{"status":"available","doknr":"OLD264410","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0507.19K900.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"19 K 900/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. November 2004 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 verpflichtet, über den \nAntrag der Kläger vom 21. September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie 1955 und 1958 geborenen Kläger beschlossen im Jahre 2003, ein\nbulgarisches Waisenkind zu adoptieren. Für Bulgarien entschieden sie sich, weil der\nLebensgefährte ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter aus Bulgarien stammt und\nKinderarzt ist. \n\n3\n\nNachdem sie zunächst Kontakt zum Jugendamt in E aufgenommen hatten und\nbei der SKFM ein Bewerberseminar absolviert hatten, wandten sie sich im\nSeptember 2004 an den Beklagten und beantragten unter dem 21. September 2004,\nein Verfahren zur Adoptionsvermittlung einzuleiten. Mit Bescheid vom 17. November\n2004 lehnte der Beklagte die Durchführung eines Adoptionsvermittlungsverfahrens\nmit der Begründung ab, in Deutschland seien insgesamt 4 private\nAdoptionsvermittlungsstellen für Bulgarien tätig, unter diesen Umständen sei er in\nseiner Eigenschaft als Landesjugendamt nicht zuständig. Der Bescheid war nicht mit\neiner Rechtsmittelbelehrung versehen. \n\n4\n\nDie Kläger wandten sich daraufhin an den Verein C.a.P. (Children and Parents\ne.V.), eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle, und erteilten diesem unter dem\n22. Februar 2005 den Auftrag, ein Adoptionsvermittlungsverfahren einzuleiten. Dabei\ngaben sie an, dass sie in Bulgarien mit der Adoptionsverein T zusammenarbeiten\nwollten, den Herr Q leitete. C.a.P. schaltete jedoch eine von Herrn L geleitete\nAdoptionsvermittlungsstelle in Bulgarien ein und übermittelte dorthin die\nBewerbungsunterlagen der Kläger. \n\n5\n\nIn der Folgezeit kam es dann zu einem Zerwürfnis zwischen C.a.P. und den\nKlägern, dessen Ursachen im einzelnen umstritten sind. Mit Schreiben vom 8. Juli\n2005 lehnte C.a.P ein weiteres Tätigwerden in der Sache der Kläger ab und führte\nzur Begründung aus, das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Der Wunsch der Kläger,\nin Bulgarien von Herrn Q vertreten zu werden, habe zwar berücksichtigt werden\nkönnen, die Federführung des Verfahrens habe aber bei dem Kooperationspartner\nvon C.a.P., Herrn L, verbleiben sollen. Dieser trage die Verantwortung für den\nVerfahrensablauf in Bulgarien. Die Kläger hätten sich nicht an die von C.a.P.\nvorgesehenen Formalitäten gehalten, die sich an der Praxis und den gesetzlichen\nBestimmungen orientierten, sondern eine Vollmacht nicht auf dem von C.a.P.\nvorgesehenen Formular erteilt und sie nicht über C.a.P., sondern unmittelbar nach\nBulgarien geschickt. Um einen in der Praxis bewährten, mit den beteiligten Stellen\nabgesprochenen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden\nreibungslosen Verfahrensablauf gewährleisten zu können, müssten die vereinbarten\nVerpflichtungen wie Verfahrensabsprachen eingehalten und auch vorgegebene\nMusterformulare verwendet werden; anderenfalls werde die notwendige\nVertrauensbasis zwischen C.a.P. und den beteiligten Stellen sowie insbesondere\nauch zwischen C.a.P. und den Bewerbern zerstört. Nach Rücksprache mit Herrn L\nhätten sie außerdem erfahren müssen, dass die Kläger neben Herrn Q eine weitere,\nC.a.P. und Herrn L unbekannte Person in die Wahrnehmung ihrer Interessen in\nBulgarien einbezogen hätten. Man habe C.a.P. mitgeteilt, Herr Q sei lediglich ein\nMittelsmann. Damit sei eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich.\n\n6\n\nObwohl die Kläger mitteilten, dass es sich hier um ein Missverständnis handeln\nmüsse, sie hätten zu keinem Zeitpunkt einen weiteren Vermittler eingeschaltet,\nlehnte C.a.P. ein weiteres Gespräch mit den Klägern ab. \n\n7\n\nUnter dem 24. Oktober 2005 legten die Kläger Widerspruch gegen den\nablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 ein und legten dar,\nihrer Auffassung nach sei eine Zuständigkeit des Beklagten trotz der Angebote der\nprivaten Adoptionsvermittlungsstellen gegeben. Dass Private insoweit mit\nöffentlichen Befugnissen versehen worden seien, könne nicht dazu führen, dass die\nZuständigkeit des Beklagten erlösche. Dem Widerspruch war das Schreiben der\nProzessbevollmächtigten der Kläger an C.a.P. vom gleichen Tag beigefügt, in dem\ndie Kläger sich ausdrücklich dagegen verwahrten, dass die Unterlagen mit ihren\nhöchstpersönlichen Daten an Herrn L weitergeleitet worden seien, obwohl sie auf ihn\nzu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht ausgestellt hatten. Sie rügten außerdem, dass\nsie C.a.P. nur äußerst schleppend über den Gang des Verfahrens in Kenntnis\ngesetzt habe. So seien sie über die Tatsache, dass eine neue Vollmacht für den\nVerein in Bulgarien ausgestellt werden musste, weil dort der Vorsitzende gewechselt\nhabe, durch einen Telefonanruf von Herrn Q informiert worden. Um Zeit zu sparen,\nhabe deshalb der Notar die neue Vollmacht aufgrund des Vordrucks von C.a.P.\nbeurkundet. Darauf zu bestehen, dass sie auf einem Originalvordruck von C.a.P.\nausgestellt werde, sei reine Förmelei. Die Vollmacht sei zudem von den bulgarischen\nBehörden anstandslos akzeptiert worden. Aufgrund der mangelhaften Information\ndurch C.a.P. wüssten sie bis heute nicht, wo sich zur Zeit ihre Unterlagen befänden,\ndie sie C.a.P. zu treuen Händen übergeben hätten. Schließlich sei es völlig an den\nHaaren herbeigezogen, dass sie in Bulgarien eine dritte Person mit der Vermittlung\nbeauftragt hätten. Herr L habe ihnen telefonisch versichert, dass er sich zu keinem\nZeitpunkt dahingehend geäußert habe, sie hätten eine dritte Person eingeschaltet.\nIm Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, wenn C.a.P. aus diesem Grund von dem\nAuftrag zurücktreten wolle. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten C.a.P.\ndaher auf, bis zum 11.11.2005 mitzuteilen, ob sie weiter aus dem Dienstvertrag tätig\nsein wollten, anderenfalls den bereits geleisteten Betrag von 2.140,- Euro an die\nKläger zurückzuerstatten. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 2006, zugestellt am 2. Februar 2006, wies der\nBeklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er legte dar, weil sowohl\nDeutschland als Bulgarien Vertragstaaten des Haager Übereinkommens vom 29. Mai\n1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\ninternationalen Adoption (HAÜ) seien, sei hier § 2 des Ausführungsgesetzes zum\nHAÜ (AdÜbAG) einschlägig. Danach werde die sachliche Zuständigkeit einer\nzentralen Adoptionsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach dem HAÜ angenommen,\nwenn diese Aufgaben nicht von Jugendämtern, anerkannten\nAuslandsvermittlungsstellen oder sonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen\nwürden. § 2 Abs. 2 Satz 3 AdÜbAG begründe damit eine Auffangzuständigkeit für\nalle Aufgaben, die nicht entweder der Bundeszentralstelle oder den Jugendämtern\noder den zugelassenen Organisationen im Rahmen der von diesen ausgeübten\nVermittlungstätigkeit zugewiesen sind. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe es\nbereits vier anerkannte Auslandsvermittlungsstellen gegeben, die eine besondere\nZulassung für Bulgarien gehabt hätten. Heute seien es insgesamt 5 Stellen, die diese\nAufgabe wahrnähmen, und zwar \n\n9\n\n- Childern and Parents e.V., Alt Haarener Straße 147, 52080\nAachen,\n\n10\n\n- PARENTS-CHILD-BRIDGE, Diakonisches Werk/Eltern-Kind-\nBrücke e.V., Bonhoefferstraße 17, 5. OG, 69123 Heidelberg\n\n11\n\n- Zukunft für Kinder e.V., Benzstraße 6, 68794 Oberhausen-\nRheinhausen\n\n12\n\n- Global Adoption Germany - Help for Kids e.V., Adlbert-Stifter-\nStraße 22, 65375 Oestrich-Winkel\n\n13\n\n- International Child's Care Organisation e.V. (ICCO),\nGroße Theaterstraße 1, 20354 Hamburg\n\n14\n\nInsofern sei er zwar grundsätzlich zur internationalen Adoptionsvermittlung befugt\n(§ 2a Abs. 2 Nr. 1 AdVermiG i.V.m. § 4 Abs. AdÜbAG), es bestehe jedoch keine\nsachliche Auffangzuständigkeit. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass C.a.P.\ndie Vermittlungstätigkeit für die Kläger abgebrochen habe, weil es noch vier weitere\nanerkannte private Adoptionsvermittlungsstellen gebe. Es sei den Klägern auch\nzuzumuten, ein weiteres Mal eine private Vermittlungsstelle zu beauftragen, auch\nwenn damit für sie Unannehmlichkeiten verbunden seien, etwa weil einige\nAdoptionsvermittlungsstellen die Kläger wegen ihres Alters ablehnen könnten oder\nweil die Kläger das obligatorische Bewerbungsverfahren noch einmal durchlaufen\nmüssten. Dies sei dem hohen fachlichen Standard der Adoptionsvermittlungsstellen\ngeschuldet. Wechselten Bewerber den Vermittler, so sei es nur selbstverständlich,\ndass die neue Stelle ihre eigenen Standards anwende. Anerkannte\nVermittlungsstellen gebe es zudem im gesamten Bundesgebiet, es sei davon\nauszugehen, dass diese Stellen auch bei großer räumlicher Entfernung in der Lage\nseien, die erforderliche Ermittlungsarbeit auf ein notwendiges Minimum zu\nbeschränken.\n\n15\n\nAm 2. März 2006 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr\nBegehren weiterverfolgen. \n\n16\n\nSie beantragen, \n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom\n17. November 2004 und des Widerspruchsbescheides vom\n31. Januar 2006 zu verpflichten, ihren Antrag vom\n21. September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts neu zu bescheiden. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nZur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen\nWiderspruchsbescheides. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n24\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 ist rechtswidrig und\nverletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie haben Anspruch darauf, dass über ihren\nAntrag vom 21. September 2004 neu entschieden wird.\n\n25\n\nBei dieser Entscheidung ist von der Zuständigkeit des Beklagten für die\nAnnahme der Adoptionsbewerbung der Kläger auszugehen. Die Zuständigkeit ergibt\nsich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und\nüber das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz -\nAdVermiG). Nach dieser Vorschrift ist die Adoptionsvermittlung Aufgabe des\nJugendamtes und des Landesjugendamtes. Nach § 2a Abs. 3 AdVermiG sind die\nLandesjugendämter auch zur internationalen Adoptionsvermittlung befugt. \n\n26\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Ausführung des\nHaager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption\n(Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz - AdÜbAG). Dieses Gesetz ist hier\ngemäß § 2a Abs. 2 AdVermiG - nur - ergänzend anzuwenden, weil sowohl Bulgarien\nals auch die Bundesrepublik Deutschland dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai\n1993 beigetreten sind und die Adoption eines bulgarischen Kindes durch deutsche\nAdoptionseltern sich daher nach diesem Übereinkommen vollziehen muss. Nach § 2\nAbs. 2 Satz 3 AdÜbAG nehmen die Landesjugendämter als die zentralen\nAdoptionsstellen die Aufgaben nach dem Haager Übereinkommen vom\n29. März 1993 wahr, soweit die Aufgaben nicht der Bundeszentralstelle zugewiesen\nsind oder von Jugendämtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder\nsonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen werden. \n\n27\n\nIm Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten lässt sich dieser Vorschrift nicht\nentnehmen, dass die Landesjugendämter im Rahmen internationaler Adoptionen nur\nzuständig für die Adoptionsvermittlung sind, wenn allgemein keine andere Stelle\ndiese Aufgabe wahrnehmen kann. Die Zuständigkeit der Landesjugendämter ist\nvielmehr nur insoweit nicht gegeben, als bestimmte Aufgaben der\nBundeszentralstelle zugewiesen sind. Im Übrigen lässt sich aus dem Wortlaut des\nTextes keine Rangfolge hinsichtlich der Zuständigkeit entnehmen, wie schon die\nAufzählung § 2 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz AdÜbAG zeigt. Vielmehr ist der Text dahin\nzu verstehen, dass verschiedene Stellen die Aufgaben, die nicht der\nBundeszentralstelle zugewiesen sind, wahrnehmen können, ohne dass hier eine\nbestimmte Rangfolge festgelegt würde. Diese Auslegung folgt auch daraus, dass das\nAdoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz nach § 2a Abs. 2 AdVermiG nur\nergänzend bei internationalen Adoptionen herangezogen wird, seine Vorschriften\nverdrängen also nicht die Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Nach\n§ 2a Abs. 3 AdVermiG ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes aber\nneben anderen Stellen zur internationalen Adoptionsvermittlung befugt, eine\nRangfolge der Zuständigkeiten wird dabei nicht festgelegt. Diese Auslegung wird\ngestützt durch § 4 Abs. 1 AdÜbAG, wonach Adoptionsbewerber ihre Bewerbung\nentweder an die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle oder an das zuständige\nJugendamt oder an eine der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen richten. Auch\nin dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass die\nadoptionswilligen Ehepaare wählen können, an welche der gleichberechtigt\nnebeneinander stehenden Stellen sie sich wenden wollen. \n\n28\n\nVgl. Steiger, Thomas, Das neue Recht der internationalen Adoption und\nAdoptionsvermittlung, Einführung - Erläuterung - Materialien, Köln, Bundesanzeiger-Verlag\n2002, Teil 1, Rndnr. 232.\n\n29\n\nAber selbst wenn man wie der Beklagte davon ausgeht, dass die zentrale\nAdoptionsvermittlungsstelle erst zuständig wird, wenn keine der anderen in § 2 Abs.\n2 Satz 3, 2. Halbsatz aufgezählten Stellen tätig wird, wäre der Beklagte im\nvorliegenden Fall zuständig. Eine andere Stelle, die die Adoptionsvermittlung in\nBulgarien wahrnehmen könnte, steht hier nicht zur Verfügung. Weder gibt es eine\nAdoptionsvermittlungsstelle eines örtlichen Jugendamtes, der der Beklagte die\nAdoptionsvermittlung gestattet hätte (§ 2a Abs. 3 Ziff. 2 AdVermiG) noch eine\nausländische zugelassene Organisation im Sinne des Adoptionsübereinkommens,\nder die Bundeszentralstelle im Einzelfall die Tätigkeit gestattet hätte (§ 2a Abs. 3 Ziff.\n4 AdVermiG). Außer an den Beklagten könnten sich die Kläger lediglich an eine\nanerkannte Auslandsvermittlungsstelle im Rahmen der erteilten Zulassung (§ 2a Abs.\n3 Ziff. 3 AdVermiG) wenden. Die dafür in Betracht kommende Stelle, nämlich C.a.P.\nhat jedoch den Vermittlungsauftrag an die Kläger zurückgegeben, sie steht damit\nnicht mehr zur Verfügung. Die vom Beklagten angeführten anderen für Bulgarien\nanerkannten Auslandsvermittlungsstellen kommen hier ebenfalls nicht in Betracht.\nDer International Child's Care Organisation e.V. kann hier schon deshalb nicht tätig\nwerden, weil mit Bescheid vom 7. November 2005 seine Anerkennung als\nAuslandsvermittlungsstelle widerrufen wurde. \n\n30\n\nVgl. VG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 13 E 3690/05 -, JAmt 2006, S. 264;\nOVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 4 Bs 224/06, in juris veröffentlicht\n\n31\n\nAlle weiteren vom Beklagten insoweit aufgeführten Adoptionsvermittlungsstellen\nscheiden jedoch schon deshalb aus, weil sie vom Wohnort der Kläger zu weit\nentfernt sind, um das Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. Dabei kann\ndahinstehen, ob den Klägern jeweils eine Fahrzeit von mehreren Stunden zumutbar\nist, um die vom Beklagten genannten Adoptionsvermittlungsstellen aufsuchen zu\nkönnen. Entscheidend ist, dass die Adoption über die eigentliche Aufnahme hinaus\nvon der Vermittlungsstelle noch über einen längeren Zeitraum beobachtet und\nbegleitet werden soll (§ 9 Abs. 1 AdVermiG). Die Nachbetreuung ist sinnvollerweise\nnur möglich, wenn die Auslandsvermittlungsstelle ihren Standort in zumutbarer\nEntfernung vom Wohnort der Familie hat, weil zumindest Kindern weite Fahrstrecken\nnur zum Zweck der Beratung und Beobachtung nicht zuzumuten sind. Etwas anderes\nergibt sich auch nicht daraus, dass die Auslandsvermittlungsstellen einen Teil ihrer\nAufgaben auf die örtlichen Jugendämter übertragen können (§ 9 Abs. 2 AdVermiG).\nDabei handelt es sich nur um die Erfüllung von Berichtspflichten des ausländischen\nStaates, für die die Auslandsvermittlungsstellen auf Berichte der örtlichen\nJugendämter zurückgreifen können, der Betreuung im Sinne des § 9 Abs. 1\nAdVermiG müssen sie selbst nachkommen. \n\n32\n\nDer Frage, ob der Beklagte auch unter diesen Umständen ein Tätigwerden für\ndie Kläger mit der Begründung ablehnen könnte, diese hätten durch treuwidriges\nVerhalten C.a.P. zum Abbruch der Vermittlungsbemühungen veranlasst, muss hier\nnicht weiter nachgegangen werden. Der Beklagte konnte seine Entscheidung schon\ndeshalb nicht darauf stützen, weil er insoweit keine Ermittlungen angestellt hat und\ndaher nicht nachvollzogen werden kann, ob die Vorwürfe zutreffen und wie\nschwerwiegend sie sind. Er hat weder nachgeprüft, welche der von C.a.P. erhobenen\nVorwürfe zutreffen noch hat er aus dem Vortrag der Kläger, C.a.P. habe ohne\nentsprechende Vollmacht ihre höchstpersönlichen Unterlagen in Bulgarien an Herrn\nL weitergeleitet, bisher Konsequenzen gezogen. Immerhin hat dies im Fall des\nInternational Child's Care Organisation e.V. zum Widerruf der Anerkennung als\nVermittlungsstelle geführt.\n\n33\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 4 Bs 224/06, in juris\nveröffentlicht\n\n34\n\nSchließlich können die Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, ein\nAdoptivkind aus einem anderen Land anzunehmen und sich zu diesem Zweck an\neine andere Adoptionsvermittlungsstelle zu wenden. Dies wäre mit dem Sinn und\nZweck des Gesetzes auch in der vom Beklagten gewählten Auslegung nicht zu\nvereinbaren. Denn auch dann käme es darauf an, dass für das von den\nAdoptionsbewerbern gewählte Land eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle\nexistiert und tatsächlich tätig werden kann. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die\nLandesjugendämter in § 2a Abs. 3 AdVermiG nicht an erster Stelle genannt, sondern\neine Auffangzuständigkeit nur für den Fall normiert, dass kein Jugendamt und kein\nDritter für die Vermittlung einer Auslandsadoption in Betracht kommt. Das ist aber\noffensichtlich nicht der Fall. \n\n35\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO stattzugeben. Die\nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-07/19-k-900-06","cited_norms":[{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":6},{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"AdÜbAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AdÜbAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-07/19-k-900-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264410","retrieved":"2026-07-09 02:31:41.517681+00:00"}}