{"status":"available","doknr":"OLD264749","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0424.22K1156.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"22 K 1156/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, für den Kreisverband P des Klägers ein Girokonto \nzu eröffnen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos für seinen \nKreisverband P.\n\n3\n\nDer Kreisverband P des Klägers unterhielt ursprünglich ein Girokonto bei der \nPostbank F. Dieses - nach den Angaben des Klägers einzige - Girokonto wurde am \n5. September 2000 mit Wirkung zum 20. Oktober 2000 gekündigt. Seitdem bemühte \nsich der Kreisverband P bei einer Vielzahl von deutschen und ausländischen Banken \nerfolglos um die Eröffnung eines Girokontos. Auch die Beklagte, die ein Girokonto \nunter anderem für die M-Partei führt, lehnte die Eröffnung eines Girokontos für den \nKreisverband P mit Schreiben vom 5. November 2003 endgültig ab. Derzeit nutzt der \nKreisverband P das Konto des Klägers bei der Sparkasse C - zumindest für die \nEntgegennahme von Spenden - mit.\n\n4\n\nAm 18. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n5\n\nEr trägt vor, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kreisverband O ein Girokonto \neinzurichten und zu führen. Dies ergebe sich u.a. aus Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. \n1 GG bzw. § 5 PartG. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sei die \nBeklagte an die Grundrechte gebunden. Der Kreisverband P bestehe auch aus \nEinwohnern der Stadt P. Ferner könne eine Partei ohne Girokonto nicht (hinreichend) \nan der politischen Willensbildung mitwirken. Ein Girokonto sei unerlässlich für die \nEntgegennahme von Spenden, zumal Spenden ab einer Höhe von 1.000,- Euro nur \nüber eine Kontoverbindung abgewickelt werden dürften. Nach den bisherigen \nvergeblichen Versuchen, bei einer Bank ein Konto zu eröffnen, bestehe auch keine \nAussicht, dass dem Kreisverband P von einer anderen Bank noch freiwillig ein Konto \neröffnet werde. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für seinen Kreisverband P ein \nGirokonto zu eröffnen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Klage sei bereits unzulässig. Die Voraussetzungen für eine \nprozessstandschaftliche Geltendmachung der Ansprüche des Kreisverbandes P \ndurch die Klägerin lägen nicht vor. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Eine \nsparkassenrechtliche Kontrahierungspflicht bezüglich Girokonten bestehe nur \nzugunsten natürlicher Personen. Auch § 5 PartG vermittle keinen Anspruch auf \nEröffnung eines Girokontos. Die Norm begründe keinen unbedingten und \nausnahmslosen Gleichbehandlungsanspruch. Es handele sich lediglich um eine \nSollregelung, die Ausnahmen zuließe. Eine solche Ausnahme sei gegeben, wenn \neine Partei auf die Leistung nicht angewiesen sei und ihr auch keine Nachteile im \npolitischen Wettbewerb entstehen, ihre Chancengleichheit mithin nicht beeinträchtigt \nsei. Darüber hinaus könne § 5 PartG für Gemeinden nur eingeschränkt gelten, da \nihnen - anders als dem Bund oder den Ländern - besondere verfassungsrechtlich \nverankerte Rechte zustehen (Art. 28 GG). Nicht erforderliche Eingriffe in diese \nRechte seien unzulässig. Der Kreisverband P des Klägers sei in diesem Sinne nicht \nauf die Einräumung eines Girokontos durch die Beklagte angewiesen. Zunächst \nkönne er von der Postbank F die (Wieder-)Eröffnung eines Girokontos verlangen, \nweil die seinerzeit ausgesprochene Kündigung des Kontos nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofes nichtig sei. Im Übrigen könne der Kreisverband P das \nKonto der Klägerin bei der Sparkasse C mitnutzen, was er - zumindest für Spenden - \nauch bereits tue. Das Transparenzgebot aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG stehe einer \nsolchen Mitnutzung nicht entgegen.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 5. März 2004 unter dem früheren Aktenzeichen 1 K 1156/04 \nist der Rechtsstreit an das Landgericht E verwiesen worden. Diesen Beschluss hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n11. Mai 2004 (8 E 378/04) aufgehoben.\n\n12\n\nEin Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erfolglos \ngeblieben (Beschluss vom 26. Mai 2004 - 1 L 82/04 -).\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte und der Gerichtsakte \n1 L 82/04 sowie auf den zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist eröffnet. Dies hat das \nOberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. Mai \n2004 - 8 E 378/04 - rechtskräftig festgestellt. An diese rechtswegbejahende \nEntscheidung ist das erkennende Gericht gebunden. § 17a Abs. 1 GVG bindet \ninsoweit nicht nur andere Gerichte, sondern auch das Gericht selbst.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 3 B 77/05 -, NVwZ 2005, 1201.\n\n18\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen \nzulässig. Insbesondere ist der Kläger befugt, den Anspruch seines Kreisverbandes P \ngeltend zu machen. Das ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 PartG. \nZur weiteren Begründung der Klagebefugnis wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog \nauf die Ausführungen zur Antragsbefugnis in dem im Eilverfahren ergangenen \nBeschluss vom 26. Mai 2004 - 1 L 82/04 - Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Kreisverband P \ndes Klägers ein Girokonto eröffnet. Anspruchsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. \nDanach sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher \nGewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche \nLeistungen gewährt.\n\n21\n\nDie Beklagte ist in diesem Sinne Trägerin öffentlicher Gewalt; sie ist gemäß § 2 \ndes Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände, \nBekanntmachung der Neufassung vom 10. September 2004 (GV NRW S. 521) - \nSpkG - eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Mit der Einräumung von \nGirokonten gewährt eine Sparkasse auch öffentliche Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 1 \nSatz 1 PartG. Der Leistungsbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist weit auszulegen. \nVon einer Leistung ist dann auszugehen, wenn sie dem Begünstigten eine \nbesondere Rechtsstellung gewährt, die seinen Rechtskreis erweitert.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff. (s.a. \nJuris).\n\n23\n\nDas ist bei der Eröffnung eines Girokontos der Fall. Die Errichtung eines solchen \nKontos stellt sich auch als öffentliche Leistung dar. Das ergibt sich aus dem insoweit \numfassenden öffentlichen Auftrag der Sparkassen zur Daseinsvorsorge u.a. im \nBereich der geldwirtschaftlichen Leistungen. Dieser Auftrag, der trotz der \nzunehmenden Angleichung an die Tätigkeiten privatrechtlicher Banken weiterhin \nbesteht,\n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 -, DVBl. 1987, 844 ff. (s.a. Juris).\n\n25\n\nfolgt für nordrhein-westfälische Sparkassen aus § 3 Abs. 1 SpkG. Danach haben \nSparkassen die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der \nBevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebiets und ihres \nGewährträgers zu dienen. Gemäß § 4 Abs. 1 SpkG dürfen die Sparkassen alle \nbanküblichen Geschäfte betreiben. Dabei ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SpkG die \nErzielung von Gewinn nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. \n\n26\n\nDas Einrichten eines Girokontos ebenfalls als Gewährung öffentlicher Leistungen i.S.d. § 5 \nPartG ansehend: OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 3 S 57/04 -, NJW 2004, 3585; \nSchleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. Juli 2006 - 6 A 46/04 -, S. 6 des Urteilsabdrucks \n(n.v.); VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 - 2 A 62.05 -, Juris; vgl. auch OVG Hamburg, \nBeschluss vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02 -, S. 10 des Beschlussabdrucks (Kurztext: \nJuris).\n\n27\n\nMit der Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband P des \nKlägers liegt auch eine Ungleichbehandlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG vor. Die \nBeklagte führt für mindestens eine andere politische Partei (hier: M-Partei) ein \nGirokonto.\n\n28\n\nDie darin liegende parteienrechtliche Diskriminierung ist unzulässig.\n\n29\n\nZunächst kann die Ungleichbehandlung durch die Beklagte nicht mit den \npolitischen Zielen des Klägers oder des Kreisverbandes P begründet werden. Die \nQualifizierung einer Partei als verfassungswidrig obliegt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 \nGG allein dem Bundesverfassungsgericht. Eine entsprechende Feststellung ist für \ndie hinter dem Kläger stehende Partei (bisher) nicht getroffen.\n\n30\n\nSoweit die Beklagte vorträgt, § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG lasse als Sollregelung \nAusnahmen von der Gleichbehandlung dann zu, wenn ein Erfordernis für die \nLeistungsgewährung nicht bestehe, was beim Kreisverband P des Klägers der Fall \nsei, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG \nvermittelt grundsätzlich einschränkungslos ein Recht auf Gleichbehandlung. Obwohl \nder Wortlaut als Sollregelung ausgestaltet ist, normiert er vor dem Hintergrund der in \nArt. 21 GG verfassungsrechtlich verbürgten parteienrechtlichen Gleichbehandlung \neine strikte Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt.\n\n31\n\nHenke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Februar 2007, Band 4, Art. 21 Rn. \n230; Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: November 2006, Band III, Art. 21 Rn. 306; vgl. \nauch Kunig, in: Handbuch des Staatsrechts, 1987, Band II, § 33 Rn. 64 sowie Streinz, in: von \nMangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Auflage 2000, Band 2, Art. 21 Rn. \n123.\n\n32\n\nDiese besteht - entgegen der Ansicht der Beklagten - für Gemeinden ebenso wie \nfür Träger öffentlicher Gewalt auf Landes- oder Bundesebene. Vor dem Hintergrund \ndes Art. 21 Abs. 3 GG steht dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zu, die \nRechtsstellung der Parteien schlechthin und für jeden Zweck zu regeln, unabhängig \ndavon, ob die konkrete Leistungsgewährung nur landesrechtlich oder überhaupt nicht \ngeregelt ist.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff. (s.a. Juris): für \nden Fall einer von den Gemeinden zu gewährenden Leistung nach dem landesrechtlichen \nStraßenrecht.\n\n34\n\nDieser Hintergrund verdeutlicht, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG nicht nur ein \neinfachgesetzlich gerechtfertigter Eingriff in ein - von der Beklagten i. Ü. nicht näher \nkonkretisiertes - möglicherweise betroffenes Recht der Gemeinden aus Art. 28 GG \ndarstellt, sondern selbst eine Ausprägung des Verfassungsrechts darstellt.\n\n35\n\nIst die Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG danach strikt zu verstehen, \nkann es auch nicht darauf ankommen, ob der Kreisverband P die Möglichkeit hat, ein \nKonto eines anderen gleich- oder übergeordneten Parteiverbandes mitzunutzen,\n\n36\n\nSchleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. Juli 2006 - 6 A 46/04 -, S. 6 des Urteilsabdrucks \n(n.v.); VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 - 2 A 62.05 -, Juris,\n\n37\n\noder gegebenenfalls die (Wieder-)Eröffnung eines unwirksam gekündigten \nKontos bei einer privaten Bank zu erwirken. Die Frage eines Anspruchs auf \nGleichbehandlung kann sich insoweit nur auf den in Anspruch genommenen Träger \nöffentlicher Gewalt beziehen, so dass eine mögliche „Erfüllung\" des Anspruch durch \nandere Träger öffentlicher Gewalt oder durch private Dritte grundsätzlich außer \nBetracht bleiben muss.\n\n38\n\nOffen bleiben kann, ob Fälle denkbar sind, in denen ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 \nSatz 1 PartG zu versagen ist, weil sich die Geltendmachung des Anspruchs als \noffensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \nDer Kläger begehrt die Eröffnung eines Girokontos für seinen Kreisverband nicht aus \nMotiven heraus, die rechtlich zu missbilligen sind. Er ist schlicht an einer ortsnahen \nAbwicklung der Bankgeschäfte seines Kreisverbandes P interessiert.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 ZPO. Dabei wendet die Kammer § 167 Abs. 2 VwGO wegen der \nVergleichbarkeit der Interessenlage auch auf die hier vorliegende Leistungsklage an, \ndie nicht auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist.\n\n40\n\nDie Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen einer politische \nPartei gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut ein Anspruch auf \nEröffnung eines Girokontos zusteht, hat wegen der über den Einzelfall \nhinausgehenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-24/22-k-1156-04","cited_norms":[{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-24/22-k-1156-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264749","retrieved":"2026-07-09 02:32:10.575203+00:00"}}