{"status":"available","doknr":"OLD264590","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0427.13K8613.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"13 K 8613/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht im Range eines Oberstleutnants a.D. im Dienst der \nBeklagten.\n\n3\n\nIm Jahre 2002 litt die Ehefrau des Klägers an einer Arthrose im linken Knie. \nDiese Erkrankung wurde nach Angaben des Klägers seinerzeit mit der sog. \nMultibiosignaltherapie behandelt. Vor der Behandlung hatte der Kläger sich nach \neigenen Angaben telefonisch bei der zuständigen Beihilfestelle nach der \nBeihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen erkundigt. Nachdem ihm dies \nnach seinen Angaben telefonisch bestätigt worden war, wurde die Behandlung \nmittels der Multibiosignaltherapie durchgeführt. Die entsprechenden Aufwendungen \nwurden nach den Angaben des Klägers in vollem Umfang als beihilfefähig \nanerkannt.\n\n4\n\nIm Jahre 2003 erkrankte die Ehefrau erneut an Arthrose. Betroffen war die linke \nFußwurzel. Die Ehefrau des Klägers wurde insoweit durch den Facharzt für \nOrthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie L1 behandelt. U.a. wurde in neun \nSitzungen die Multibiosignaltherapie angewandt. Hierüber stellte der behandelnde \nArzt der Ehefrau des Klägers unter dem 30. September 2003 eine Rechnung über \ninsgesamt 994,59 Euro.\n\n5\n\nZu dieser Rechnung sowie zu einem Rezept über 31,84 Euro beantragte der \nKläger unter dem 6. Oktober 2003 die Gewährung einer Beihilfe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 2003 gewährte ihm die Beklagte zu den \nvorgenannten Rechnungen eine Beihilfe in Höhe von 176,65 Euro. Von der \nArztrechnung vom 30. September 2003 erkannte sie lediglich 235,35 Euro als \nbeihilfefähig an. Die auf die Multibiosignaltherapie entfallenden Kosten von \n759,27 Euro wurden nicht als beihilfefähig anerkannt. Entsprechend entfiel auf die \nRechnung vom 30. September 2003 rechnerisch eine Beihilfe von 164,72 Euro (70 % \nvon 235,32 Euro).\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger am 30. Oktober 2003 Widerspruch ein. Zur \nBegründung verwies er darauf, dass seine Ehefrau im Jahre 2002 fast identische \nProbleme mit ihrem Knie gehabt habe. Vor Beginn der damaligen Behandlung habe \ner den zuständigen Sachbearbeiter persönlich angerufen, um die Beihilfefähigkeit der \nvon dem Arzt seinerzeit vorgeschlagenen Multibiosignaltherapie feststellen zu \nlassen. Diese Beihilfefähigkeit sei ihm von dem Sachbearbeiter telefonisch bestätigt \nworden. Die Behandlung sei dann auch mit großem Erfolg durchgeführt worden. Die \nanschließende Abrechnung über die Beihilfe sei problemlos abgewickelt worden.\n\n8\n\nBei der erneuten Erkrankung seiner Frau habe der Arzt wiederum eine \nMultibiosignaltherapie als Alternative zu einer stationären Operation des \nFußknöchels vorgeschlagen. Da seine Frau im vorangegangenen Jahr so gute \nErfahrungen mit dieser Therapie gemacht habe und die entsprechende \nBeihilfefähigkeit durch die Beklagte festgestellt worden sei, hätten sie sich zu dieser \nArt der Behandlung entschlossen. Diese habe auch zwischenzeitlich zu einem guten \nErgebnis geführt.\n\n9\n\nNachdem die Beklagte von dem Kläger verschiedene Unterlagen über die Art \nund Wirkungsweise der Multibiosignaltherapie angefordert hatte, wies sie dessen \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003 zurück. Zur \nBegründung verwies sie darauf, dass nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \neine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein \nanerkannten Methode begrenzt oder ausgeschlossen werden könne. Von dieser \nMöglichkeit habe das Bundesministerium des Innern durch den Erlass der \nDurchführungshinweise zu § 6 Abs. 2 BhV Gebrauch gemacht. Nach Nr. 1 der \nDurchführungshinweise zu § 6 Abs. 2 BhV sei die Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen für eine „pulsierende Signaltherapie\" ausgeschlossen. Zu dieser \nBehandlungsform zähle auch die Multibiosignaltherapie. Deshalb könne eine Beihilfe \nhierfür nicht gewährt werden.\n\n10\n\nSoweit in der Vergangenheit anders entschieden worden sei, könnten aus einer \netwaigen fehlerhaften Beihilfefestsetzung keine Ansprüche für die Zukunft abgeleitet \nwerden. Auch die individuelle Wirksamkeit der vollzogenen Behandlung rechtfertige \nkeine andere Entscheidung. Die Beihilfevorschriften seien eindeutig und ließen einen \nErmessensspielraum nicht zu. Auch wirtschaftliche Überlegungen in Form eines \nKostenvergleichs mit eingesparten, ansonsten eventuell notwendigen \nBehandlungskosten sähen die Beihilfevorschriften nicht vor.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 10. Dezember 2003 Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, die Beklagte habe mit ihrer \nAuskunft über die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für eine \nMultibiosignaltherapie im Jahre 2002 einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser \nhabe sich dann seinerzeit auch in der Erstattung der für die Multibiosignaltherapie \naufgewandten Kosten manifestiert. Danach habe er davon ausgehen können, dass \nes sich um eine auch durch die Beklagte anerkannte Behandlungsmethode handele. \nWissenschaftlich sei sie ohnehin. Wenn die Beklagte von dieser Auffassung \nabweichen wollte, hätte sie ihm dies rechtzeitig kund tun müssen.\n\n13\n\nEr habe sich anlässlich der Behandlung seiner Ehefrau im Jahre 2002 \nausdrücklich bei dem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Q, „grünes Licht\" für die \nBehandlung geben lassen. Dieser habe keine Bedenken gegen die eine \naufwändigere und sehr viel teurere Operation vermeidende Behandlung gehabt. \nSeinerzeit sei auch die Erstattung binnen vierzehn Tagen erfolgt. Deshalb habe er \nsich bei der gleich gelagerten Erkrankung seiner Ehefrau ein Jahr später keine \nGedanken über die Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen machen \nmüssen.\n\n14\n\nIm Übrigen sei er auch damals nicht durch die Beklagte dahingehend belehrt \nworden, dass es sich um eine noch nicht anerkannte Behandlungsmethode handele, \nhinsichtlich derer zuvor ein schriftlicher Antrag auf Voranerkennung hätte gestellt \nwerden müssen. Wäre dies geschehen, hätte er einen solchen Antrag gestellt. \nTatsächlich sei er damals bei der Beklagten - ebenso wie bei der zuständigen \nKrankenkasse - auf seine telefonische Anfrage hin „durchgewinkt\" worden.\n\n15\n\nIm gerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine Stellungnahme des Arztes L1 vom \n5. Mai 2006 sowie ein Gutachten von E, K-Universität H, vom 10. März 2006 zur \n„Bewertung der KernspinResonanzTherapie MBST hinsichtlich ihres therapeutischen \nPotentials\" vorgelegt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die \nvorgenannten Schriftstücke Bezug genommen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres \nBeihilfebescheides vom 22. Oktober 2003 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 19. November 2003 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 6. Oktober 2003 hin \nweitere Beihilfe in Höhe von 759,27 Euro zu gewähren, \n\n18\n\nund \n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, auf diesen Betrag Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \ngemäß § 247 BGB seit Klageerhebung zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem \nWiderspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, aus einer im Einzelfall zu \nUnrecht erfolgten Beihilfegewährung in der Vergangenheit folge kein weiterer \nAnspruch auf weitere Beihilfe. Der zuständige Sachbearbeiter könne sich an das von \ndem Kläger angeführte Telefonat nicht erinnern. Die Beihilfeakte enthalte keine \nAnhaltspunkte für ein Vorab-Anerkennungsverfahren. Eine schriftliche Zusicherung \nliege weder für die damalige noch für die jetzige Behandlung vor. Der zuständige \nSachbearbeiter habe versichert, dass er eine ausdrückliche Anfrage nach der \nBeihilfefähigkeit einer neuen oder streitigen Behandlungsmethode immer den eigens \ndafür zuständigen Grundsatz-Sachbearbeitern des Fachdezernates vorlegen würde \nzur Bewertung im schriftlichen Verfahren.\n\n23\n\nDas Gericht hat zu den Fragen, ob es sich bei der Multibiosignaltherapie um eine \nwissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt und ob es sich \nbei der Multibiosignaltherapie und der pulsierenden Signaltherapie um \nunterschiedliche Behandlungsmethoden oder um Unterarten einer \nBehandlungsmethode handelt, Beweis erhoben durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens von F1, Klinik und Poliklinik für Orthopädie des \nKlinikums der Universität zu L2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf das entsprechende Gutachten vom 15. Januar 2007 verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2006 gemäß § 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n27\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n28\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2003 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 19. November 2003 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für die in Rede \nstehende ärztliche Behandlung.\n\n29\n\nDer Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe richtet sich nach den \nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- \nund Todesfällen. Zwar genügen diese nicht den Anforderungen des \nverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie zumindest für einen \nÜbergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die \nerforderlichen Regelungen zu treffen.\n\n30\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 \n(105 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom \n1. September 2004 - 1 A 4294/01 -, vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 - und vom \n24. November 2006 - 1 A 461/05 -; Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, jeweils \nveröffentlicht in NRWE und juris.\n\n31\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind beihilfefähig nach den folgenden Vorschriften \nAufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach \nangemessen sind, soweit die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. \nFür die Beihilfefähigkeit dem Grunde und der Art nach gilt § 6 BhV. Nach § 6 Abs. 1 \nNr. 1 BhV sind die aus Anlass einer Krankheit entstehenden Aufwendungen für \närztliche Leistungen im Rahmen des § 5 Abs. 1 BhV (soweit sie notwendig und \nangemessen sind) beihilfefähig. Nach § 6 Abs. 2 BhV kann allerdings das \nBundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine \nUntersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein \nanerkannten Methode begrenzen oder ausschließen. Dieser Ausschluss bzw. diese \nBegrenzung der Beihilfefähigkeit in Bezug auf Methoden der genannten Art hält sich \nim Rahmen des Ermessens, das dem Dienstherrn bei der Konkretisierung der \nFürsorgepflicht zusteht. Er verstößt dabei weder gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz noch verletzt er seine Fürsorgepflicht in ihrem \nWesenskern.\n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1996 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 (49).\n\n33\n\nIn den Hinweisen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in \nKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen hat das Bundesministerium des Innern von \nder Ermächtigung des § 6 Abs. 2 BhV Gebrauch gemacht und in Ziffer 1 zu § 6 \nAbs. 2 BhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die sog. Pulsierende \nSignaltherapie ausgeschlossen.\n\n34\n\nDie hier in Rede stehende Multibiosignaltherapie ist eine der Pulsierenden \nSignaltherapie gleichzustellende Behandlung und folglich von dem Ausschluss mit \nerfasst. In dem von dem Gericht eingeholten Sachverständigengutachten des \nDirektors der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Klinikums der Universität zu L2, \nF1, heißt es insoweit, bei der Multibiosignaltherapie handele es sich um eine \nbesondere Form der Magnetresonanztechnik, ein Verfahren mit hochkomplexen \npulsierenden wechselnden magnetischen Impulsen basierend auf der \nKernspinresonanzfrequenz. Diese Therapie sei kein grundlegend neues Verfahren, \nsondern eine Sonderform der pulsierenden elektromagnetischen Therapie, die seit \nüber 20 Jahren anfänglich vor allem in der Therapie von Frakturen zur \nZellproliferation eingesetzt und später auch zur Regeneration geschädigter \nKnorpelstrukturen angewendet worden sei. Beide Verfahren - Multibiosignaltherapie \nund Pulsierende Signaltherapie - basierten auf magnetischen Impulsen gleicher \nFrequenzbereiche, die über eine Luftspule übertragen würden. Die Pulsierende \nSignaltherapie verwende drei Spulen, die Multibiosignaltherapie eine Spule. Der \nerzeugte Wirkungsgrad sei der gleiche.\n\n35\n\nDas Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diesen Ausführungen des \nGutachters nicht zu folgen sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sachkunde \ndes Gutachters insoweit zweifelhaft sein könnte, dass er von unzutreffenden \ntatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte, das Gutachten \nWidersprüche enthielte oder zwischenzeitlich überlegene Forschungsmittel \nbestünden. Insbesondere hat der Gutachter bei seiner diesbezüglichen Bewertung \nauch die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen berücksichtigt, aus denen sich in \nBezug auf die Bestimmung des Verhältnisses von Multibiosignaltherapie und \nPulsierenden Signaltherapie keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.\n\n36\n\nDer Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Multibiosignaltherapie als \nwissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode ist auch rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n37\n\nEine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie \nvon der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen \nWissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet \nangesehen wird. Um \"anerkannt\" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von \ndritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur \nHeilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und \nwirksam eingesetzt werden zu können. Um \"wissenschaftlich\" anerkannt zu sein, \nmüssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an \nanderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen \nmedizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung \nschließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend \nin den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. \nSomit ist eine Behandlungsmethode dann \"wissenschaftlich nicht allgemein \nanerkannt\", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in \nder jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder \nwenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die \nErfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.\n\n38\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48, und vom \n18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, ZBR 1999, 25; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -, Beschluss vom 14. Februar 2007 \n- 1 A 1048/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n39\n\nGrundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der \nneuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende \nStudien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode \nangewendet haben, reichen insoweit nicht aus. \n\n40\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. November 2006 \n- 1 A 461/05 -, und vom 1. September 2004 - 1 A 4294/01 -, Beschluss vom 14. Februar 2007 \n- 1 A 1048/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n41\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze fehlte es der Multibiosignaltherapie an der \nallgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Dies ergibt sich schon daraus, dass \neine durch geeignete, den zuvor beschriebenen Standards genügende \nwissenschaftliche Studien belegte Einschätzung der Wirksamkeit der Methode \nbislang nicht vorliegt. Der Gutachter F1 hat in seinem Gutachten hierzu ausgeführt, \ndie Literaturanalyse zeige Studien mit einigen zum Teil vielversprechenden \nErgebnissen bei der Anwendung der Multibiosignaltherapie zur Schmerzlinderung \nund Regeneration von Knorpelstrukturen. Auch hätten bisher ermutigende In-vitro-\nStudien den positiven Einfluss auf Knochen- und Knorpelgewebe zeigen können. \nJedoch habe keine dieser Studien die Kriterien einer groß angelegten, doppelt-blind \nPlacebo-kontrollierten Studie auf Basis der evidence based Medicine erfüllt. Zudem \nsei auch in den Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und \nBehandlungsmethoden des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die \nMagnetfeldtherapie nicht anerkannt worden.\n\n42\n\nDie von dem Kläger vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine andere \nBewertung: Die im Verwaltungsverfahren eingereichte „Patienteninformation \nMultibiosignaltherapie\" sowie der Artikel „Volkskrankheiten Arthrose und \nOsteoporose - Die MBST®-KernspinResonanzTherapie als Zentrum einer modernen \nganzheitlichen Therapie\" befassen sich mit Einzelheiten der Therapie, gehen aber \nauf etwaige diesbezügliche Studien nicht ein. \n\n43\n\nGleiches gilt für die im Gerichtsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Arztes \nL1 vom 5. Mai 2006, in der dieser über die eigenen (guten) Erfahrungen mit der \nMultibiosignaltherapie berichtet. Das weiter eingereichte Gutachten von E vom \n10. März 2006 berichtet zwar von vier abgeschlossenen klinischen Studien und \neinigen weiteren, seinerzeit noch in Durchführung begriffenen Studien. Die \ndiesbezüglichen Erkenntnisse hat F1 in seinem Gutachten aber berücksichtigt und \ngerade auch in Ansehung dieser Studien festgestellt, dass keine dieser Studien die \nKriterien einer groß angelegten, doppelt-blind Placebo-kontrollierten Studie auf Basis \nder evidence based Medicine erfülle.\n\n44\n\nDas Gericht ist von diesen Darlegungen des Sachverständigen überzeugt. Es hat \nauch hier keine Anhaltspunkte dafür, dass den Ausführungen in dem Gutachten nicht \nzu folgen sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sachkunde des Gutachters \ninsoweit zweifelhaft sein könnte, dass er von unzutreffenden tatsächlichen \nVoraussetzungen ausgegangen sein könnte, das Gutachten Widersprüche enthielte \noder zwischenzeitlich überlegene Forschungsmittel bestünden. Soweit die \nProzessbevollmächtigten des Klägers schon im Vorfeld der Beauftragung des \nGutachters darauf hingewiesen haben, dass dieser nicht über spezifische \n(Forschungs-)Erfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet verfüge, kann \ndahinstehen, ob dies zutrifft. Selbst wenn der Gutachter keine eigenen Erfahrungen \nmit der Magnetresonanztechnik bzw. der pulsierenden elektromagnetischen Therapie \nhaben sollte, steht dies der Überzeugungskraft seines Gutachtens nicht entgegen. \nDa sich die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung einer bestimmten \nBehandlungsmethode nach der überwiegenden Meinung der in dem entsprechenden \nBereich tätigen Wissenschaftler bemisst, bedarf es insoweit keiner eigenständigen \nwissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der in Rede stehenden \nBehandlungsmethode, sondern einer Bestandsaufnahme der hierzu in der \nWissenschaft und Forschung vertretenen Auffassungen und Studien. Dies setzt nicht \nvoraus, dass der Gutachter über unmittelbare eigene Forschungserfahrung mit der \nBehandlungsmethode verfügt.\n\n45\n\nIm Übrigen wird das Gutachtenergebnis auch dadurch gestützt, dass die \nPulsierende Signaltherapie, der die Multibiosignaltherapie gleichsteht, ebenfalls \nbislang wissenschaftlich nicht anerkannt ist.\n\n46\n\nSo Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 8. Juli 2005 - 13 K 1519/04 -, veröffentlicht in \nNRWE und juris.\n\n47\n\nWegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die genannte \nEntscheidung und die dort wiedergegebenen gutachterlichen Stellungnahmen Bezug \ngenommen.\n\n48\n\nDer Kläger kann sich weiter auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm zu \neiner entsprechenden Behandlung seiner Ehefrau im Jahr 2002 telefonisch mitgeteilt \nworden sei, die entsprechenden Aufwendungen seien beihilfefähig, und ihm in der \nFolgezeit auch eine entsprechende Beihilfe gewährt wurde. Dies gilt selbst dann, \nwenn man mit dem Kläger von einer entsprechenden telefonischen Auskunft \nausgeht. Diese hätte - wie oben ausgeführt - nicht der Rechtslage entsprochen hätte; \nda sie auch nicht in Form einer schriftlichen Zusicherung nach § 38 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergangen ist, kann der Kläger hieraus keinen \nAnspruch auf die Gewährung von Beihilfe im konkreten Fall ableiten. Zugleich \nschließt es § 38 VwVfG aus, über den Aspekt des Vertrauensschutzes aus den \ngenannten Umständen einen Beihilfeanspruch abzuleiten. \n\n49\n\nDie damalige Beihilfegewährung begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die \njetzt geltend gemachte Beihilfe. Der entsprechende Bescheid beschränkt sich \nhinsichtlich seiner Regelung auf die damalige Beihilfegewährung, enthält aber keine \nrechtswirksame Feststellung zur Behandlung entsprechender Fälle in der \nZukunft.\n\n50\n\nDie streitige Beihilfe kann dem Kläger schließlich auch nicht unter Rückgriff auf \ndie allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 31 Soldatengesetz) gewährt \nwerden. Die Beihilfebestimmungen sind die nach Auffassung des Dienstherrn \nangemessene Festlegung und Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht. Daher können \nlediglich in Ausnahmefällen auch Aufwendungen, die nicht in den \nBeihilfebestimmungen aufgeführt sind, beihilfefähig sein. Dies ist jedoch nur dann der \nFall, wenn der Dienstherr durch die Ablehnung der beantragten Beihilfe die \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Letzteres setzt eine einschneidende \nBeeinträchtigung der Lebensführung des Beamten oder Soldaten für den Fall voraus, \ndass die Beihilfe nicht gewährt wird. Bis zu dieser äußersten Grenze hat der \nDienstherr einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der \nBeihilfeleistungen.\n\n51\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BverwGE 60, 212 (220): \n„unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung\"; Urteil vom 24. August 1995 -\n 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 (48); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 4. Juli 2002 - 6 A 3458/99 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n52\n\nFür das Überschreiten dieser Grenze bestehen im vorliegenden Fall angesichts \nder Höhe der Aufwendungen von 759,27 Euro und der darauf entfallenden möglichen \nBeihilfe in Höhe von 531,49 Euro keine Anhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen \nnoch ersichtlich, dass die Lebensführung des Klägers durch die Nichtgewährung der \nbeantragten Beihilfe nachhaltig beeinträchtigt worden ist oder werden wird.\n\n53\n\nAllerdings kann die Fürsorgepflicht in Ausnahmefällen dem Dienstherrn gebieten, \nauch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten \nBehandlungsmethode zu erstatten. Dies gilt dann, wenn sich eine wissenschaftlich \nallgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer Krankheit noch nicht \nherausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf \noder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist.\n\n54\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 (49), und \nvom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, ZBR 1999, 25; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, veröffentlicht in NRWE \nund juris.\n\n55\n\nEntsprechend kann die Fürsorgepflicht eine Beihilfegewährung auch zu einer \nwissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode gebieten, wenn der \nBetroffene an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, \nfür die eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende \nBehandlung nicht zur Verfügung steht, und bei der wissenschaftlich nicht \nanerkannten Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf \nHeilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf \nbesteht.\n\n56\n\nSo für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, BverfGE 115, 25 (49).\n\n57\n\nKeine dieser Fallgestaltungen ist hier jedoch gegeben. Die Arthroseerkrankung \nder Ehefrau des Klägers ist keine lebensbedrohliche oder gar regelmäßig tödliche \nErkrankung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Darüber \nhinaus wäre die Erkrankung nach dem Vorbringen des Klägers durch eine \n- allerdings kostenaufwändigere - Operation behandelbar gewesen, so dass auch die \nVoraussetzungen nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht erfüllt sind.\n\n58\n\nDass die durchgeführte Behandlung kostengünstiger war als die alternativ \nmögliche Operation und sich im Fall der Ehefrau des Klägers zudem als erfolgreich \nerwiesen hat, ist nach dem gegenwärtigen System der Beihilfevorschriften nicht zu \nberücksichtigen. Diese legen die Beihilfefähigkeit für bestimmte Aufwendungen in \ngeneralisierter und pauschalierender Weise fest, ohne die Beihilfe im Einzelfall davon \nabhängig zu machen, ob eine beihilfefähige Methode tatsächlich zu einem \nHeilungserfolg geführt hat. Dies ist deshalb sachgerecht und jedenfalls unter \nFürsorgegesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil sich häufig erst einige Zeit nach \nder Behandlung und nur mit relativ hohem Aufwand mit möglicherweise \nmedizinischer Beratung feststellen lässt, ob ein Heilungserfolg eingetreten ist, was \nbeim Vollzug der Beihilfe nicht praktikabel wäre. \n\n59\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n60\n\nSteht dem Kläger nach alledem kein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe \nzu, hat er auch keinen Anspruch auf Zinsen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-27/13-k-8613-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-27/13-k-8613-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264590","retrieved":"2026-07-09 02:31:56.655562+00:00"}}