{"status":"available","doknr":"OLD264277","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0510.27L297.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"27 L 297/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500.- Euro festgesetzt.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin L aus J wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 23. Februar 2007 mit anwaltlicher Hilfe bei Gericht gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nVersagungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2007 \nanzuordnen bzw. wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nVersteht man den Antrag entsprechend seines Wortlauts als solchen nach § 80 \nAbs. 5 VwGO ist er schon unzulässig (I.). Sollte der Antrag als \nAbschiebungsschutzantrag auszulegen sein, ist er unbegründet (II.).\n\n6\n\nI. Für einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Wiederspruchs vom 23. Februar 2007 gegen die Versagungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 23. Januar 2007 fehlt es den Antragstellern bereits am \nerforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis hat für die Antragsteller keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 \noder 4 AufenthG bewirkt. Den nach erfolglosen Asylverfahren bereits \nausreisepflichtigen Antragstellern \n\n7\n\nBescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge) hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 vom 15. Mai 1992 (X 000 \n0000 - 138), bestandskräftig nach Urteil des VG Düsseldorf vom 27.8.1993 - 13 K 9971/92.A -, \nund vom 4. September 2002 (0000000 - 138), bestandskräftig nach Urteil des VG Düsseldorf \nvom 30. April 2004 - 15 K 6742/02.A - und hinsichtlich des Antragstellers zu 3. vom 14. \nSeptember 2005 (0000000 - 132), bestandskräftig nach Klagerücknahme im Verfahren OVG \nNRW 5 A 4809/05.A;\n\n8\n\nfehlte insoweit der rechtmäßige Aufenthalt. Die mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO anordbare oder wiederherstellbare aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwäre für die Antragsteller ohne einen zur Zulässigkeit des Antrags führenden \nrechtlichen Vorteil.\n\n9\n\nII. Als Abschiebungsschutzantrag ist der Antrag unbegründet, weil die \nAntragsteller keinen nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht haben. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner weder \neinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen \nnoch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG.\n\n10\n\na) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungserlaubnis \ninsbesondere nach § 26 Abs. 4 AufenthG scheitert schon - ungeachtet der Erfüllung \nder zeitlichen Voraussetzung, da sich die Antragssteller zu 1. und. 2 seit April 1992 \nim Bundesgebiet aufhalten - daran, dass die Antragsteller derzeit nicht im Besitz \neiner Aufenthaltserlaubnis sind (und dies auch noch nie waren).\n\n11\n\nb) Eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 \nund 2 AufenthG scheidet aus, nachdem das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge und die Anträge auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - nun § 60 Abs. 1 AufenthG - \nbestandskräftig abgelehnt hat (Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen gem. § \n4 Satz 1 AsylVfG). \n\n12\n\nc) Die Antragsteller haben ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Danach soll einem Ausländer \neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die \nAussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. \nHieran fehlt es angesichts des bestandskräftigen Bescheide, in denen das \nBundesamt festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und damit auch nach der hier allein in Betracht zu \nziehenden Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich aller Antragsteller \nnicht vorliegen. Solange diese negative(n) Feststellung(en) des Bundesamts Bestand \nhat/haben, ist die Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Eine \neigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung \ndes Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG, kommt vielmehr nur bei Ausländern \nin Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben.\n\n13\n\nZuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, www. BVerwG.de.\n\n14\n\nDie Berufung auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, wie etwa das \nVorbringen, für den Antragsteller zu 3. bestehe wegen einer im Heimatland \nunbehandelbaren Erkrankung bei der Abschiebung dorthin Lebensgefahr, ist den \nAntragstellern gegenüber dem Antragsgegner mithin verwehrt. Entgegen dem \nAntragsvorbringen ist eine Gefährdung des Antragstellers zu 3. auch nicht gerichtlich \nfestgestellt, denn die Kostenentscheidung im Verfahren 27 L 4753/03, Beschluss \nvom 13. Juli 2004, auf die insoweit angespielt wird, legt allein einen (damaligen) \nAufklärungsbedarf hinsichtlich möglicher gesundheitlicher Gefährdungen zu Grunde. \n \nSoweit es das BVerwG in dem vorgenannten Urteil offen gelassen hat, ob \nausnahmsweise auch bei ehemaligen Asylbewerbern (einschließlich anerkannter \nAsylberechtigter und Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen worden ist) eine \neigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, wenn der \nAusländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen \nGefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer \nAnwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift führen müsste, \ndas Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines \nvergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige \nErlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen konnte \nund durfte, bedarf es diesbezüglich auch hier keiner Entscheidung. Zunächst hat das \nBundesamt in den bestandskräftigen Bescheiden in der Sache geprüft, ob extreme \nGefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen und ein \nAbschiebungsverbot nach dieser Bestimmung verneint. Im Übrigen haben der \nAntragsteller nichts dazu vorgetragen, dass ihnen als albanische Volkszugehörige im \nKosovo landesweit extreme Gefahren drohten. \n\n15\n\nVgl. hierzu OVG Nds., insbesondere zur dortigen Erlasslage hinsichtlich des Kosovo, Urteil \nvom 17. April 2007 - 10 LC 262/05 - Rechtsprechungsdatenbank OVG Nds..\n\n16\n\nDerartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht z.B. aus dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 15. Februar 2007.\n\n17\n\nd) Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. \nDenn die Antragsteller begehren schon nicht einen nur vorübergehenden Aufenthalt, \nsondern bezwecken mit der begehrten Aufenthaltserlaubnis einen Daueraufenthalt. \nEin hiervon trennbarer vorübergehender Zweck, der gleichwohl zu einer Erteilung \nnach dieser Vorschrift führen könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n18\n\ne) Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG für eine Aufenthaltserlaubnis \nliegen ebenso wenig vor. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, \nder vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in \nabsehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. \nDie Unmöglichkeit einer Ausreise aus tatsächlichen Gründen ist weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. \nAuch aus rechtlichen Gründen ist den Antragstellern - die über einen Pass derzeit \n(Antragsteller zu 1. und 2.) oder alsbald (Antragsteller zu 3.) verfügen - eine freiwillige \nRückkehr in den Kosovo nicht unmöglich. Derartige Hindernisse können sich sowohl \naus inlandsbezogenen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben, wobei die Ausländerbehörde allerdings \nauch bei ihrer Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG \nan die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts gebunden bleibt. \n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - (juris)\n\n20\n\nInlandsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Insoweit in Betracht \nzu ziehende gesundheitliche Gründe, die etwa eine nicht nur vorübergehende \nReiseunfähigkeit begründen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht oder sonst \ndargetan.\n\n21\n\nAbschiebungsverbote bestehen aber auch nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK \n\n22\n\nEuropäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom \n4. November 1950, Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II 685, 953).\n\n23\n\ngeschützte Rechte. Das hier allein in Betracht zu ziehende Recht auf Achtung \ndes Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst \nseinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person \nund das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt \nanzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des \nAufenthalts gewachsenen Bindungen.\n\n24\n\nOVG NRW Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS \n2006, 110.\n\n25\n\nEs gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet \nist, ein Privat- oder Familienleben aufzubauen und verbietet nicht allgemein die \nAbschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittelt diesem ein \nAufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet \ndes Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im \nAufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, auf \nGrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden \nist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. \nDem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land \nseiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z.B. bei \nlangjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in \nDeutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK \nnicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 \nAbs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem \nAusländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner \nStaatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist \nseine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf \nEinwanderungskontrolle - insbesondere Aufrechterhaltung der Ordnung im \nFremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht \nder beiderseitigen Interessen gewahrt ist.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21.12.2006, - 18 A 3256/04 - mit zahlreichen Nachweisen aus \nder Rechtsprechung des EGMR.\n\n27\n\nInsoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter \nBerücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert \nist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein \nrechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für \ndie Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen \nSprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. \nAuf der anderen Seite ist erneut zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter \nBerücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner \nfamiliären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. \nHerkunft entwurzelt ist.\n\n28\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21.12.2006, a.a.O.\n\n29\n\nNach diesen Grundsätzen kann die Unverhältnismäßigkeit einer Abschiebung \nder Antragsteller nicht festgestellt werden. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind im Alter \nvon nahezu 23 bzw. 24 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland aus dem Kosovo \nkommend eingereist. Sie haben ihre prägende Sozialisation im Heimatstaat erhalten \nund dort auch Verwandte zurückgelassen. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass diese \nBindungen in persönlicher, sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht \nirreversibel abgerissen sein könnten. Für den im Bundesgebiet am 8. Februar 2003 \ngeborenen und jetzt vier Jahre alten Antragsteller zu 3. ist nicht ersichtlich, dass \nseine Integration in den Kosovo auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen könnte. \nDarüber hinaus ist aus dem Vorbringen der Antragsteller aber auch keine im Lichte \ndes Art. 8 Abs. 1 EMRK Rechtsfolgen auslösende Verwurzelung in Deutschland \nfeststellbar. Die Aufenthaltsdauer der Antragsteller in Deutschland von 15 Jahren ist \nzwar beachtlich und für sich genommen geeignet, Grundlage einer verfestigten \nIntegration zu sein. Die Aufenthaltsdauer allein vermag sie aber nicht zu begründen. \nInsoweit ist in Blick zu nehmen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. es in dieser \nenormen Zeitspanne nicht vermochten, eine dauerhafte wirtschaftliche Integration zu \nerreichen, auch wenn die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG hier nicht mit der Frage nach einer gelungenen wirtschaftlichen Integration \ngleichzusetzen ist.\n\n30\n\nVgl. einerseits OVG NRW Beschluss vom 6.10.2006 - 18 B 1768/06 - wonach \ngegebenenfalls von einem Schüler der Verzicht auf das Abitur zugunsten einer Erwerbstätigkeit \nzur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit verlangt werden können soll; andererseits VG \nStuttgart Urteil vom 20.7.2006 - 4 K 921/06 -, in InfAuslR 2006, 409 412 wonach ein höherer \nSchulabschluss gerade langfristig auf eine bessere Integration führt, weil das wirtschaftliche \nFundament bei besserer Ausbildung solider sein kann.\n\n31\n\nDen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners lässt sich insoweit entnehmen, \ndass der Antragsteller zu 1. immer wieder erwerbstätig war. Es handelte sich aber \nausnahmslos um kurzfristige und unqualifizierte Arbeitsgelegenheiten (Erntehelfer, \nBauhelfer, Lagerarbeiter, Gebäudereiniger etc.), die in kein festes, vollschichtiges \nArbeitsverhältnis mündeten. Eine weitergehende berufliche Qualifikation ist auch \nnicht erkennbar. Seit Februar 2007 stellen die Antragsteller ihren Lebensunterhalt \nnach den eingereichten Unterlagen (wieder) gänzlich aus Leistungen nach dem \nAsylBlG sicher, ohne dass die Prognose, dies sei nur vorübergehend, begründet \nwäre. \nDarüber hinaus sind weitergehende feste Bindungen in das gesellschaftliche Leben \nim Aufenthaltsstaat, aus denen sich eine Verwurzelung ableiten ließe, nicht \nerkennbar. Zwar lässt sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners \nentnehmen, dass der Antragsteller zu 3. in der Kindertageseinrichtung „E\" seit \n1.8.2006 betreut wird.\n\n32\n\nNach der Bleiberechtsanordnung des IM NRW vom 11.12.2006 - 15 - 39.08.01-3- in \nVerbindung mit dem Erlass vom 9.2.2007 (zum selben Az;. = Anwendungshinweis) zu Ziffer \n1.1.1 ist der Kindergartenbesuch Indiz weitergehender Integration.\n\n33\n\nAllerdings bleibt dieses Indiz singulär. Insoweit muss in Bezug auf die \nAntragstellerin zu 2. noch in Blick genommen werden, dass sie mit der geltenden \nRechtsordnung gravierend in Konflikt geraten ist. Auch wenn vereinzelte \nRechtsverstöße nicht in jedem Fall der Feststellung einer Verwurzelung zwingend \nentgegenstehen müssen,\n\n34\n\nSo etwa: VG Lüneburg Urteil vom 21.Juli 2006, - 3 A 263/05 - in InfAuslR 2006, 407 „keine \nStraftaten von Gewicht\"; a.A. OVG NRW Beschluss vom 8.12.2006 - 18 A 2644/06 - Verstoß \ngegen deutsche Rechtsvorschriften spricht immer gegen Integration, hier: Falsche Angaben im \nAsylverfahren (!).\n\n35\n\nkann aus der Verurteilung durch das AG L1 vom 2. März 2001 wegen \ngemeinschaftlichem Diebstahl zu 6 Monaten auf Bewährung schon ein Indiz von \neinigem Gewicht abgeleitet werden. Dazu kommt, dass die Antragstellerin zu 2. sich \nin der vom Strafgericht festgesetzten Zeit auch nicht bewährt hat, und sie die \nverhängte Strafe doch noch im Zeitraum vom 9. 10. 2002 bis zum 6. 2. 2003 \nverbüßen musste. \nVor diesem Hintergrund ist das ganz pauschale Vorbringen, die Antragsteller hätten \nsich im Laufe der langen Aufenthaltsdauer an die hiesigen Lebensverhältnisse \nangepasst, unsubstantiiert und nicht ergiebig.\n\n36\n\nZielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Da im Falle \nder Antragsteller, wie ausgeführt, bestandskräftig entschieden ist, dass \nAbschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, \nist diese Bewertung auch im vorliegenden Zusammenhang zu Grunde zulegen. Ob \nausnahmsweise auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG eine eigene \nPrüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Abschiebungsverbots \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei \nBestehen eines Abschiebestopp-Erlasses oder eines vergleichbaren Schutzes in \nBetracht zu ziehen ist, \n\n37\n\nauch zu § 25 Abs. 5 AufenthG offengelassen durch das BVerwG im Urteil vom 27. Juni \n2006 \n- 1 C 14.05 - (juris)\n\n38\n\nbedarf mangels Vorliegens einer solchen Extremgefahr keiner abschließenden \nErörterung. \n\n39\n\nf) Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der \nGrundlage der Anordnungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen nach § 23 Abs. 1 und § 60 a Abs. 1 AufenthG vom 11. Dezember 2006 - \n15-39.08.01-3- i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Ungeachtet der \nden Voraussetzungen entsprechenden Mindestaufenthaltszeiten (Ziffer 1.1.1) steht \neinem Anspruch der Antragsteller der Ausschlussgrund der Ziffer 1.4.6 entgegen. \nDanach sind Ausländer von der Regelung ausgeschlossen, die wegen einer im \nBundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, wenn das \nStrafmaß eine Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen übersteigt. Die Verurteilung der \nAntragstellerin zu 2. durch das AG L1 vom 2. März 2001 wegen gemeinschaftlichem \nDiebstahl zu 6 Monaten auf Bewährung erfüllt als Freiheitsstrafe dieses Maß. Damit \nsind nach Ziffer 1.4.6.2 auch die Antragsteller zu 1. und 3. von der \nBleiberechtsanordnung ausgeschlossen, weil die Ausnahmeregelungen vom \nAusschluss der übrigen Familienmitglieder ersichtlich nicht greifen. \nDer (weitgehende) Ausschluss von Straftätern von der Bleiberechtsanordnung ist \nrechtlich auch nicht zu beanstanden. Ungeachtet der Frage welche Rechtsqualität \n(Rechtssatz oder Verwaltungsvorschrift) dieser Anordnung zukommt\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, - 1 C 19/99 -, BVerwGE 112, 63; \nInfAuslR 2001, 70 zur Altfallregelung 1996 und die Ermächtigungsgrundlage aus § 32 \nAuslG 1990; zur Anordnung 2006: OVG NRW, Beschlüsse vom 13.11.2006 - 18 A 984/06 - \nund 5.4.2007 - 19 B 117/07 im Ergebnis offenlassend,\n\n41\n\nsind keine rechtlichen Vorgaben (etwa in § 23 AufenthG) ersichtlich, die eine \nsolche Regelung ausschlössen. Auch die Tatbestände des Aufenthaltsgesetzes \nknüpfen die Erteilung von Aufenthaltstiteln, bzw. deren Versagung und deren \nBestand, an strafrechtlich relevantes Verhalten (vgl. etwa: §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. \n2 Nr. 4, 53 - 55 AufenthG) ohne dass hieraus ein Verstoß gegen höherrangiges \nRecht folgte. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 \nGG) scheidet schon aus, weil die aufenthaltsrechtlich damit verbundene Sanktion nur \npräventive Ziele verfolgt. Die im Ausschlussgrund grundsätzlich angelegte \n„Sippenhaft\" verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es die darin \ngeschützten familiären Beziehungen vor staatlichen Eingriffen im Sinne der Trennung \nals Ganzes schützt. Auch das Institut der Ehe ist nicht gegenüber der nichtehelichen \nLebensgemeinschaft durch die Ausschlussregelungen benachteiligt, weil die \nnichteheliche Lebensgemeinschaft schon nicht zum einzubeziehenden \nPersonenkreis der Anordnung nach Ziffer 1.3.1 gehört und damit nicht gegenüber \nEhegatten besser gestellt sein kann. \n\n42\n\nMit der Verwirklichung von Ausschlussgründen sind die Antragsteller auch von \neinem Anspruch auf eine Duldung nach dieser Anordnung i.V.m. § 60a Abs. 1 \nAufenthG bis zum 30. September 2007 nach Ziffer 2.1 ausgeschlossen.\n\n43\n\ng) Die Antragsteller können auch keine Duldung nach dem Erlass des IM NRW \nvom 3. April 2007 (15-39.08.02-1-Gesetzliches Bleiberecht) i.V.m. § 60a Abs. 1 \nAufenthG beanspruchen. Darin wird die Rückführung jener Ausländer vorübergehend \nausgesetzt, die voraussichtlich auf Grundlage des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten werden. Nach § 104a Abs. 1 Nr. \n6 des Gesetzentwurfs\n\n44\n\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union vom 28. März 2007 - AufenthG-E\n\n45\n\nprofitieren von dieser gesetzlichen Altfallregelung jene Ausländer nicht, die \nwegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu einer Strafe von \nmehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden. Die Antragstellerin zu 2. ist daher wegen \nihrer vorgenannten Verurteilung ausgeschlossen. \nNach § 104a Abs. 3 AufenthG-E sind im Hinblick auf die Verurteilung der \nAntragstellerin zu 2. auch die Antragsteller zu 1. und 3. ausgeschlossen. Als in \nhäuslicher Gemeinschaft mit dem strafrechtlich verurteiltem Familienmitglied erfasst \nder Ausschluss auch diese Antragsteller, weil für sie nur „nach dieser Vorschrift\" (d.h. \nnach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG-E) eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in \nBetracht kommt. Denn mangels eigenständiger Sicherstellung des \nLebensunterhaltes kommt eine Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 104a Abs. 1 S. \n2 AufenthG-E i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für sie nicht in Betracht. Für \nAufenthaltserlaubnisse nach dieser Anspruchsgrundlage findet der Ausschluss von \nFamilienmitgliedern nach dem Wortlaut des Entwurfs keine Anwendung. \nDer Antragsteller zu 1. erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Ausnahme nach § \n104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG-E. Danach gilt der Ausschluss nicht für Ehegatten von \nStraftätern, wenn sie selbst die Voraussetzungen des Absatz 1 im übrigen erfüllen \nund es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihnen den weiteren \nAufenthalt zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf knüpft hier ersichtlich an die \nFormulierung des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG an, so dass auf die hierzu \naufgestellten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Eine besondere Härte wäre \nmithin dann anzunehmen, wenn die Straftaten des verurteilten Ehegatten sich gegen \nden anderen Ehegatten gerichtet haben. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist \nnicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. \nSchließlich ist auch für den Antragsteller zu 3. keine Ausnahme von der \nAusschlussregelung nach § 104a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 104b AufenthG-E möglich, \nweil er in seiner Person ersichtlich nicht die Voraussetzungen des § 104b AufenthG-\nE (Alter, Mindestaufenthaltszeit, Sprache, Ausbildung, Sicherstellung der \nPersonensorge) erfüllt. Anderenfalls würde gemäß § 104b AufenthG-E i.V.m. § 23 \nAbs. 1 S. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, mithin nicht eine solche „nach \ndieser Vorschrift\" (= § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E), für die der Ausschluss nach \nAbsatz 3 grundsätzlich gilt.\n\n46\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden \nErfolgsaussichten bietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-10/27-l-297-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104b","ref_norm":"104b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-10/27-l-297-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264277","retrieved":"2026-07-09 02:31:30.229289+00:00"}}