{"status":"available","doknr":"OLD264862","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0419.9K6272.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"9 K 6272/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X Straße 18 in N (Gemarkung \nG1). Sie erstrebt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung der \nVerkaufsstätte des dort betriebenen Lebensmittelmarktes des Unternehmens S.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Lage \nund Umgebung des Grundstücks sind aus dem nachfolgenden Ausschnitt aus der \nDeutschen Grundkarte ersichtlich:\n\n4\n\n \n\n5\n\nAuf dem Antragsgrundstück befand sich früher eine Lederfabrik. Die von dieser \ngenutzten Baulichkeiten wurden auf der östlichen Seite der C Straße (Ecke X Straße) \nfür Wohnzwecke und freiberufliche Nutzungszwecke umgebaut. Neben zahlreichen \nWohnungen befinden sich hier Arzt- und Massagepraxen, ein Steuerberaterbüro, \neine Rechtsanwaltskanzlei und eine Apotheke. Die sich südlich anschließende \nehemalige Trockenhalle der Fabrik wurde für den Lebensmittelmarkt und einen \nGetränkemarkt umgebaut. Weiter südlich befinden sich eine Veranstaltungshalle und \nein Lebensmitteldiscounter der Fa. B. An der östlichen Grenze dieser Grundstücke \nverläuft der Fluss „O\". Die westliche Seite der C Straße wird bis zur Einmündung in \ndie X Straße zu Wohnzwecken genutzt. Auf dem Grundstück der früheren \nLederfabrik befinden sich im ehemaligen Kesselhaus ein Brauhaus, weiter östlich ein \nWohnhaus. Auf dem gegenüber liegenden Grundstück C Straße 25-27 befindet sich \nein Modemarkt, weiter östlich (auf der X Straße) ist Wohnbebauung vorzufinden. \n\n6\n\nIm weiteren Verlauf der C Straße befindet sich der Ortskern des Stadtteils X \nmit dem X Markt, der Kirche nebst Pfarrhaus sowie dem Verwaltungsgebäude und \ndem Sitzungssaal der Bezirksvertretung. Die in nördlicher Richtung verlaufende \nRstraße ist als Fußgängerzone ausgestaltet. Hier - wie auch auf den an den X Markt \nangrenzenden Grundstücken - befinden sich zahlreiche Einzelhandelsgeschäfte, \nZweigstellen von Banken, Gaststätten, Cafés, Arztpraxen, Apotheken u.ä. Die \nObergeschosse der Häuser werden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Die \nRstraße mündet im Norden in die Qstraße, auf der in östlicher Richtung \nvergleichbare Nutzungen vorzufinden sind. Dort befindet sich auch ein L-Markt. Im \nSüden mündet die Rstraße nach Osten in die Istraße, auf deren nördlicher Seite \nebenfalls mehrere kleinere Einzelhändler angesiedelt sind.\n\n7\n\nAm 29. August 2005 beantragte die Klägerin die Erweiterung des \nEinzelhandelsgeschäftes, das im Wege der Nutzungsänderung eines Teilbereiches \nder Lederfabrik in einen Lebensmittelmarkt am 21. August 1997 in der Fassung des \nNachtrags vom 25. Juni 1998 mit einer Verkaufsfläche von 958 qm (Verkauf: 699,21 \nqm, Windfang: 101,88 qm, Kasse und Vorraum: 102,43 qm sowie Bedienabteilung: \n54,48 qm) und einer Geschossfläche von ca. 1.700 qm genehmigt worden war. \nNach den dem Antrag beigefügten Bauvorlagen soll die Verkaufsfläche um 534,71 \nqm (Verkauf: 810,46 qm, Windfang: 24,25 qm) auf 1.492,71 qm und die \nGeschossfläche auf ca. 2.600 qm erweitert werden.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 2. November 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung führte er aus, der Betrieb liege außerhalb des für X erwünschten und \nsinnvollen Ansiedlungsraumes. Eine Verkaufsflächenausweitung führte zur Stärkung \ndieses Standortes zu Lasten des gewachsenen Stadtbezirkszentrums X. \n\n9\n\nMit ihrem Widerspruch vom 29. November 2005 wandte die Klägerin ein, die \ngeplante Erweiterung füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung, die sich als \nGemengelage darstelle, ein. In der Umgebung des Antragsgrundstücks befänden \nsich zahlreiche gewerbliche sowie Wohnnutzungen; der von ihr betriebene S Markt \nsei bereits großflächig und nicht als Fremdkörper zu qualifizieren. Schädliche \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gingen von den \nErweiterungsflächen nicht aus. Diese könnten erst bei prognostizierten \nKaufkraftabflüssen von mehr als 20 % angenommen werden, die hier nicht erreicht \nwürden.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2006 - zugestellt am 17. November \n2006 - wies die Bezirksregierung E den Widerspruch mit der Begründung zurück, das \nVorhaben füge sich zwar in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm seien \naber schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, das \nBezirkszentrum X, zu erwarten. Dort befinde sich ein L-Markt, dessen Existenz durch \ndie Erweiterung des S-Marktes gefährdet würde. \n\n11\n\nDie Klägerin hat am 12. Dezember 2006 Klage erhoben, mit der sie ergänzend \ngeltend macht, das Stadtbezirkszentrum X sei kein zentraler Versorgungsbereich im \nSinne des § 34 Abs. 3 BauGB, da dort mit dem L-Markt lediglich ein \nEinzelhandelsbetrieb der Lebensmittelbranche existiere. Selbst bei Annahme eines \nzentralen Versorgungsbereichs gehöre der L-Markt auf Grund seiner Lage in der \nQstraße nicht mehr zu diesem Bereich. Der Supermarkt sei vom Beginn der \nFußgängerzone in der Rstraße mehrere hundert Meter entfernt und verfüge über \neinen eigenen Kundenparkplatz. Abgesehen davon seien schädliche Auswirkungen \nzu verneinen. Diese könnten erst ab einem erheblich höheren Schwellenwert als 10 \n% angenommen werden. Die Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und \nAbsatzforschung mbH (GMA) von September 2006 errechne lediglich einen \nKaufkraftabfluss von 14 % gegenüber dem L-Markt. Auch wenn die \nErweiterungsfläche mehr als 50 % der Verkaufsfläche des L-Marktes betrage, sei zu \nberücksichtigen, dass es sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern nur um eine \nErweiterung eines seit Jahren bestehenden Betriebes handele. Er spreche die \nautoorientierte Kundschaft an, während sich der L-Markt eher an fußläufige \nKundschaft wende. Dieser verfüge außerdem nur über 21 % der in X vorhandenen \nnahversorgungsrelevanten Verkaufsfläche. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 2. November 2005 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n24. Oktober 2006 zu verpflichten, ihr den am 29. August 2005 \nbeantragten planungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung \ndes Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück X Straße 18 \nin N (Gemarkung G1) zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor, eine \nVerkaufsflächenausweitung führe zu einem Anteil von rund 53 % an der gesamten \nLebensmittelversorgungsfläche in X. Bereits jetzt bestehe ein erhebliches \nÜberangebot an Verkaufsflächen bei einer problematischen Nachfrageunterdeckung \nvon 6,6 Mio. Euro. \n\n17\n\nDie Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 1. März 2007 in \nAugenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Ortstermin \nverwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des \nKartenmaterials ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n21\n\nDie Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht gegen den \nBeklagten kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil \nihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts \nentgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. \n\n22\n\nDie beantragte Erweiterung der Verkaufsstätte des Einzelhandelsbetriebes, die \nim Hinblick auf die Änderung der bestehenden Bausubstanz gemäß § 63 Abs. 1 Satz \n1 BauO NRW genehmigungsbedürftig ist, ist planungsrechtlich unzulässig. Da das \nGrundstück der Klägerin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, \nrichtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben erfüllt zwar die \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB, ihm steht aber § 34 Abs. 3 BauGB \nentgegen.\n\n23\n\nInnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, \nwenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, handelt es sich also um ein so genanntes faktisches \nBaugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).\n\n24\n\nBei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. \n2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die \nUmgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend \nauswirken kann.\n\n25\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n26\n\nBei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung \ndiesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art \ndes Unterschiedes ankommen kann.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28,83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom 29. April 1997 \n- 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. \n102.\n\n28\n\nEinzubeziehen ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, ggfs. auch die in einem \nangrenzenden Bebauungsplangebiet, wobei es auf die Festsetzungen des \nBebauungsplanes insoweit nicht ankommt.\n\n29\n\nSöfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Juli 2006, § 34 Rn. 36 m.w.N..\n\n30\n\nDie nähere Umgebung erfasst hier nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und \ndem der Kammer vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit jedenfalls den Bereich, der \nzwischen dem Verlauf der „O\" im Osten, der C Straße im Westen, der X Straße im \nNorden und dem vom Unternehmen B im Süden der C Straße genutzten Grundstück \nliegt. Das Gebiet östlich der „O\" gehört nicht mehr zur maßgebenden Umgebung, \nweil der Fluss insoweit als Zäsur wirkt. Östlich des Flusses befinden sich unbebaute \nFreiflächen. Die Bebauung westlich der - verhältnismäßig schmalen - C Straße zählt \nebenso zur maßgeblichen Umgebung wie die Bebauung auf dem dem Grundstück \nder ehemaligen Lederfabrik gegenüber liegenden Grundstück auf der Nordseite des \nX Straße. Beide Straße nehmen insoweit den Zu- und Abgangsverkehr zum und vom \nS-Markt auf. \n\n31\n\nDieses Gebiet ist durch eine Gemengelage von gewerblicher, freiberuflicher und \nWohnnutzung gekennzeichnet. Während der U-Modemarkt auf dem Grundstück C \nStraße 25-27 (Ecke X Straße) nach Angaben des Beklagten nur mit 600 qm \nVerkaufsfläche genehmigt ist, ist mit dem S-Markt selbst ein - mit 958 qm \nVerkaufsfläche genehmigter - großflächiger Einzelhandel vorhanden. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 8.05 -, BRS 69 \nNrn. 71 - 73, wonach die Großflächigkeit bei Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 qm \nanzunehmen ist, in deren Berechnung auch ein Kassenvorraum und Windfang einzubeziehen \nsind.\n\n33\n\nDa dieser für die Umgebungsbebauung als mitprägend berücksichtigt werden \nmuss,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72,\n\n35\n\nund ebenso wenig wie andere gewerblich genutzte Grundstücke in der \ninhomogenen Umgebung als Fremdkörper außer Betracht bleiben kann, entspricht \ndie Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung. Denn großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gemäß § 11 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in einem Sondergebiet oder in einem Kerngebiet, \nnicht aber etwa in einem Misch- oder Gewerbegebiet zulässig. \n\n36\n\nDas somit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben erfüllt die \nVoraussetzungen dieser Bestimmung.\n\n37\n\nHinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das Vorhaben in den Rahmen ein, der \naus der maßgeblichen Umgebung hervorgeht. Seiner Nutzungsart nach handelt es \nsich, wie ausgeführt, bereits jetzt um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. \n§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Da sich hieran durch die geplante Erweiterung der \nVerkaufsstätte nichts ändert, hält sich das Vorhaben im Rahmen der \nUmgebungsbebauung.\n\n38\n\nZu diesem Aspekt vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. \n103; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 und 7.85 -, BRS 47 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 11. \nDezember 2006 - 7 A 964/05 - (Juris).\n\n39\n\nAuch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nüberbaubaren Grundstücksfläche hält sich das Vorhaben ersichtlich innerhalb des \naus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens; Abweichendes wird vom \nBeklagten nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte, dass das im Begriff des Einfügens \nenthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte, bestehen bei der bloßen \nErweiterung der Verkaufsfläche ebenfalls nicht.\n\n40\n\nDas Vorhaben ist allerdings mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar.\n\n41\n\nHiernach dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen \nGemeinden zu erwarten sein.\n\n42\n\nUnter zentralen Versorgungsbereichen sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer \nGemeinde zu verstehen, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen \neine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Ein \n„Versorgungsbereich\" setzt vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung \nder Einwohner der Gemeinde oder eines Teiles des Gemeindegebietes \ninsbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. „Zentral\" sind \nVersorgungsbereiche nicht nur dann, wenn sie nach Lage, Art und \nZweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung - wie \ndie Innenstadtzentren - dienen, sondern auch, wenn sie die Grund- oder \nNahversorgung - wie Neben- oder Quartierszentren - sicherstellen sollen. \n\n43\n\nVgl. dazu im einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 85; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 (802 f., 807); \nJanning, BauR 2005, 1723 (1725); vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 20. November \n2006 - 4 B 50/06 - \n(Juris).\n\n44\n\nDer Charakter eines bestimmten Bereichs kann sich sowohl aus gemeindlichen \nBauleitplänen als auch aus den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten ergeben. Bei \nder Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse kann auf planungsrechtlich nicht \nverbindliche Konzeptionen der Gemeinde zurückgegriffen werden, wenn diese - wie \netwa Einzelhandelskonzepte - Aussagen über zentrale Versorgungsbereiche und \nderen Sicherung und Entwicklung enthalten. Denn diese sind in besonderer Weise \ngeeignet, die für die Beurteilung als Versorgungsbereich erforderlichen \nZusammenhänge deutlich zu machen.\n\n45\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 54; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 85; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 (803, 807 f.); Janning, \nBauR 2005, 1723 (1725 ff.); kritisch, soweit Einzelhandelskonzepte erst noch zu entwickelnde \nVersorgungsbereiche umschreiben: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O..\n\n46\n\nDas vom Beklagten benannte Zentrum des Bezirks X ist ein solcher zentraler \nVersorgungsbereich. Es ist im „Nahversorgungs- und Zentrenkonzept\" der Stadt N \nals - schon bestehendes, nicht erst zu entwickelndes - sog. B-Zentrum \n(Stadtbezirkszentrum) aufgeführt (vgl. S. 17, 70, 72). Das „Nahversorgungs- und \nZentrenkonzept\", das nach Angaben des Beklagten kurz vor der Beschlussfassung \ndurch den Rat steht, kann schon jetzt jedenfalls hinsichtlich der Feststellungen zum \nIst-Zustand herangezogen werden. Denn es enthält eine aktuelle Bestandsaufnahme \nder Einzelhandelsstruktur der Stadt und differenziert nachvollziehbar und plausibel \nzwischen den Hauptgeschäfts-, Stadtbezirks- und Stadtteilzentren. Insbesondere trifft \nes für das - räumlich abgegrenzte - B-Zentrum X-Mitte Aussagen zur städtebaulichen \nSituation und zum Warenangebot (vgl. S. 70 und 72 des Konzepts). \nUnabhängig hiervon kommt dem Zentrum nach den bestehenden tatsächlichen \nVerhältnissen eine Versorgungsfunktion für den Stadtbezirk zu. Nach dem Ergebnis \nder Ortsbesichtigung weist X-Mitte ein Zentrum auf, in dem in zahlreichen, \nüberwiegend kleinflächigen Geschäften Waren für den täglichen und teilweise auch \nfür den mittelfristigen Bedarf angeboten werden. Es verfügt in der als FußgängerzT), \nmehrere Apotheken, mehrere Blumenläden, zahlreiche kleinere Damen- sowie \nHerrenmodegeschäfte, einen Juwelier, ein Schreibwarengeschäft, zwei Metzger, \nzwei Reisebüros, einen Optiker, ein Schuhgeschäft, ein Handarbeitsgeschäft und \neinen Tabakladen. Dagegen, dass der Beklagte zu diesem Versorgungsbereich auch \nTeilbereiche der Qstraße zählt (vgl. S. 72 des „Nahversorgungs- und \nZentrenkonzepts\"), ist auch nach dem Ergebnis des Ortstermins nichts einzuwenden. \nVon der Einmündung der Rstraße in die Qstraße befinden sich dort in östlicher \nRichtung - abgesehen von einigen Gaststätten - ebenfalls weitere \nEinzelhandelsbetriebe, nämlich ein Geschäft für Computertechnik, ein \nHaushaltsgerätegeschäft und eine Apotheke, ferner ein Lebensmittelmarkt der Fa. L \nmit einer Verkaufsfläche von 950 qm. Die Qstraße schließt sich unmittelbar an den \nFußgängerbereich der Rstraße an und weist mit Einzelhandelsbetrieben und Lokalen \nin den Erdgeschossen und Wohnungen in den Obergeschossen diesem \nvergleichbare Nutzungen auf. Auch der L-Markt ist vom Beginn der Rstraße nur \nwenige Schritte entfernt und schon deswegen in den Versorgungsbereich X-Mitte mit \neinzubeziehen. \nDass die Waren in diesem Bereich überwiegend auf verhältnismäßig geringen \nVerkaufsflächen angeboten werden, stellt seine Einstufung als zentralen \nVersorgungsbereich nicht in Frage. Abgesehen von Lebensmittelgeschäften haben \nnämlich die meisten Geschäfte, die Waren für den täglichen Bedarf anbieten, \nregelmäßig nur einen kleinen Flächenbedarf. Der Auffassung der Klägerin, die \nExistenz nur eines Lebensmittelgeschäftes führe dazu, das X Zentrum nicht als \nzentralen Versorgungsbereich anzusehen, kann nicht gefolgt werden. Denn der über \neine große Verkaufsfläche von 950 qm verfügende L-Markt stellt einen Bestandteil \nder Grundversorgung des Stadtbezirkszentrums dar. Weitere Lebensmittelgeschäfte \nsind in X außerhalb des eigentlichen Zentrums angesiedelt. Dies entspricht den \ntatsächlichen Verhältnissen in vielen Städten, in denen sich Einzelhandelsbetriebe \nder Lebensmittelbranche teilweise innerhalb, teilweise außerhalb der \nHauptgeschäfts-, Stadtbezirks- bzw. Stadtteilzentren befinden, ohne dass damit die \nQualifizierung dieser Zentren als zentrale Versorgungsbereiche angezweifelt \nwürde.\n\n47\n\nIst mithin das Stadtbezirkszentrum X-Mitte als zentraler Versorgungsbereich zu \nqualifizieren, so sind vom Vorhaben der Klägerin auch schädliche Auswirkungen auf \ndiesen zu erwarten.\n\n48\n\nMit Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB ist das Gesamtvorhaben in seiner \ngeänderten Gestalt, nicht nur die Erweiterungsfläche gemeint. Denn die \nbauplanungsrechtliche Prüfung hat sich immer auf das „Vorhaben\" i.S.v. § 29 Satz 1 \nBauGB insgesamt - hier in Form der Änderung einer baulichen Anlage - zu beziehen. \nSchon weil diese Änderung des Bestandes der bereits vorhandenen baulichen \nAnlage kein selbständiges, abtrennbares Vorhaben darstellt, kann sie nicht isoliert \ngeprüft werden. Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO gilt dies auch für \ndie Feststellung von Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO.\n\n49\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, - 4 B 72.05 -, BRS 69 Nr. 77; VGH BW, Urteil \nvom 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03 -; BauR 2005, 968 ff..\n\n50\n\nNichts anderes kann für die Prüfung schädlicher Auswirkungen eines Vorhaben \nnach Maßgabe des § 34 Abs. 3 BauGB gelten. Da stets das vom Bauherrn \nangestrebte Ergebnis der Baumaßnahme den bauplanungsrechtlichen Vorschriften \nentsprechen muss, ist bei einer geplanten Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes \nmaßgeblich, ob von dem Gesamtvorhaben mit seiner dann bestehenden Verkaufs- \nund Geschossflächenzahl Beeinträchtigungen des betroffenen zentralen \nVersorgungsbereichs zu befürchten sind. Der Auffassung der Klägerin, diese \nmüssten von den Erweiterungsflächen ausgehen, kann mithin nicht gefolgt werden. \nDie von ihr zum Beleg herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen zur Erweiterung des Einkaufszentrums D in P,\n\n51\n\nUrteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2,\n\n52\n\nnimmt zu prognostizierten Umsatzverteilungen durch die \nVerkaufsflächenerweiterung in einem anderen rechtlichen Zusammenhang Stellung, \nder auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.\n\n53\n\nSchädliche Auswirkungen des so verstandenen Vorhabens sind nach dem \nWortlaut der Norm und dem in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck \nkommenden Willen des Gesetzgebers,\n\n54\n\nBT-Drs. 15/2250, S. 54,\n\n55\n\nsolche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen \nVersorgungsbereichs in beachtlicher Weise beeinträchtigen. \n\n56\n\nIn diesem Sinne auch: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 \n- 10 B 2675/06 - (Juris). \n\n57\n\nBestreben des Gesetzgebers war es, mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 in \n§ 34 BauGB der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenzuwirken, nach der \nbei Zulassungsentscheidungen im unbeplanten Innenbereich über die nähere \nUmgebung hinausgehende Fernwirkungen keine Bedeutung haben. Vorhaben, die \nwegen ihrer über die nähere Umgebung hinausreichenden Wirkungen \nFunktionsstörungen in bestimmten zentralen Versorgungsbereichen befürchten \nlassen, sollen nach den gesetzgeberischen Vorstellungen nicht mehr genehmigt \nwerden können.\n\n58\n\nBegründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 33 und 54.\n\n59\n\nAusgehend von dieser Zielsetzung ist mit städtebaulich nachteiligen \nAuswirkungen jedenfalls dann zu rechnen, wenn das Vorhaben außerhalb eines \nzentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot gerade \n(auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für die Versorgungsfunktion des \nbetreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das \nVorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die \nFunktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem \nAusmaß beeinträchtigt wird.\n\n60\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86.\n\n61\n\nFür diese Prognoseentscheidung ist auf städtebaulich maßgebliche Kriterien - \nnamentlich das Warenangebot und die Verkaufsfläche im Vergleich zur \nVerkaufsfläche derselben Branche im zentralen Versorgungsbereich - \nabzustellen.\n\n62\n\nOVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O..\n\n63\n\nDiese beiden Gesichtspunkte sind in Gebieten, die, anders als hier, im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu \nbeurteilen sind, im Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO zu berücksichtigen. \nDie Norm erfasst in Satz 1 Nr. 2 Einzelhandelsbetriebe, die auf Grund ihrer \nVerkaufsfläche großflächig sind, und statuiert in Satz 3 die Regelvermutung, dass \nnicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung bei einer 1.200 qm überschreitenden Geschossfläche anzunehmen sind. \nOb die Vermutung widerlegt werden kann, hängt nach ständiger Rechtsprechung \n\n64\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735 ff.; Urteil vom \n24. November 2005 - 4 C 10/04 -, a.a.O. \n\n65\n\nu.a. vom Warenangebot ab.\n\n66\n\nDa auch die Schutzfunktion für zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde in \n§ 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO nach dem Anliegen des Gesetzgebers \nvergleichbar ist, können die Wertungen des § 11 Abs. 3 BauNVO zumindest \nhinzugezogen werden, auch wenn insbesondere die Vermutungsregel des Satzes 3 \nin § 34 Abs. 3 BauGB nicht übernommen wurde. Es spricht nichts dafür, dass der \nGesetzgeber, der mit der Schaffung des § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte, gerade \n(auch) die großflächigen Einzelhandelbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nBauNVO zu erfassen, dabei die übrigen Wertungen jener Norm ausklammern \nwollte.\n\n67\n\nIn diese Richtung bereits: VG Arnsberg, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 K 572/04 - (Juris); \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86 b; Janning, a.a.O. (S. 1725 ff.); Reidt, UPR \n2005, 241 (245 f.); mit Einschränkungen: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, \na.a.O.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2004 - 4 K 4311/03 -, S. 9 UA.\n\n68\n\nNeben diesen Kriterien stellen voraussichtliche Umsatzumverteilungen einen \nwesentlichen Indikator bei der Prognose dar. Im Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 \nBauNVO entspricht dies ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.\n\n69\n\nBVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, \na.a.O..\n\n70\n\nDie vergleichbaren Schutzzwecke der Vorschriften legen es nahe, auch im \nRahmen des § 34 Abs. 3 BauGB hierauf zurückzugreifen.\n\n71\n\nSo auch: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 21 A 1849/04 -, S. 24 UA; VG Arnsberg, \nUrteil vom 25. Januar 2005, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2006 - 10 K 6950/04 - \n(Juris); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86 a; Uechtritz, a.a.O. (S. 809); \nGatawis, NVwZ 2006, 272 (275); kritisch: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, \na.a.O..\n\n72\n\nDa § 34 Abs. 3 BauGB auf städtebauliche, nicht auf (rein) wettbewerbliche \nAuswirkungen abzielt, berührt nicht jedwede Umsatzverteilung den Tatbestand der \nBestimmung. Regelmäßig ist bei einem erwarteten Kaufkraftabfluss von mehr als 10 \n% gegenüber Betrieben derselben Branche die Befürchtung begründet, das \nVorhaben gefährde gewachsene städtebauliche Strukturen, namentlich Betriebe in \nzentralen Versorgungsbereichen, auf die insbesondere nicht motorisierte \nBevölkerungsgruppen angewiesen sind. \n\n73\n\nIn diese Richtung auch: VG Arnsberg, Urteil vom 25. Januar 2005, a.a.O.; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O. (S. 809); Gatawis, a.a.O. \n(S.275).\n\n74\n\nEntscheidend ist letztlich, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles unter \nBerücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte die Prognose negativer \nFolgewirkungen gerechtfertigt ist. Diese Gesamtschau führt hier zur Annahme von \nFunktionsstörungen auf Grund aller aufgeführten Merkmale - dem Warenangebot \nund der Verkaufsfläche des klägerischen Betriebs sowie des zu erwartenden \nKaufkraftabflusses - . Überdies führt auch die Heranziehung der Vermutungsregel \ndes § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zur Erwartung schädlicher Auswirkungen.\n\n75\n\nDer außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches X-Mitte und zu diesem in \neiner fußläufigen Entfernung von etwa 400 m Luftlinie und wenigen Minuten \nWegstrecke errichtete S-Markt bietet bereits jetzt Waren an, die der Nahversorgung \nder Bevölkerung dienen, nämlich Lebensmittel und Getränke sowie Drogerie- und \nKosmetikartikel. Daran soll sich auch nach der beabsichtigten Erweiterung nichts \nändern; eine Sortimentsausweitung ist nicht geplant. Diese Waren werden auch im \nzentralen Versorgungsbereich angeboten. Das Sortiment zielt damit gerade auf die \nKundschaft ab, deren Versorgung das in dichter räumlicher Nähe liegende \nStadtbezirkszentrum dient. Werden die Verkaufsflächen des klägerischen Vorhabens \nund des Einzelhandelsbetriebes in der Qstraße ins Verhältnis gesetzt, so liegt auf der \nHand, dass die städtebauliche Funktion des Bezirkszentrums in beachtlicher Weise \nbeeinträchtigt werden kann, sollte der Betrieb der Klägerin in der geplanten Weise \nerweitert werden. Die Gesamtverkaufsfläche des S-Supermarktes betrüge dann \nannähernd 1.500 qm, während der L-Markt nur über rund 950 qm verfügt. Auch wenn \ndie Verkaufsflächen weiterer Einzelhandelsbetriebe mit auch von S angebotenem \nSortiment im Zentrum von X berücksichtigt würden (z.B. des T-Marktes mit ca. 150 \nqm Verkaufsfläche und der kleinflächigen Metzgergeschäfte), bliebe die \nGrößenordnung des erweiterten S-Betriebes erheblich und überschritte jene Flächen \ndeutlich. Dies lässt eine Verdrängung insbesondere der genannten Geschäfte mit \ndem gleichen Warenangebot befürchten; jedenfalls brächte die Erweiterung \nGefährdungen für diese Betriebe und damit für die bedarfsgerechte Versorgung der \nBevölkerung im Bezirk und nicht zuletzt für die Attraktivität des X Zentrums mit sich. \nZudem sind die Umsatzerwartungen und Kaufkraftbewegungen deutliche Indizien für \nschädliche Auswirkungen. Der in der GMA-Auswirkungsanalyse von September 2006 \nangegebene angestrebte Umsatz des erweiterten S-Marktes von 6,5 Mio. Euro \nübersteigt den vom L-Markt erzielten Umsatz von 3,3 Mio. Euro um etwa das \nDoppelte. Die Umverteilungsquote wird im GMA-Gutachten mit 14 % allein \ngegenüber L prognostiziert. Diese Quote liegt über dem dargestellten städtebaulich \nrelevanten Schwellenwert von 10 %. Bei dieser Größenordnung ist davon \nauszugehen, dass der nahe gelegene L-Markt in nicht nur unwesentlichem Umfang \nnachteilig berührt wird. \nSchließlich überschritte die Geschossfläche des erweiterten Betriebes mit rund 2.600 \nqm die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bezeichnete Größenordnung von 1.200 qm \nbeträchtlich. Für eine Entkräftung der nach den vorstehenden Ausführungen \nheranzuziehenden Regelvermutung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) bestehen \nangesichts der deutlichen Überschreitung der Regelgrenze von 1.200 qm und des \nnahversorgungstypischen Warenangebots der Klägerin keine Anhaltspunkte. Auch \nunter dem Aspekt der Unterversorgung lässt sich eine Ausnahmesituation nicht \nbegründen. Der Beklagte hat vielmehr unwidersprochen darauf hingewiesen, dass \nschon jetzt ein erhebliches Überangebot an Verkaufsflächen besteht.\n\n76\n\nDie Klägerin ist nicht nur für die Widerlegung der Regelvermutung \ndarlegungspflichtig, sondern darüber hinaus dafür, dass von ihrem Vorhaben keine \nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 \nBauGB zu erwarten sind. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung eine weitere \nZulassungsvoraussetzung für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich in das \nGesetz aufgenommen.\n\n77\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 54.; so auch: VG Gelsenkirchen, \nUrteil vom 3. Mai 2006, a.a.O.; offen gelassen von: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, \na.a.O.; differenzierend: Gatawis, a.a.O. (S.276 f.).\n\n78\n\nDa der Bauherr für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen verantwortlich ist \n(vgl. §§ 69 Abs. 1, 71 Abs. 2 BauO NRW), hat er die erforderlichen Unterlagen \nbeizubringen, an Hand derer die Behörde bzw. das Gericht beurteilen kann, ob \nnegative Auswirkungen zu befürchten sind oder nicht. In der Regel wird dazu die \nVorlage eines Marktgutachtens erforderlich sein.\n\n79\n\nAus den vorstehenden Gründen ist der Klägerin mit der von ihr vorgelegten \nGMA-Auswirkungsanalyse der Nachweis nicht gelungen, dass von ihrem Vorhaben \nkeine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Wickrath-\nMitte zu erwarten sind.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n82\n\nDie Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nim Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Durch \ndie Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB werden über den Einzelfall hinausgehende \nFragen aufgeworfen, die rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/9-k-6272-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":19},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/9-k-6272-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264862","retrieved":"2026-07-09 02:32:20.687190+00:00"}}