{"status":"available","doknr":"OLD264750","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0424.22K6375.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"22 K 6375/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Girokonto zu eröffnen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der nach eigenen Angaben über kein eigenes Girokonto verfügt, ist \nein Kreisverband einer politischen Partei. Sein Wirkungsgebiet erstreckt sich auf den \nKreis N. Das Geschäftsgebiet der Beklagten umfasst außer dem Gebiet der Stadt E \nauch das Gebiet der zum Kreis N gehörenden Stadt N1. Im Kreis N sind außer der \nBeklagten auch die Stadtsparkassen I (Rheinland) und M, die Sparkasse I1-S1-W \nsowie die Kreissparkasse E angesiedelt.\n\n3\n\nIm Jahre 2004 bemühte sich der Kläger um die Eröffnung eines Girokontos bei \nder Beklagten. Einen vom damaligen Kreisvorsitzenden des Klägers gestellten \nAntrag auf Eröffnung eines Girokontos lehnte die N1er Filiale der Beklagten am 23. \nJanuar 2004 fernmündlich ab. Mit an die Stadtsparkasse N1 gerichteten Schreiben \nvom 10. März 2004 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dieser \nAngelegenheit an die N1er Filiale des Beklagten und berief sich u.a. auf Art. 21 Abs. \n1, Art 3 Abs. 1 GG sowie § 5 PartG. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom \n31. März 2004 mit, sie sei Rechtsnachfolgerin der Stadtsparkasse N1; diese sei \nAnfang 2003 in die Beklagte eingegliedert worden. In der Sache erklärte sie, nicht \nbereit zu sein, dem Kläger ein Geschäftsgirokonto zu eröffnen. Zur Begründung \nführte sie aus, das Eröffnen und Führen eines Girokontos stelle eine rein \nzivilrechtliche Angelegenheit dar. Ein Kontrahierungszwang bestehe gemäß § 5 Abs. \n2 Sparkassenverordnung nur hinsichtlich natürlicher Personen. Auf ein weiteres \nSchreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Mai 2004 änderte die \nBeklagte, die i. Ü. Konten für andere politische Parteien bzw. deren \nUntergliederungen führt, ihre ablehnende Haltung nicht.\n\n4\n\nAm 1. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage trägt er vor, gemäß § 61 Nr. 2 VwGO \nbeteiligungsfähig zu sein. In der Sache sei die Beklagte verpflichtet, ihm ein \nGirokonto zu eröffnen. Dies ergebe sich u.a. aus Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG \nbzw. § 5 PartG. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sei die Beklagte an \ndie Grundrechte gebunden. Die Beklagte führe auch für andere Kreisverbände \npolitischer Parteien Girokonten. Das Führen von Girokonten stelle sich als \nZurverfügungstellen von Einrichtungen bzw. als Erbringen öffentlicher Leistungen \ni.S.d. § 5 Abs. 1 PartG dar. Allein wegen seiner politischen Ausrichtung dürfe dem \nKläger die Eröffnung eines Kontos nicht verweigert werden. Im Übrigen sei ein \nGirokonto unerlässlich für die Entgegennahme von Spenden, zumal Spenden ab \neiner Höhe von 1.000,- Euro nur über eine Kontoverbindung abgewickelt werden \ndürften. Schließlich sei bekannt, dass private Kreditinstitute nicht bereit seien, dem \nKläger ein Girokonto zu eröffnen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm ein Girokonto zu \neröffnen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie trägt vor, bereits nicht die richtige Beklagte zu sein. Ihr Wirkungskreis \nerstrecke sich nicht auf den Kreis N, der Hauptbetätigungsfeld des Klägers sei. Für \ndie Inanspruchnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt im Rahmen des § 5 PartG \nkönne es nicht (allein) auf den Sitz der Partei ankommen, insbesondere wenn sich \ndieser aus dem Wohnsitz des Vorsitzenden ergebe. Vielmehr sei die tatsächliche \nAusdehnung des Gebietsverbandes und dessen örtliches „Zentrum\" bzw. dessen \nBezeichnung ausschlaggebend. In der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf \nEröffnung eines Girokontos. Die Beklagte sei nicht an die Grundrechte und an § 5 \nPartG gebunden. Zumindest in Nordrhein-Westfalen sei die Führung von Girokonten \nfür politische Parteien nicht vom öffentlichen Auftrag der Beklagten gedeckt. § 3 Abs. \n1 Sparkassengesetz erwähne lediglich die Versorgung der Bevölkerung und der \nWirtschaft, nicht aber der Parteien. Soweit dennoch Girokonten für politische \nParteien geführt würden, erfolge dies nicht im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge. \nDie danach verbleibende mittelbare Grundrechtsbindung führe nicht auf einen \nAnspruch auf Kontoeröffnung. Es stehe der Beklagten wie jeder privaten Bank frei, \neine Geschäftsbeziehung nicht einzugehen. Anders als bei einer Kündigung stelle \nsich die Verweigerung einer Kontoeröffnung nicht als willkürlich dar. \n\n11\n\nIm Übrigen macht die Beklagte geltend, dass selbst dann kein Anspruch des \nKlägers bestehe, wenn die Girokontoeröffnung Gegenstand ihres öffentlichen \nAuftrages sei. Zunächst stelle § 5 Abs. 1 PartG lediglich eine Sollregelung dar. \nDarüber hinaus erfolge eine Leistungsgewährung nach § 5 PartG nur abgestuft nach \nder Bedeutung der Parteien. Für kleine Parteien folge daraus, dass Leistungen nicht \nfür jeden beliebigen Kreisverband zu erbringen seien. Das gelte jedenfalls dann, \nwenn die Möglichkeit der Mitnutzung von Konten des Bundes- oder \nLandesverbandes bestehe. Schließlich sei auch die Bedeutung der Leistung für das \npolitische Wirken der Partei zu berücksichtigen. Hier stelle sich die Eröffnung eines \nGirokontos etwa gegenüber der Gewährung von Sendezeiten im Rundfunk o.ä. als \nbelanglos dar.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nDer Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist eröffnet. Es handelt sich um eine \nöffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz \n1 VwGO. Insbesondere hat der Rechtsstreit öffentlich-rechtlichen Charakter, weil für \ndas Klagebegehren mit § 5 PartG eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die \nöffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft \nund auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger beteiligtenfähig. \nKreisverbände politischer Parteien können im eigenen Namen Rechte geltend \nmachen.\n\n16\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 - VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333 ff.\n\n17\n\nDer Kläger hat die Klage auch gegen die richtige Beklagte gerichtet. Im Falle \neiner allgemeinen Leistungsklage, für die § 78 VwGO keine Anwendung findet, ist die \nKlage gegen diejenige Person zu richten, gegenüber der der Kläger das von ihm \ngeltend gemachte Recht behauptet. Das ist hier die Beklagte. Ob das behauptete \nRecht im Hinblick auf die Beklagte tatsächlich besteht, ist demgegenüber eine Frage \nder Begründetheit.\n\n18\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n19\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein Girokonto \neröffnet. Anspruchsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Danach sollen alle \nParteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien \nEinrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.\n\n20\n\nDie Beklagte ist in diesem Sinne Trägerin öffentlicher Gewalt; sie ist gemäß § 2 \ndes Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände, \nBekanntmachung der Neufassung vom 10. September 2004 (GV NRW S. 521) - \nSpkG - eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Mit der Einräumung von \nGirokonten gewährt eine Sparkasse auch öffentliche Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 1 \nSatz 1 PartG. Der Leistungsbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist weit auszulegen. \nVon einer Leistung ist dann auszugehen, wenn sie dem Begünstigten eine \nbesondere Rechtsstellung gewährt, die seinen Rechtskreis erweitert.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff. (s.a. \nJuris).\n\n22\n\nDas ist bei der Eröffnung eines Girokontos der Fall. Die Errichtung eines solchen \nKontos stellt sich auch als öffentliche Leistung dar. Das ergibt sich aus dem insoweit \numfassenden öffentlichen Auftrag der Sparkassen zur Daseinsvorsorge u.a. im \nBereich der geldwirtschaftlichen Leistungen. Dieser Auftrag, der trotz der \nzunehmenden Angleichung an die Tätigkeiten privatrechtlicher Banken weiterhin \nbesteht,\n\n23\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 -, DVBl. 1987, 844 ff. (s.a. Juris).\n\n24\n\nfolgt für nordrhein-westfälische Sparkassen aus § 3 Abs. 1 SpkG. Danach haben \nSparkassen die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der \nBevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebiets und ihres \nGewährträgers zu dienen. Gemäß § 4 Abs. 1 SpkG dürfen die Sparkassen alle \nbanküblichen Geschäfte betreiben. Dabei ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SpkG die \nErzielung von Gewinn nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. \n\n25\n\nDas Einrichten eines Girokontos durch Sparkassen ebenfalls als Gewährung öffentlicher \nLeistungen i.S.d. § 5 PartG ansehend: OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 3 S 57/04 -, \nNJW 2004, 3585; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. Juli 2006 - 6 A 46/04 -, S. 6 des \nUrteilsabdrucks (n.v.); VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 - 2 A 62.05 -, Juris; vgl. auch OVG \nHamburg, Beschluss vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02 -, S. 10 des Beschlussabdrucks \n(Kurztext: Juris).\n\n26\n\nDer davon abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten, der öffentliche \nAuftrag bestehe ausweislich des Wortlauts nur hinsichtlich der Bevölkerung und der \nWirtschaft, wobei Parteien vom Begriff der Bevölkerung nicht erfasst seien, weshalb \nsich eine Kontoeröffnung ihnen gegenüber als rein privatrechtliche Angelegenheit \ndarstelle, folgt die Kammer nicht. Eine Beschränkung des Begriffs „Bevölkerung\" auf \nnatürliche Personen oder zumindest auf solche Personen, die nicht Parteien sind, \nlässt sich den gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich \naus der Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der \nSparkassen in Nordhrein-Westfalen vom 15. Dezember 1995 (GV NRW S. 1255), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306) - SpkVO -, die \nauf der Grundlage des § 4 Abs. 2 SpkG ergangen ist, dass der Begriff der \n„Bevölkerung\" weit zu verstehen ist. § 1 der SpkVO greift zunächst die Formulierung \ndes § 3 SpkG auf und legt den Grundsatz der „geld- und kreditwirtschaftlichen \nVersorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des \nGewährträgergebiets (Geschäftsgebiets) und ihres Gewährträgers\" nieder. \nGegenüber dem hier verwendeten Begriff der „Bevölkerung\" ist in § 5 Abs. 2 SpkVO \nexplizit von „natürlichen Personen\" die Rede, zu deren Gunsten ein \nKontrahierungszwang besteht. Die Regelung macht deutlich, dass der Kreis der \n„natürlichen Personen\" offenbar als Einengung gegenüber dem Begriff der \n„Bevölkerung\" zu verstehen ist. Auch § 3 SpkVO, der „Personen mit Sitz oder \nNiederlassung ...\" nennt, ohne diese Personen auf solche der Wirtschaft zu \nbeschränken, lässt erkennen, dass mit „Bevölkerung\" nicht nur natürliche Personen \ngemeint sind. Erfasst der Begriff der „Bevölkerung\" mithin nicht nur natürliche \nPersonen, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen anderen Gründen Parteien vom \nöffentlichen Auftrag der Sparkassen ausgeklammert sein sollten. \n\n27\n\nIn diesem Zusammenhang wird - ohne dass es rechtlich darauf ankommt - darauf \nhingewiesen, dass die Realität des Geschäftsgebahrens der Beklagten darin besteht, \nGirokonten für jedermann zu führen, und zwar auch für eine Reihe politischer \nParteien.\n\n28\n\nDiesen Umstand führt das OVG Berlin wohl als rechtliches Argument an: Beschluss vom \n11. Mai 2004 - 3 S 57/04 -, NJW 2004, 3585.\n\n29\n\nIst das Führen von Girokonten für politische Parteien danach vom öffentlichen \nAuftrag der Beklagten umfasst, besteht dieser Auftrag auch gegenüber dem Kläger. \nDem steht nicht entgegen, dass das Geschäftsgebiet der Beklagten (lediglich) das \nGebiet der Städte E und N1 erfasst, sich das Gebiet des klagenden Kreisverbandes \njedoch auf den gesamten Kreis N erstreckt, zu dem u.a. die Stadt N1 gehört. Gemäß \n§ 3 SpkG und § 1 SpkVO besteht der öffentliche Auftrag der Sparkassen \ninsbesondere für ihr Geschäftsgebiet. Unabhängig von einem möglichen Sitz des \nKlägers, der sich mangels Satzung nicht (ohne Weiteres) bestimmen lässt, befindet \nsich zumindest ein Teil des Tätigkeitsgebiets des Klägers im Geschäftsgebiet der \nBeklagten. Allein dieser Umstand genügt, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme \nder Beklagten zu begründen. Dass der Kläger rechtlich die Möglichkeit hätte, sich \n(auch) an die im Kreisgebiet N ebenfalls ansässigen Stadtsparkassen I (Rheinland) \nund M, die Sparkasse I1-S1-W oder an die Kreissparkasse E zu wenden, ändert \ndaran nichts. Vorschriften des Sparkassenrechts oder andere rechtliche Normen, die \nbei derartigen „Mehrfachzuständigkeiten\" ausschließlich die Sparkasse zur Führung \neines Girokontos verpflichtet, die den flächenmäßig größten Teil des \nBetätigungsgebiets des Anspruchstellers abdeckt, gibt es nicht. Darüber hinaus \nerstreckt sich die Aufgabe, die Bevölkerung und die Wirtschaft mit geld- und \nkreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, nur „insbesondere\" auf ihr \nGeschäftsgebiet (§ 3 SpkG und § 1 SpkVO). Es ist einer Sparkasse mithin nicht von \nvorneherein aus Rechtsgründen verwehrt, sich auch außerhalb ihres \nGeschäftsgebietes zu betätigen. Explizite Einschränkungen für die Tätigkeit \naußerhalb des Geschäftsgebiets bestehen im Übrigen auch nur für die Vergabe von \nKrediten (§ 3 SpkVO).\n\n30\n\nStellt sich das Führen eines Girokontos für den Kläger danach als Gewährung \neiner öffentlichen Leistung dar, für deren Erbringung die Beklagte zuständig ist, liegt \nin der Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos für den Kläger eine \nUngleichbehandlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Denn die Beklagte führt für \nandere politische Parteien (z.B. die „D-Partei\", die „T-Partei\", „C1-Partei\", die „G-\nPartei\" sowie „M1-Partei\") ebenfalls Girokonten.\n\n31\n\nDie darin liegende parteienrechtliche Diskriminierung ist unzulässig.\n\n32\n\nZunächst kann die Ungleichbehandlung durch die Beklagte nicht mit den \npolitischen Zielen des Klägers oder des Kreisverbandes P begründet werden. Die \nQualifizierung einer Partei als verfassungswidrig obliegt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 \nGG allein dem Bundesverfassungsgericht. Eine entsprechende Feststellung ist für \ndie hinter dem Kläger stehende Partei (bisher) nicht getroffen.\n\n33\n\nSoweit die Beklagte vorträgt, § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG lasse als Sollregelung \nAusnahmen von der Gleichbehandlung zu, führt dies nicht zu einer anderen \nBewertung. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG vermittelt grundsätzlich einschränkungslos ein \nRecht auf Gleichbehandlung. Obwohl der Wortlaut als Sollregelung ausgestaltet ist, \nnormiert er vor dem Hintergrund der in Art. 21 GG verfassungsrechtlich verbürgten \nparteienrechtlichen Gleichbehandlung eine strikte Verpflichtung der Träger \nöffentlicher Gewalt.\n\n34\n\nHenke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Februar 2007, Band 4, Art. 21 Rn. \n230; Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: November 2006, Band III, Art. 21 Rn. 306; vgl. \nauch Kunig, in: Handbuch des Staatsrechts, 1987, Band II, § 33 Rn. 64 sowie Streinz, in: von \nMangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Auflage 2000, Band 2, Art. 21 Rn. \n123.\n\n35\n\nUnerheblich ist deshalb auch, ob die Möglichkeit besteht, ein Konto eines \nanderen gleich- oder übergeordneten Parteiverbandes mitzunutzen.\n\n36\n\nSchleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. Juli 2006 - 6 A 46/04 -, S. 6 des Urteilsabdrucks \n(n.v.); VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 - 2 A 62.05 -, Juris.\n\n37\n\nAuch der Einwand der Beklagten, die Führung eines Girokontos betreffe nicht \nden Kernbereich der politischen Willensbildung, sondern sei eine unpolitische \nAngelegenheit, weshalb der Gleichheitssatz nicht in der strengen Form gelte, kann \nnicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Denn für eine derartige \nDifferenzierung nach der Bedeutung der öffentlichen Leistungen für die politische \nWillensbildung findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Gleiches gilt für das \nVorbringen der Beklagten, die Sparkassen seien keine klassischen Träger \nöffentlicher Gewalt; weil sie im Wettbewerb mit Privatbanken ständen, sei ihnen im \nRahmen des § 5 PartG ein größerer Handlungsspielraum einzuräumen. Eine \nderartige Differenzierung wäre vor dem Hintergrund des Art. 21 GG im Übrigen auch \nnicht zulässig.\n\n38\n\nSchließlich steht dem Anspruch des Klägers auch nicht, wie von der Beklagten \ngeltend gemacht, § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG entgegen. Danach kann der Umfang der \nGewährung der öffentlichen Leistung nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem \nfür die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Aus \ndieser abgestuften Leistungsgewährung folgt indes nicht, dass dem Kläger vor dem \nHintergrund seiner mangelnden Präsenz bei der letzten Kommunalwahl überhaupt \nkeine Leistung zu gewähren, d.h. kein Girokonto einzurichten ist. Denn die Abstufung \nbetrifft ausweislich des Wortlautes lediglich den „Umfang\", nicht jedoch das „Ob\" der \nLeistungsgewährung, das im Übrigen alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits ist. \nAus der Norm ergibt sich ferner, dass in jedem Fall ein gewisses Mindestmaß \nzuzusprechen ist, eine Herabstufung „auf Null\" mithin nicht in Betracht kommt.\n\n39\n\nOffen bleiben kann, ob Fälle denkbar sind, in denen ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 \nSatz 1 PartG zu versagen ist, weil sich die Geltendmachung des Anspruchs als \noffensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \nDer Kläger begehrt die Eröffnung eines Girokontos nicht aus Motiven heraus, die \nrechtlich zu missbilligen sind. Er ist schlicht an einer ortsnahen Abwicklung der \nBankgeschäfte interessiert.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 ZPO. Dabei wendet die Kammer § 167 Abs. 2 VwGO wegen der \nVergleichbarkeit der Interessenlage auch auf die hier vorliegende Leistungsklage an, \ndie nicht auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist.\n\n41\n\nDie Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen einer politische \nPartei gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut ein Anspruch auf \nEröffnung eines Girokontos zusteht, hat wegen der über den Einzelfall \nhinausgehenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-24/22-k-6375-04","cited_norms":[{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-24/22-k-6375-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264750","retrieved":"2026-07-09 02:32:10.671584+00:00"}}