{"status":"available","doknr":"OLD264367","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0508.27K1274.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"27 K 1274/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist mit einem Radio und einem Fernsehgerät Rundfunkteilnehmer. Für \nden Zeitraum bis August 2005 war er nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit.\n\n3\n\nUnter dem 8. Juni 2005 beantragte er beim Beklagten die Befreiung für weitere \nZeiträume unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 RGebStV in analoger Anwendung, \nhilfsweise gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Zur Begründung trug er vor, er sei Student \nund erhalte Ausbildungsförderung von der Studienstiftung des Deutschen Volkes. \nHierzu legte er u.a. eine entsprechende Bescheinigung für einen \nBewilligungszeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 vor und führte aus, \ndamit werde belegt, dass das von der Studienstiftung gezahlte \nLebenshaltungsstipendium nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) \nberechnet und geleistet werde. Es lägen bei ihm also die gleichen Voraussetzungen \nvor wie bei Studenten, die Leistungen nach dem BAföG vom Studentenwerk \nerhielten. Gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2, 2. Alt. BAföG werde Ausbildungsförderung nicht \nvon den Studentenwerken gezahlt, wenn der Auszubildende Leistungen von den \nBegabtenförderungswerken erhalte. Jedenfalls liege aufgrund dieser Situation ein \nHärtefall vor. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. August 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nRundfunkgebührenbefreiung ab. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV \nseien nicht nachgewiesen, ein Bescheid sei nicht vorgelegt worden. Der Antrag nach \n§ 6 Abs. 2 (gemeint wohl Abs. 3 ) werde abgelehnt. Gegen diesen Bescheid legte der \nKläger unter dem 8. September 2005 Widerspruch ein und verwies weiter darauf, \ndass eine Regelungslücke gegeben sei und verfassungskonforme Auslegung unter \nBerücksichtigung von Art. 3 GG nur zu dem Ergebnis kommen könne, dass er in die \nRegelung einzubeziehen sei. Ein Grund für die Ungleichbehandlung von Studenten, \ndie Lebensunterhalt von Studentenwerken gegenüber denjenigen, die ihn von \nStipendienwerken erhielten, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe die kleine \nGruppe der Stipendiaten der Studienstiftung des Deutschen Volkes ersichtlich \nübersehen, da diese nur ca. 0,5 % aller Studierenden in Deutschland ausmache. In \nanderen Gesetzen seien die Gruppen der Stipendiaten und BAföG-Empfänger auch \ngleichgestellt, so in § 3 Nr. 11 und 44 Einkommensteuergesetz und § 10 Abs. 2 Nr. \n6.1a und b des Wohngeldgesetzes, ferner im Gesetzesentwurf zum Studienbeitrags- \nund Hochschulabgabengesetz NW. Die finanziellen Mittel kämen überdies von \ndenselben Geldgebern. Die Studienstiftung des Deutschen Volkes erhalte vom \nBundesministerium für Bildung und Forschung für die Grundförderung der \nStipendiaten erhebliche Beträge; Kopien aus dem Haushaltsbericht der \nStudienstiftung legte der Kläger bei. Hinsichtlich der Berechnung der Förderhöhe sei \ndie Stiftung gegenüber dem Bundesministerium für Bildung und Forschung \nverpflichtet, das BAföG analog anzuwenden. Auch erfolge jährlich eine \nBedürftigkeitsberechnung wie bei BAföG-Empfängern. Läge bei ihm keine \nBedürftigkeit vor, erhielte er lediglich das einkommensunabhängige Büchergeld in \nHöhe von 80 Euro. \n\n5\n\nUnter dem 19. Dezember 2005 wandte sich der Kläger mit einer Petition an den \nLandtag des Landes NRW.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 2. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers \ngegen die Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung zurück. \n\n7\n\nAm 28. März 2006 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines \nVorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben und begehrt die \nBefreiung von den Rundfunkgebühren zunächst für den Monat September 2005. \nErgänzend trägt er vor: Zum Beleg der Vergleichbarkeit der Bedürftigkeit von \nStipendiaten der Studienstiftung des Deutschen Volkes und der BAföG-Empfänger \nsei auf die „Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen \nund Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -\nwissenschaftler\" (im Folgenden: Förderrichtlinie) zu verweisen. Liege danach eine \nVergleichbarkeit vor, sei eine analoge Anwendung im Rahmen des Abs. 1 des § 6 \nRGebStV geboten. Die Gruppe der Stipendiaten sei nämlich nicht bewusst außer \nAcht gelassen worden. Der Medienreferent der Staatskanzlei habe ihm - dem Kläger \n- telefonisch Anfang 2006 bestätigt, dass die Gruppe der Studienstipendiaten bei der \nÄnderung des RGebStV übersehen worden sei. Jedenfalls liege eine Härte nach \nAbs. 3 vor, weil eine vergleichbare Bedürftigkeit gegeben sei. Dies ergebe sich aus \nder entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des BAföG. Der Einwand, die \nNeuregelung sei zum Zwecke der Vereinfachung und Vermeidung umfassender \nBerechnungen erfolgt, greife hier nicht, da die erforderliche Berechnung der \nBedürftigkeit bereits durch die Studienstiftung bei der Ermittlung der Höhe des \nStipendiums erfolgt sei. Ein Unterschied zwischen Stipendiaten und BAföG-\nEmpfängern könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Stipendium nicht \nzurückgezahlt werden müsse; an der Bedürftigkeit während des Studiums ändere \ndies nämlich nichts. Das Büchergeld in Höhe von 80 Euro monatlich könne ihm auch \nnicht entgegengehalten werden, da dieses streng zweckgebunden sei. Darüber \nhinaus habe der Beklagte sein Ermessen bislang nicht ausgeübt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. \nAugust 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. \nMärz 2006 zu verpflichten, seinen Antrag vom 8. Juni 2005 auf \nGebührenbefreiung für den Monat September 2005 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 4. April 2007 ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als \nEinzelrichterin zur Entscheidung übertagen worden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands - insbesondere des \nVorbringens des Klägers - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und das vom \nBeklagten übersandte Aktenauszugskonvolut Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig aber unbegründet.\n\n16\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten; der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nerneute Bescheidung seines Antrags vom 8. Juni 2005 auf Gebührenbefreiung für \nden Monat September 2005; vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n17\n\nNach § 6 Abs. 1 RGebStV besteht ein Anspruch auf \nRundfunkgebührenbefreiung, wenn der Antragsteller einem der in Ziffer 1 - 11 der \nVorschrift definierten begünstigten Personenkreise angehört. Es handelt sich bei \ndiesem Personenkreis ausnahmslos um Empfänger bestimmter staatlicher \nLeistungen und - unter weiteren Voraussetzungen - behinderte Menschen. Die \nZugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nach § 6 Abs. 2 RGebStV gegenüber \ndem Beklagten durch Vorlage eines entsprechenden (Leistungs- oder Feststellungs-) \nBescheides nachzuweisen. Diesem Personenkreis gehört der Kläger, der zur \nBegründung seines Antrages einen Bescheid der Studienstiftung des Deutschen \nVolkes über ein Stipendium vorgelegt hat, unbestritten nicht an. Nach der allein in \nBetracht kommenden Ziffer 5a der Vorschrift wird nur nicht bei den Eltern lebenden \nEmpfängern von Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz Rundfunkgebührenbefreiung gewährt.\n\n18\n\nSoweit der Kläger geltend macht, Stipendiaten der Studienstiftung des \nDeutschen Volkes seien mit den Empfängern von BAföG-Leistungen vergleichbar, \nwie sich aus der Förderrichtlinie ergebe, so dass die Stipendiaten im Wege einer \nAnalogie zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV wie BAföG-Empfänger von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit werden müssten, folgt das Gericht dem nicht. Nach \nseiner Überzeugung sind die einzelnen Tatbestände des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 - 11 \nRGebStV, wie auch die hier in Rede stehende Ziffer 5, nicht analogiefähig, weil keine \ndem mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen entgegenstehende Gesetzeslücke \nfeststellbar ist.\n\n19\n\nSchon dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um Regelbeispiele einer abstrakt \nbeschriebenen Personengruppe. Vielmehr ist der Katalog der Befreiungstatbestände \n- dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Begrenzung des \nbegünstigten Personenkreises entsprechend - eindeutig durch die Bewilligung \nbestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend \ngeregelt. \n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anhaltspunkt dafür nennen können, weshalb die Gruppe \nder Empfänger von Stipendien der Studienstiftung des Deutschen Volkes hierbei \nversehentlich vergessen worden sein könnte. Soweit er darauf verweist, der \nMedienreferent der Staatskanzlei habe ihm telefonisch Anfang 2006 bestätigt, dass \ndie Gruppe der Studienstipendiaten bei Fassung des \nRundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Achten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages übersehen worden sei, hätte es nahe gelegen, \ndieses Versäumnis nachzuholen und die Gruppe der Stipendiaten im \nRundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung des Neunten Staatsvertrages zur \nÄnderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 30. Januar 2007 aufzunehmen. \nDieses hätte umso näher gelegen, als schon der Halbjahresbericht des \nPetitionsausschusses vom 15. März 2006 auf die Vielzahl der Petitionen u.a. von \nStipendiaten verwiesen hatte (Lt.-Drucks. Plenarprotokoll 00/00 S. 2380, 2384). \nDennoch ist die von Kläger gewünschte Änderung nicht erfolgt, obwohl durch diesen \nStaatsvertrag gerade in Ziffer 5 weitere Gruppen der Empfänger von \nAusbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld hinzugefügt worden sind.\n\n21\n\nDass dieser Katalog die Empfänger von Studienstipendien der Studienstiftung \ndes Deutschen Volkes nicht dem begünstigten Personenkreis zurechnet, stellt auch \nkeinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. \nDem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum \nzu. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen \nBegünstigungen vorzusehen, für andere nicht. Im Einzelfall entstehende Härten sind \ninsoweit hinnehmbar, bzw. können mit dem Instrumentarium der Härtefallregelungen \nnach § 6 Abs. 3 RGebStV ausgeglichen werden.\n\n22\n\nÜberdies fehlt es hier, anders als der Kläger meint, an einem vergleichbaren \nSachverhalt. Auch wenn in weiten Bereichen die Förderung der Stipendiaten am \nBAföG ausgerichtet ist, wie die Förderrichtlinie belegt, sind Empfänger von \nStipendien der Studienstiftung des Deutschen Volkes dennoch nicht finanziell gleich, \nsondern, wenn auch geringfügig, besser gestellt als die Empfänger von \nAusbildungsförderung nach dem BAföG. Diese Unterschiede ermöglichen, zumal vor \ndem Hintergrund der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr (17,03 Euro), von einer \nGleichstellung beider Gruppen im Bereich der Befreiung von der Rundfunkgebühr \nAbstand zu nehmen.\n\n23\n\nEbenso eine Analogie aus diesem Grund für Stipendiaten der Begabtenförderung \nablehnend VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 - (juris).\n\n24\n\nBereits die Freibeträge bei der Ermittlung des Elterneinkommens sind bei \nStipendiaten großzügiger bemessen als bei BAföG-Empfängern (vgl. einerseits I.3.6. \nder Förderrichtlinie und andererseits § 25 BAföG). So besteht insbesondere beim \nFreibetrag für miteinander verheiratete Eltern (1.440 Euro nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 \nBAföG bzw. 1.730 Euro nach I.3.6.1. der Förderrichtlinie) und für allein stehende \nElternteile (960 Euro nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bzw. 1.135 Euro nach I.3.6.2. der \nFörderrichtlinie) eine beachtliche Differenz. Aber auch bei der Höhe der Förderung \nbestehen Unterschiede. Der nach Ziffer I.2.1. der Förderrichtlinie vorgesehene \nFörderungsmessbetrag von 525 Euro im Monat für Stipendiaten liegt oberhalb der \nAusbildungsförderung für nicht zuhause lebende Studierende, deren monatlicher \nBedarf grundsätzlich nur bei 466 Euro liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG) - \nvon der Möglichkeit der Erhöhung im Einzelfall nach § 13 Abs. 3 BAföG auf bis zu \n530 Euro abgesehen. Bei entsprechenden familiären Verhältnissen kommt für \nStipendiaten noch ein Familienzuschlag in Höhe von 155 Euro hinzu (Ziffer I.2.3. der \nFörderrichtlinie). Weiter erhalten Stipendiaten zusätzlich zu diesem erhöhten \nFördermessbetrag ein einkommensunabhängiges Büchergeld von 80 Euro monatlich \n(Ziffer I.2.2. der Förderrichtlinie). Soweit hierzu vorgetragen wird, dieses Büchergeld \nsei streng zweckgebunden, ist dieses zwar zutreffend; dennoch ist zu \nberücksichtigen, dass Studenten, die BAföG erhalten, keine derartige zusätzliche \nLeistung erhalten. Sie sind darauf verwiesen, ihren Bedarf an Büchern von den oben \ngenannten Leistungen nach § 13 Abs. 1 BAföG zu decken (vgl. § 11 Abs. 1 BAföG, \nwonach die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung \ngeleistet wird.). Schließlich kommt hinzu, dass es sich bei dem Stipendium um eine \nzuschussweise Leistung handelt (Ziffer IV.4. der Förderrichtlinie), die BAföG-\nLeistungen hingegen (teilweise) darlehnsweise gezahlt werden (§ 17 BAföG), mithin \nbereits bei der Auszahlung mit der Verpflichtung zur (teilweisen) Rückzahlung \ngleichsam belastet sind.\n\n25\n\nDer Kläger kann sich schließlich ebenfalls nicht erfolgreich auf § 6 Abs. 3 \nRGebStV berufen. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt in \nbesonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Hier \nliegt schon der Tatbestand dieser Vorschrift - ein besonderer Härtefall - nicht vor, so \ndass es einer Ermessensausübung des Beklagten nicht bedurfte.\n\n26\n\nWann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht \nnäher erläutert. Der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass ein \nbesonderer Härtefall insbesondere vorliegt, wenn ohne dass die Voraussetzungen \ndes Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden \nkann.\n\n27\n\nVgl. Landtag NRW - 13. Wahlperiode, Drucks. 13/6202, S. 42. \n\n28\n\nDaraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass § 6 Abs. 3 RGebStV \nein allgemeiner Auffangtatbestand wäre und dass in allen Fällen, die zwar nicht unter \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 RGebStV fallen, in denen die betroffenen Personen \naber ähnlich wirtschaftlich bedürftig sind, ohne weiteres eine Befreiung von der \nGebührenzahlungspflicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte in Betracht \nkäme. Dagegen spricht einmal die genaue Aufzählung der Befreiungsberechtigten in \nden Nr. 1 bis 11 und weiter der Wortlaut des § 6 Abs. 3 RGebStV, der nicht generell \nvon „anderen Fällen\" oder allgemein von „Härtefällen\", sondern einschränkend von \n„besonderen Härtefällen\" ausgeht. Ferner hatte die Neuregelung u.a. den Sinn, das \nVerfahren der Gebührenbefreiung im Rahmen der Neustrukturierung zu \nvereinfachen. Es sollte ein einfach zu handhabender Katalog mit \nbefreiungsberechtigten Personengruppen festgelegt werden. Es spricht nichts dafür, \ndass dies durch eine weit gefasste Ausnahmeregelung wieder hätte in Frage gestellt \nwerden sollen. Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um ein Geschäft \nder Massenverwaltung, das auf generalisierende und pauschalierende Regelungen \nangewiesen ist, auch wenn dies im Einzelfall nachteilig sein kann. Es genügt, wenn \nfür möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen gefunden werden und \nsich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Dem ist durch \neine Parallelwertung zu anderen Sozialleistungsregelungen Rechnung getragen \nworden. Personen, die nach anderen Leistungsgesetzen bei wirtschaftlicher oder \nsozialer Bedürftigkeit Leistungen tatsächlich erhalten, werden auch von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit. Umgekehrt werden Personen, die aus \nirgendwelchen Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen \nnach den genannten anderen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, regelmäßig auch \nnicht hinsichtlich der Rundfunkgebühren als befreiungsberechtigt angesehen. \n\n29\n\nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 - \n(juris).\n\n30\n\nÜber die \"vergleichbare Bedürftigkeit\" zu den Tatbeständen des Absatz 1 hinaus \nwird es deshalb zur Annahme eines „besonderen Härtefalls\" im Sinne des § 6 Abs. 3 \nRGebStV noch des Vorliegens besonderer Umstände in der Person des \nAntragstellers bedürfen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren \nals nicht hinnehmbar erscheinen lassen.\n\n31\n\nDerartige Umstände sind in der Person des Klägers nicht ersichtlich. Er beruft \nsich allein auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Stipendiaten. Insoweit ist aber zu \nberücksichtigen, dass, wie oben ausgeführt, die Gruppe der Stipendiaten auch noch \nin der Neuregelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung des Neunten \nStaatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 30. Januar \n2007 unberücksichtigt geblieben ist. Zudem liegt - zumal vor dem Hintergrund der \nHöhe der monatlichen Rundfunkgebühr von 17,03 Euro - eine vergleichbare \nBedürftigkeit im Verhältnis zu Empfängern von Ausbildungsförderung nach dem \nBAföG, wie oben ausgeführt, nicht vor. Dies gilt auch für den Kläger selbst im \nstreitbefangenen Monat September 2005: Er erhielt - neben dem Zuschuss zur \nKrankenversicherung - ausweislich des der Bescheinigung vom 7. Juni 2005 \nbeigefügten Berechnungsbogens der Studienstiftung des Deutschen Volkes \nausgehend von einem angerechneten Einkommen der Eltern von 202,12 Euro ein \nLebenshaltungsstipendium von gerundet 325 Euro und ein Büchergeld in Höhe von \n80 Euro. Dieser Betrag von insgesamt 607,12 Euro steht einer Ausbildungsförderung \nfür nicht zuhause lebende Studenten von grundsätzlich 466 Euro gegenüber, die \nzudem noch teilweise darlehnsweise bewilligt ist.\n\n32\n\nMag die Differenz auch gering sein, ist zu berücksichtigen, dass auch in anderen \nFällen nur geringfügige Überschreitungen von Einkommensgrenzen zum Ausschluss \nvon der Gebührenbefreiung führen; so auch bei Studenten, die keine Leistungen \nnach dem BAföG erhalten, weil das Einkommen ihrer Eltern - überdies ausgehend \nvon der strengeren Bemessung der Freibeträge bei der Ermittlung des \nElterneinkommens - nur geringfügig zu hoch ist. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO zu Grunde.\n\n34\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-08/27-k-1274-06","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-08/27-k-1274-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264367","retrieved":"2026-07-09 02:31:38.158242+00:00"}}