{"status":"available","doknr":"OLD264530","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0502.12K4046.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"12 K 4046/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 2) die Klage \nzurückgenommen hat. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. \nOktober 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2006 werden aufgehoben, \nsoweit der Kläger zu einem höheren Erschließungsbeitrag als 6.104,63 Euro \nherangezogen wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger als Gesamtschuldner tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten des Beklagten zur Hälfte. Der Beklagte trägt die \nGerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Die \nübrigen Kosten tragen die Beteiligten selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des in N1, Gemarkung G1 gelegenen Grundstücks. \nDas Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut.\n\n3\n\nMit Erschließungsbeitragsbescheid vom 4. Oktober 2005 zog der Beklagte den \nKläger für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Jweg von Haus-Nr. \n82 bis Hweg\" zu einem Erdschließungsbeitrag von 12.209,26 Euro heran.\n\n4\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid \nvom 31. Mai 2006 zurück.\n\n5\n\nMit der am 7. Juli 2006 erhobenen Klage machten die Kläger zunächst geltend: \nDie Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag sei zu Unrecht erfolgt. Der \nBeitragsanspruch sei verjährt. Die Anlage sei im März 1998 endgültig hergestellt \nworden. Damit sei die vierjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Ergehens des \nBeitragsbescheides abgelaufen. Das abgerechnete Straßenstück sei auch entgegen \nder Rechtsauffassung des Beklagten nicht erst durch die im Mai 2005 erfolgte \nWidmung zur öffentlichen Straße geworden. Vielmehr sei dieser Teilbereich des \nJweges bereits seit Jahrzehnten ein öffentlicher Weg gewesen. Zudem sei der \nfestgesetzte Erschließungsbeitrag überhöht. Der Jweg grenze im Westen an \nWohngrundstücke, die bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes berücksichtig \nworden seien. Im Osten grenze der Jweg an eine Kleingartenanlage. Trotz der \nErschließung der Grundstücke durch die abgerechnete Anlage seien diese nicht in \ndie Verteilung einbezogen worden. Die dafür seitens des Beklagten abgegebene \nBegründung, dass die Kleingartenanlage bauplanungsrechtlich dem Außenbereich \nzuzuordnen wäre, sei unzutreffend. Die Kleingartenanlage würde wegen ihrer \ngeringen Größe durch die sie umgebende Bebauung geprägt. Im übrigen sei sie \nselbst mit einem Vereinhaus und mit zahlreichen festen Gartenhäusern bebaut und \nfüge sich so in die umgebende Wohnbebauung ein. Zudem habe der Beklagte bei \nder Verteilung des Erschließungsaufwandes den Halbteilungsgrundsatz nicht \nbeachtet. Der Beklagte habe den vollen Erschließungsaufwand auf die westlich der \nAnlage gelegenen Grundstücke verteilt, obwohl der Ausbau der Straße nicht auf den \nUmfang beschränkt worden sei, der zur hinreichenden Erschließung der bebaubaren \nStraßenseite unerlässlich sei. Das abgerechnete Straßenstück sei lediglich 125 m \nlang und erschließe faktisch nur vier Grundstücke. Das Grundstück des Klägers und \ndas Grundstück Hweg 1 hätten derzeit keinen direkten Zugang zum Jweg. \nAngesichts des durch diese Erschließung zu erwartenden Verkehrs sei die Straße \nmit einer Ausbaubreite von 8,80 m überdimensioniert.\n\n6\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2007 die von ihr \nerhobene Klage zurückgenommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. \nOktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n31. Mai 2006 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die den angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen beigefügten Gründe.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die \nKlägerin die von ihr erhobene Klage zurückgenommen hat.\n\n15\n\nIm Übrigen ist die Klage teilweise begründet.\n\n16\n\nDer Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 ist \nrechtswidrig, soweit der Kläger zu einem höheren Erschließungsbeitrag als 6.104,63 \nEuro herangezogen wird und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird in Bezug auf die Festsetzung von \n6.104,63 Euro zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai \n2006 verwiesen, denen das Gericht folgt. Die insoweit gegen die Rechtmäßigkeit des \nBescheides gerichteten Einwände greifen nicht durch.\n\n17\n\nDer Beitragsanspruch der Stadt N1 ist nicht verjährt. Eine Abrechnung der \nErschließungsanlage auf der Basis der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N1 \nvom 21. Januar 1988 (EBS 1988) durfte nicht erfolgen. Nach § 13 Abs. 1 lit. b) EBS \n1988 waren Straßen nur dann endgültig hergestellt, wenn sie Gehwege mit \nAbgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke aufwiesen. Das ist bei dem hier \nabgerechneten Teilstück des Jweges nicht der Fall. Es ist ohne Gehwege hergestellt \nworden. Von der Anforderung der verbindlichen Herstellung von separaten \nGehwegen im Zusammenhang mit der Anlage von Anbaustraßen ist die Stadt N1 \nerst mit der Erschließungsbeitragssatzung vom 28. September 2000 (vgl. § 9 Abs. 2 \nEBS 2000) abgerückt.\n\n18\n\nDie Abrechnung der Erschließungsanlage nach § 13 Abs. 2 lit. b) EBS 1988 war \nnicht zulässig. Danach waren die übrigen Erschließungsanlagen endgültig \nhergestellt, wenn ihre Grundflächen freigelegt und im Eigentum der Stadt waren, \nwenn sie ferner eine Verbindung mit dem übrigen Verkehrsnetz besaßen und Wege \n(auch Wohnwege), die mit Kraftfahrzeugen befahrbar waren, entsprechend Absatz 1 \nBuchst. a), c) und d) ausgebaut waren. Der hier abgerechnete Hamerweg ist nicht als \nübrige Erschließungsanlage im Sinne von § 13 Abs. 2 EBS 1988 anzusehen, weil er \neine Straße gemäß § 13 Abs. 1 EBS 1988 darstellt. Das Merkmal einer Straße \nentfällt hier nicht etwa deshalb, weil er in Abweichung zu § 13 Abs. 1 lit. b) EBS 1988 \nnicht mit einem Gehweg mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn versehen ist. Die \nAnnahme des Klägers, solche Straßen ohne Bürgersteige wären seinerzeit generell \nnicht (vollständig) abzurechnen gewesen, ist falsch. Sie berücksichtigt nicht, dass \nsolche Fälle ausdrücklich in der damaligen Erschließungsbeitragssatzung geregelt \nwaren. Nach § 13 Abs. 3 EBS 1988 bestimmte der Rat der Stadt für \nErschließungsanlagen, bei denen die in Absätzen 1 und 2 festgesetzten Bestandteile \nund Herstellungsmerkmale nicht zutrafen, durch Satzung etwas anderes. Mithin wäre \nnach Erlass einer solchen Abweichungssatzung die Abrechnung der \nErschließungsanlage durchaus möglich gewesen. Von dieser Möglichkeit hat die \nStadt N1 deshalb keinen Gebrauch, weil sich seinerzeit das Erfordernis des Erlasses \neiner Vielzahl von Abweichungssatzungen abzeichnete. Aus naheliegenden Gründen \nder Verwaltungsvereinfachung hat die Stadt N1 dann den Weg der Novellierung ihrer \nErschließungsbeitragssatzung eingeschlagen und die Abrechnung der technisch \nbereits endgültig hergestellten Erschließungsanlagen zunächst - bis zum Erlass der \nEBS 2000 - zurück gestellt. Eine Abrechnung nach § 12 EBS 1988 (Kostenspaltung) \nkonnte ebenfalls nicht erfolgen. Es verbot sich, die bisherigen Kosten der Ausbaus \nals Teilbetrag des gesamten Ausbaus der Straße anzusehen. Nach dem insoweit \nmaßgeblichen Willen der Stadt N1 sollte der Jweg ohne separate Gehwege \nausgebaut werden. Die spätere Anlegung von Gehwegen war von also vornherein \nnie beabsichtigt gewesen.\n\n19\n\nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Jweg im hier interessierenden \nBereich erst durch die Widmung vom 12. Mai 2005 eine öffentliche Straße wurde \noder ob der Jweg bereits vorher als öffentlicher Weg anzusehen war, braucht nicht \ngeklärt zu werden. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es nicht ab, wann der \nBeitragsanspruch verjährt ist. Sofern die Verjährung nicht an die Widmung des \nJwegs gekoppelt wird, ist sie mit der Wirksamkeit der für Abrechnung der Anlage \nmaßgeblichen Satzung verbunden. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen \nder 1. Januar 2001. An diesem Tag trat die Erschließungsbeitragssatzung vom 28. \nSeptember 2000 in Kraft (§ 13 Abs. 1 EBS 2000). Die nach § 170 Abs. 1 AO am 1. \nJanuar 2002 anlaufende Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 AO) war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides \nnoch nicht abgelaufen.\n\n20\n\nAllerdings durfte der Beklagte nur die Hälfte der Erschließungsaufwandes in die \nVerteilung einbeziehen. Die abgerechnete Anlage ist nämlich nur einseitig zum \nAnbau bestimmt.\n\n21\n\nGrundsätzlich ist eine Straße zwar selbst dann zum Anbau bestimmt, wenn der \nAnbau nur von einer Seite her zulässig ist, z.B. weil die an die andere Straßenseite \nangrenzenden Grundstücke im Außenbereich liegen, deshalb typischerweise nicht \nbebaubar und unabhängig von einer nach Maßgabe des § 35 BauGB erfolgten \nBebauung nicht erschlossen im Sinne von 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind. Eine \nsolche einseitige Anbaubarkeit einer Straße kann auch durch sonstige rechtliche \n(z.B. Ausweisung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche) oder tatsächliche \n(z.B. parallel zur Straße verlaufende Eisenbahnschiene, Gewässer usw.) Gründe \nbewirkt werden. Sie hat jedoch nicht gleichsam zwangsläufig zur Folge, dass die \nEigentümer der an die bebaubare Straßenseite angrenzenden Grundstücke \nregelmäßig allein den umlagefähigen Aufwand für die gesamte Straße tragen \nmüssten. Vielmehr gebietet das Bundesrecht nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts jedenfalls im Grundsatz, dass auf die Grundstücke an \nder bebaubaren Straßenseite nur die Hälfte der für die Anlegung der Straße \nentstandenen Kosten verteilt werden können. Dieser sog. Halbteilungsgrundsatz \nblockiert - soweit er eingreift - die Abwälzbarkeit einer Hälfte der für den Erstausbau \neiner einseitig anbaubaren Straße angefallenen Kosten und gibt diese Hälfte erst zur \nAbwälzung frei, sofern und sobald die bisher z.B. wegen ihrer Lage im Außenbereich \nnicht bebaubaren Grundstücke bebaubar werden und damit der \nErschließungsbeitragspflicht unterliegen.\n\n22\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 12, Rdnr. 40\n\n23\n\nAllerdings hat bei nur einseitig anbaubaren Straßen eine rechtliche Teilung der \nVerkehrsanlage und in der Folge eine Aufspaltung in beitragsfähigen und (zunächst) \nnicht beitragsfähigen Erschließungsaufwand in den Fällen zu unterbleiben, in denen \ndie Gemeinde die Anlegung der Straße auf eine Breite beschränkt hat, die für die \nhinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite \nunerlässlich ist. Zur Beantwortung der Frage, welche Ausbaubreite insoweit \nunerlässlich ist, ist maßgeblich, ob objektiv-sachliche, an den konkreten \nVerhältnissen orientierte Gesichtspunkte die gemeindliche Bewertung rechtfertigen \nund es deshalb den Eigentümern der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite \nzugemutet werden muss, die entstandenen Kosten allein, d.h. ohne finanzielle \nBeteiligung (zunächst) der Gemeinde und (möglicherweise letztendlich) der \nGrundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu tragen.\n\n24\n\nAls objektiv-sachliche Gesichtspunkte können für die Bewertung der Gemeinde \nvon Belang sein, u.a. die Länge der einseitig anbaubaren Straße, die Anzahl der \ndurch sie erschlossenen Grundstücke und vor allem der jeweilige Gebietscharakter. \nAlle diese Faktoren haben Einfluss auf den Umfang des zu erwartenden \nVerkehrsaufkommens, der seinerseits für die Annahme von Bedeutung ist, eine \nStraße sei in der Lage, eine hinreichende wegemäßige Erschließung für die \nGrundstücke an der anbaubaren Straßenseite zu vermitteln.\n\n25\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 12, Rdnr. 51 ff.\n\n26\n\nNach diesen Grundsätzen hätte hier der Beklagte bei der Verteilung des \nErschließungsaufwandes zugunsten des Klägers den Halbteilungsgrundsatz \nbeachten müssen.\n\n27\n\nDie abgerechnete Erschließungsanlage ist nur halbseitig anbaubar, da der Jweg \nim Osten an den Außenbereich grenzt. \n\n28\n\nZum Außenbereich zählen wegen ihrer Ausdehnung regelmäßig \nKleingartengrundstücke in unbeplanten Gebieten. Dabei wird ein Kleingartengebiet \nauch nicht dadurch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 \nAbs. 1 BauGB, dass die einzelnen Gärten durchgehend mit Lauben bebaut \nsind.\n\n29\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 23, Rdnr. 4\n\n30\n\nEin solches im Außenbereich liegendes Kleingartengebiet grenzt hier östlich an \nden Jweg. Wegen seiner Ausdehnung besteht zwischen ihm und der westlich und \nöstlich befindlichen Wohnbebauung kein Bebauungszusammenhang. In der Länge \nreicht das Kleingartengelände etwa zur Hälfte über die im Westen liegende \nWohnbebauung hinaus und reicht insoweit in den Außenbereich hinein. Auch durch \ndie Ausdehnung in der Breite trennt das Gebiet den Bebauungszusammenhang mit \nder Wohnbebauung im westlichen und östlichen Bereich. Das Kleingartengelände ist \nin der Breite in zwei Parzellen, die durch einen Fußweg verbunden sind, aufgeteilt. \nAuf jeder Seite des Fußweges befinden sich auf den einzelnen Parzellen jeweils 18 \nLauben.\n\n31\n\nBei der Anlegung des Jweges hat sich die Stadt N1 in der Breite nicht auf das \nMaß beschränkt, welches für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der \nzum Anbau bestimmten westlichen Seite unerlässlich ist. Das Verkehrsaufkommen in \ndem abgerechneten Bereich dürfte vergleichsweise niedrig sein. Denn der Jweg ist \nim hier interessierenden Bereich lediglich 125 m lang. Dementsprechend werden \nlediglich vier mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke direkt von der Anlage \nerschlossen. Von den durch eine Zweiterschließung angeschlossenen Grundstücken \nHweg 1 und Jweg 82 dürfte eine erhebliche Zunahme des erschließungsbedingten \nVerkehrs nicht zu erwarten sein, da diese Grundstücke in Bezug auf den \nKraftfahrzeugverkehr nicht über die abgerechnete Anlage angebunden sind. \nAngesichts des durch die Bebauung zu erwartenden geringen Verkehrs und einer \nFahrzeugbreite von etwa 2,00 m ist die für eine hinreichende Erschließung der \nGrundstücke unerlässliche Ausbaubreite deutlich überschritten. Da wegen der \ngeringen Länge der Straße nicht mit hoher Fahrgeschwindigkeit zu rechnen ist, ist \neine Breite von etwa 9,00 m auch angesichts des Verzichts auf separate Fußwege \nfür die reibungslose und wenig gefahrträchtige Abwicklung der Begegnungsverkehrs \nnicht erforderlich.\n\n32\n\nDa nach dem Halbteilungsgrundsatz lediglich die Hälfte des angefallenen \nErschließungsaufwandes auf die Grundstücke westlich des Jweges verteilt werden \ndurften, reduziert sich der zulässige Erschließungsbeitrag für den Kläger auf die \nHälfte des festgesetzten Betrages.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 \nSatz 2 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-02/12-k-4046-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-05-02/12-k-4046-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264530","retrieved":"2026-07-09 02:31:51.346203+00:00"}}