{"status":"available","doknr":"OLD264861","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0419.9K3163.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"9 K 3163/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, erstrebt die Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte \nauf dem Grundstück U Weg 75 in N (G1). Dieses liegt im Geltungsbereich des \nBebauungsplanes Nr. 232/II (III-Gebiet zwischen U Straße, Bundesautobahn A 00 \nund Ostraße), in Kraft getreten am 15. März 1995, der für das Grundstück die \nFestsetzung „MI\" (Mischgebiet) enthält. \n\n3\n\nAm 5. April 2005 beantragte die Klägerin die Erweiterung des \nEinzelhandelsgeschäftes, dessen Errichtung am 20. Dezember 2001 mit einer \nVerkaufsfläche von 699,84 qm und einer Geschossfläche von 1.411,57 qm \ngenehmigt worden war. Nach den dem Antrag beigefügten Bauvorlagen soll die \nVerkaufsfläche in den bestehenden Räumlichkeiten auf 863,85 qm erweitert werden, \nindem die als Lager genehmigte Fläche von 468,88 qm auf 307,42 qm verkleinert \nund der Verkaufsraum entsprechend vergrößert wird. Dem Antrag war eine „Markt-, \nStandort- und Auswirkungsanalyse\" der C Unternehmensberatung GmbH von März \n2005 beigefügt, auf die Bezug genommen wird.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung führte er aus, mit der beantragten Erweiterung entstehe ein \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, dem \nnegative Auswirkungen im Sinne der Vorschrift unterstellt werden könnten. \nInsbesondere liege auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten \nGutachtens ein atypischer, die Vermutung widerlegender Fall nicht vor.\n\n5\n\nMit ihrem Widerspruch vom 13. Juni 2005 wandte die Klägerin ein, mit dem \nGutachten nachgewiesen zu haben, dass der Einzugsbereich des Betriebs \nunterversorgt sei.\n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid zurück. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 10. Mai 2006 Klage erhoben, mit der sie ergänzend die \nUnwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 232/II geltend macht. Der Ausschluss von \nWohngebäuden auf weit mehr als 50 % der überbaubaren Grundstücksflächen des \nMischgebietes wahre nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes. Da \nmithin der Vorgängerplan Nr. 233 aus dem Jahre 1967 mit der Festsetzung „MI\" \ngelte, sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig, weil die Baunutzungsverordnung \nvon 1962 einzelhandelsbeschränkende Vorschriften nicht enthalte. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 19. Mai 2005 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom 2. Mai 2006 \nzu verpflichten, ihr den am 5. April 2005 beantragten \nplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung von \nLager in Verkaufsfläche des Einzelhandelsgeschäftes auf dem \nGrundstück U Weg 75 in N (G1) zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und führt \nergänzend aus, der Bebauungsplan sei wirksam, weil es dem Plangeber \nunbenommen sei, gemischte Bauflächen zu strukturieren. Die Klägerin mache \nlediglich einen Abwägungsmangel geltend, der wegen Ablaufs der Rügefrist \nunbeachtlich sei. Der vorherige Bebauungsplan Nr. 233 sei durch Ratsbeschluss \naufgehoben worden, so dass er bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 232/II \nnicht automatisch wieder Geltung beanspruche.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des \nKartenmaterials ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDie Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht gegen den \nBeklagten kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil \nihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts \nentgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. \n\n17\n\nDies gilt unabhängig davon, ob die beantragte Nutzungsänderung nach § 30 \nAbs. 1, nach 34 Abs. 1 bzw. 2 oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Geht man \nvon der Wirksamkeit des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 232/II aus, widerspricht \ndas Vorhaben dessen Festsetzungen - dazu 1. -. Die Unwirksamkeit jenes \nBebauungsplanes unterstellt, richtet sich die Zulässigkeit der Nutzungsänderung \nnicht nach dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 233, weil dieser funktionslos \ngeworden ist - dazu 2. -. Sollte sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich \nbefinden, fügt es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart \nder näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB) - dazu 3. -. Sollte das \nGrundstück im Außenbereich liegen, ist es wegen Beeinträchtigung öffentlicher \nBelange ebenfalls nicht genehmigungsfähig (§ 35 BauGB) - dazu 4. -.\n\n18\n\n1. Die beantragte Nutzungsänderung widerspricht den Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. 232/II (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB). Hinsichtlich der Art \nder Nutzung setzt der Bebauungsplan für das Grundstück der Klägerin Mischgebiet \n(MI) fest. Diesen Festsetzungen widerspricht das Vorhaben, weil mit der von der \nKlägerin geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht, der nur in \neinem solchermaßen festgesetzten Sondergebiet oder in einem Kerngebiet zulässig \nist.\n\n19\n\nUm einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bereits \njetzt, da Waren an Endverbraucher abgegeben werden. Dass dieser mit der \nErweiterung der Verkaufsfläche einschließlich Ein- und Ausgang auf knapp 864 qm \nauch großflächig ist, bedarf angesichts der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Begründung,\n\n20\n\nUrteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 8.05 -, BRS 69 Nrn. 71 - 73, \nwonach die Großflächigkeit bei Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 qm anzunehmen ist, \nin deren Berechnung auch ein Kassenvorraum und Windfang einzubeziehen sind,\n\n21\n\nund wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. \n\n22\n\nDas Vorhaben wird auch im Übrigen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO \nerfasst. Danach unterfallen der Norm solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe, \ndie sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Derartige Auswirkungen sind \nnach Satz 2 der Vorschrift insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle \nAusstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im \nEinzugsbereich der Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. Jene \nAuswirkungen sind nach Satz 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche \n1.200 qm überschreitet. \n\n23\n\nAusreichend ist danach die Möglichkeit entsprechender Auswirkungen, \n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54/80 -, BRS 42 Nr. 50,\n\n25\n\ndie nach der Regelvermutung des Satzes 3 hier anzunehmen sind, weil die \nGeschossfläche von rund 1.400 qm die in der Vorschrift bezeichnete Größenordnung \nvon 1.200 qm überschreitet. Greift die Regelvermutung ein, erübrigt sich eine \nBeweisaufnahme zu den möglichen Auswirkungen des Betriebes.\n\n26\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 4 B 14/02 -, BRS 65 Nr. 70.\n\n27\n\nDie Vermutung ist allerdings widerleglich; sie kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 \nBauNVO entkräftet werden. Hiernach gilt Satz 3 nicht, wenn Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 qm Geschossfläche nicht \nvorliegen; dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen \ninsbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die \nSicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das \nWarenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.\n\n28\n\nOb die Vermutung durch die insoweit darlegungspflichtige Klägerin widerlegt \nwerden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf \nwelchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang \nzusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. \n\n29\n\nBVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735 ff.; Urteil vom \n24. November 2005 - 4 C 10/04 -, BauR 2006, 639 ff.; Beschluss vom 29. November 2005 \n- 4 B 72/05 -, BauR 2006, 484 f..\n\n30\n\nDer Klägerin ist es nicht gelungen, die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 \nBauNVO zu entkräften. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer atypischen \nFallgestaltung i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bestehen hinsichtlich des \nGesamtvorhabens in seiner durch die Erweiterung des Betriebs geänderten Gestalt \nnicht. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass das beabsichtigte Vorhaben \nin betrieblicher bzw. in städtebaulicher Hinsicht von dem vom Verordnungsgeber \nnormierten Regelfall abweicht.\n\n31\n\nAuf der betrieblichen Seite gilt dies zunächst für das zentrentypische \nWarenangebot der Klägerin. Die vom Lebensmitteldiscounter angebotenen Waren \nwerden üblicherweise in der Innenstadt angeboten, gehören zum Bedarf der \ngesamten Bevölkerung, beanspruchen regelmäßig eher geringere Flächen und \nlassen sich leicht transportieren.\n\n32\n\nZur Annahme eines atypischen Falles bei beschränktem Warenangebot vgl.: BVerwG, Urteil \nvom 3. Februar 1984 - 4 C 54/80 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 1995 - 7 A 1895/91 -, \nNWVBl. 1998, 151 ff.; Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -, BRS 59 Nr. 70.\n\n33\n\nHat die Klägerin damit bereits nicht hinreichend dargelegt, in betrieblicher \nHinsicht die Regelvermutung zu entkräften, rechtfertigen auch die von ihr \nangegebenen städtebaulichen Aspekte nicht die Annahme eines atypischen Falles. \n\n34\n\nInsoweit ist ausschlaggebend, ob der Betrieb dadurch, dass er unter Gefährdung \ngewachsener städtebaulicher Strukturen Kaufkraft abzieht, die Gefahr \nheraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte \nBevölkerungsgruppen angewiesen sind. \n\n35\n\nBVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29/04 -, a.a.O.; Urteil vom 24. November 2005 \n- 4 C 10/04 -, a.a.O.; Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72/05 -, a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 1. März 1995 - 7 A 1895/91 -, a.a.O..\n\n36\n\nDer Klägerin ist es auch mit dem von ihr vorgelegten Gutachten, nämlich der \n„Markt-, Standort- und Auswirkungsanalyse\" der C Unternehmensberatung GmbH \nvon März 2005, nicht gelungen, in dieser Hinsicht eine Ausnahmesituation zu \nbegründen. Bezogen auf das im Gutachten skizzierte Einzugsgebiet gelangen die \nSachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Aldi-Markt bereits zum Zeitpunkt der \nErhebung Kaufkraft von 26,7 % abschöpft (S. 24 der Analyse). Nach der geplanten \nErweiterung wird ein Kaufkraftabfluss von weiteren 2 % prognostiziert, so dass es \nvoraussichtlich zu Umsatzumverteilungen von insgesamt 28,7 % kommen wird (S. \n25). Unter Zugrundelegung eines städtebaulich relevanten Schwellenwertes von 10 \n% \n\n37\n\n- vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. März 1995 - 7 A 1895/91 -, a.a.O. -\n\n38\n\nist bei einer derart deutlichen Überschreitung jenes Wertes eine Gefährdung \ngewachsener städtebaulicher Strukturen geradezu indiziert. \n\n39\n\nDie Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO kann auch nicht mit dem \nArgument widerlegt werden, im Einzugsbereich des Discounters sei eine \nUnterversorgung bei der Grundversorgung der Bevölkerung zu verzeichnen. \n\n40\n\nVgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54/80 -, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -, a.a.O..\n\n41\n\nIm Stadtteil I-Mitte, der unzweifelhaft jedenfalls zum Einzugsbereich des Betriebs \ngehört, befinden sich ein großflächiger Lebensmittelmarkt der Fa. Kaisers (vgl. S. 15 \ndes Gutachtens) sowie der vorhandene Aldi-Markt. Da I-Mitte (nur) ca. 7.300 \nEinwohner hat, ist von eine Unterversorgung bei zwei Supermärkten nicht \nauszugehen. Auch wenn der Einzugsbereich des Discounters größer gefasst würde \nund der nächstgelegene Stadtteil W miteinbezogen würde, besteht keine \nUnterversorgung, weil W über einen ca. 500 qm großen Penny-Markt verfügt (vgl. \nGutachten, S. 16).\n\n42\n\nLiegen demnach für einen Ausnahmefall keine greifbaren Anhaltspunkte vor, \nkann das Vorhaben der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Festsetzungen des \nBebauungsplanes nicht verwirklicht werden.\n\n43\n\n2. Es spricht allerdings vieles für die Annahme der Klägerin, dass der \nBebauungsplan Nr. 232/II unwirksam ist (dazu a). Dies führt jedoch nicht zur \nAnwendung des Vorgängerbebauungsplanes Nr. 233; vielmehr ist dieser wegen \nFunktionslosigkeit unwirksam (dazu b).\n\n44\n\na) Der Bebauungsplan Nr. 232/II leidet an materiellen Fehlern. \n\n45\n\nEr verstößt gegen § 6 BauNVO in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nBebauungsplanes geltenden Fassung vom 23. Januar 1990, weil die allgemeine \nZweckbestimmung des Mischgebietes durch den Ausschluss von Wohnnutzung auf \nden mit „I*\" gekennzeichneten Flächen (Nr. 4 der textlichen Festsetzungen) nicht \ngewahrt bleibt (§ 1 Abs. 5 \nBauNVO). \n\n46\n\nDer allgemeine Gebietscharakter eines Mischgebiets wird in § 6 Abs. 1 BauNVO \numschrieben und in Abs. 2 der Bestimmung durch Bezeichnung der zulässigen \nNutzungsarten konkretisiert. Die Eigenart des Mischgebiets ist gemäß § 6 Abs. 1 \nBauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der \nUnterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, \ndient. Diese beiden Nutzungsarten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die \nGleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der beiden Nutzungen bedeutet zugleich, \ndass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen \nsoll. Es kommt darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die \ngewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang \nzueinander stehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden \nHauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im Gebiet vertreten \nsind. Andererseits wird die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebietes \nnicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als \neigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird. Für die Wahrung der Eigenart \ndes Mischgebietes ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine der beiden \nHauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in \ndiesem Sinne „übergewichtig\" in Erscheinung tritt. Wann dies der Fall ist, lässt sich \nnicht in Prozentzahlen ausdrücken. Die Störung des quantitativen \nMischungsverhältnisses kann sich beispielsweise aus einem übermäßig großen \nAnteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets ergeben.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -, BRS 40 Nr. 45; Urteil vom 4. Mai \n1988 - 4 C 34.86 -; BRS 48 Nr. 37; BayVGH, Urteil vom 3. August 2000 - 1 B 98.3122 -, BRS 63 \nNr. 75; zum allgemeinen Wohngebiet: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1/99 -; \nBRS 62 Nr. 71; zum Kerngebiet: OVG NRW, Urteil vom 20. November 1992 - 11a NE 47/89 - \n(Juris); Urteil vom 19. Februar 2001 - 10a D 65/98.NE -, BRS 64 Nr. 24.\n\n48\n\nDa der Bebauungsplan im Mischgebiet auf deutlich mehr als 50 % der \nüberbaubaren Flächen Wohngebäude - und damit eine der allgemein zulässigen \nNutzungsarten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) - für unzulässig erklärt, dominieren die \ngewerblichen Nutzungen eindeutig. Nach Anzahl und Umfang erlangen diese \ngegenüber der Wohnnutzung, die nur in untergeordnetem Maße zulässig ist, ein \nbeherrschendes Übergewicht. Dass der Plangeber der gewerblichen Nutzung den \nVorrang einräumen wollte, lässt sich auch der Planbegründung entnehmen, die als \nPlanungsziel ausdrücklich die „Bereitstellung von Mischgebieten bzw. gewerblichen \nBauflächen für die Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe\" nennt (S. 2) und „eine zu \nmassive, weil rückwärtige Wohnbebauung\" ausschließt, „die im Mischgebiet nicht \ngewünscht ist\" (S. 6). Mit dieser Zielsetzung, die in Nr. 4 der textlichen \nFestsetzungen zum Ausdruck kommt, hat der Plangeber die Gleichwertigkeit der \nWohnnutzung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung missachtet und damit die \nallgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gewahrt.\n\n49\n\nBei diesem Rechtsfehler handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten \nnicht um einen Abwägungsmangel, der unbeachtlich wäre, weil er nicht innerhalb von \nsieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der \nGemeinde geltend gemacht worden ist, vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltenden Fassung vom 8. \nDezember 1986, die gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB n.F. Anwendung findet. Um \neinen Abwägungsfehler handelt es sich dann, wenn das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB \nergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander abzuwägen, verletzt wird. Von diesem sind formelle und materielle \nMängel zu unterscheiden. Ein Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben zum \nGebietscharakter (§§ 1 ff. BauNVO) ist ein materieller Fehler, der nicht der Rügefrist \nvon sieben Jahren unterliegt.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 1992 - 11a NE 47/89 - a.a.O.; Urteil vom 19. \nFebruar 2001 - 10a D 65/98.NE -, a.a.O..\n\n51\n\nDie Unwirksamkeit der aufgeführten Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit \ndes Bebauungsplanes Nr. 232/II, weil die Festsetzung des Mischgebiets, wie oben \ndargelegt, einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Planes darstellt. Im \nZweifel hätte der Rat den Plan ohne diese Festsetzung nicht beschlossen, weil dann \nein wesentliches Planungsziel verfehlt worden wäre.\n\n52\n\nVgl. zur Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplanes: BVerwG, Beschluss vom 25. \nFebruar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51.\n\n53\n\nb) Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 232/II hat indessen nicht zur \nFolge, dass der Vorgängerplan Nr. 233 anzuwenden wäre. Dieser ist nämlich \njedenfalls hinsichtlich der für den Bereich des klägerischen Grundstücks geltenden \nFestsetzungen funktionslos und damit unwirksam geworden.\n\n54\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine bauplanerische Festsetzung \nfunktionslos sein kann, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie \nsich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese \nTatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen \nkeinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede \nFestsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob die jeweilige \nFestsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB \neinen wirksamen Beitrag zu leisten. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom \nPlaninhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine \nstädtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer \nFunktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung \nunabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung \ndie Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmten \nRichtung zu steuern.\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 41-43/89 u.a. -; BVerwGE 85, 273 ff.; Beschluss \nvom 29. Mai 2001 - 4 B 33/02 -; BRS 64 Nr. 72; Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 12/03 - (Juris); \nOVG NRW, Urteil vom 25. November 2005 - 7 A 2687/04 - (Juris); Beschluss vom 10. April \n2007 \n- 10 A 3915/05 - (Juris).\n\n56\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Festsetzungen des ursprünglichen \nBebauungsplanes Nr. 233 betreffend die Art der baulichen Nutzung (MI), die \nBaugrenzen und die Straßenverkehrsfläche, soweit sie sich auf das Grundstück der \nKlägerin beziehen, funktionslos geworden. Sie sind durch das durch die Stadt N in \nden 1980er Jahren eingeleitete Umlegungsverfahren im Gebiet des \nBebauungsplanes, in dessen Verlauf die Stadt den neuen Bebauungsplan Nr. 232/II \naufstellte, und die dadurch geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse überholt. \nInsbesondere können die Festsetzungen über die Baugrenzen und die \nVerkehrsflächen nicht mehr verwirklicht werden, nachdem die Straße begradigt \nwurde. Auch eine Berufung auf die Festsetzung des Baugebiets ist auf Grund der \ntatsächlichen Entwicklung ausgeschlossen. Denn die erforderliche \nGesamtbetrachtung ergibt, dass die aufgeführten Festsetzungen offenkundig die \nFähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung heute noch zu steuern. Im \nBereich (u.a.) des klägerischen Grundstücks haben sich namentlich infolge des \nUmlegungsverfahrens Entwicklungen vollzogen, die bei einer Gesamtschau in \nWiderspruch zu den damaligen planerischen Festsetzungen stehen. Die ihm vom \nPlangeber zugedachte städtebauliche Funktion kann der Plan nicht mehr erfüllen. \nDass der Rat der Stadt N auf die von ihm selbst getroffenen Festsetzungen dauerhaft \nverzichten wollte, wird auch durch den Umstand dokumentiert, dass er einen neuen \nBebauungsplan aufgestellt und den ursprünglichen Plan außer Kraft gesetzt hat. \n\n57\n\nDa der Bebauungsplan Nr. 233 mithin durch Funktionslosigkeit unwirksam \ngeworden ist, kann dahinstehen, ob sich seine Unwirksamkeit auch aus sonstigen \nformellen oder materiellen Mängeln ergibt.\n\n58\n\n3. Sind beide Bebauungspläne unwirksam, so richtet sich die Zulässigkeit des \nVorhabens, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, \nnach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB. Das Vorhaben erfüllt weder die Voraussetzungen \ndes § 34 Abs. 1 BauGB noch die des § 34 Abs. 2 BauGB.\n\n59\n\nInnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, \nwenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, handelt es sich also um ein so genanntes faktisches \nBaugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).\n\n60\n\nBei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. \n2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die \nUmgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend \nauswirken kann.\n\n61\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n62\n\nUnabhängig davon, wie genau die nähere Umgebung hier abzugrenzen ist, ist \ndie geplante Nutzungsänderung nicht zulässig. Unterstellt, die Eigenart der näheren \nUmgebung entspräche einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, so ist \ndas Vorhaben in dem Baugebiet nicht allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB). Wie \noben unter 1. dargelegt, entstünde mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche \nein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der nur in einem Sonder- oder Kerngebiet \nzulässig ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Dass es sich bei der maßgeblichen \nUmgebung weder um ein faktisches Sondergebiet noch um ein faktisches Kerngebiet \nhandelt, steht nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch ohne \nDurchführung einer Ortsbesichtigung fest. In der Umgebung des \nVorhabengrundstücks befinden sich nach den von der Klägerin nicht in Zweifel \ngezogenen Angaben des Beklagten ein Laminierbetrieb, ein Bauunternehmen, eine \nWäscherei, eine Schreinerei, eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Oldtimer-\nRestaurationsbetrieb einschließlich Verkauf, eine Senioren- und \nBehinderteneinrichtung sowie Wohnhäuser. Da sich diese Nutzungsarten weder \neinem Sonder- noch einem Kerngebiet (§ 11 bzw. § 7 BauNVO) zuordnen lassen, \nkann das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden. Unterstellt, \ndie nähere Umgebung wäre durch eine Gemengelage gekennzeichnet, fügt sich das \nVorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart dieser \nUmgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB). Unstreitig befindet sich dort nämlich kein \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb, der das Grundstück der Klägerin mitprägte und \nauf den sie sich als Vorbild berufen könnte.\n\n63\n\n4. Wäre wegen der an das klägerische Grundstück angrenzenden unbebauten \nFlächen anzunehmen, dass es im Außenbereich liegt, so wäre das Vorhaben in \nAnwendung des § 35 BauGB ebenfalls unzulässig. Insoweit geht das Gericht davon \naus, dass das vom Beklagten vorgelegte Kartenmaterial und die Luftbilder die \ntatsächlichen Verhältnisse im wesentlichen zutreffend wiedergeben; von der Klägerin \nist nicht in Abrede gestellt worden, dass das Grundstück von größeren Freiflächen \numgeben ist. Da das Vorhaben nicht zu den in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten (sog. \nprivilegierten) Vorhaben zählt, kann es als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 \nBauGB nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt \nwerden. Öffentliche Belange wären jedoch verletzt, weil das Vorhaben die \nEntstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließe (§ 35 Abs. 2 Nr. \n7 BauGB); um ein gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen zulässiges \nVorhaben i.S.d. § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich nicht.\n\n64\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\n6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/9-k-3163-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/9-k-3163-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264861","retrieved":"2026-07-09 02:32:20.594364+00:00"}}