{"status":"available","doknr":"OLD264279","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0510.18K5613.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"18 K 5613/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 wird insoweit \naufgehoben, als darin eine Verwaltungsgebühr von mehr als 78,60 Euro erhoben wird.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarten Nrn. 000-000/0000 und 000/0000, \ndie ihm zum Zwecke der Jagdausübung erteilt worden waren. In die \nWaffenbesitzkarten sind insgesamt acht Schusswaffen eingetragen.\n\n3\n\nAm 30. August 2004 kam es zu einem Polizeieinsatz an der Wohnanschrift \n(X1straße 9, 00000 L1) der ehemaligen Ehefrau des Klägers. Diese sowie ein \nweiterer Zeuge teilten den Polizeibeamten vor Ort mit, dass der Kläger versucht \nhabe, gewaltsam das Grundstück zu betreten. Noch vor Eintreffen der Polizei hatte \nsich der Kläger wieder entfernt und war nach Hause zurückgekehrt. Als die \nPolizeibeamten sich zur Wohnung des Klägers begaben, stellten sie bei diesem \nerheblichen Alkoholgeruch fest. Im Rahmen einer Nachschau fanden die Beamten im \nunverschlossenen Wohnzimmerschrank eine erhebliche Menge Munition. Die beiden \ndem Kläger gehörenden Kraftfahrzeuge standen unverschlossen in der ihrerseits \nebenfalls unverschlossenen Garage. In einem Fahrzeug (Subaru, amtliches \nKennzeichen XXX-XX 00) fanden die Beamten diverse Munition. In einem weiteren \nFahrzeug (Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XXX-XX 000) fanden sie eine \nPistole Walter PPK mit gefülltem Magazin im unverschlossenen Fach der \nMittelkonsole. Die Schusswaffen des Klägers sowie die Munition wurden \nsichergestellt. Zwei auf der Polizeiwache durchgeführte Blutentnahmen ergaben eine \nBlutalkoholkonzentration von 2,70 bzw. 2,72 Promille.\n\n4\n\nVor diesem Hintergrund untersagte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2005 \ndem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition \nund widerrief die Waffenbesitzkarten des Klägers. Ferner forderte er den Kläger auf, \nfür die sichergestellten Waffen innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des \nBescheides einen Berechtigten zu benennen, dem die sichergestellten Waffen und \nMunition überlassen werden könnten. Für seine Amtshandlungen setzte der Beklagte \neine Gebühr in Höhe von 209, 29 Euro fest.\n\n5\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2005 \nWiderspruch ein.\n\n6\n\nAufgrund der oben beschriebenen Ereignisse am 30. August 2004 wurde der \nKläger mit Urteil des Amtsgerichts L vom 31. August 2005 - 00 Ds 000 Js 000/00 \n(000/00) - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer \nGesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,-- Euro verurteilt. Ferner wurde er \ndurch das Amtsgericht L mit Urteil vom 22. August 2005 - 00 OWI 000 Js 000/00 \n(000/00) - wegen fahrlässiger nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung von \nSchusswaffen und Munition zu einer Geldbuße von 200,-- Euro verurteilt.\n\n7\n\nNachdem das Gesundheitsamt des Kreises L den Verdacht einer \nAlkoholabhängigkeit des Klägers nicht bestätigen konnte (Schreiben vom 5. \nSeptember 2005, Bl. 95 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten), hob der Beklagte \nseinen Bescheid vom 20. Mai 2005 mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 in Bezug \nauf die Untersagung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und \nMunition (Ziffer 1.) auf.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 hob die Bezirksregierung E den \nBescheid des Beklagte vom 20. Mai 2005 insoweit auf, als darin eine Gebühr von \n209,29 Euro festgesetzt worden war, und setzte statt dessen eine Gebühr in Höhe \nvon 155,29 Euro fest. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück.\n\n9\n\nAm 30. Oktober 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n10\n\nEr trägt im Wesentlichen vor, dass die Art der Aufbewahrung der Waffen am \n30. August 2004 noch nicht die Annahme rechtfertige, dass er insgesamt in \nwaffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässig sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich \nin einer Scheidungsauseinandersetzung befunden, die mit äußerster Schärfe geführt \nworden sei. Diese Situation habe zu den Alkoholproblemen und auch zu der \neinmaligen Vernachlässigung seiner Aufbewahrungspflichten bezüglich \nSchusswaffen geführt. Entgegen einer ständigen Übung habe er es in einem \n„Augenblickversagen\" verabsäumt, die Munitionstasche und den Revolver aus den \nFahrzeugen zu entfernen. Dieser fahrlässige Verstoß sei mit einer Geldbuße \ngeahndet worden. Daraus könne jedoch mitnichten eine negative Prognose für die \nZukunft folgen. Die Ehestreitigkeiten seien beigelegt, Alkoholprobleme existierten - \närztlicherseits bescheinigt - ebenfalls nicht mehr. Es sei auch zu berücksichtigen, \ndass er, der Kläger, seit über 40 Jahren Jagdscheininhaber und zugleich \nWaffenträger sei. In dieser Zeit sei er ansonsten niemals negativ aufgefallen. \nInsgesamt könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es künftig nicht \nnoch einmal zu einem Verstoß gegen das WaffG kommen werde.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Widerruf der Waffenbesitzkarten und die \nGebührenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom \n20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte trägt im wesentlichen vor, dass der Kläger mit seinem \nverantwortungslosen Umgang mit Schusswaffen erhebliche Gefahren für bedeutende \nRechtsgüter verursacht habe. Dieses Maß an Sorglosigkeit weise ihn als ungeeignet \nzum Umgang mit Waffen und Munition aus.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und der Bezirksregierung E sowie der Bußgeldakte der \nStaatsanwaltschaft L (000 Js 000/00 OWi) verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nübrigen unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit eine Gebühr von mehr \nals 78,60 Euro erhoben wird. Im übrigen ist die Verfügung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n20\n\nDer Beklagte war verpflichtet, die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten zu \nwiderrufen (das im Bescheid vom 20. Mai 2005 noch ausgesprochene \nWaffenbesitzverbot wurde seitens des Beklagten aufgehoben und ist nicht \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens). Bei der insoweit einschlägigen \nAnfechtungsklage ist nach geltenden verwaltungsprozessualen Grundsätzen der \nErlass des Widerspruchsbescheides als letzte Behördenentscheidung maßgebender \nZeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. \nDem gemäß ist das Waffengesetz (WaffG) in der seit dem 1. April 2003 geltenden \nFassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom \n11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970 ff.) grundsätzlich maßgebend. Gemäß §§ 45 Abs. \n2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall WaffG ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu \nwiderrufen, wenn der Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit vorliegt. Dies ist nach \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG zwingend der Fall, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass die betreffenden Personen Waffen oder Munition nicht sorgfältig \nverwahren werden. Von einem Waffenbesitzer ist zu erwarten, dass er seine \nSchusswaffen(n) sorgfältig, d.h. diebstahlsicher und vor dem Zugriff Unbefugter \ngeschützt, aufbewahrt. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist als unzuverlässig \neinzustufen, sofern es sich um ins Gewicht handelnde Unvorsichtigkeiten oder einen \nsolchen unsachgemäßen Umgang mit Waffen einschließlich ihrer ungenügenden \nVerwahrung handelt,\n\n21\n\nvgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 11.\n\n22\n\nAn die Sorgfalt des Waffenbesitzer sind insoweit angesichts der von \nSchusswaffen - insbesondere in unkundigen und unbefugten Händen - für die \nAllgemeinheit ausgehenden Gefahren strenge Anforderungen zu stellen.\n\n23\n\nDiesen Anforderungen ist der Kläger in der Vergangenheit ersichtlich nicht \ngerecht geworden, wie die im Zusammenhang mit dem Vorfall am 30. August 2004 \nzutage getretene Aufbewahrungssituation in der Wohnung des Klägers belegt. \nInsoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 20. \nMai 2005 und im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. Oktober \n2006 verwiesen, denen das erkennende Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n24\n\nDie Einwände des Klägers vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. \nSchon die am 30. August 2004 von den am Polizeieinsatz beteiligten Beamten \nvorgefundene Aufbewahrungssituation spricht gegen die Annahme, dass es sich um \neine bloße, nicht repräsentative Momentaufnahme gehandelt haben könnte. \nVielmehr stellt die beschriebene ungesicherte Aufbewahrung der Munition im \nunverschlossenen Wohnzimmerschrank und insbesondere die Lagerung einer \ngeladenen Schusswaffe bzw. von Munition in unverschlossenen Kraftfahrzeugen \neinen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß dar und rechtfertigt die Prognose, dass der \nKläger Schusswaffen und Munition auch künftig nicht ordnungsgemäß aufbewahren \nwird. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag, dass die innerfamiliären \nAuseinandersetzungen, die Grund für die damalige Nachlässigkeit des Klägers \ngewesen seien, zwischenzeitlich beigelegt worden seien. Es kann vom Kläger kaum \nfür die Zukunft ausgeschlossen werden, dass es erneut zu privaten Krise oder \nsonstigen Missständen kommt, im Zuge derer dann wieder mit Verstößen gegen die \nwaffenrechtlichen Sorgfaltspflichten gerechnet werden müsste. Im übrigen ist von \nWaffenbesitzern zu jeder Zeit, also auch bei ernsthaften familiären Problemen oder \nsonstigen Ausnahmezuständen, seien sie auch nur vorübergehender Natur, zu \nerwarten, dass sie ungeachtet dessen ihre waffenrechtlichen Verpflichtungen \nuneingeschränkt erfüllen. Bei Personen, die dies nicht zu gewährleisten vermögen, \nlässt sich eine positive Zukunftsprognose in waffenrechtlicher Hinsicht nicht treffen. \nVor diesem Hintergrund kommt eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers auch \nnicht deshalb in Betracht, weil er seit vielen Jahren Jagdscheininhaber ist und \nansonsten noch nicht auffällig geworden ist. Im Rahmen der \nAufbewahrungssituation am 30. August 2004 trat eine leichfertige Gesinnung des \nKlägers zutage, die insgesamt nachhaltige Zweifel an der waffenrechtlichen \nZuverlässigkeit des Klägers begründet und auch heute noch Anlass zu der Sorge \ngeben muss, dass der Kläger auch künftig Waffen nicht sorgsam verwahren \nwird.\n\n25\n\nDie im Bescheid vom 20. Mai 2005 noch enthaltene Anordnung, innerhalb von \nzwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung einen Berechtigten zu benennen, \ndem die sichergestellten Waffen und die Munition überlassen werden können, ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. § 46 Abs. 2 WaffG greift insoweit allerdings \nentgegen der Auffassung des Beklagten nicht ein. Diese Vorschrift regelt die \nmöglichen Maßnahmen für den Fall, dass der Betroffene die Waffen noch besitzt. \nEinschlägig ist hier aufgrund der bereits erfolgten Sicherstellung der Waffen und der \nMunition des Klägers § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG. Danach kann der bisherige \nWaffenbesitzer innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten \nBerechtigten benennen. Geschieht dies nicht, kann die Behörde die Waffen \neinziehen und verwerten. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die gesetzliche \nMöglichkeit, einen Berechtigten zu benennen, durch Verwaltungsakt zu \nkonkretisieren, zumal der Kläger dadurch letztlich auch nicht beschwert wird. Dies gilt \nauch im Hinblick darauf, dass die vom Beklagten gesetzte Frist die gesetzlich \nvorgesehene Frist von einem Monat übersteigt.\n\n26\n\nDie Gebührenentscheidung im Bescheid vom 20. Mai 2005, modifiziert durch den \nWiderspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006, ist im Hinblick auf die für den Widerruf \nder Waffenbesitzkarten festgesetzten Gebühren (78,60 Euro) nicht zu beanstanden. \nBedenken sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich. \nAllerdings erweist sich die weitergehende Gebührenerhebung (76,69 Euro) für die \nAnordnung, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides einen \nBerechtigten zu benennen, als rechtwidrig. Abschnitt I, Ziffer 15 der Anlage zur \nKostVO WaffG, die gemäß Art. 19 Nr. 3 lit. c WaffRNeuRG auch unter dem \nnovellierten Waffenrecht in der derzeit geltenden Fassung Anwendung findet, ist \nnicht einschlägig, da eine Anordnung nach § 48 Abs. 2 WaffG a.F. (jetzt § 46 Abs. 2 \nWaffG) nicht in Betracht kam (s.o.). Für die hier in Rede stehende Anordnung ist in \nder KostVO WaffG keine Gebühr vorgesehen. \nDie Gebührenfestsetzung war dementsprechend teilweise aufzuheben.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, \nwobei das Unterliegen des Beklagten nicht ins Gewicht fällt.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.\n\n29\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-10/18-k-5613-06","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-10/18-k-5613-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264279","retrieved":"2026-07-09 02:31:30.406201+00:00"}}