{"status":"available","doknr":"OLD264645","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0426.24K5056.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"24 K 5056/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1965 geborene Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien, \ngehört dem Volk der Roma an und reiste 1993 nach Deutschland ein. Ein nach der \nEinreise gestellter Asylantrag blieb ebenso erfolglos wie ein 1998 gestellter \nAsylfolgeantrag. Am 18. August 1998 heiratete der Kläger in N eine deutsche \nStaatsangehörige und erhielt daraufhin von der Ausländerbehörde der Stadt N im \nJanuar 1999 eine bis zum 12. Januar 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Bereits im \nMärz 1999 kam es zur Trennung der Eheleute. Zu einem den Ausländerakten nicht \nzu entnehmenden Zeitpunkt wurde die Ehe offenbar geschieden. \n\n3\n\nAm 18. September 2001 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag, auf \nden das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge) durch Bescheid vom 5. Februar 2002 die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso wie eine Abänderung des \nBescheides vom 22. Mai 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ablehnte. \nDie dagegen gerichtete Klage (14 K 966/02.A) nahm der Kläger am 1. Oktober 2002 \nzurück, nachdem er am 15. August 2002 in P die deutsche Staatsangehörige D \ngeheiratet hatte. Der Kläger meldete sich daraufhin in der Wohnung seiner Ehefrau \nS-straße 00 in P an und erhielt am 18. November 2002 vom Beklagten eine zunächst \nbis zum 17. November 2003 befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 23. Oktober 2003 \nbis zum 22. Oktober 2005 verlängert wurde. Obwohl der Beklagte unter dem 27. \nSeptember 2004 und 12. Oktober 2004 Vermerke über das Getrenntleben der \nEhegatten aufnahm, wurde die Aufenthaltserlaubnis am 11. Oktober 2005 erneut \nverlängert, und zwar bis zum 10. Oktober 2007.\n\n4\n\nAm 15. November 2005 erklärte die Ehefrau des Klägers als Beschuldigte in dem \ngegen sie gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der \nScheinehe gegenüber der Polizei, dass sie den Kläger nur zum Schein gegen \nZahlung von Geld geheiratet habe. Weil es ihr wirtschaftlich schlecht gegangen sei, \nhabe sie sich auf diesen Handel eingelassen. Ihr Ehemann habe eine von ihr aus \nanderem Grund zu entrichtende Geldstrafe gezahlt und ferner die Bezahlung der \nWohnungsmiete sowie alle Kosten für die Hochzeit übernommen. Es sei von \nvornherein klar gewesen, dass die Ehe nach zwei Jahren wieder geschieden werden \nsollte, weil der Kläger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben würde. Der Kläger \nkönne kaum deutsch. Man habe sich mit Händen und Füßen verständigt. Der Kläger \nhabe in der Folgezeit auch immer pünktlich die Miete bezahlt, ohne jemals in ihre \nWohnung in der S-straße eingezogen zu sein. Am 1. Dezember 2003 sei sie alleine \nin die H1-straße 00 gezogen. Im September 2004 habe sie sich entschlossen, sich \nscheiden zu lassen. Der Kläger habe zu dieser Zeit die Miete nicht mehr zahlen \nwollen. Er habe sie dann jedoch darum gebeten, die Scheidung rückgängig zu \nmachen und versprochen, die Miete wieder pünktlich zu entrichten und ihr monatlich \netwa 200,00 Euro extra zu geben. Daraufhin habe sie alles wieder rückgängig \ngemacht, einschließlich einer bereits erfolgten Wohnungsabmeldung. Der Kläger \nhalte sich aber nach wie vor nicht in der Wohnung auf. Wenn etwas Wichtiges sei, \nrufe sie ihn an oder fahre zur L-straße, wo seine Verwandten wohnten. Ungefähr \neinmal pro Monat komme er vorbei und schaue nach, ob Post für ihn gekommen sei. \nSie - die Ehefrau - habe weder vor der Ehe noch nach der Eheschließung jemals \nsexuelle Kontakte zum Antragsteller gehabt. Die Ehe sei nur darauf ausgerichtet \ngewesen, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Bei ihrer richterlichen \nVernehmung vor dem Amtsgericht P (00 Gs 0000/00) am 16. November 2005 \nschilderte die Ehefrau diesen Sachverhalt ausweislich der darüber gefertigten \nSitzungsniederschrift noch einmal.\n\n5\n\nAm 15. November 2005 wurde die Wohnung H1straße 00 auf Grund richterlichen \nBeschlusses durchsucht. Ausweislich des Durchsuchungsberichts wurde die \nWohnung offensichtlich von der Ehefrau und ihrer sechsjährigen Tochter allein \nbewohnt. In der gesamten Wohnung konnte kein persönlicher Gegenstand des \nKlägers aufgefunden werden.\n\n6\n\nNach Anhörung nahm der Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2006 \ndie dem Kläger am 18. November 2002, am 23. Oktober 2003 und am \n11. Oktober 2005 erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse jeweils mit Wirkung \nvom ersten Tag der Gültigkeit an unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen \nVollziehung zurück und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Serbien-\nMontenegro nach Ablauf einer Ausreisefrist von einem Monat an. Gegen den ihm am \n26. Mai 2006 zugestellten Bescheid erhob der Kläger ohne Begründung am 22. Juni \n2006 Widerspruch, den die Bezirksregierung E durch Bescheid vom 24. August 2006 \n(zugestellt am 25. August 2006) zurückwies. Zur Begründung hieß es: Dem Kläger \nsei eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, obwohl die gesetzlichen \nVoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Vielmehr habe der Kläger \nden Aufenthaltstitel durch unzutreffende Angaben, nämlich durch das Vortäuschen \neiner ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW seien erfüllt. Im Rahmen der \nErmessensentscheidung sei ein Vertrauensschutz des Klägers zu berücksichtigen. \nDabei könnten die in § 48 Abs. 2 VwVfG aufgestellten Abwägungsgesichtspunkte, \ninsbesondere die Kriterien aus § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG entsprechend herangezogen \nwerden. Der Kläger könne sich jedoch nicht auf einen besonderen Vertrauensschutz \nberufen, weil er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch das Vorspielen falscher \nTatsachen arglistig erwirkt habe. Denn die Eheschließung mit der deutschen \nStaatsangehörigen sei lediglich erfolgt, um ihm ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. \nGründe, auf Grund derer dem Kläger der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet \nermöglicht werden müsse, lägen nicht vor und seien auch nicht vorgetragen worden. \nDer Kläger habe den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik \nDeutschland Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen. Sonstige \npersönliche oder wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. \nZudem sei der Kläger zweimal bestraft worden. Eine Integration in die hiesigen \nLebensverhältnisse sei offensichtlich nicht erfolgt. Die Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit entspreche der gesetzlichen \nRegel des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. Anhaltspunkte für die Annahme eines \nAusnahmefalles seien nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck bestehe nicht und stehe somit auch \neiner Rücknahme nicht entgegen. Insbesondere komme § 31 Abs. 1 AufenthG nicht \nin Betracht, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen \nEhefrau nie bestanden habe. Die Einhaltung der Jahrsfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG finde im Hinblick auf § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG keine Anwendung. \nUnabhängig davon sei sie gewahrt, denn der Antragsgegner habe von den die \nScheinehe begründenden Umständen durch eine Mitteilung des Polizeipräsidiums P \nvom 16. November 2005 Kenntnis erlangt. Die Ordnungsverfügung vom 17. Mai \n2006 sei demgemäß rechtzeitig erlassen worden. \n\n7\n\nAm 15. September 2006 hat der Kläger Klage erhoben und vorläufigen \nRechtsschutz beantragt (24 L 1831/06). Er trägt vor: Das gegen seine Ehefrau in die \nWege geleitete Ermittlungsverfahren sei zwischenzeitlich eingestellt worden. Seitens \nder Bezirksregierung L1 sei unter dem 2. Dezember 2005 gemäß § 1316 Abs. 1 Nr. 1 \nBGB die Aufhebung seiner Ehe beantragt worden. Dieses Verfahren sei \nzwischenzeitlich vom Amtsgericht P bis zur Entscheidung im Strafverfahren \nausgesetzt worden. Offensichtlich hätten dem Familiengericht die Erkenntnisse aus \nder amtlichen Ermittlungsakte nicht ausgereicht, um dem Aufhebungsantrag statt zu \ngeben. Er - der Kläger - habe in der Vergangenheit in ehelicher \nLebensgemeinschaft gelebt und tue dies auch heute. Insbesondere seien Gründe für \neine sofortige Vollziehung nicht vorhanden. Es sei zu berücksichtigen, dass die \nKonsequenzen, die ihm im Falle einer Abschiebung drohten gewichtiger seien, als \ndas öffentliche Interesse an seiner Abschiebung. \n\n8\n\nEine Verurteilung in seinem - des Klägers - Strafverfahren sei bis zum heutigen \nTag nicht erfolgt. Das gegen seine Ehefrau ebenfalls in die Wege geleitete \nErmittlungsverfahren sei zwischenzeitlich eingestellt worden. \n\n9\n\nDie Ehefrau sei bei ihrer richterlichen Vernehmung als Beschuldigte nicht darüber \nbelehrt worden, dass sie bezüglich ihres Ehemannes ein Zeugnisverweigerungsrecht \ngehabt habe.\n\n10\n\nDer zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich erschienene Kläger \nbeantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE vom 24. August 2006 aufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und \nträgt weiter vor: Die Ehefrau des Klägers sei am Tag vor der mündlichen \nVerhandlung von zwei Mitarbeitern des kommunalen Ordnungsdienstes in ihrer \nWohnung H1-straße 00 aufgesucht worden. Sie habe gegenüber diesen beiden \nMitarbeitern erklärt, dass es sich bei der hier fraglichen Ehe um eine Scheinehe \nhandele.\n\n15\n\nAm 19. Januar 2007 hat die Ehefrau des Klägers beim Beklagten zu Protokoll \nerklärt, dass sie seit dem 30. November 2006 von ihrem Ehemann getrennt lebe. \n\n16\n\nMit Schriftsatz vom 30. März 2007 hat der Kläger vorgetragen, dass er sich \nwieder bei seiner Ehefrau aufhalte. Eine entsprechende Verhandlungsniederschrift \nsei am 29. März 2007 beim Beklagten aufgenommen worden.\n\n17\n\nDie zur mündlichen Verhandlung als Zeugin geladene Ehefrau des Klägers hat \nwegen ihrer Ehe mit dem Kläger von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch \ngemacht.\n\n18\n\nDen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (24 L 1831/06) hat das \nGericht durch Beschluss vom 4. Januar 2007, den Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe durch Beschluss vom 5. Januar 2007 abgelehnt. Die Beschwerde \ngegen diese Beschlüsse hat das OVG NRW durch Beschlüsse vom 15. Februar \n2007 (18 B 152/07 und 18 E 105/07) zurückgewiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Akten des \nAmtsgerichts P - Familiengericht - betreffend die Aufhebung der Ehe (00 F 0000/00) \nund die gleichfalls beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft E1 in dem gegen den \nKläger und seine Ehefrau gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen \ndes Verdachts der Scheinehe (000 Js 0/00) Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist nicht begründet, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des \nBeklagten rechtmäßig ist (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDie nach Anhörung ergangene Rücknahme der dem Kläger erteilten \nAufenthaltserlaubnisse entspricht den Vorgaben des § 48 VwVfG NRW, dessen \nAnwendbarkeit § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nunmehr klarstellt.\n\n23\n\nDanach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder - wie hier - für die \nVergangenheit zurückgenommen werden.\n\n24\n\nDie Anwendung des § 48 VwVfG zur Beseitigung der einem Ausländer erteilten \nAufenthaltserlaubnis ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung \nder Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht bestanden haben. Bei einem \nnachträglichen Wegfall der Voraussetzungen käme nur das Instrument des § 7 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für die dem Kläger erstmals am 18. November 2002 erteilte \nund am 23. Oktober 2003 sowie am 11. Oktober 2005 verlängerte \nAufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen \nLebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen D haben bereits im \nZeitpunkt der Erteilung nicht vorgelegen.\n\n26\n\nDie Ehefrau des Klägers hat im Rahmen des gegen sie gerichteten und am 22. \nJuni 2006 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Strafverfahrens zunächst bei ihrer \nBeschuldigtenvernehmung vor der Polizei am 15. November 2005 ausdrücklich \neingeräumt, dass sie den Kläger nur deshalb geheiratet habe, weil ihr dafür vom \nKläger Geldleistungen versprochen und erbracht worden seien. Die Ehe sei nur \ndarauf ausgerichtet gewesen, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. In \ndie angebliche Ehewohnung sei der Kläger niemals eingezogen. Wo er wirklich \ngewohnt habe, habe sie nicht gewusst. Diese Angaben hat sie bei ihrer richterlichen \nVernehmung durch das Amtsgericht P am 16. November 2005 wiederholt und \nbestätigt.\n\n27\n\nDass die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem \nerkennenden Gericht mit Rücksicht auf ihre Ehe als Zeugin von ihrem \nZeugnisverweigerungsrecht (§§ 98 VwGO, 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Gebrauch \ngemacht hat, hindert das Gericht nicht, die von ihr im Rahmen des gegen sie selbst \ngerichteten Strafverfahrens am 15. November 2005 vor der Polizei und am 16. \nNovember 2005 vor dem Amtsgericht P zu Protokoll gemachten Aussagen zu \nverwerten.\n\n28\n\nDa die Zeugin im vorliegenden Verfahren berechtigterweise die Aussage \nverweigert hat, steht sie für eine persönliche Vernehmung als Beweismittel nicht \nmehr zur Verfügung. Stattdessen kann gemäß §§ 98 VwGO, 415 ff. ZPO im Rahmen \ndes Urkundenbeweises auf die Urkunden zurückgegriffen werden, die Angaben der \nZeugin zum Bestehen oder Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit \ndem Kläger enthalten. \nHieran ist das Gericht nicht durch § 252 StPO gehindert, wonach die Aussage eines \nvor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung \nvon seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen \nwerden darf. Denn § 252 StPO ist im Verwaltungsprozess weder unmittelbar noch \nanalog anwendbar. Die Vorschrift gehört systematisch nicht zu den Bestimmungen \nüber den Urkundenbeweis. Sie beruht auf Besonderheiten des Strafverfahrens und \nsichert das Recht der Zeugnisverweigerung, indem sie den Berechtigten bis zur \nHauptverhandlung frei darüber entscheiden lässt, ob seine frühere, vielleicht voreilige \nAussage verwertet werden darf. Demgegenüber geht der Schutz der zur \nAussageverweigerung Berechtigten in allen anderen Prozessordnungen weniger \nweit,\n\n29\n\nvgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R -, NJW 1999, 1573.\n\n30\n\nFür das Zivilrecht ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die im \nStrafverfahren gemachte Aussage eines im Zivilprozess von seinem \nAussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nur dann einem \nVerwertungsverbot unterliegt, wenn dieser Zeuge im Strafverfahren nicht \nordnungsgemäß belehrt worden ist,\n\n31\n\nvgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 1978/01 - NJW 2003, 1123. \n\n32\n\nDa im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO die Vorschriften der §§ 358 - 444 \nund 450 - 494 ZPO über die zivilprozessuale Beweisaufnahme entsprechend \nanzuwenden sind, das Gesetz hier keine abweichenden Vorschriften enthält und der \nUntersuchungsgrundsatz keine andere Betrachtungsweise gebietet, bestehen keine \nBedenken, diese Rechtsprechung auf den Verwaltungsprozess zu übertragen,\n\n33\n\nvgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Juli 2002 - Au 1 K 02/72 - juris.\n\n34\n\nHierin liegt keine Aushöhlung des Zeugnisverweigerungsrechts. Denn die \npersönliche Entscheidung des Zeugen, nunmehr im gerichtlichen Verfahren das \nZeugnis zu verweigern, wird geachtet und bleibt in jedem Fall unangetastet. Davon \nunabhängig ist jedoch die Entscheidung der Frage, ob Niederschriften über frühere \nVernehmungen dieses Zeugen, bei denen er aus freien Stücken eine Aussage \ngemacht hat, nunmehr zu Lasten (oder zu Gunsten) der Beteiligten verwertet werden \ndürfen,\n\n35\n\nvgl. OLG Köln, Urteil vom 15. Juni 1992 - 5 U 191/91 - VersR 1993, 335; Thomas-Putzo, \nZivilprozessordnung, Kommentar, 27. Aufl., München 2005, § 383 Rdnr. 1; Münchener \nKommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Aufl., München 2000, § 383 Rdnr. 43.\n\n36\n\nDie Ehefrau des Klägers und Zeugin dieses Verfahrens ist im Strafverfahren \nordnungsgemäß vernommen und belehrt worden. Sie ist als damalige Beschuldigte \nausweislich der darüber gefertigten Niederschriften sowohl von der Polizei als auch \nvom Amtsgericht darüber belehrt worden, dass es ihr freistehe, sich zu der \nBeschuldigung zu äußern oder auch nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen \nvon ihr zu wählenden Verteidiger zu befragen (§§ 163 a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 \nSatz 2 StPO),\n\n37\n\nvgl. hierzu auch OLG Köln a.a.O.\n\n38\n\nDass die Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung in dem gegen sie gerichteten \nStrafverfahren nur über ihre Rechte als Beschuldigte, nicht aber als Zeugin belehrt \nworden ist, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ist das Amtsgericht ordnungsgemäß \nverfahren. Ihm blieb gar keine andere Möglichkeit, als die - jetzige - Zeugin seinerzeit \nmit Rücksicht auf ihre verfahrensrechtliche Stellung als Beschuldigte zu vernehmen. \nDamit schied eine Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht aus. Frau D \nkonnte nur auf ihre Aussagefreiheit als Beschuldigte hingewiesen werden,\n\n39\n\nvgl. BGH, Urteil vom 16. März 1977 - 3 StR 327/76 - juris.\n\n40\n\nDer Umstand, dass sie im vorliegenden Verwaltungsprozess nunmehr Zeugin ist, \nihre Angaben im Strafverfahren aber als Beschuldigte gemacht hat, hat allein bei der \nBeweiswürdigung Berücksichtigung zu finden, nämlich bei der Frage, ob das Gericht \ndie betreffende Aussage in Ansehung auch dieses Umstands für wahr hält oder \nnicht, hindert aber nicht die Verwertung ihrer früheren Aussage,\n\n41\n\nvgl. OLG Köln a.a.O.\n\n42\n\nDie bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung der Ehefrau am 15. \nNovember 2005 erfolgte zusätzliche Belehrung, dass sie ein besonderes \nZeugnisverweigerungsrecht habe, wenn sie mit einem der Beschuldigten verheiratet \nsei, war im Hinblick auf ihren mitbeschuldigten Ehemann - den Kläger - zwar \nunzutreffend, weil ein Mitbeschuldigter nicht die Stellung eines \nzeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen erlangt,\n\n43\n\nvgl. BGH, Urteil vom 16. März 1977 - 3 StR 327/76 - juris,\n\n44\n\naber angesichts der gleichwohl gemachten Aussage folgenlos und ist im Übrigen \ndurch die anschließende richterliche Vernehmung bedeutungslos.\n\n45\n\nDa die die früheren Aussagen der Zeugin enthaltenden Strafakten zum \nvorliegenden Verfahren beigezogen wurden (und dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers auf seinen Antrag Einsicht in diese Akten gewährt worden ist) steht ihrer \nVerwertung im vorliegenden Verfahren nichts entgegen. \n\n46\n\nAus den Angaben, die die Ehefrau als Beschuldigte in dem gegen sie gerichteten \nStrafverfahren wegen des Verdachts einer Scheinehe gemacht hat, ergibt sich mit \ngroßer Klarheit und unzweideutig, dass sie die Ehe mit dem Kläger ausschließlich zu \ndem Zweck geschlossen hat, ihm einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Die \nBegründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war danach von Anfang an nicht \nbeabsichtigt und ist nicht erfolgt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf die Ausführungen in dem den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage ablehnenden Beschluss des \nerkennenden Gerichts vom 4. Januar 2007 (00 L 0000/00) Bezug genommen \nwerden, worin die Aussagen der Ehefrau bereits gewürdigt worden sind.\n\n47\n\nDie Angaben der Ehefrau sind auch ungeachtet des im vorliegenden Verfahren \nausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts und in Würdigung des Umstandes \nglaubhaft, dass sie sie im Strafverfahren als Beschuldigte gemacht hat. Das Gericht \nsieht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen allein von dem \nBestreben der Ehefrau getragen waren, sich auf Kosten des Klägers zu entlasten. \nDagegen spricht schon der Umstand, dass die Ehefrau mit ihrer Aussage auch den \ngegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwurf der Scheinehe erhärtet hat. Allein der \nDetailreichtum ihrer Einlassungen unterstreicht vielmehr, dass das Geschehen, wie \nvon ihr geschildert, tatsächlich vorgefallen ist. Ihre Angaben sind zudem durch das \nErgebnis der am 15. November 2005 auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts P \nerfolgten Durchsuchung der angeblichen Ehewohnung H1-straße 00 in P \nuntermauert worden. Ausweislich des darüber gefertigten Durchsuchungsberichts \nvom selben Tage wurde die Wohnung allein von der Ehefrau und ihrer sechsjährigen \nTochter bewohnt. In der gesamten Wohnung konnte kein persönlicher Gegenstand \ndes Klägers aufgefunden werden. \nDie Bekundung der Ehefrau, dass der Kläger kaum Deutsch spreche, findet ihre \nEntsprechung in dem Umstand, dass er für die mündliche Verhandlung, zu der er \nentgegen seiner mit Schriftsatz vom 30. März 2007 bekundeten Absicht, doch nicht \npersönlich erschienen ist, um Hinzuziehung eines Dolmetschers gebeten hat. \nDas Nichterscheinen des anwaltlich vertretenen Klägers zur mündlichen Verhandlung \nwiederum verdeutlicht, dass er entweder kein Interesse daran hatte oder es für \naussichtslos hielt, die bis dahin gemachten Angaben der Ehefrau durch eine eigene \nSachverhaltsdarstellung zu widerlegen. Dabei war der Kläger unter den hier \ngegebenen Umständen gehalten, die Zweifel am Bestehen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft auszuräumen. Der Aufenthaltszweck ist vom antragstellenden \nAusländer darzutun und ggf. wenn nicht nachzuweisen, so doch glaubhaft zu \nmachen. Dies gilt nicht nur bei der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern \nauch bei deren Rücknahme, wenn - wie hier - nachträglich bekannt gewordene \nerhebliche Bedenken schon gegen das anfängliche Vorliegen des geltend \ngemachten Aufenthaltszwecks bestehen,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2005 - 18 B 237/05 -.\n\n49\n\nDass die ansonsten nur pauschalen Behauptungen des Klägers dazu nicht \ngeeignet sind, ergibt sich aus den Gründen des im vorläufigen Rechtsschutz \nergangenen Beschlusses vom 4. Januar 2007, auf die auch insoweit verwiesen \nwerden kann. Eine substanzielle Ergänzung seiner Behauptungen hat der Kläger \nseither nicht vorgenommen.\n\n50\n\nDass der Kläger aus dem bisherigen Gang des gegen ihn gerichteten \nStrafverfahrens sowie des familiengerichtlichen Verfahrens auf Aufhebung seiner \nEhe nichts für sich herleiten kann, ist ebenfalls im Beschluss vom 4. Januar 2007 \nbereits dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso \nverwiesen wie auf die weiteren Ausführungen des Beschlusses, wonach die \nangefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten auch im übrigen - einschließlich \nder Abschiebungsandrohung - rechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n51\n\nDie vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen eines \nrechtskräftigen Urteils in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren kam gemäß § 94 \nVwGO nicht in Betracht, weil das Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nicht \nvorgreiflich ist. \n\n52\n\nEs bedurfte auch nicht der vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. April 2007 \nangeregten Vernehmung des Zeugen C zu der Behauptung, dass der Kläger mit \nseiner Ehefrau unter der Anschrift H1-straße 00 in P zusammenlebe. Selbst wenn \ndies derzeit der Fall wäre, besagte es zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung, für die auf den Erlass des am 25. August 2006 zugestellten \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. August 2006 abzustellen \nist, nichts. Denn der Kläger hatte noch mit Schriftsatz vom 30. März 2007 dem \nGericht mitgeteilt, dass er sich „wieder\" bei seiner Ehefrau aufhalte, so dass dies \nauch nach seinem eigenen Vorbringen in einem nicht näher erläuterten Zeitraum \ndavor nicht der Fall war. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO erfolgt.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-26/24-k-5056-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1316","ref_norm":"1316","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-26/24-k-5056-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264645","retrieved":"2026-07-09 02:32:01.368227+00:00"}}