{"status":"available","doknr":"OLD264319","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0509.2K5619.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"2 K 5619/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00. 0 1969 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis \nim öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist an einer \nGrundschule im Schulamtsbezirk X1 tätig. Sie begehrt die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. \n\n3\n\nNachdem sie zunächst von Oktober 1988 bis März 1990 Statistik studiert hatte, \nnahm sie im April 1990 das Lehramtsstudium auf, das sie am 8. Juni 1995 mit der \nErsten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit dem Schwerpunktfach \nEvangelische Religionslehre und den weiteren Unterrichtsfächern Deutsch und \nMathematik abschloss. \n\n4\n\nZum 15. Dezember 1995 nahm sie den Vorbereitungsdienst auf. Anlässlich der \nGeburt ihres Sohnes I am 00. 0 1997 nahm sie zwar die gesetzlich vorgeschriebenen \nMutterschutzfristen in Anspruch, beendete den Vorbereitungsdienst aber planmäßig \nam 12. Dezember 1997, nachdem sie am 14. November 1997 die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe abgelegt hatte.\n\n5\n\nSeit Januar 1998 bewarb sich die Klägerin bei der Bezirksregierung B regelmäßig \num Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes mit voller \nStundenzahl (Bewerbungsschreiben vom 5. Januar 1998, 22. Oktober 1998, \n25. Juli 1999, 26. September 1999, 23. März 2000, 6. Februar 2001, \n11. November 2001, 22. Juli 2003 und 31. Mai 2004). Eine Einstellung in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis erfolgte nicht.\n\n6\n\nZwischen dem 10. Februar 2000 und dem 21. August 2005 war die Klägerin - mit \nUnterbrechungen - als befristet angestellte Lehrkraft vertretungsweise an \nGrundschulen in C und im F-Kreis im Umfang von 4 bis zu 22 Wochenstunden tätig. \n\n7\n\nAuf ihre Bewerbung im Listenverfahren (Einstellung zum \nSchuljahrsbeginn 2005/2006) teilte ihr die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit \nSchreiben vom 18. Juli 2005 mit, dass beabsichtigt sei, sie zum 22. August 2005 \neinzustellen und an einer Grundschule in X1 einzusetzen. Sobald die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, solle eine Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe erfolgen, soweit sie die laufbahn- und sonstigen \ndienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin nahm dieses Angebot mit \nSchreiben vom 20. Juli 2005 an. Es kam zum Abschluss eines Arbeitsvertrages \nzwischen dem Schulamt für die Stadt X1 und der Klägerin, wonach diese ab dem \n22. August 2005 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit \neingestellt wurde.\n\n8\n\nZur Prüfung der Voraussetzungen der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe bat die Bezirksregierung unter dem 1. August 2005 um die Zusendung eines \nLebenslaufes und weiterer Unterlagen. Dem kam die Klägerin mit Schreiben vom \n21. August 2005 nach. Hieraus ergab sich, dass sie für die Betreuung ihres Sohnes I \nErziehungszeiten von Januar 1998 bis Februar 2000 geltend machte. Sie führte aus, \nanlässlich der Geburt ihres Sohnes während des Vorbereitungsdienstes nur den \ngesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz genommen zu haben. Danach habe sie \nden Vorbereitungsdienst wieder aufgenommen und am 14. Dezember 1997 beendet. \nAnschließend sei sie 26 Monate lang nicht im Schuldienst tätig gewesen, sondern \nhabe Erziehungszeiten für ihren Sohn gehabt. In dieser Zeit sei sie lediglich einer \nunregelmäßigen, stundenweisen, freiberuflichen Tätigkeit in der Marktforschung \nnachgegangen und habe sich ansonsten ausschließlich um die Erziehung ihres \nSohnes gekümmert. Ihr angebotene Vertretungstätigkeiten im Schuldienst habe sie \nabgelehnt. Erst am 10. Februar 2000 sei sie in den Schuldienst zurückgekehrt und \nhabe befristete Verträge mit wechselnden Stundenzahlen abgeschlossen. \n\n9\n\nIn den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung befindet sich \nein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vom 19. August 2005, wonach ärztlicherseits \nkeine Bedenken gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen. Am \n7. September 2005 ging bei der Bezirksregierung ferner ein Führungszeugnis über \ndie Klägerin vom 29. August 2005 ein, das keine Eintragung aufweist.\n\n10\n\nMit einem ersten Bescheid vom 30. August 2004 (Schreibfehler; es muss 2005 \nheißen) lehnte die Bezirksregierung die Übernahme der Klägerin in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe ab mit der Begründung, sie habe die \nHöchstaltersgrenze überschritten und könne dies durch die Kinderbetreuungszeiten \nnicht ausgleichen, weil diese für die verspätete Einstellung nicht ursächlich seien. \nGrund für die Überalterung sei vielmehr, dass sie in den vorherigen \nEinstellungsverfahren nicht zum Zuge gekommen sei. In ihrem Widerspruch machte \ndie Klägerin geltend, sie habe aufgrund der Erziehung ihres Sohnes eine Einstellung \nablehnen müssen; es handele sich „um die Einstellung bei der Bezirksregierung E \nvom 18.07.2003 bei der B1-Schule in P\". Daraufhin hob die Bezirksregierung mit \nAbhilfebescheid vom 25. Oktober 2005 ihren Bescheid vom 30. August 2005 \nauf.\n\n11\n\nMit weiterem Bescheid vom 1. Juni 2006 lehnte die Bezirksregierung die \nÜbernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe erneut ab. Die \nEinstellung der Klägerin sei aufgrund der fehlenden haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen zunächst im Angestelltenverhältnis erfolgt. Sie erfülle zudem aber \nwegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze auch nicht die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, da sie \nbereits am 25. August 2004 ihr 35. Lebensjahr vollendet habe. Zwar mache sie \nKinderbetreuungszeiten von Januar 1998 bis Februar 2000 geltend. Diese Zeiten \nseien aber nur dann gemäß § 6 der Laufbahnverordnung (LVO NRW) auf die \nAltersgrenze anzurechnen, wenn sie für die verspätete Einstellung kausal seien. Das \nsei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie wegen der fehlenden haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden sei. \n\n12\n\nDie Klägerin legte hiergegen mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 Widerspruch ein \nund wies darauf hin, dass ihre über zwei Jahre dauernden Kinderbetreuungszeiten \nhätten berücksichtigt werden müssen. Erforderlich sei, dass die Kinderbetreuung \nnicht nur ursächlich für die Verzögerung der Bewerbung gewesen sein müsse, \nsondern es werde darüber hinaus die Feststellung verlangt, dass eine ohne die \nKinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um eine Einstellung hätte Erfolg \nhaben können. Ohne Kinderbetreuung hätte sie sich zum Schuljahr 1998/1999 oder \nzum Schuljahr 1999/2000 bewerben können. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie auch \neingestellt worden, da die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten \nund sie eine entsprechende Fächerkombination besitze. Die Kinderbetreuung sei \ndaher auch ursächlich für ihre Nichteinstellung in das Beamtenverhältnis. Die \nKausalität werde insbesondere nicht durch die fehlenden haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen unterbrochen, da sie diesen Umstand nicht zu vertreten habe. \nWürden die Kinderbetreuungszeiten von 26 Monaten somit berücksichtigt, hätte sie \nbis zum 25. Oktober 2006 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden \nkönnen, da vor Ablauf der Altersgrenze die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nvorgelegen hätten.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006, zugestellt am \n13. Oktober 2006, wies die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin zurück \nund wiederholte zur Begründung im wesentlichen die Argumentation aus dem \nBescheid vom 1. Juni 2006. Ergänzend hieß es, die Kinderbetreuungszeiten hätten \nlediglich zu einer verspäteten Einstellung und nicht zu einer verspäteten Übernahme \nin das Beamtenverhältnis geführt. Ob eine solche Übernahme unter Berücksichtigung \nder Kinderbetreuungszeiten möglich gewesen wäre, wenn die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen vorgelegen hätte, könne offen bleiben, weil am 22. August 2005 \nunabhängig von möglichen Kinderbetreuungszeiten keine Neueinstellungen hätten \nerfolgen können. Erst mit Verabschiedung des Haushalts 2006 zum 17. Mai 2006 \nhätten die Stellen in Planstellen umgewandelt und besetzt werden können. Damit sei \ndas Fehlen der haushaltsrechtlichen Planstelle ursächlich dafür, dass die Klägerin \nnicht innerhalb der Höchstaltersgrenze als Beamtin habe eingestellt werden können. \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 31. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der \nsie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens \nweiter verfolgt. \n\n15\n\nSie beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirkregierung E vom 1. Juni 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 zu verpflichten, \nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n17\n\nhilfsweise, \n\n18\n\nüber ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n22\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 5. März 2007 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter entscheiden, dem die \nEntscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO von der Kammer übertragen worden war. \n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n27\n\nSie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n28\n\nDer ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 1. Juni 2006 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sie hat weder einen \nAnspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch darauf, dass der \nBeklagte über ihren hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag erneut entscheidet \n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n29\n\nDas Klagebegehren hat keinen Erfolg, weil die Klägerin die für sie geltende \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Begründung eines Beamtenverhältnisses \nauf Probe zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung überschritten hatte, die \nÜberschreitung der Altersgrenze nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW \nunschädlich war, eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht gemäß § 84 Abs. 1 \nSatz 2 LVO NRW als erteilt gilt und die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW sich als \nermessensfehlerfrei erweist.\n\n30\n\nDas Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung, die Klägerin \nin das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, bereits deshalb nicht aussprechen, \nweil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nAuswahl eines Bewerbers zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ist gemäß \n§ 7 Abs. 1 LBG in das Ermessen des Beklagten gestellt. Vorliegend ist dieses \nErmessen jedenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin dahin reduziert, dass allein die \nÜbernahme in das Probebeamtenverhältnis in Betracht kommt. Zwar gibt es \nausweislich des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 19. August 2005 keine \nAnhaltspunkte für gesundheitliche Bedenken gegen eine Verbeamtung. Auch ist ein \nFührungszeugnis über die Klägerin bereits eingeholt worden und weist keine \nEintragungen auf. Offen ist jedoch, ob weitere Ermessensgesichtspunkte - etwa \nFehlzeiten der Klägerin - einer Übernahme ins Probebeamtenverhältnis \nentgegenstehen.\n\n31\n\nAuch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO) hat die Klage keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, \ndass der Beklagte über ihren Einstellungsantrag erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entscheidet.\n\n32\n\nDieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Klägerin \nzu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der \n(heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 37 Jahre und etwa \n8 Monate - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung \nvorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu \nGrunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, \nkann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n33\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, \nNVwZ 1999, 132 und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n34\n\nDem Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war \naber auch seinerzeit nicht stattzugeben. \n\n35\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \nDie Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn, der dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem \nöffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. \nDer Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung \nbestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle der \nKlägerin.\n\n36\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 \nBuchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder \nübernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr \nnoch nicht vollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre \nLaufbahn nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW unter anderem durch das \nAbleisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch \nBestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Die Klägerin ist \nLaufbahnbewerberin im Sinne dieser Vorschrift, da sie vom 15. Dezember 1995 bis \nzum 12. Dezember 1997 ihren Vorbereitungsdienst leistete und am \n14. November 1997 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe \nablegte. Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in diesem \nAbschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis \nauf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere \nVorschriften für Lehrer an Schulen\" und die hier in § 50 LVO NRW genannten \nLehrerlaufbahnen des Lehramtes etwa für die Primarstufe. Danach darf in die \nLaufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen - wie hier die Klägerin mit der \nLehrbefähigung für die Primarstufe - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr \nnoch nicht vollendet hat. \n\n37\n\nDiese durch §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW auf der \nGrundlage des § 15 LBG NRW festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem \nAnspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen \nund eine ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, \nverstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n38\n\nStdg. Rspr., vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 2007/04 -, juris. \n\n39\n\nDie am 26. August 1969 geborene Klägerin hatte die Altersgrenze bereits mit \nAblauf des 25. August 2004 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer (unbefristeten) \nEinstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am 22. August 2005 \num ca. ein Jahr überaltert war. \n\n40\n\nDiese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. \nHiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen \nder Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter \n18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei \nmehreren Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Auf die \nGesamtdauer der Kinderbetreuungszeiten kommt es dabei nicht an. Maßgeblich für \ndie individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang \nder Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung \nbedingten Verzögerung der Einstellung.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris. \n\n42\n\nDabei kann nach der Rechtsprechung der Zeitverlust in verschiedenen Phasen \neingetreten sein, etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die \nEinstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, \nanlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach. Eine in diesem Sinne \nbeachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung \nwegen dieses Sachverhalts verzögert hat, wenn also die Geburt oder die tatsächliche \nBetreuung eines Kindes unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass eine \nEinstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres \nmöglich wurde.\n\n43\n\nStdg. Rspr., vgl. Urteile der Kammer 20. April 2007 - 2 K 5611/06 -, vom \n24. November 2006 - 2 K 3444/06 -, vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 - und vom \n18. November 2002 - 2 K 3829/00 -.\n\n44\n\nVermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung \nunterbrechen den Kausalzusammenhang. Dazu zählen nur vom Bewerber zu \nvertretende Umstände.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, vom 7. September 1994 \n- 6 A 3377/93 - und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, jeweils m.w.N.\n\n46\n\nEine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann allerdings nur durch \nSachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier nach der \nKinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem \nVerzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang nicht zu \nunterbrechen.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -; Urteile der Kammer vom \n17. Juni 2003 - 2 K 9002/02 -, vom 20. Januar 2003 - 2 K 1392/02 - und vom 6. Dezember 2002 \n- 2 K 86/01 -.\n\n48\n\nSollte sich dem Laufbahnbewerber allerdings, nachdem er wegen der Geburt \noder der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder eine oder mehrere \nChancen zur Einstellung in den Schuldienst verpasst hatte, vor der Vollendung des \n35. Lebensjahres eine weitere Einstellungschance geboten haben, die er aus \nanderen als den in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW genannten Gründen nicht \nwahrgenommen hat, fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang \nzwischen der Geburt beziehungsweise der Kinderbetreuung und der verzögerten \nEinstellung in den Schuldienst. Eine Ausdehnung der Höchstaltersgrenze nach § 6 \nAbs. 1 Satz 3 LVO NRW kann er in einem solchen Fall nicht beanspruchen.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris. \n\n50\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf \nBerücksichtigung von Zeiten für die Kinderbetreuung. \n\n51\n\nSo ist bereits fraglich, ob sie sich während der von ihr angegebenen \nBetreuungszeiten zwischen Januar 1998 und Februar 2000 überhaupt überwiegend \nihrem Sohn gewidmet hat. Zweifel hieran ergeben sich aus ihrer Einlassung, sie sei \nwährend dieser Zeit einer unregelmäßigen, stundenweisen, freiberuflichen Tätigkeit \nin der Marktforschung nachgegangen. Soweit diese Beschäftigung mehr als die \nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgemacht hat, könnte der genannte Zeitraum \nnicht mehr im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW angerechnet werden. Weitere \nSachaufklärung war insoweit aber nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 1 Satz 3 LBG NRW liegen nämlich selbst dann nicht vor, wenn man zu Gunsten \nder Klägerin davon ausginge, sie habe sich zwischen Januar 1998 und Februar 2000 \nüberwiegend der Kinderbetreuung gewidmet. \n\n52\n\nDiese Zeit der - unterstellten - Kinderbetreuung war jedenfalls nicht kausal im \noben dargestellten Sinne, denn die Klägerin hat sich nach der Geburt ihres Sohnes \n(00. 0 1997) und vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres (00. 0 2004) bei der \nBezirksregierung B ständig erfolglos um eine Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Dies ergibt sich aus den \nvon ihr unterzeichneten Bewerbungsschreiben vom 5. Januar 1998, \n22. Oktober 1998, 25. Juli 1999, 26. September 1999, 23. März 2000, \n6. Februar 2001, 11. November 2001, 22. Juli 2003 und 31. Mai 2004, die sich bei \ndem beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 2) befinden, in den der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht genommen hat. Ihre \nFächerkombination Evangelische Religionslehre, Deutsch und Mathematik war \nausweislich der jeweiligen Einstellungserlasse des für den Schulbereich zuständigen \nMinisteriums (MSJK NRW bzw. MSWF NRW) vom 31. Oktober 1997 (Einstellung \nzum Schuljahresbeginn 1998/1999), vom 16. Oktober 1998 (zum \nSchuljahresbeginn 1999/2000), vom 26. November 2000 (zum \nSchuljahresbeginn 2000/2001), vom 1. Dezember 2000 (zum \nSchuljahresbeginn 2001/2002), vom 1. Oktober 2001 (zum 1. Februar 2002 und \nunterjährige Einstellungen), vom 12. Dezember 2002 (für das Schuljahr 2003/2004) \nund vom 16. Dezember 2003 (für das Schuljahr 2004/2005) für den Bereich der \nPrimarstufe auch einstellungsrelevant. Die Klägerin wurde aber - wohl - deshalb nicht \neingestellt, weil leistungsstärkere Bewerber vorrangig berücksichtigt wurden. Mit \nihren Bewerbungen um eine unbefristete Einstellung mit voller Stundenzahl (und der \nAnnahme befristeter Verträge im Umfang von 4 bis zu 22 Wochenstunden) hat die \nKlägerin gezeigt, dass sie bereits vor Erreichen der Höchstaltersgrenze eine \nunbefristete Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen \nanstrebte. Mithin sind nicht die - unterstellten - Zeiten der Kinderbetreuung ursächlich \nfür die verspätete unbefristete Einstellung in den Schuldienst, sondern der Umstand, \ndass sich die Klägerin bei diversen, früheren Bewerbungen nicht gegen ihre \nMitbewerber durchsetzen konnte. \n\n53\n\nDem steht die Einlassung der Klägerin nicht entgegen, sie habe wegen der \nBetreuung ihres Sohnes das Angebot der Bezirksregierung E vom 18. Juli 2003 \nabgelehnt, sie (unbefristet?) an der B1-Schule in P einzustellen. Abgesehen davon, \ndass P nicht zum Regierungsbezirk E gehört, findet sich weder im \nBewerbungsvorgang der Bezirksregierung B noch im beigezogenen Vorgang der \nBezirksregierung E ein Anhaltpunkt dafür, dass der Klägerin ein solches \nEinstellungsangebot gemacht worden wäre. Auch wäre eine solche Ablehnung \nunverständlich, weil die Klägerin ausweislich der von ihr selbst eingereichten \nUnterlagen zwischen dem 15. September 2003 und dem 21. August 2005 im \nVertretungspool des F-Kreises mit 20 Wochenstunden tätig war und nicht ersichtlich \nist, weshalb einer unbefristeten Einstellung, die in etwa zeitgleich zum Beginn des \nSchuljahres 2003/2004 erfolgt wäre, die Kinderbetreuung entgegen gestanden haben \nsoll. Im übrigen bedeutete eine solche - einmalige - Absage nicht, dass die Klägerin \nwährend des gesamten Bewerbungszeitraumes von Januar 1998 bis Mai 2004 \nbetreuungsbedingt außerstande gewesen wäre, einer unbefristete Einstellung \nzuzustimmen.\n\n54\n\nAuf die Frage, inwieweit (auch) das Fehlen der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen der Kausalität der Kinderbetreuung für die verspätete unbefristete \nEinstellung entgegensteht, kommt es nach alledem nicht an.\n\n55\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der \nEinhaltung der Höchstaltersgrenze. \n\n56\n\nEine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt zunächst nicht nach § 84 Abs. 1 \nSatz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO als erteilt. Voraussetzung hierfür wäre, \ndass die Klägerin an dem Tage, an dem sie den Antrag auf Einstellung gestellt hat, \ndie Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nicht überschritten hatte und die Einstellung \noder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt wäre. Dies ist \nindes nicht der Fall. Die Klägerin hat sich im Listenverfahren um Einstellung im \nSchuljahr 2005/2006 nach Maßgabe des Einstellungserlasses vom \n20. Dezember 2004 beworben. Ihre auf dieses Schuljahr bezogene Bewerbung muss \nfolglich nach dem 20. Dezember 2004 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, an \ndem sie die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren am 00. 0 2004 bereits überschritten \nhatte. \n\n57\n\nDie Klägerin hat schließlich auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der \nobersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine \nAusnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der \nVerordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen \nVoraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung \nüberlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich \ngebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem \nZusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des \nBeklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend \nnicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. \nErmessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Seit etwa 15 Jahren lässt der \nBeklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter \n\n58\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -\n\n59\n\nPraxis eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von \nLehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In \nKonkretisierung dieser Praxis hat das MSWF NRW durch den Erlass vom \n22. Dezember 2000, dessen Geltungsdauer durch Erlass vom 23. April 2001 und \nErlasse des MSJK NRW vom 16. November 2004 und vom 15. Juni 2005 sowie \nErlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MSW NRW) vom 23. Juni 2006 (sog. Mangelfach-Erlass) bis zum \nAbschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2006/2007 verlängert \nworden ist, für Bewerber mit „Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen. Die Klägerin wird von diesen \nRegelungen jedoch nicht erfasst. Der Mangelfacherlass lässt unter Nummer I. 1. eine \nallgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für \nüberalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezieht sich unter \nanderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die \nSekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen und \nbeschränkt sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, \nHauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, \nTechnik, evangelische Religion, Latein und Sport. Es werden also ausschließlich \nLehrkräfte erfasst, die ein für die Unterrichtung von älteren Schülern (ab Klasse 5 \nbzw. 11) geeignetes Lehramt haben. Das Lehramt für die Primarstufe war seinerzeit \neindeutig nicht betroffen. Die Klägerin verfügt indes nicht über eine dem \nentsprechende Lehrbefähigung, da sie lediglich für das Lehramt für die Primarstufe \nausgebildet ist. Sie zählt auch nicht auf Grund des Runderlasses des MSJK NRW \nvom 16. November 2004, mit dem der Mangelfacherlass bis zum 31. Juli 2007 \nverlängert wurde, zum Kreis der begünstigten Bewerber. Dort heißt es unter Nr. 2, \ndass die Ausnahme auch für Bewerber an allgemeinbildenden Schulen gelte, die die \nLehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie die Lehrämter an Gymnasien und \nGesamtschulen inne hätten. Auch von diesem Erlass werden jedoch nur Lehrämter \nerfasst, die - zumindest auch - zur Unterrichtung älterer Schüler (ab Klasse 5 bzw. \nJahrgangsstufe 11) befähigen. Hierdurch wird einer zum 1. Januar 2003 in Kraft \ngetretenen Änderung der Lehrerausbildung Rechnung getragen. Während es zuvor \ndie Lehrämter 1. für die Primarstufe, 2. für die Sekundarstufe I, 3. für die \nSekundarstufe II und 4. für Sonderpädagogik gab (vgl. § 4 des \nLehrerausbildungsgesetz vom 18. September 1998, SGV. NRW 223), sind nunmehr \nandere, „neue\" Lehrämter geschaffen worden: das Lehramt 1. an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, 2. an \nGymnasien und Gesamtschulen, 3. an Berufskollegs und 4. für Sonderpädagogik \n(vgl. § 5 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002, GV. NRW 2002, 325). \nDer Verlängerungserlass erweitert also den Geltungsbereich des \nMangelfacherlasses auf die ersten beiden neuen Lehrämter. Indes verfügt die noch \nnach altem Recht ausgebildete Klägerin nicht über das hier allenfalls in Betracht \nkommende neue „Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen\". Ihre Ausbildung war vielmehr \nallein zugeschnitten auf Schüler der Klassen eins bis vier.\n\n60\n\nSonstige einzelfallbezogene Gründe, die - nach einer Vorlage des Antrages an \ndas Finanz- und Innenministerium - einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung einer \nAusnahme hätten begründen können, sind ersichtlich.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-09/2-k-5619-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-09/2-k-5619-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264319","retrieved":"2026-07-09 02:31:33.684716+00:00"}}