{"status":"available","doknr":"OLD264411","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0507.8L2494.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"8 L 2494/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 22. November 2006 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs bestehen keine Gründe, dem Widerspruch entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 8 \nAG VwGO NRW aufschiebende Wirkung zu geben. \n\n6\n\nNach dem im vorliegenden Verfahren zu gewinnenden Erkenntnisstand des \nGerichts spricht Überwiegendes für die offensichtliche Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. November 2006, auf deren Begründung \ndie Kammer Bezug nimmt. \n\n7\n\n1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung der vormals bis zum \n23. August 2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. \n\n8\n\nGem. § 16 Abs. 1 S. 2, 2. HS AufenthG kann einem Ausländer eine \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums verlängert werden, wenn der \nAufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch \nerreicht werden kann. Insoweit soll der Ausländer mit den Mitteln des \nAusländerrechts angehalten werden, den zugelassenen Aufenthaltszweck zügig, \nohne vermeidbaren Aufschub und innerhalb eines angemessenen zeitlichen \nRahmens zu verwirklichen. Im Rahmen der Angemessenheit kommt es nicht auf die \nGesamtdauer des Studiums, sondern auf den Zeitpunkt an, der ausgehend von dem \nbereits erreichten Stand der Ausbildung bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch \nverstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist insbesondere auf den \nbisherigen Studienverlauf abzustellen,\n\n9\n\nvgl. zu § 28 AuslG 1990: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 1998 - 18 B 2037/98 - \nund vom 8. Juli 1994 - 18 B 2723/93 -; vgl. zu § 16 Abs. 1 S. 2 AufenthG: OVG NRW, \nBeschluss vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 - NRWE. \n\n10\n\nDenn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die \nAnnahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet \nwerden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für \nbisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer \ninzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere \nStudienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen \nAbschluss des Studiums zu rechnen ist. Andere Kriterien sind nicht \nberücksichtigungsfähig. Vor allem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus \nwelchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit \nerfolgreich abgeschlossen werden kann. \n\n11\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die ablehnende Prognoseentscheidung \ndes Antragsgegners, dass der Antragsteller den angestrebten Aufenthaltszweck \n„Abschluss im Studiengang Germanistik u.a.\" nicht mehr in einem angemessenen \nZeitraum erreichen wird, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n12\n\nDer Antragsteller, der seit dem Sommersemester 2003 an der Universität E1-F1 \nfür die Fächer Germanistik, Anglistik/Literaturwissenschaft und Anglistik/Linguistik \n(Magister) eingetragen ist, befindet sich derzeit im 9. Fachsemester. Die \nRegelstudienzeit beträgt einschließlich Magisterarbeit 9 Semester. Die \ndurchschnittliche Studiendauer beläuft sich aktuell auf ca. 13 Semester. Nach dem 4. \nFachsemester ist eine Zwischenprüfung vorgesehen. \n\n13\n\nNach den Angaben der Universität E1-F1 hat der Antragsteller sein Studium \nbislang nicht ordnungsgemäß betrieben. Prüfungsrelevante Leistungen wurden von \nihm bis heute nicht vorgelegt mit der Folge, dass das Studium noch nicht einmal die \nZwischenprüfung durchlaufen hat. Der bisherige Verlauf des Studiums lässt nur den \nSchluss zu, dass der Antragsteller tatsächlich nicht studiert hat. Es spricht vieles \ndafür, dass der Studienaufenthalt lediglich die Möglichkeit bieten sollte, ein \nAufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Das \nanderslautende Vorbringen des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde im \nRahmen seiner Anhörung kann weder überzeugen noch enthält es solche Angaben, \ndie ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, sein Studium im Bundesgebiet \ntrotz der eingetretenen und weiter zu erwartenden Verzögerungen beenden zu \ndürfen, begründen könnten. Seine ausgesprochen allgemein gehaltenen \nAusführungen dazu, die Verzögerungen hätten ihre Ursache in sprachlichen, \nfamiliären und finanziellen Problemen, bewertet die Kammer angesichts der \nerheblichen Zeitabläufe seit seiner Immatrikulation bis heute und seiner \nkonsequenten Leistungsverweigerung als durchsichtige Schutzbehauptung. Für die \nAnnahme, dass es ihm jetzt möglich ist, sein Studium in einem angemessenen \nZeitraum abzuschließen, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Mit einem Abschluss \ndes Studiums ist - wenn überhaupt - unter Berücksichtigung der noch nicht \nansatzweise erbrachten prüfungsrelevanten Leistungen nur unter erheblicher \nÜberschreitung der Regelstudienzeit und damit in einem nicht mehr angemessenen \nZeitraum zu rechnen.\n\n14\n\n2. Dem Antragsteller steht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer befristeten \nAufenthaltserlaubnis auch nicht - wie von ihm ausdrücklich unter dem 3. August 2006 \nbeantragt - nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates \nEWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 \n(nachfolgend: ARB 1/80) zu. \n\n15\n\nNach dem hier allein maßgeblichen Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80 \nhat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines \nMitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr \nordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis \nbei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Die \ndargelegten Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n\n16\n\nDer Antragsteller ist wegen seiner auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 AufenthG \nseit dem 1. Juli 2005 ausgeübten und auf 10 Wochenstunden begrenzten \nNebentätigkeit als Verkäufer,\n\n17\n\nvgl. BT-Drs. 15/420 (S.74): „Die Neuregelung soll es ausländischen Studenten ohne \nBeeinträchtigung ihres Studienerfolges ermöglichen, ganzjährig stundenweise oder in den \nSemesterferien mit voller Arbeitszeit und im Semester entsprechend kürzer oder gar nicht ihr \nStudium zu finanzieren. Eine stundenweise Beschäftigung oder die Beschäftigung in mehreren \nArbeitsverhältnissen sind in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz \nzusammenzurechnen.\",\n\n18\n\nneben seinem Status als Student nicht gleichzeitig auch ein dem regulären \nArbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörender Arbeitnehmer im Sinne \nvon Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.\n\n19\n\nEine eigene Definition des Arbeitnehmerbegriffs ist im Assoziationsratsbeschluss \n1/80 nicht enthalten. \n\n20\n\nEs ist zweifelhaft, ob insoweit auf den nach allgemeinen Grundsätzen des \nGemeinschaftsrechts geltenden Arbeitnehmerbegriff (Art. 39 EGV) und die hierzu \nentwickelte Rechtsprechung abzustellen ist, \n\n21\n\nvgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 -, Sevince, Slg. \n1990, I-3461 = InfAuslR 1991, 2 wonach es sich bei den Regelungen des \nAssoziationsratsbeschlusses um Europäisches Gemeinschaftsrecht handelt.\n\n22\n\nDagegen ist anzuführen, dass auch der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung \nausführt, dass die im Rahmen der Art. 39 ff EGV anerkannten Grundsätze (nur) so \nweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer zu übertragen sind, die die im \nBeschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte genießen.\n\n23\n\nVgl. EuGH: Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475 = InfAusR \n1995, 261; Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329; Urteil vom 19. \nFebruar 2000 -Rs. C - 340/97 -, Nazli u.a., Slg. 2000, I-00957; Urteil vom 19. November 2002 - \nRs. C-188/00 -, Kurz, Slg. 2002, I-10691.\n\n24\n\nUnterschiede zwischen den Arbeitnehmerbegriffen im EG-Vertrag und im ARB \n1/80, die gegen eine Übertragung des durch die Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes entwickelten Arbeitnehmerbegriffs sprechen, lassen sich vor dem \nHintergrund der jeweils verschiedenen Zielsetzungen von Assoziierungsabkommen \neinerseits und Europäischer Gemeinschaft andererseits begründen. Das \nAssoziierungsabkommen der Gemeinschaft mit der Türkei dient der Annäherung des \nLebensstandards der Türkei an denjenigen der Gemeinschaft und soll diesen \nStandard verbessern. Zwar sind - wie dargelegt - die Grundzüge der \nRechtsprechung, die im Rahmen der Art. 39 ff EGV entwickelt worden sind, so weit \nwie möglich auf das Assoziierungsrecht zu übertragen. Dabei ist aber zu \nberücksichtigen, dass gerade keine Arbeitnehmerfreizügigkeit für türkische \nArbeitnehmer besteht und das Assoziierungsabkommen keinen Binnenmarkt schafft, \nsondern zunächst nur einer Annäherung der Lebensstandards dient. Auch gewährt \ndas Assoziierungsabkommen keinen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt \nder Gemeinschaft. Vielmehr liegt die Gestaltung der erstmaligen Einreise und des \nAufenthalts sowie einer Beschäftigung in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. \n\n25\n\nDie insoweit aufgeworfenen Fragen können vorliegend aber offen bleiben, weil \nder Antragsteller ungeachtet der Frage der sachlichen Anwendbarkeit der zu Art. 39 \nff EGV entwickelten Rechtsprechung auf ARB 1/80 auch dem persönlichen \nAnwendungsbereich der Vorschrift in Bezug auf den durch die Rechtsprechung \nausgefüllten Arbeitnehmerbegriff nicht unterfällt. \n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 39 EGV ist \nArbeitnehmer jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche \nTätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie \nsich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal \ndes Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit \nfür einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als \nGegenleistung eine Vergütung erhält. \n\n27\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C- 1/97 -, Birden, Slg. 1998, I-7747 = \nNVwZ 1999, 1095.\n\n28\n\nAllerdings ist für die Frage der Einordnung von Studenten unter den \nArbeitnehmerbegriff auch die weitere Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes zu beachten. Dieser sieht Studierwillige, die vor Beginn eines \nStudiums ein Praktikum ableisten müssen, um zum Studium zugelassen zu werden, \nals Arbeitnehmer an, wenn während dieses Praktikums Leistungen erbracht werden \nund dafür eine Vergütung bezahlt wird. Mit Aufnahme des Studiums verlieren sie \njedoch die Arbeitnehmereigenschaft, wenn diese Eigenschaft nur infolge der \nAbleistung des Praktikums erworben wurde. Nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes ist die Arbeitnehmereigenschaft im Verhältnis zum \nStudium untergeordnet. \n\n29\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - Rs. C-197/86 -, Brown, Slg. 1988, 03205.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft und damit des Art. 39 EGV \nliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ferner dann nicht \nvor, wenn sich eine Person nur zu Ausbildungszwecken in einen anderen \nMitgliedstaat begibt. \n\n31\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 1984 - Rs. C-238/83 -, Meade, Slg. 1984, 02631 (Meade).\n\n32\n\nDer Fall des Antragstellers liegt ähnlich. Der von ihm ausgeübten Beschäftigung, \ndie er auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 AufenthG ausübt, wonach die gem. § 16 \nAufenthG zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung \neiner Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht \nüberschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt, \nkommt im Verhältnis zum Studium nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu. Die \nVorschrift des § 16 Abs. 3 AufenthG regelt den Arbeitsmarktzugang ausländischer \nStudenten allein während des Studiums. Den ausländischen Studierenden soll ohne \nBeeinträchtigung ihres Studienerfolges ermöglicht werden, ganzjährig stundenweise \noder in den Semesterferien mit voller Arbeitszeit und im Semester entsprechend \nkürzer oder gar nicht ihr Studium zu finanzieren. Die Erlaubnis zu diesen Tätigkeiten \nist kraft Gesetzes, und ohne dass eine separate Arbeitserlaubnis erforderlich ist, von \nder Aufenthaltserlaubnis mit erfasst,\n\n33\n\nvgl. BT Drs. 15/420 (S. 74).\n\n34\n\nWürde die Aufnahme einer kraft Gesetzes vorgesehenen Nebentätigkeit während \ndes Studiums ausreichen, um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von ARB 1/80 \nzu begründen, so würde damit auf indirektem Wege in den Bereich der \nBildungspolitik der Mitgliedstaaten eingegriffen, obwohl diese nicht zur Zuständigkeit \nder Gemeinschaft gehört. Aus diesem Grund reicht die Aufnahme einer solchen \nNebentätigkeit für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft nicht aus. \n\n35\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken gegen die in ARB 1/80 vorausgesetzte \nArbeitnehmereigenschaft des Antragstellers bestehen auch deshalb, weil das \nEuropäische Gemeinschaftsrecht ausdrücklich - typmäßig - zwischen Arbeitnehmern \nund Studenten unterscheidet. Schüler und Studenten als solche sind keine \nArbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EGV. Dass für Studenten, auch solchen, die zur \nFinanzierung ihres Studiums eine Nebenbeschäftigung ausüben - im Unterschied \nzum Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer - eingeschränkte aufenthaltsrechtliche \nRegelungen gelten, lässt sich zudem den Regelungen der Richtlinie 2004/114/EG \ndes Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur \nAbsolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer \nunbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (Abl. EG Nr. L \n375, S. 12) entnehmen. Danach ist die Geltungsdauer des Aufenthaltsrechts bei \nStudenten auf die Dauer der Ausbildung beschränkt. Mithin handelt es sich insoweit \num eine per definitionem lediglich zeitlich begrenzte Zuwanderung, die von der \nSituation auf dem Arbeitsmarkt unabhängig ist. Die Richtlinie geht gerade nicht von \neinem allgemeinen (regulären) Zugang von Studenten zu den Arbeitsmärkten der \nMitgliedstaaten aus, sondern will ihnen zur Finanzierung ihres Studiums unter den in \nder Richtlinie festgelegten Bedingungen einen lediglich eingeschränkten Zugang \nermöglichen. Darüber hinaus werden gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e) der \nRichtlinie Drittstaatsangehörige, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften \ndes betreffenden Mitgliedstaats als Arbeitnehmer gelten, vom Anwendungsbereich \nder Richtlinie ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Intention und Differenzierung \nwürde es widersprechen, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber türkische Studenten, \ndie im Rahmen ihres Studiums eine kraft Gesetzes ermöglichte eingeschränkte \nNebentätigkeit ausüben, zugleich als Arbeitnehmer im Sinne des ARB 1/80 einstuft. \nVielmehr handelt es sich bei ausländischen Studenten aus Drittstaaten und damit \nauch von Studenten aus der Türkei um eine gesonderte Kategorie von \nDrittstaatsangehörigen, die dementsprechend auch besonderen Vorschriften \nunterworfen werden sollen. Infolgedessen stellt die Zulassung von ausländischen \nStudenten allein eine bildungspolitische, nicht aber eine arbeitsmarktpolitische \nMaßnahme dar. Studienaufenthalte und der Lebensunterhalt von Studenten sollen \ndurch die Erlaubnis einer Nebenbeschäftigung lediglich leichter finanziert werden \nkönnen. Da der Antragsteller mit seiner Beschäftigung als Verkäufer im Umfang von \n10 Wochenstunden im Rahmen der ihm kraft Gesetzes als Student und insoweit als \nAnnex zum Studium eingeräumten Beschäftigungsmöglichkeit (§ 16 Abs. 3 \nAufenthG, vgl. auch BT/Drs. 15/420, S. 74) tätig ist, hat er eine über seinen \nstudentischen Status hinausgehende, weitergehende aufenthaltsrechtliche Stellung \nals Arbeitnehmer nicht erlangt. \n\n36\n\nAuch die weitere Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80, \nwonach eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorliegen muss, ist nicht erfüllt. Die \nOrdnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige \nPosition des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus. Außerdem muss die \nBeschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und \narbeitserlaubnisrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates stehen. \n\n37\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 -, Sevince, Slg. I 1990, 3461 = \nInfAuslR 1991, 2; Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs C-237/91 -, Kus, Slg. I 1992, 6781 = \nInfAuslR 1993, 41; Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, Bozkurt, Slg. I 1995, 1475 = \nInfAuslR 1995, 261.\n\n38\n\nDer Assoziationsratsbeschluss 1/80 lässt allerdings die Befugnis der \nMitgliedsstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer \nStaatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren \nerste Beschäftigung zu erlassen, und regelt lediglich, insbesondere in Art. 6 ARB \n1/80, die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den \nArbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind,\n\n39\n\nvgl. etwa EuGH, Urteile vom 16. Dezember 1992, - Rs C-237/91 -, Kus, Slg. I 1992, 6781 = \nInfAuslR 1993, 41.\n\n40\n\nDie Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraums ausgeübten \nBeschäftigung ist anhand von Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, \ndie die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das \nnationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt. \n\n41\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 - Slg. 1995, I-1475 (Bozkurt) = \nInfAuslR 1995, 261. \n\n42\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist im Fall des Antragstellers davon \nauszugehen, dass er nicht ordnungsgemäß in den deutschen Arbeitsmarkt integriert \nist. \n\n43\n\nZweifel an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung des Antragstellers bestehen \nschon deswegen, weil die streitige Tätigkeit möglicherweise aufgrund einer \nAufenthaltserlaubnis ausgeübt wurde, die dem Antragsteller nicht hätte erteilt werden \ndürfen. Es spricht hier einiges dafür, dass der Antragsteller das als Aufenthaltszweck \nbenannte Studium tatsächlich nicht betrieben und über seinen Aufenthaltszweck \ngetäuscht hat, so dass einem Anspruch auf der Grundlage von ARB 1/80 der \nGesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegenstünde. \n\n44\n\nVgl. zum Ausschluss eines Anspruchs aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle einer Täuschung \nüber den Aufenthaltszweck - hier Scheinehe -: EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-285/95 -, \nKol, Slg. I 1997, 3069 = InfAuslR 1997, 338; ferner BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C \n27.96 -, DVBl 1998, 1028. \n\n45\n\nDie Kammer kann die diesbezüglichen Fragen, die sich nach summarischer \nPrüfung nicht abschließend klären lassen, offen lassen, weil der Antragsteller auch \nungeachtet dessen nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1, erster \nSpiegelstrich ARB 1/80 beschäftigt war. Die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit hat \nihm insbesondere keine dauerhaft gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt der \nBundesrepublik Deutschland im Sinne der Vorschrift vermittelt. Sein Aufenthalt im \nBundesgebiet war ihm von Anfang nur befristet und zudem zweckgebunden zum \nStudium ermöglicht worden. Die Aufnahme einer Beschäftigung war nur im gesetzlich \neingeschränkten Rahmen von § 16 Abs. 3 AufenthG und insoweit mit ausdrücklichem \nBezug zum Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums) \ngerechtfertigt. Seine im Lichte von Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu \nbewertende Position ist durch den Bezug zum Aufenthaltstitel nicht nur im Umfang, \nsondern auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt und folglich nicht dauerhaft. \n\n46\n\nVgl. zur Ablehnung eines Aufenthaltsanspruchs aus ARB 1/80 mit anderem \nBegründungsansatz -: Gutmann in GK-AufenthG, Bd. 5, Stand: Februar 2007, Teil IX, zu Art. 6 \nRn 64: Durch Ferienarbeit bzw. eine Beschäftigung von 90 vollen und 180 halben Tagen im \nJahr kann ein Aufenthaltsanspruch schon wegen des Erfordernisses der mindestens einjährigen \nBeschäftigung beim selben Arbeitgeber gem. Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB 1/80 \nnicht entstehen; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 TG 786/06 -, InfAuslR \n2006, 355.\n\n47\n\n3. Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen die gleichfalls verfügte \nAbschiebungsandrohung richtet, begegnet diese ebenfalls keinen Bedenken. Der \nAntragsteller ist gem. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar \nausreisepflichtig. Der Antragsgegner hat den Anforderungen des § 59 AufenthG \nRechnung getragen. Er hat insbesondere mit zureichender Begründung eine \nangemessene Ausreisefrist gesetzt. \n\n48\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\n5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-07/8-l-2494-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-07/8-l-2494-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264411","retrieved":"2026-07-09 02:31:41.601758+00:00"}}