{"status":"available","doknr":"OLD264807","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0420.26K5324.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-20","aktenzeichen":"26 K 5324/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. April 2006 und \nihres Widerspruchsbescheides vom 7. September 2006 verpflichtet, dem Kläger unter Vorlage \nvon geeigneten Nachweisen, insbesondere Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, \n\na. ob und in welcher Höhe die Beklagte unter der Betriebsnummer 00000000 Zahlungen \nder D GmbH (im Folgenden: D) bzw. der D1 AG bzw. der D2 Personalbüro nach dem \n29. Januar 2002 erhalten hat,\n\nb. welche Vollstreckungsmaßnahmen die Beklagte gegen die D bzw. die D1 AG bzw. die \nD2 Personalbüro ergriffen hat und\n\nc. wann die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der D und dem Insolvenzantrag der B-\nKasse I vom 25. April 2002 erfahren hat. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts I1 vom 1. Dezember 2002 - 00 IN 000/02 - \nwurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH, weiterer Name: \nTGmbH, mit Sitz in H eröffnet und der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n3\n\nIn der Folgezeit verklagte der Kläger die Beklagte im Wege der \nInsolvenzanfechtung auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit \nverbunden auf Auskunft, um Anfechtungs- und Rückzahlungsansprüche nach der \nInsolvenzordnung begründen bzw. überhaupt formulieren zu können. Im Verlaufe \ndieses Rechtsstreites wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2006 an \ndie Beklagte und machte geltend, dass sich der im Zivilrechtswege verfolgte \nAuskunftsanspruch seit dem 1. Januar 2006 außerdem aus dem \nInformationsfreiheitsgesetz des Bundes ergebe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte \nmit Bescheid vom 26. April 2006, zur Post gegeben am 28. April 2006 und \nausweislich des Eingangsstempels der Prozessbevollmächtigten des Klägers dort am \n3. Mai 2006 eingegangen, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein \nAnspruch auf die begehrten Auskünfte bestehe nicht. Die Auskunftsansprüche des \nInsolvenzverwalters seien in der Insolvenzordnung abschließend geregelt. Die \nInsolvenzordnung stelle damit das speziellere Gesetz i.S. des § 1 Abs. 3 IFG dar. \n\n4\n\nDen hiergegen am 6. Juni 2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. September 2006 unter Wiederholung der Gründe \nihres Bescheides vom 26. April 2006 zurück. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 5. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen geltend macht: Er verlange als Insolvenzverwalter \nAuskunft darüber, ob die Beklagte anfechtbare Zahlungen der Insolvenzschuldnerin \nbzw. zweier weiterer mit ihr verbundener Unternehmen erhalten habe. Mit der \nInsolvenzschuldnerin seien die Firmen D2 Personalbüro und D1 AG eng verbunden \ngewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe die D1 AG als Zahlstelle beauftragt gehabt, \ndie Rückstände der Insolvenzschuldnerin bei verschiedenen \nSozialversicherungsträgern zu begleichen. Die D2 Personalbüro sei direkte \nRechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin gewesen. Der bereits am \n4. November 2004 gestützt auf § 242 BGB gegenüber der Beklagten geltend \ngemachte Auskunftsanspruch sei in II. Instanz vom OLG Düsseldorf mit \nrechtskräftigem Urteil vom 18. Mai 2006 abgewiesen worden, wobei zur \ninformationsrechtlichen Anspruchsgrundlage ausgeführt worden sei, dass er solche \nAnsprüche nicht im Zivilrechtswege verfolgen könne. - Für den mit Schriftsatz vom \n28. März 2006 bei der Beklagten förmlich gestellten Antrag gem. § 7 IFG sei der \nVerwaltungsrechtsweg gegeben. Das gemäß § 9 Abs. 4 IFG vorgeschriebene \nWiderspruchsverfahren sei durchgeführt. § 1 Abs. 1 IFG gewähre einen prinzipiell \nvoraussetzungslosen Anspruch auf Informationsgewährung. Die Beklagte sei als \nBundesbehörde taugliche Anspruchsgegnerin. Unstreitig dürfte sein, dass die \nBeklagte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehme. Dass \nSozialversicherungsträger in den Anwendungsbereich des IFG fielen, folge letztlich \nauch aus der ausdrücklichen Erwähnung des § 25 SGB X in § 1 Abs. 3 IFG. Eine \nden Anspruch verdrängende spezialgesetzliche Rechtsgrundlage i.S. des § 1 Abs. 3 \nIFG sei nicht ersichtlich. Auskunftsansprüche nach der Insolvenzordnung könnten \nden allgemeinen Informationsgewährungsanspruch schon deshalb nicht verdrängen, \nweil sie keinen Zugang zu amtlichen Informationen gewährten. §§ 97 f. \nInsolvenzordnung gewährten nur Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner, mithin \ngegen eine Person des Privatrechts, nicht aber gegen Anfechtungsgegner bzw. \nGläubiger. Deshalb seien diese Regelungen auch nicht abschließend. Zivilrechtlich \nsei lediglich rechtskräftig entschieden, dass der vorliegend geltend gemachte \nAnspruch nicht auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden könne, nicht aber, dass er \nüberhaupt nicht bestehe. Im Übrigen sei die jetzt im Klageverfahren erfolgte Berufung \nauf eine entgegenstehende Rechtskraft rechtsmissbräuchlich, nachdem das \nVerwaltungsverfahren ohne Berufung hierauf durchgeführt worden sei. Schließlich \nsei im Zivilverfahren § 242 BGB vorrangige Anspruchsgrundlage gewesen, so dass \ndort auch ein anderer Streitgegenstand vorgelegen habe. § 3 Nr. 6 IFG stehe dem \ngeltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Vorliegend könne nämlich von einer \nAusforschung durch Wettbewerber, die verhindert werden solle, keine Rede seien. Er \nverlange lediglich punktuelle Auskünfte über Beitragszahlungen und \nVollstreckungshandlungen, die für keinen Dritten von Interesse sein dürften. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der \nBeklagten vom 26. April 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 7. September 2006 zu verpflichten, \nunter Vorlage von geeigneten Nachweisen, insbesondere \nKontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, \n\n8\n\na. ob und in welcher Höhe die C1kasse unter der \nBetriebsnummer 00000000 Zahlungen der D GmbH (im \nFolgenden: D) bzw. der D1 AG bzw. der D2 Personalbüro \nnach dem 29. Januar 2002 erhielt,\n\n9\n\nb. welche Vollstreckungsmaßnahmen die C1kasse gegen \ndie D bzw. die D1 AG bzw. die D2 Personalbüro ergriff \nund\n\n10\n\nc. wann die Ckasse von der Zahlungsunfähigkeit der D \noder dem Insolvenzantrag der B-Kasse I vom 25. April 2002 \nerfuhr,\n\n11\n\nhilfsweise, \n\n12\n\nEinsicht in die bei der Ckasse im Namen der D bzw. der D1 \nAG bzw. der D2 Personalbüro geführten Arbeitgeberkonten der \nBetriebsnummern 00000000, 00000000 zu gewähren.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt sie ergänzend zu den Gründen der mit der vorliegenden \nKlage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen im Wesentlichen aus: Der \nvorliegend in Rede stehende Auskunftsanspruch sei bereits Gegenstand eines \nrechtskräftigen Urteils des OLG Düsseldorf vom 18. Mai 2006, mit dem die Klage des \nKlägers abgewiesen worden sei. Auch wenn das Oberlandesgericht ausgeführt habe, \ndass Ansprüche nach dem IFG nicht vor den Zivilgerichten zu verfolgen seien, so sei \ndas Verwaltungsgericht doch an die rechtskräftige Entscheidung des \nOberlandesgerichts gebunden. Jedenfalls seien die Auskunftsansprüche nach § 1 \nAbs. 3 IFG ausgeschlossen. Im Übrigen stehe auch § 3 Nr. 6 IFG dem \nAuskunftsanspruch des Klägers entgegen. Nach der Begründung des Gesetzgebers \nzu dieser Vorschrift würden durch diese u.a. die bei den Sozialversicherungen \nvorhandenen anonymisierten Leistungs- und Abrechnungsdaten sowie Mitglieder-, \nVertrags- und Finanzdaten geschützt. Vertragspartner, Konkurrenten oder \nbeispielsweise Leistungserbringer sollten keine Kenntnis von \nwettbewerbserheblichen oder sonstigen Daten erlangen können, die geeignet seien, \ndie wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkassen zu beeinträchtigen. \nAuskunftsansprüche der vorliegenden Art würden aber den Wettbewerb unter den \nKassen beeinflussen, insbesondere zwischen denjenigen, die dem IFG unterlägen \nund denjenigen, die das nicht täten. \n\n16\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n19\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz \neinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). \nÖffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt \nnach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Öffentliches Recht ist dabei die Gesamtheit \njener Rechtssätze, bei denen zumindest ein Zuordnungssubjekt ausschließlich der \nStaat oder eine seiner Untergliederungen ist. Dies ist bei den Bestimmungen des IFG \nder Fall, weil § 1 Abs. 1 IFG allein eine einseitige Verpflichtung von Trägern \nstaatlicher Gewalt begründet. Im Übrigen wird dies bestätigt durch § 10 IFG, wenn \ndort von der Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Rede \nist. Das IFG berechtigt und verpflichtet mithin ausschließlich Träger öffentlicher \nGewalt. Die vorliegende Streitigkeit ist schließlich auch nicht durch Bundesgesetz \neinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Auch wenn es sich bei den vom \nKläger begehrten Daten um solche einer gesetzlichen Krankenversicherung handelt, \nhandelt es sich gleichwohl nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen \nKrankenversicherung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, da nach der Wertung des \nGesetzgebers des IFG die Frage der Auskunftsgewährung losgelöst von dem \nsachlichen Gegenstand der Verwaltungstätigkeit zu sehen ist. Dies folgt zunächst \ndaraus, dass § 1 Abs. 3 IFG ausdrücklich anordnet, dass die in § 25 SGB X \ngetroffene Regelung über die Akteneinsicht gegenüber dem IFG nicht vorrangig ist \nund zum anderen Sozialversicherungen auf Grund ihrer Benennung in § 3 Nr. 6 IFG \nausdrücklich als mögliche Auskunftsstellen bezeichnet sind. Dass zudem § 9 Abs. 4 \nIFG für alle auskunftsverpflichteten Stellen gleichförmig die Durchführung eines \nWiderspruchsverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO \nvorschreibt, lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber sämtliche Streitigkeiten \nnach dem IFG ohne Rücksicht auf den sachlichen Tätigkeitsbereich der \nauskunftsverpflichteten Behörde der Überprüfung im Verwaltungsrechtsweg \nunterstellen wollte.\n\n20\n\nDem Ergehen der vom Kläger begehrten Entscheidung steht schließlich auch \nnicht die Rechtskraft des zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangenen Urteils des \nOLG Düsseldorf vom 18. Mai 2006 entgegen. Nur wenn der Streitgegenstand des \nfrüheren rechtskräftig entschiedenen Prozesses mit dem Streitgegenstand des \nnunmehr zur Entscheidung stehenden Verfahrens identisch ist, ist die Klage ohne \nSachprüfung wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abzuweisen (vgl. \n§§ 322, 325 ZPO, 121 VwGO). Insbesondere bei klageabweisenden Urteilen sind \ndabei zur Bestimmung des sachlichen Umfangs der materiellen Rechtskraft immer \nauch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen, unter \nUmständen auch die Rechtsvorschriften, auf Grund derer die Entscheidung \nergangen ist. \n\n21\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 121 Rdn. 18.\n\n22\n\nNach dem herrschenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt \nsich der Streitgegenstand eines Verfahrens durch den Klageantrag und den \nKlagegrund. \n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, \nNVwZ 1990, S. 1069.\n\n24\n\nVorliegend ist zwar der Klagegrund, d.h. der tatsächliche Lebenssachverhalt, aus \ndem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, mit demjenigen des \nzivilgerichtlichen Verfahrens identisch. Dies gilt jedoch nicht für den geltend \ngemachten Klageanspruch, da im zivilgerichtlichen Verfahren ein reiner \nLeistungsanspruch geltend gemacht wurde, während vorliegend die Verpflichtung \nder Beklagten zum Erlass eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes im \nStreit ist. Denn nach der in § 9 IFG getroffenen Regelung erfolgt die \nInformationserteilung nicht durch bloße Leistung der Verwaltung; vielmehr wird über \ndie Leistungsgewährung zuvor durch Verwaltungsakt entschieden mit der Folge, \ndass im Falle des Ergehens einer ablehnenden Entscheidung nicht die \nLeistungsklage, sondern - nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens - \ndie Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Damit ist das vorliegend in Rede \nstehende Begehren des Klägers aber im Verhältnis zu demjenigen des \nzivilgerichtlichen Verfahrens auf ein Aliud gerichtet. \n\n25\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 90 Rdn. 7, wonach für den Begriff und die Abgrenzung des \nStreitgegenstandes immer auch die Rechtsschutzform wesentlich ist; \n \nvgl. ferner Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 121 Rdn. 28: Danach \nbezieht sich die Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht bloß auf die begehrte \nRechtsfolge, sondern stets auch auf die Anspruchsgrundlage (Ermächtigungsgrundlage). \n\n26\n\nDie nach alledem zulässige Klage ist auch begründet. \n\n27\n\nDie Ablehnung der Beklagten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 28. März 2006 \ndie begehrten Auskünfte zu erteilen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n28\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte aus § 1 Abs. 1 S. 1 \nIFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den \nBehörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. \n\n29\n\nDer Kläger ist zunächst „Jeder\" i.S. dieser Bestimmung. Die Zuordnung zu \ndiesem Begriff ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger vorliegend in \nseiner Eigenschaft als bestellter Insolvenzverwalter klagt. Da der Gesetzgeber den \nKreis der Informationsberechtigten möglichst weit fassen wollte, um die effektive \nWahrnehmung von Bürgerrechten zu ermöglichen, Beteiligungsrechte zu stärken und \ndie demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und damit das Verhältnis \nder Bürger zum Staat regeln wollte,\n\n30\n\nvgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz 1. Auflage 2006, § 1 Rdn. 22, \n\n31\n\nist allein entscheidend, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als \nInsolvenzverwalter ungeachtet seiner Bestellung durch ein Gericht jedenfalls nicht \ndem Bereich des Staates und seiner Einrichtungen zuzuordnen ist, da er über \nkeinerlei hoheitliche Befugnisse verfügt. \n\n32\n\nDie Beklagte ist schließlich auch Behörde i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Denn \ngemäß Artikel 87 Abs. 2 S. 1 GG werden als bundesunmittelbare Körperschaften des \nöffentlichen Rechts diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren \nZuständigkeitsbereich sich - wie derjenige der Beklagten, die bundesweit tätig ist - \nüber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. \n\n33\n\nVgl. auch Berger/Roth/Scheel, a.a.O., § 1 Rdn. 41.\n\n34\n\nDer danach grundsätzlich bestehende Informationsanspruch des Klägers ist nicht \ndurch vorgehende Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu \namtlichen Informationen i.S. des § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Dies gilt zunächst \nhinsichtlich § 242 BGB, da diese Vorschrift nicht auf die Regelung von \nAuskunftsansprüchen gegenüber Behörden zielt. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2002 - 21 B 589/02 - NVwZ 2002, S. 441 (443).\n\n36\n\nAber auch die Vorschriften der Insolvenzordnung über Auskunftsansprüche sind \nkeine abschließenden Spezialregelungen i.S. der genannten Bestimmung. Die \ninsoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 97 Insolvenzordnung \nbegründet ausschließlich eine Auskunftsverpflichtung des Schuldners gegenüber \ndem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und ggf. \ngegenüber der Gläubigerversammlung. Hieraus kann aber nicht geschlossen \nwerden, dass der Insolvenzverwalter gegenüber weiteren Personen/Stellen mit \nAuskunftsansprüchen von vornherein ausgeschlossen ist. \n\n37\n\nDie in § 1 Abs. 3 IFG vorgesehene verdrängende Spezialität kommt nur dort in \nBetracht, wo zwei Normen den selben Sachverhalt regeln; sie müssen also die \ngleichen Anliegen verfolgen und oder identische Zielgruppen erfassen. Das ist nur \ndann anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck \ndes Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, \ngelangt der Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG zur Anwendung. \n\n38\n\nVgl. zum IFG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, S. 5 des \namtlichen Umdrucks. \n\n39\n\nDie vorgenannte Regelung der Insolvenzordnung hat ersichtlich nur zum \nGegenstand zu verhindern, dass der Insolvenzschuldner durch sein Schweigen die \nArbeit des Insolvenzverwalters und der weiteren genannten Personen bzw. Gremien \nunnötig erschwert und Gläubigeransprüche über das bereits vorhandene Maß hinaus \nweiter gefährdet werden. Dieser Schutzzweck des § 97 Insolvenzordnung wird \njedoch durch den vorliegend geltend gemachten Anspruch nach dem IFG nicht \nbeeinträchtigt; vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall, weil durch die begehrte \nAuskunft sowohl die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als auch die Durchsetzung \neventueller Ansprüche der Gläubiger vereinfacht bzw. erleichtert werden. \n\n40\n\nDem Anspruch auf Informationszugang steht auch nicht § 3 Nr. 6 IFG entgegen. \nNach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das \nBekanntwerden der Information geeignet wäre ... wirtschaftliche Interessen der \nSozialversicherungen zu beeinträchtigen. Ziel der Vorschrift ist die Verhinderung der \nstrukturellen Ausforschung der gesetzlichen Krankenkassen durch Konkurrenten wie \nz.B. andere Krankenkassen oder Pharmahersteller durch etwa Einsicht in \nVersorgungsverträge mit Leistungserbringern, kassenintern entwickelte \nHausarztmodelle und zusammengefasste Daten ohne Personenbezug. \n\n41\n\nVgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, S. 984 \n(992); Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rdn. 59.\n\n42\n\nVorliegend begehrt der Kläger von der Beklagten aber nicht die Preisgabe von \nauch nur im Ansatz wettbewerbserheblichen Daten im vorgenannten Sinne, die \ngeeignet wären, die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkasse im Falle \nihrer Offenbarung zu beeinträchtigen. Die von dem Kläger begehrten Auskünfte \nbetreffen vielmehr nur Beitragszahlungen der Insolvenzschuldnerin und mit ihr \nverbundener Firmen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich \neiner im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder der Beklagten nicht im Geringsten \nins Gewicht fallenden Zahl bei der Beklagten krankenversicherter Mitarbeiter der \nInsolvenzschuldnerin. Inwieweit hierdurch wirtschaftliche Interessen der Beklagten \nauch nur im Ansatz beeinträchtigt sein könnten, ist von dieser weder substantiiert \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Interesse, sich nach Erteilung der begehrten \nAuskunft nicht ggf. der insolvenzgerichtlichen Überprüfung bestimmter Zahlungs- \nbzw. Vollstreckungsvorgänge stellen zu müssen, kann schutzwürdige wirtschaftliche \nInteressen einer in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebundenen \nKörperschaft des öffentlichen Rechts von vornherein nicht beeinträchtigen. Daher \nsteht dem vorliegend geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der \nKläger die erteilten Informationen je nach deren Inhalt dazu nutzen kann, die \nBeklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf die Rückzahlung von \nSozialversicherungsbeiträgen in Anspruch zu nehmen. \n\n43\n\nNach alledem war der Klage vollumfänglich im Hauptantrag stattzugeben, so \ndass sich Ausführungen zum Hilfsantrag erübrigen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-20/26-k-5324-06","cited_norms":[{"jurabk":"IFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-20/26-k-5324-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264807","retrieved":"2026-07-09 02:32:15.989984+00:00"}}