{"status":"available","doknr":"OLD264860","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0419.9K3101.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"9 K 3101/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, erstrebt die Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung für die Erweiterung ihrer Verkaufsstätte auf dem \nGrundstück U Straße 33 in N (Gemarkung G1 Flurstücke 786, 787, 788, 957).\n\n3\n\nWährend umliegende Grundstücke im Geltungsbereich verschiedener \nBebauungspläne liegen, existiert ein Bebauungsplan (u.a.) für das Grundstück der \nKlägerin nicht. Lage und Umgebung des Grundstücks sind aus dem nachfolgenden \nAusschnitt aus der Deutschen Grundkarte ersichtlich:\n\n4\n\nDas Antragsgrundstück liegt auf der Südseite der U Straße im Straßengeviert der \nL Straße im Osten, dem Ostr. im Süden und der F Straße im Westen. Südöstlich an \ndas Grundstück der Klägerin schließt sich ein Grundstück an, das früher von einer \nWeberei genutzt wurde; heute befinden sich dort diverse Kleingewerbe und ein \nTextillager. Auf dem westlichen Nachbargrundstück befindet sich ein Wohngebäude. \nAuf der dem Antragsgrundstück gegenüber liegenden Seite der U Straße befinden \nsich im westlichen Bereich ebenfalls Wohnhäuser, in östlicher Richtung schließt sich \nein Grundstück an, das vom Schuhunternehmen T als Zentrallager und Verwaltung \ngenutzt wird. Die weitere Umgebung wird wie folgt genutzt: Auf der Westseite \nder L Straße (Ecke U Straße) liegen drei Wohngrundstücke, im weiteren \nStraßenverlauf (Ecke Ostr.) befinden sich ein Motorradvertragshändler der Marke C \nsowie ein Küchenstudio des W Küchenfachhandels. Das gegenüber liegende \nGrundstück wird von einem D-Vertragshändler als Verkaufs- und Ausstellungshalle \ngenutzt. Auf dem Grundstück Ostr./Ecke F Straße befindet sich ein Karosserie- und \nLackbetrieb. Die gegenüber liegende Seite der F Straße wird von einer privaten \nGanztagsschule sowie weiter östlich vom Unternehmen M1 als Einzelhandelsbetrieb \ngenutzt. Östlich angrenzend befinden sich ein Sanitär- und Heizungsbetrieb sowie \nein Großhandelsbetrieb für Heizung und Installation. Die östliche Seite der F Straße \nwird bis zur Einmündung U Straße zu Wohnzwecken genutzt. \n\n5\n\nAm 5. April 2005 beantragte die Klägerin die Erweiterung des \nEinzelhandelsgeschäftes, dessen Errichtung am 13. März 1995 mit einer \nVerkaufsfläche von 727,97 qm (Verkauf: 709,21 qm sowie Ein- und Ausgang: 18,76 \nqm) und einer Geschossfläche von 1.062,61 qm genehmigt worden war. Nach den \ndem Antrag beigefügten Bauvorlagen soll die Verkaufsfläche auf 899,40 qm \n(Verkauf: 880,96 qm, Ein- und Ausgang: 18,44 qm) und die Geschossfläche auf \n1.462,98 qm erweitert werden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung führte er aus, mit der beantragten Erweiterung entstehe ein \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb, der schädliche Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche habe. \n\n7\n\nMit ihrem Widerspruch vom 18. August 2005 wandte die Klägerin ein, die \ngeplante Erweiterung füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der \nUmgebung des Antragsgrundstücks befinde sich mit dem Karosserie- und \nLackbetrieb eine industriegebietstypische Nutzung; mit der Fa. W weise die \nUmgebung überdies ein Einzelhandelsgroßprojekt auf, auf das sie - die Klägerin - \nsich als Vorbild berufen könne. Da noch weitere gewerbliche Nutzungen und \nWohnungen vorhanden seien, könne die nähere Umgebung keinem der \nBaugebietstypen der BauNVO zugeordnet werden. Schädliche Auswirkungen auf \nzentrale Versorgungsbereiche gingen von den Erweiterungsflächen nicht aus. Dass \ndiese zu Kaufkraftabflüssen zwischen 10 und 20 % führten, sei fernliegend.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2006 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, die Eigenart der näheren Umgebung \nentspreche einem Mischgebiet. Der Küchenmarkt sei vom Grundstück der Klägerin \nnicht im Sinne einer Prägung wahrnehmbar; dessen Sortiment sei auch nicht \nzentrenrelevant. Schädliche Auswirkungen seien gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO zu \nvermuten, weil die geplante Geschossfläche 1.200 qm überschreite. Anhaltspunkte \nfür eine atypische Situation lägen nicht vor.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 5. Mai 2006 Klage erhoben, mit der sie ergänzend geltend \nmacht, der Betrieb der Fa. W befinde sich nur wenige Meter vom Antragsgrundstück \nentfernt innerhalb des gleichen Straßengevierts und sei auch nicht als Fremdkörper \neinzustufen. Zentrale Versorgungsbereiche, die schützenswert seien, seien nicht \nvorhanden. Die sog. C-Zentren M2-Mitte und O1-Mitte enthielten nur wenige \nVerkaufsflächen; die Angebotspalette des mittel- und langfristigen Bedarfs sei \nschwach ausgeprägt. Überdies nehme die von ihr geplante zusätzliche \nVerkaufsfläche lediglich 1,2 % der Gesamtverkaufsfläche der vorgenannten C-\nZentren ein. Eine spürbare Umsatzverteilung werde damit nicht verbunden sein, \nzumal die autoorientierte Kundschaft bereits jetzt außerhalb der Zentren einkaufe, \nwährend die Fußkundschaft auch weiterhin die C-Zentren besuchen werde. Bei der \nFrage, ob schädliche Auswirkungen vorlägen, verlange § 34 Abs. 3 BauGB einen \nVergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand nach der Erweiterung; faktisch \nmüssten diese Auswirkungen deshalb von den Erweiterungsflächen ausgehen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 18. Juli 2005 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom \n21. April 2006 zu verpflichten, ihr den am 5. April 2005 \nbeantragten planungsrechtlichen Vorbescheid zur \nErweiterung des Einzelhandelsgeschäftes auf dem \nGrundstück U Straße 33 in N (Gemarkung G1, Flurstücke 786, \n787, 788, 957) zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus, \nauch bei der Erweiterung eines Betriebes seien die Auswirkungen des \nGesamtbetriebes und nicht nur der Erweiterung zu beurteilen. Da die Sortimente des \nklägerischen Betriebes uneingeschränkt zentrenrelevant seien, würde eine \nVerkaufsflächenausweitung diesen Standort zu Lasten gewachsener Zentren \nstärken. Bereits jetzt bestehe ein erhebliches Überangebot an Verkaufsflächen bei \nfast schon problematischer Nachfrageunterdeckung. Diese betrage im engeren \nEinzugsbereich des Antragsgrundstücks 14,6 Mio. Euro. Der Standort U Straße sei \nnach dem „Nahversorgungs- und Zentrenkonzept\" der Stadt N keinem der nahe \ngelegenen C-Zentren zuzuordnen. Insbesondere die C-Zentren O1-Mitte und M2-\nMitte würden durch die geplante Erweiterung gefährdet. In O1 befinde sich ein Q-\nMarkt mit 560 qm Verkaufsfläche, in M2 ein L1-Markt mit 870 qm Verkaufsfläche. \n\n15\n\nDie Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 1. März 2007 in \nAugenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Ortstermin \nverwiesen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des \nKartenmaterials ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n19\n\nDie Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht gegen den \nBeklagten kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil \nihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts \nentgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. \n\n20\n\nDie beantragte Erweiterung der Verkaufsstätte des Lebensmitteldiscounters, die \nim Hinblick auf die Änderung der bestehenden Bausubstanz gemäß § 63 Abs. 1 Satz \n1 BauO NRW genehmigungsbedürftig ist, ist planungsrechtlich unzulässig. Da das \nGrundstück der Klägerin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, \nrichtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben erfüllt zwar die \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB, ihm steht aber § 34 Abs. 3 BauGB \nentgegen.\n\n21\n\nInnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, \nwenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, handelt es sich also um ein so genanntes faktisches \nBaugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).\n\n22\n\nBei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. \n2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die \nUmgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend \nauswirken kann.\n\n23\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n24\n\nBei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung \ndiesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art \ndes Unterschiedes ankommen kann.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28,83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom 29. April 1997 \n- 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. \n102.\n\n26\n\nEinzubeziehen ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, ggfs. auch die in einem \nangrenzenden Bebauungsplangebiet, wobei es auf die Festsetzungen des \nBebauungsplanes insoweit nicht ankommt.\n\n27\n\nSöfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Juli 2006, § 34 Rn. 36 m.w.N..\n\n28\n\nDie nähere Umgebung erfasst hier nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und \ndem der Kammer vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit jedenfalls das Geviert, das \nzwischen der U Straße im Norden, der Straße Ostr. im Süden sowie der F Straße \nund der L Straße jeweils zwischen den Einmündungen U Straße und Ostr. liegt. Das \nGebiet südlich der Ostr. gehört nicht mehr zur maßgebenden Umgebung, weil die \nStraße insoweit als Zäsur wirkt. Die trennende Wirkung der Straße ergibt sich \ndaraus, dass sie breit ausgebaut ist und beide Seiten optisch deutlich voneinander \nentfernt sind. Vergleichbares gilt für die östliche Seite der L Straße. Auch diese trennt \ndie Bebauung auf beiden Seiten deutlich voneinander. Der U Straße selbst kommt \nallerdings keine trennende Wirkung zu, so dass die Nordseite dieser Straße zur \nmaßgeblichen Umgebung zählt. Denn die - verhältnismäßig schmale - \nU Straße nimmt den Zu- und Abgangsverkehr zum und vom Lebensmitteldiscounter \nauf. Dieser wirkt sich wegen jenes Verkehrs auch auf die F Straße in südlicher bzw. \nnordöstlicher Richtung aus. Jedenfalls bis zur Einmündung der \nF Straße in die C1straße im Norden und zur Einmündung Ostr. im Süden bestehen \nmithin noch wechselseitige Auswirkungen vom Vorhaben und auf das Vorhaben.\n\n29\n\nDieses Gebiet ist - abgesehen von dem durch eine Schule genutzten Grundstück \nauf der F Straße - durch eine Gemengelage von gewerblicher und Wohnnutzung \ngekennzeichnet. Da sich dort mit dem W-Küchenstudio ein - mit 1336 qm \nAusstellungs- und Verkaufsfläche genehmigter - großflächiger Einzelhandelsbetrieb \nbefindet, der das Grundstück der Klägerin mitprägt und ebenso wenig wie andere \ngewerblich genutzte Grundstücke als Fremdkörper außer Betracht bleiben kann, \nentspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung. Denn großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gemäß § 11 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in einem Sondergebiet oder in einem Kerngebiet, \nnicht aber etwa in einem Misch- oder Gewerbegebiet zulässig. \n\n30\n\nDas somit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben erfüllt die \nVoraussetzungen dieser Bestimmung.\n\n31\n\nHinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das Vorhaben in den Rahmen ein, der \naus der maßgeblichen Umgebung hervorgeht. Seiner Nutzungsart nach entsteht mit \nder von der Klägerin geplanten Erweiterung der Verkaufsstätte ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Um einen \nEinzelhandelsbetrieb im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bereits jetzt, da \nWaren an Endverbraucher abgegeben werden. Dass dieser mit der Erweiterung der \nVerkaufsfläche einschließlich Ein- und Ausgang auf ca. 899 qm auch großflächig ist, \nbedarf angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nkeiner weiteren Begründung,\n\n32\n\nUrteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 8.05 -, BRS 69 Nrn. 71 - 73, \nwonach die Großflächigkeit bei Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 qm anzunehmen ist, \nin deren Berechnung auch ein Kassenvorraum und Windfang einzubeziehen sind,\n\n33\n\nund wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Weil das Vorhaben in der \nmaßgeblichen Umgebung mit dem bereits vorhandenen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb des Unternehmens W ein Vorbild hat, hält es sich im Rahmen \nder Umgebungsbebauung.\n\n34\n\nZu diesem Aspekt vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. \n103; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 und 7.85 -, BRS 47 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 11. \nDezember 2006 - 7 A 964/05 - (Juris).\n\n35\n\nAuch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nüberbaubaren Grundstücksfläche hält sich das Vorhaben ersichtlich innerhalb des \naus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens; Abweichendes wird vom \nBeklagten nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte, dass das im Begriff des Einfügens \nenthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte, bestehen bei der bloßen \nErweiterung der Verkaufsfläche ebenfalls nicht.\n\n36\n\nDas Vorhaben ist allerdings mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar.\n\n37\n\nHiernach dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen \nGemeinden zu erwarten sein.\n\n38\n\nUnter zentralen Versorgungsbereichen sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer \nGemeinde zu verstehen, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen \neine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Ein \n„Versorgungsbereich\" setzt vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung \nder Einwohner der Gemeinde oder eines Teiles des Gemeindegebietes \ninsbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. „Zentral\" sind \nVersorgungsbereiche nicht nur dann, wenn sie nach Lage, Art und \nZweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung - wie \ndie Innenstadtzentren - dienen, sondern auch, wenn sie die Grund- oder \nNahversorgung - wie Neben- oder Quartierszentren - sicherstellen sollen. \n\n39\n\nVgl. dazu im einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juli 2006, § 34 Rn. 85; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 \n(802 f., 807); Janning, BauR 2005, 1723 (1725); vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 20. \nNovember 2006 - 4 B 50/06 - (Juris).\n\n40\n\nDer Charakter eines bestimmten Bereichs kann sich sowohl aus gemeindlichen \nBauleitplänen als auch aus den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten ergeben. Bei \nder Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse kann auf planungsrechtlich nicht \nverbindliche Konzeptionen der Gemeinde zurückgegriffen werden, wenn diese - wie \netwa Einzelhandelskonzepte - Aussagen über zentrale Versorgungsbereiche und \nderen Sicherung und Entwicklung enthalten. Denn diese sind in besonderer Weise \ngeeignet, die für die Beurteilung als Versorgungsbereich erforderlichen \nZusammenhänge deutlich zu machen.\n\n41\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 54; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 85; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 (803, 807 f.); Janning, \nBauR 2005, 1723 (1725 ff.); kritisch, soweit Einzelhandelskonzepte erst noch zu entwickelnde \nVersorgungsbereiche umschreiben: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O..\n\n42\n\nDie vom Beklagten benannten Stadtteilzentren O1-Mitte und M2-Mitte sind \nsolche zentralen Versorgungsbereiche. Sie sind nicht nur im „Nahversorgungs- und \nZentrenkonzept\" der Stadt N als - schon bestehende, nicht erst zu entwickelnde - \nsog. C-Zentren (lokale Versorgungszentren) aufgeführt (vgl. S. 17, 41 und 47), \nsondern bereits in Bauleitplänen erfasst. So setzen die Bebauungspläne Nr. 293 \nund 218 den überwiegenden Bereich des Zentrums O1-Mitte als „Kerngebiet\" fest; \nein Teilbereich des Zentrums M2-Mitte ist im Flächennutzungsplan als „Kerngebiet\" \ndargestellt. Das „Nahversorgungs- und Zentrenkonzept\", das nach Angaben des \nBeklagten kurz vor der Beschlussfassung durch den Rat steht, kann schon jetzt \njedenfalls hinsichtlich der Feststellungen zum Ist-Zustand herangezogen werden. \nDenn es enthält eine aktuelle Bestandsaufnahme der Einzelhandelsstruktur der Stadt \nund differenziert nachvollziehbar und plausibel zwischen den Hauptgeschäfts-, \nStadtbezirks- und Stadtteilzentren. Insbesondere trifft es für die - räumlich \nabgegrenzten - C-Zentren O1-Mitte und M2-Mitte Aussagen zur städtebaulichen \nSituation und zum jeweiligen Warenangebot (vgl. S. 41 und 47 des Konzepts). \nUnabhängig von jenen planerischen Festlegungen und gemeindlichen Zielvorgaben \nkommt beiden Zentren nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen eine \nVersorgungsfunktion für ihre Stadtteile zu. In ihnen werden Waren für den täglichen \nund teilweise sogar für den mittelfristigen Bedarf angeboten: So verfügt M2 u.a. über \neinen Lebensmittelmarkt (L1) sowie über einen Fachdiscounter (T1), zwei \nApotheken, mehrere Blumenläden und Bekleidungsgeschäfte, eine Lotto-\nAnnahmestelle und einen Computerladen. In O1-Mitte befinden sich ein \nLebensmittelgeschäft (Q), ebenfalls ein T1-Markt, ein Bioladen, mehrere Bäcker, ein \nFleischer, zwei Apotheken, ein Tabakladen, ein Schuhgeschäft, ein Sanitätshaus, ein \nKindermodengeschäft, ein Optiker, ein Bastelladen, mehrere Blumenläden sowie ein \nComputergeschäft. Damit existieren zwei Nahversorgungszentren, die jeweils \nmehrere Einzelhandelsbetriebe mit konkurrierenden bzw. sich ergänzenden \nWarenangeboten aufweisen. Dass sie auf verhältnismäßig geringen Verkaufsflächen \nangeboten werden, stellt ihre Einstufung als zentrale Versorgungsbereiche entgegen \nder Auffassung der Klägerin nicht in Frage. Abgesehen von Lebensmittelgeschäften \nhaben nämlich die meisten Geschäfte, die Waren für den täglichen Bedarf anbieten, \nregelmäßig nur einen kleinen Flächenbedarf. Dies gilt gerade für die in M2 und O1 \nvorhandenen, oben aufgeführten Betriebe. Die Feststellung des „Nahversorgungs- \nund Zentrenkonzepts\", in beiden Zentren fehlten einige Sortimente des mittel- und \nlangfristigen Bedarfs - etwa Bücher, Sport- und Freizeitartikel -, führt ebenso wenig \ndazu, sie nicht als zentrale Versorgungsbereiche anzusehen. Denn im kurzfristigen \nBedarfsbereich ist das Angebot in O1 relativ vollständig, in M2 zumindest \nausreichend. \n\n43\n\nSind mithin die Stadtteilzentren O1-Mitte und M2-Mitte als der Nahversorgung \ndienende zentrale Versorgungsbereiche zu qualifizieren, so sind vom Vorhaben der \nKlägerin auch schädliche Auswirkungen auf diese zu erwarten.\n\n44\n\nMit Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB ist das Gesamtvorhaben in seiner \ngeänderten Gestalt, nicht nur die Erweiterungsfläche gemeint. Denn die \nbauplanungsrechtliche Prüfung hat sich immer auf das „Vorhaben\" i.S.v. § 29 Satz 1 \nBauGB insgesamt - hier in Form der Änderung einer baulichen Anlage - zu beziehen. \nSchon weil diese Änderung des Bestandes der bereits vorhandenen baulichen \nAnlage kein selbständiges, abtrennbares Vorhaben darstellt, kann sie nicht isoliert \ngeprüft werden. Hier kommt hinzu, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin erst \ndurch die beabsichtigte Verkaufsflächenerweiterung die Schwelle zur Großflächigkeit \nüberschreitet und schon deshalb die Genehmigungsfrage für das Gesamtvorhaben \nneu aufgeworfen werden muss. \n\n45\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72; \nBeschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, BRS 69 Nr. 77; VGH BW, Urteil vom 13. Juli \n2004 - 5 S 1205/03 -, BauR 2005, 968 ff..\n\n46\n\nIm Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO gilt dies auch für die \nFeststellung von Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO.\n\n47\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O..\n\n48\n\nNichts anderes kann für die Prüfung schädlicher Auswirkungen eines Vorhaben \nnach Maßgabe des § 34 Abs. 3 BauGB gelten. Da stets das vom Bauherrn \nangestrebte Ergebnis der Baumaßnahme den bauplanungsrechtlichen Vorschriften \nentsprechen muss, ist bei einer geplanten Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes \nmaßgeblich, ob von dem Gesamtvorhaben mit seiner dann bestehenden Verkaufs- \nund Geschossflächenzahl Beeinträchtigungen des betroffenen zentralen \nVersorgungsbereichs zu befürchten sind. Der Auffassung der Klägerin, diese \nmüssten von den Erweiterungsflächen ausgehen, kann mithin nicht gefolgt werden. \nDie von ihr zum Beleg herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen zur Erweiterung des Einkaufszentrums D1 P,\n\n49\n\nUrteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2,\n\n50\n\nnimmt zu prognostizierten Umsatzverteilungen durch die \nVerkaufsflächenerweiterung in einem anderen rechtlichen Zusammenhang Stellung, \nder auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.\n\n51\n\nSchädliche Auswirkungen des so verstandenen Vorhabens sind nach dem \nWortlaut der Norm und dem in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck \nkommenden Willen des Gesetzgebers,\n\n52\n\nBT-Drs. 15/2250, S. 54,\n\n53\n\nsolche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen \nVersorgungsbereichs in beachtlicher Weise beeinträchtigen. \n\n54\n\nIn diesem Sinne auch: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, \nin: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 9. März \n2007 - 10 B 2675/06 - (Juris). \n\n55\n\nBestreben des Gesetzgebers war es, mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 in \n§ 34 BauGB der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenzuwirken, nach der \nbei Zulassungsentscheidungen im unbeplanten Innenbereich über die nähere \nUmgebung hinausgehende Fernwirkungen keine Bedeutung haben. Vorhaben, die \nwegen ihrer über die nähere Umgebung hinausreichenden Wirkungen \nFunktionsstörungen in bestimmten zentralen Versorgungsbereichen befürchten \nlassen, sollen nach den gesetzgeberischen Vorstellungen nicht mehr genehmigt \nwerden können.\n\n56\n\nBegründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 33 und 54.\n\n57\n\nAusgehend von dieser Zielsetzung ist mit städtebaulich nachteiligen \nAuswirkungen jedenfalls dann zu rechnen, wenn das Vorhaben außerhalb eines \nzentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot gerade \n(auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für die Versorgungsfunktion des \nbetreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das \nVorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die \nFunktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem \nAusmaß beeinträchtigt wird.\n\n58\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86.\n\n59\n\nFür diese Prognoseentscheidung ist auf städtebaulich maßgebliche Kriterien - \nnamentlich das Warenangebot und die Verkaufsfläche im Vergleich zur \nVerkaufsfläche derselben Branche im zentralen Versorgungsbereich - \nabzustellen.\n\n60\n\nOVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O..\n\n61\n\nDiese beiden Gesichtspunkte sind in Gebieten, die, anders als hier, im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu \nbeurteilen sind, im Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO zu berücksichtigen. \nDie Norm erfasst in Satz 1 Nr. 2 Einzelhandelsbetriebe, die auf Grund ihrer \nVerkaufsfläche großflächig sind, und statuiert in Satz 3 die Regelvermutung, dass \nnicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung bei einer 1.200 qm überschreitenden Geschossfläche anzunehmen sind. \nOb die Vermutung widerlegt werden kann, hängt nach ständiger Rechtsprechung \n\n62\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735 ff.; Urteil vom \n24. November 2005 - 4 C 10/04 -, a.a.O. -\n\n63\n\nu.a. vom Warenangebot ab.\n\n64\n\nDa auch die Schutzfunktion für zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde in \n§ 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO nach dem Anliegen des Gesetzgebers \nvergleichbar ist, können die Wertungen des § 11 Abs. 3 BauNVO zumindest \nhinzugezogen werden, auch wenn insbesondere die Vermutungsregel des Satzes 3 \nin § 34 Abs. 3 BauGB nicht übernommen wurde. Es spricht nichts dafür, dass der \nGesetzgeber, der mit der Schaffung des § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte, gerade \n(auch) die großflächigen Einzelhandelbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nBauNVO zu erfassen, dabei die übrigen Wertungen jener Norm ausklammern \nwollte.\n\n65\n\nIn diese Richtung bereits: VG Arnsberg, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 K 572/04 - (Juris); \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86 b; Janning, a.a.O. (S. 1725 ff.); Reidt, UPR \n2005, 241 (245 f.); mit Einschränkungen: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, \na.a.O.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2004 - 4 K 4311/03 -, S. 9 UA.\n\n66\n\nOb neben diesen Kriterien voraussichtliche Umsatzumverteilungen einen \nwesentlichen Indikator bei der Prognose darstellen,\n\n67\n\nkritisch: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; entgegen: OVG NRW, \nUrteil vom 22. März 2006 - 21 A 1849/04 -, S. 24 UA; VG Arnsberg, Urteil vom 25. Januar \n2005, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2006 - 10 K 6950/04 - (Juris); \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86 a; Uechtritz, a.a.O. (S. 809); Gatawis, \nNVwZ 2006, 272 (275),\n\n68\n\nkann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn Funktionsstörungen sind hier \nbereits auf Grund der beiden zuerst genannten Merkmale - dem Warenangebot und \nder Verkaufsfläche des klägerischen Betriebs - zu erwarten. Überdies führt auch die \nHeranziehung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zur Annahme \nschädlicher Auswirkungen.\n\n69\n\nDer außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche O1-Mitte und M2-Mitte und zu \ndiesen in einer Entfernung von jeweils etwa 1000 m Luftlinie errichtete \nLebensmitteldiscounter bietet bereits jetzt Waren an, die der Nahversorgung der \nBevölkerung dienen, nämlich Lebensmittel und Getränke sowie Drogerie- und \nKosmetikartikel. Das Sortiment umfasst - jedenfalls zeitweise - auch weitere zentren- \nund nahversorgungsrelevante Waren, wie Bekleidung, Computer und Schreibwaren. \nDaran soll sich auch nach der beabsichtigten Erweiterung nichts ändern. Diese \nWaren werden auch in den beiden zentralen Versorgungsbereichen angeboten. Das \nSortiment zielt damit gerade auf die Kundschaft ab, deren Versorgung die beiden in \nräumlicher Nähe liegenden Stadtteilzentren dienen. Werden die Verkaufsflächen des \nklägerischen Vorhabens und der beiden Einzelhandelsbetriebe in O1 bzw. M2 ins \nVerhältnis gesetzt, so ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die städtebauliche \nFunktion dieser Nahversorgungszentren in beachtlicher Weise beeinträchtigt werden \nkann, sollte der Betrieb der Klägerin in der geplanten Weise erweitert werden. Die \nGesamtverkaufsfläche des Discounters betrüge dann 899,40 qm, während der L1-\nMarkt in M2 nur über rund 870 qm und der Q-Markt in O1 sogar nur über ca. 560 qm \nverfügt. Auch wenn die Verkaufsflächen weiterer Einzelhandelsbetriebe in jenen \nZentren mit auch von B angebotenem Sortiment berücksichtigt würden (z.B. die T1-\nMärkte mit jeweils rund 270 qm Verkaufsfläche in M2 bzw. O1, der Bioladen mit 45 \nqm Verkaufsfläche in O1 und die Computerläden mit 75 bzw. 45 qm i n M2 bzw. O1), \nbliebe die Größenordnung des erweiterten B-Marktes erheblich. Im Verhältnis zu \nden aufgeführten Verkaufsflächen in M2 macht die Verkaufsfläche des \nGesamtvorhabens ca. 74 % aus, zu jenen in O1 sogar mehr als 97 %. Dies lässt eine \nVerdrängung insbesondere der genannten Geschäfte mit dem gleichen \nWarenangebot befürchten; jedenfalls brächte die Erweiterung Gefahren für diese \nBetriebe und damit für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in den \nStadtteilzentren mit sich. Dass diese Versorgung bereits jetzt gefährdet ist, belegen \ndie - vom Beklagten aufgelisteten und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen - \nzahlreichen Leerstände in beiden Stadtteilzentren. Eine Erweiterung des B-Marktes \nwürde diesen städtebaulichen Missstand verstärken. \nZudem überschritte die Geschossfläche des erweiterten Betriebes mit 1.462,98 qm \ndie in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bezeichnete Größenordnung von 1.200 qm. Für \neine Entkräftung der nach den vorstehenden Ausführungen heranzuziehenden \nRegelvermutung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) bestehen angesichts des \nnahversorgungstypischen Warenangebots der Klägerin keine Anhaltspunkte. Auch \nunter dem Aspekt der Unterversorgung lässt sich eine Ausnahmesituation nicht \nbegründen. Der Beklagte hat vielmehr unwidersprochen darauf hingewiesen, dass \nschon jetzt ein erhebliches Überangebot an Verkaufsflächen besteht.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nim Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Durch \ndie Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB werden über den Einzelfall hinausgehende \nFragen aufgeworfen, die rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/9-k-3101-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":16},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/9-k-3101-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264860","retrieved":"2026-07-09 02:32:20.498992+00:00"}}