{"status":"available","doknr":"OLD264859","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0419.8K4610.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"8 K 4610/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 20. Mai 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 wird aufgehoben, soweit darin \nfür das Veranlagungsjahr 2005 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 755.164,04 Euro \nfestgesetzt worden ist. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nZwischen den Verfahrensbeteiligten ist die Höhe der Veranlagung der Klägerin \nauf der Grundlage des Wasserentnahmeentgeltgesetzes bezogen auf die \nWassergewinnungsanlage G und die Poldergewinnungsanlage C für das \nVeranlagungsjahr 2005 streitig. \n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in verschiedenen Landesteilen von Nordrhein-Westfalen \nWerke zur Erzeugung und Weiterverarbeitung von Stahl. Zum Betrieb der Werke \nentnimmt sie über Brunnenanlagen Grundwasser zur Gewinnung von Brauch- und \nKühlwasser. Darüber hinaus werden die Brunnen teilweise auch oder ausschließlich \nzur Grundwasserabsenkung (Polderung) betrieben. Für das Werk G ist der Klägerin \nvom Landrat des Kreises T unter dem 7. Juni 2004 eine Erlaubnis gem. § 7 WHG \nunter anderem zur Entnahme von Grundwasser aus Brunnen zum Zwecke der \nGrundwasserhaltung und zum teilweisen Gebrauch und Verbrauch für Kühl- und \nsonstige Prozesszwecke und zur Einleitung von nicht genutztem Grundwasser in die \nG erteilt worden. Für die Poldergewinnungsanlage C erteilte die Bezirksregierung E \nunter dem 24. Juni 2003 eine wasserrechtliche Zulassung, wonach die Klägerin zur \nEntnahme von Grundwasser und direkter Wiedereinleitung in den Rhein befugt ist. \nAusweislich der Bescheidbegründung dient die Wasserentnahme ausschließlich der \nTrockenhaltung des Tiefenkellers des Warmbandwerkes 2 der Klägerin. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Mai 2005 setzte das Landesumweltamt NRW für das \nVeranlagungsjahr 2005 gem. § 6 Abs. 1 WasEG eine Vorauszahlung auf die \nEntnahme von Wasser für von der Klägerin an verschiedenen Standorten in NRW \nbetriebenen Wassergewinnungsanlagen, unter anderem für die im Kreis T befindliche \nWassergewinnungsanlage G (Brunnenanlage), in einer Gesamthöhe von 777.866,82 \nEuro fest. Auf die Wassergewinnungsanlage G entfiel hierbei ein Betrag in Höhe von \n2.293,53 Euro. Dabei wurde eine Entnahmemenge in Höhe von 9.850 m³ entgeltfrei \ngestellt. Für das Werk C (Polderwassergewinnungsanlage) und die insoweit von der \nKlägerin zum Zwecke der Polderung angegebene Wasserentnahmemenge von \n143.088 m³ wurde kein Entgelt in Ansatz gebracht. \n\n5\n\nGegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, dem das \nLandesumweltamt NRW mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2006 teilweise \nabhalf und den Vorauszahlungsbetrag im Übrigen neu auf 762.046,25 Euro \nfestsetzte. Die im Ausgangsbescheid noch entgeltfrei gestellten Entnahmemengen in \nHöhe von 9.850 m³ für das Werk G und in Höhe von 143.088 m³ für das Werk C \nwurden jeweils mit einem Entgeltsatz von 0,045 Euro/m³ veranlagt. Zur Begründung \nführte das Landesumweltamt NRW aus, dass die Grundwasserentnahmen nicht im \nGemeinwohlinteresse lägen, so dass eine Befreiung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 \nWasEG ausscheide. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 14. August 2006 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die \nerstmals im Widerspruchsbescheid erfolgte Veranlagung der im Rahmen der \nGrundwasserhaltung bzw. Polderung entnommenen Wassermengen in den Werken \nG und C. Zur Begründung macht sie geltend: In beiden Fällen liege eine entgeltfreie \nNutzung im Sinne von § 1 Abs. 1 WasEG vor, da das entnommene Grundwasser \nkeiner weiteren Nutzung (z.B. als Kühlwasser oder als Prozesswasser) zugeführt \nwerde. Die Grundwasserentnahme sei auf dem im E1er Norden gelegenen \nWerksgelände C infolge des Ruhrbergbaus und zur Verhinderung von erheblichen \nSchäden an Bauwerken in Rheinnähe erforderlich (Bergsenkungsgebiet). Auf dem \nWerksgelände G sei eine dauerhafte Grundwasserabsenkung notwendig, weil hier \ndas Grundwasser in der vom Werksgelände besiedelten Fläche hoch anstehe und \nzum Schutz der Betriebsanlagen abgepumpt werden müsse. Im Übrigen läge es in \nbeiden Fällen auch im Gemeinwohlinteresse, die baulichen Anlagen vor \nGrundwasserschäden zu schützen und so unnötige volkswirtschaftliche Schäden zu \nverhindern. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW \nvom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 14. Juli 2006 aufzuheben, soweit darin für das \nVeranlagungsjahr 2005 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr \nals 755.164,04 Euro festgesetzt worden ist.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist die beklagte Bezirksregierung E passiv \nlegitimiert, nachdem gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 622) \ndas Landesumweltamt NRW mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 \naufgelöst und gem. Art. 3 dieses Gesetzes die Bezirksregierung E an seine Stelle \ngetreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die \nEntnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen, WasEG, - vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Gesetzes \nzur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006). \n\n15\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n16\n\nDer angegriffene Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom \n20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 ist im \nUmfang des Klageantrages rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Beklagte ist zwar gem. § 1 Abs. 1 WasEG grundsätzlich befugt, ein \nWasserentnahmeentgelt zu erheben. Nach dieser Vorschrift erhebt das Land u.a. für \ndas Entnehmen von Grundwasser (Nr. 1) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das \nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Gem. § 1 Abs. 2 WasEG wird \ndas Entgelt nicht erhoben für vorübergehende Grundwasserabsenkungen im \nGemeinwohlinteresse (Nr. 8 2. Alt.). Gem. § 2 Abs. 1 WasEG bemisst sich das \nWasserentnahmeentgelt nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen \nWassermenge und der Art der Nutzung (Trink-/Brauchwasser, Kühlwasser, \nDurchlaufkühlung). Die Regelung in § 6 Abs. 1 WasEG bestimmt schließlich, dass für \ndie jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten sind. \n\n18\n\nVorliegend sind allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 \nWasEG bezogen auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Veranlagung \nder im Werk G entnommenen Grundwassermenge von 9.850 m³ und hinsichtlich der \nin der Poldergewinnungsanlage C entnommenen Grundwassermenge von \n143.088 m³ nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin aufgrund des Erlaubnisbescheides des \nLandrates des Kreises T vom 7. Juni 2004 auf dem Betriebsgelände des Werkes G \nund aufgrund wasserrechtlicher Zulassung der Bezirksregierung E vom 24. Juni 2003 \nauf dem Betriebsgelände des Werkes C im Veranlagungsjahr 2005 Grundwasser im \njeweils angegebenen Umfang zum Zwecke der Grundwasserhaltung (G) und \nPolderung (C) entnommen. Es fehlt insoweit aber an einer nach dem Wortlaut der \nVorschrift für den Entgelttatbestand erforderlichen Nutzung des entnommenen \nWassers („...sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.\").\n\n19\n\nIm Ergebnis ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 11 K 2693/05 - für den \nFall einer Wasserentnahme, die ausschließlich zum Zwecke der Grundwasserabsenkung \nerfolgt; offen lassend: VG Düsseldorf, Urteile vom 18. Januar 2007 - 8 K 4322/06 u.a. -.\n\n20\n\nDer Wortlaut des Entgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG stellt zum einen auf \ndie Benutzungstatbestände ab, für die das Gesetz an die maßgeblichen \nwasserrechtlichen Entnahmetatbestände für das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 \nWasEG) und für oberirdische Gewässer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG) anknüpft, zum \nanderen schreibt er vor, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt \nwird. Diese Formulierung kann nur so verstanden werden, dass das Wasser \nGegenstand bzw. Mittel einer weiteren Nutzung sein muss, etwa als Trink-, Brauch- \noder Kühlwasser. Der Zweck der Wassergewinnung muss folglich in der Nutzung des \nWassers selbst bestehen. Demgegenüber erfasst die Formulierung in § 1 Abs. 1 \nWasEG nicht den - hier vorliegenden - Fall, dass einziger Zweck der \nWasserentnahme der Vorgang als solcher ist. Eine Wasserentnahme, die \nausschließlich zur Grundwasserabsenkung erfolgt, erfüllt folglich (schon) nicht den in \n§ 1 Abs. 1 WasEG geregelten Entgelttatbestand.\n\n21\n\nSo auch Posser/Willbrandt, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl 2005, \n410 (412).\n\n22\n\nFür die am Wortlaut ausgerichtete Auslegung spricht auch die \nEntstehungsgeschichte des Wasserentnahmeentgeltgesetzes. Dem Gesetzentwurf \nder Landesregierung lag ein wissenschaftliches Gutachten des \nFinanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität Köln von Juni 2003 \nzugrunde („Ausgestaltungsoptionen für ein Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-\nWestfalen\"). In diesem Gutachten sind die rechtlichen Voraussetzungen für die neu \neinzuführende Sonderabgabe dargestellt sowie die sich aus dieser Abgabe \nvoraussichtlich ergebenden zusätzlichen Belastungen von Wirtschaft und \nVerbrauchern; daran schließen sich Vorschläge für die Ausgestaltung des Gesetzes \n(S. 27 f des „Kurzberichts\" der Gutachter) an. Diese Vorschläge sind von der \nLandesregierung weitestgehend übernommen worden; die Wirkungsanalyse der \nGutachter (S. 35 des „Kurzberichts\") hat die Landesregierung ihrem Gesetzentwurf - \nbis hin zu den daraus entwickelten Entgeltsätzen - zu Grunde gelegt (vgl. LT-Ds. \n13/4528 S. 3). Bei alledem geht das Gutachten davon aus, dass ungenutzt dem \nWasserhaushalt (wieder) zugeführte Wassermengen in keinem Fall entgeltwirksam \nwerden sollten. Insoweit heißt es dort (S. 26 des „Kurzberichts\"):\n\n23\n\n„Vor diesem Hintergrund gilt es im Hinblick auf den Zweck der Erhebung eines \nWasserentnahmeentgeltes und angesichts der nordrhein-westfälischen Lenkungs- bzw. \nNachhaltigkeitsperspektive durch entsprechende gesetzliche Abgrenzungen und \nFormulierungen klarzustellen, dass ungenutzt abgeleitetes Wasser, das den Gewässern wieder \nzufließt, nicht als Abgabetatbestand in Betracht kommt. Diese Klarstellung betrifft insbesondere \ndas sogenannte Sümpfungswasser aus dem Bergbau. Es handelt sich dabei um eine Art \nKuppelprodukt; eine Entnahmeentscheidung zur Wasserversorgung oder -nutzung liegt hier \nnicht zugrunde. Soweit es nicht be- oder genutzt wird, macht es keinen Sinn, dieses Wasser \neinem preislichen Lenkungsimpuls auszusetzen, der sich am Nutzen orientiert. Gegenstand der \nAbgabe kann somit nur Wasser sein, dessen Entnahme mit einer Folgenutzung verbunden ist. \nSümpfungswässer werden insoweit erst dann Abgabetatbestand bzw. abgabepflichtig, wenn sie \neinem Nutzungszweck zugeführt werden (Kühlwasser, Trinkwasser etc.).\"\n\n24\n\nDem entspricht schließlich, dass die Gutachter anregten, in den \nEntgelttatbestand die Klarstellung aufzunehmen, dass die Abgabe (nur) erhoben \nwird, sofern das entnommene Wasser genutzt wird (S. 27 des „Kurzberichts\"). Aus \nalledem wird hinreichend deutlich, dass nach der Vorstellung der Gutachter erst mit \nder Nutzung des entnommenen Wassers und nicht schon mit der im Rahmen der \nBenutzungstatbestände geregelten Entnahme des Wassers ein \nWasserentnahmeentgelt erhoben werden sollte. \n\n25\n\nDieser Vorstellung ist der Gesetzgeber mit der in das Gesetz aufgenommenen \nFormulierung des Entgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG gefolgt. Dem \nentsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (LT-Ds. 13/4528 S. 30), dass \nentnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, nicht entgeltpflichtig ist. \n\n26\n\nDem bisherigen Verständnis des Begriffs der Nutzung widerspricht auch nicht \neine an der Gesamtheit der Bestimmungen in § 1 WasEG orientierte systematische \nAuslegung. Versteht man das Merkmal „einer Nutzung zugeführt\" als konstitutive \nVoraussetzung der Entgeltpflicht, laufen insbesondere die Befreiungstatbestände in § \n1 Abs. 2 Ziffer 8 und 9 WasEG nicht leer. \n\n27\n\nNach § 1 Abs. 2 Ziffer 8 WasEG sind vorübergehende \nGrundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen sowie \ndauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse entgeltbefreit. Der 1. \nHalbsatz erfasst die Förderung von Grundwasser, um Fundamente zu errichten; der \n2. Halbsatz betrifft dauerhafte Grundwasserabsenkungen in Bereichen, die wegen \neines hohen Grundwasserstands einer Flurabstandsregulierung bedürfen, also \ninsbesondere Sümpfungsmaßnahmen. Der Gesetzgeber hat bei diesen \nBefreiungstatbeständen - im Gegensatz zur ausdrücklichen Beschränkung in Nr. 9 - \nnicht die Voraussetzung normiert, dass das entnommene Grundwasser nicht \nanderweitig genutzt werden darf. Dem Wortlaut nach ist also zur \nGrundwasserabsenkung gefördertes Wasser für andere Verwendungen, etwa die \nTrink- und Brauchwasserversorgung, entgeltfrei nutzbar. \n\n28\n\nSo auch VG Düsseldorf, Urteile vom 18. Januar 2007 - 8 K 4322/06 u.a. -.\n\n29\n\nDementsprechend kommt den Befreiungstatbeständen in Ziffer 8 im \nZusammenhang mit Mehrfachnutzungen eine eigenständige Bedeutung zu. \n\n30\n\nSo auch Posser/Willbrandt, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl 2005, \n410 (412).\n\n31\n\nDer Tatbestand des § 1 Abs. 2 Ziffer 9 WasEG befreit Entnahmen von \nGrundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene \nWasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird. \nDer Gesetzgeber hat insoweit verhindern wollen, dass das aufgrund des \nVerwendungszwecks von der Entgeltpflicht befreite Förderwasser nachträglich einer \nanderen Nutzung zugeführt werden kann. Die Befreiungsregelung dient insoweit \nebenfalls der Klarstellung im Zusammenhang mit Mehrfachnutzungen, die hier \nallerdings - im Gegensatz zu Ziffer 8 - gerade nicht privilegiert werden sollen. \n\n32\n\nSo auch Posser/Willbrandt, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl 2005, \n410 (412 f).\n\n33\n\nDie bisherige Auslegung widerspricht auch nicht der Zielrichtung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes, wie sie in der Gesetzesbegründung ihren \nNiederschlag gefunden hat.\n\n34\n\nVgl. LT-Ds. 13/4528, S. 29 f.\n\n35\n\nDanach soll mit dem Wasserentnahmeentgelt zwar ein Sondervorteil, den \nEinzelne durch die Inanspruchnahme der Rechtes zur Entnahme von Wasser \nerzielen, abgeschöpft werden und mit der Einführung von Preisen für die \nInanspruchnahme von Naturressourcen das Bewusstsein für einen möglichst \nschonenden Umgang geschaffen werden. Die Vorteilsabschöpfung soll aber gerade \ndie Nutzung des Wassers und nicht etwa die sekundären Nutzungsvorteile der \nWasserentnahme umfassen. \n\n36\n\nVgl. LT-Ds. 13/4528 S. 30 zu § 1 („Entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt \nwird, ist nicht entgeltpflichtig\".)\n\n37\n\nDa die dem Grundwasser entnommenen Wassermengen von 9.850 m³ für das \nWerk G und von 143.088 m³ für das Werk C nach alledem nicht der \nWasserentgeltpflicht unterliegen, ist die Klägerin in Höhe von 6.882,21 Euro (9.850 \nm³ x 0,045 Euro + 143.088 m³ x 0,045 Euro) zu Unrecht veranlagt worden und der \nVorauszahlungsbescheid insoweit rechtswidrig. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/8-k-4610-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/8-k-4610-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264859","retrieved":"2026-07-09 02:32:20.391515+00:00"}}