, BauR 2006, 369 ff. \n[bejaht bei einer Kühlzelle von 80m3 Brutto-Rauminhalt]. \n\n26\n\nVor dem Hintergrund, dass der Container einen Rauminhalt von ca. 39 m3 \naufweist und durchaus manches dafür spricht, dass er auf dem eigentlichen \nBetriebsgelände des Ehemanns der Klägerin (G2) gelagert werden kann, hätte der \nBeklagte die Beseitigungsverfügung möglicherweise (allein) auf die formelle Illegalität \nstützen können. Dies kann aber offenbleiben, denn dieser Aspekt war für den Erlass \nder angegriffenen Ordnungsverfügung ersichtlich nicht tragend. Vielmehr hat die \nformelle Illegalität bei der Ermessensausübung keine bzw. eine nur untergeordnete \nRolle gespielt. Denn sowohl der Ausgangsbescheid - soweit er überhaupt eine \nErmessensbetätigung enthält - als auch der Widerspruchsbescheid sind \nausschließlich bzw. maßgeblich mit einem Verstoß des Vorhabens gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans bzw. mit der Unzulässigkeit einer \nBefreiungserteilung und damit insgesamt mit der materiellen Illegalität der Anlage \nbegründet. \n\n27\n\nAuf den vom Beklagten herangezogenen Verstoß des Vorhabens gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans W 11 kann die Ermessensbetätigung nicht \ngestützt werden. Der Bebauungsplan ist nämlich unwirksam. Der Bebauungsplan \nleidet bereits an einem formellen Mangel. Er ist nämlich nicht ordnungsgemäß \nausgefertigt. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm \nbeschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans \nmit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, wobei \nBundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu \nstellen sind.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 und vom 9. \nMai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41.\n\n29\n\nFür das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es mangels \nausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen \nausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, \nauf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates (als zuständigem \nBeschlussorgan der Gemeinde) oder ein von ihm bestellter Beamter oder \nAngestellter [gemeinsam mit einem Ratsmitglied] zeitlich nach dem Ratsbeschluss \nund vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem \nnäher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 130.\n\n31\n\nMuss ein Bebauungsplan von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt \nwerden (vgl. § 11 BBauG a.F.) und erfolgt diese Genehmigung unter Auflagen, so ist \nein Beitrittsbeschluss nur dann, aber auch immer dann erforderlich, wenn die \nErfüllung der Auflage eine materielle Änderung des Gesamtplans bewirkt, nicht \nhingegen, wenn es sich um rein redaktionelle (klarstellende) Änderungen handelt, \ndurch die der Inhalt des vom Gemeinderat beschlossenen Plans nicht verändert \nwird.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2003 - 7 A 188/02 -, JURIS-Dokumentation. \n\n33\n\nIst ein Beitrittsbeschluss des Rates zu der Genehmigung erforderlich, so bedarf \nes auch einer Ausfertigung dieses Beitrittsbeschlusses, damit nach den o.g. \nGrundsätzen dokumentiert ist, dass der Inhalt des Plans - in der Fassung, die er \ndurch denn Beitrittsbeschluss erhalten hat - mit dem Willen des gemeindlichen \nBeschlussorgans übereinstimmt. An einer solchen Ausfertigung mangelt es hier. \n\n34\n\nVorliegend war ein Beitrittsbeschluss des Rates (mit dem gleichzeitig die \nDringlichkeitsentscheidung vom 26. Juni 1973 bestätigt werden sollte) erforderlich. \nDenn die Genehmigung des Bebauungsplans durch die Bezirksregierung Düsseldorf \nmit Verfügung vom 22. Juni 1973 betraf nicht nur redaktionelle, sondern auch \ninhaltliche Aspekte: So wurde z.B. auf Grund der Verfügung vom 22. Juni 1973 die \nzuvor vorgesehene Möglichkeit, Ausnahme von dem in II.a) der textlichen \nFestsetzungen vorgesehenen Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, gestrichen. Der damit erforderliche \nBeitrittsbeschluss des Gemeinderates wurde zwar am 29. August 1973 gefasst, aber \nnicht ausgefertigt.\n\n35\n\nOb der Bebauungsplan W 11 noch an weiteren Mängeln leidet - etwa weil die \nGenehmigungsverfügung vom 22. Juni 1973 (dort Ziffer 1.5) nicht vollständig in die \nPlanurkunde (dort III. a der textlichen Festsetzungen) übertragen wurden, weil in der \nPlanurkunde und einzelnen Festsetzungen wiederholt von der \nGenehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten vom 8. Juni 1973 die Rede ist, \nobwohl diese durch die genannte Verfügung vom 22. Juni 1973 „zurückgezogen\" \nwurde - kann offenbleiben.\n\n36\n\nDamit ist der Beklagte bei seiner Ermessensbetätigung von unrichtigen \nrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil infolge der Unwirksamkeit des \ngenannten Bebauungsplans nicht dessen Voraussetzungen zugrunde zu legen sind, \nsondern für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Seite § 34 BauGB \nheranziehen ist. Der Widerspruchsbescheid, der auch hinsichtlich der \nErmessensbetätigung maßgeblich ist (vgl. auch § 79 Abs.1 Nr. 1 VwGO) enthält zwar \neine ausführliche Begründung - auch hinsichtlich des Ermessens - , ist aber nicht auf \ndie formelle, sondern allein auf die materielle Illegalität der Verfügung wegen des \nVerstoßes gegen den Bebauungsplan gestützt („Die auf die Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. W 11 gestützte Beseitigungsverfügung ist auch nicht \nermessensfehlerhaft\", vgl. S. 6 oben des Widerspruchsbescheides). Dieser ist aber - \nwie gesagt - unwirksam; ein Verstoß gegen ihn darf daher nicht - wie hier - als \nalleiniger Grund für eine Beseitigungsverfügung herangezogen werden. Zwar kann \neine Ordnungsverfügung, die auf einen Verstoß gegen einen unwirksamen \nBebauungsplan gestützt ist, unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise als \nermessensfehlerfrei einzustufen sein, wenn das Einschreiten nicht passiert ist, um \nden (vermeintlich) wirksamen Ortsrecht Geltung zu verschaffen. So kann z.B. die \nNutzungsuntersagung einer Garage als gewerblicher Lagerraum in einem reinen \nWohngebiet auch dann ermessensfehlerfrei sein, wenn der Bebauungsplan \nunwirksam ist, der Gebietscharakter aber tatsächlich einem reinen Wohngebiet \nentspricht und die Bauaufsichtsbehörde nach der Begründung ihrer \nOrdnungsverfügung zum Schutz des Wohngebiets vor gebietsfremder Nutzung hat \neinschreiten wollen.\n\n37\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1996 - 10 A 292/94 - und vom 10. April \n1981 - 10 A 140/79 -, beide n.v..\n\n38\n\nEin solcher Ausnahmefall, in dem ein Ermessensfehler trotz Berufung der \nBehörde auf einen unwirksamen Bebauungsplan verneint werden kann, liegt hier \naber nicht vor. Denn bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB handelt es sich faktisch \nhier nicht um ein - im Bebauungsplan festgesetztes - reines Wohngebiet. Die \nEigenart der näheren Umgebung - unabhängig davon, wie weit der Rahmen insoweit \nzu ziehen sein mag - ist schon deshalb nicht als „reines Wohngebiet\" einzustufen, \nweil sich gegenüber dem Haus der Klägerin mit der Gaststätte (mit Biergarten) „F\" \neine Schank- und Speisewirtschaft befindet, die auf überörtlichen Zuspruch angelegt \nist, die weder in einem allgemeinen (vgl. § 4 BauN-VO) und erst recht nicht in einem \nreinen Wohngebiet (vgl. § 3 BauNVO) zulässig ist. Auch die Autoaufarbeitung auf \ndem Grundstück I Weg 00 bzw. 00a ist in einem reinen Wohngebiet so nicht zulässig. \nVor diesem Hintergrund ist die Ermessenserwägung, die gewerbliche Nutzung des \nContainers im reinen Wohngebiet sei unzulässig (S. 4, 2. Abs. des \nWiderspruchsbescheides) unzutreffend; auch in der Klageerwiderung vom \n23. November 2005 hat der Beklagte maßgeblich auf die Art der baulichen Nutzung \nabgestellt. Schon vor dem Hintergrund der unrichtigen Beurteilung der Art der \nbaulichen Nutzung, die jedenfalls ein wesentlicher Aspekt der Ermessensbetätigung \nist, kann von einem Ausnahmefall, in dem trotz Unwirksamkeit des Bebauungsplans \n(noch) eine fehlerfreie Betätigung des Ermessens angenommen werden kann, keine \nRede sein. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht konkret \nerkennbar. \n\n39\n\nVor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob bei einer Beurteilung \nnach § 34 BauGB das Vorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche einfügen würde. Lediglich ergänzend sei in diesem \nZusammenhang darauf hingewiesen, dass die rückwärtige Bebauung auf dem \nGrundstück Hemmerdener Weg Nr. 56 sich wohl im Rahmen der insoweit für dieses \nGrundstück durch den - aus dem dargelegten Grund unwirksamen - Bebauungsplan \nfestgesetzten Baugrenzen halten dürfte.\n\n40\n\nOffen bleiben kann auch, ob und ggf. inwieweit bei der Beurteilung der Frage, ob \ndem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, \nlandschaftsschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sein könnten. \n\n41\n\nAngesichts der Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung ist auch die \nZwangsgeldandrohung rechtlich zu beanstanden [zumal auch die sofortige \nVollziehung hinsichtlich der Beseitigungsverfügung nicht angeordnet wurde]. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-10/9-k-4239-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-10/9-k-4239-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264280","retrieved":"2026-07-09 02:31:30.488084+00:00"}}