{"status":"available","doknr":"OLD264858","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0419.8K1935.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"8 K 1935/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 30. September \n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 wird aufgehoben, soweit \ndarin für das Veranlagungsjahr 2004 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 70.073,77 Euro \nfestgesetzt worden ist. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nZwischen den Verfahrensbeteiligten ist die Höhe des für das Veranlagungsjahr \n2004 von der Klägerin zu zahlenden Wasserentnahmeentgeltes streitig. Die Klägerin \nbetreibt in E2 ein Hochofenwerk zur Herstellung von Gießerei-Roheisen. Der Betrieb \ndes Hochofens erfordert eine ständige Kühlung. Die Klägerin entnimmt hierzu auf der \nGrundlage wasserrechtlicher Genehmigungen Rheinwasser. \n\n3\n\nIm Einzelnen liegt der Hochofenkühlung der Klägerin folgendes Verfahren zu \nGrunde: \n\n4\n\nDas Hochofenkühlsystem verfügt über eine Zisterne, die ständig mit \nRheinwasser befüllt wird. Aus der Zisterne wird das Wasser anschließend mittels \neiner Pumpe mit konstanter Förderleistung zum Hochofen befördert. Dort durchläuft \nes die verschiedenen Kühlstrecken im Hochofenbereich zwecks Kühlung der \nverschiedenen Aggregate. Das aufgrund des Kühlvorgangs erwärmte Wasser läuft \nanschließend in die Zisterne zurück. Die Zisterne wird ständig mit Rheinwasser \ngespeist, um die für eine funktionierende Ofenkühlung notwendige Temperatur und \ndie im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid für die Direkteinleitung festgelegte \nEinleittemperatur von 30 ° C nicht zu überschreiten. Über ein in der Zisterne \nbefindliches Wehr läuft eine dem ständig zugeführten Wasser entsprechende \nWassermenge in das Kanalsystem der Klägerin und von dort in den Rhein zurück. \nDie genaue Menge des zugeführten Wassers wird über eine automatische \nTemperaturregelung gesteuert, die verhindert, dass sich das Wasser in der Zisterne \nauf über 30 ° C erwärmt. Nach den Angaben der Klägerin wurden der Zisterne im \nJahre 2004 insgesamt 4.049.682 m³ Rheinwasser zugeführt. \n\n5\n\nNachdem das Landesumweltamt NRW im Verfahren betreffend die \nVorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2004 zu zahlende \nWasserentnahmeentgelt zunächst einen Betrag von 62.946,34 Euro für das \nVeranlagungsjahr 2004 festgesetzt hatte, wurde dieser Betrag im \nFestsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der von der Klägerin abgegebenen \nkorrigierten Folgeerklärung vom 15. Februar 2005 mit Festsetzungsbescheid vom \n30. September 2005 auf nunmehr 170.154,03 Euro festgesetzt. Der \nFestsetzungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: \n\n6\n\nTrink-/Brauchwasser - 247.806 m³ - Gebührensatz: 0,045 Euro = 11.151,27 \nEuro\n\n7\n\nKühlwassernutzung - 4.444.823 m³ - Gebührensatz: 0,03 Euro = 133.344,69 \nEuro\n\n8\n\nDurchlaufkühlung - 13.801.222 m³ - Gebührensatz: 0,003 Euro = 41.403,67 \nEuro\n\n9\n\n = \n185.899,03 Euro\n\n10\n\nwegen Inkrafttretens des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (erst) am 1. Februar \n2004 Minderung des Betrages um (faktisch) einen Monat: \n\n11\n\n = 170.154,03 \nEuro.\n\n12\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin sich gegen den \nfür eine Entnahmemenge von 4.444.823 m³ für die Kühlwassernutzung in Ansatz \ngebrachten Entgeltsatz von 0,03 Euro/m³ wandte und geltend machte, dass es sich \nbei der Kühlung insgesamt um eine Durchlaufkühlung handele, wies das \nLandesumweltamt NRW mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 zurück. Zur \nBegründung führte es aus: Für die zu Kühlzwecken entnommene Wassermenge \nkönne nur dann der verminderte Entgeltsatz für die Durchlaufkühlung festgesetzt \nwerden, wenn das Wasser den Kühlprozess nur einmal durchlaufe, das Wasser nicht \nin einem anderen Prozess verwendet werde und das Wasser außerdem dem \nGewässer, aus dem es entnommen worden sei, unmittelbar wieder zugeführt werde. \nBei dem Kühlsystem für den Hochofenbereich handele es sich jedoch nicht um eine \nDurchlaufkühlung im Sinne des Wasserentnahmeentgeltgesetzes. Vielmehr erfolge \ndie Wasserführung im Kreislauf. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am \n8. März 2006 zugestellt. \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 7. April 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiterverfolgt. Sie macht geltend: Nur bezogen auf eine zu Kühlwasserzwecken \nentnommene Wassermenge von 395.141 m³ sei der höhere Entgeltsatz von 0,03 \nEuro/m³ in Ansatz zu bringen. Die Kühlwassermenge für die Hochofen-Zisterne \nunterfalle gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG als Durchlaufkühlung dem verminderten \nEntgeltsatz. Der Wortlaut stehe dieser Auslegung unter Berücksichtigung der \nEntstehungsgeschichte des Gesetzes und von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht \nentgegen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW \nvom 30. September 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. März 2006 aufzuheben, soweit \ndarin für das Veranlagungsjahr 2004 ein \nWasserentnahmeentgelt von mehr als 70.073,77 Euro \nfestgesetzt worden ist.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem \nVerwaltungsverfahren. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist die beklagte Bezirksregierung E1 passiv \nlegitimiert, nachdem gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 622) \ndas Landesumweltamt NRW mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 \naufgelöst und gem. Art. 3 dieses Gesetzes die Bezirksregierung E1 an seine Stelle \ngetreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die \nEntnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen, WasEG, - vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Gesetzes \nzur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006). \n\n22\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n23\n\nDer angegriffene Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 30. \nSeptember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 ist \nim Umfang des Klageantrages rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nRechtsgrundlage für die in den vorgenannten Bescheiden erfolgte Festsetzung \nist § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines \nEntgeltes für die Entnahme von Wassern aus Gewässern \n(Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WasEG setzt die \nFestsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid \ngegenüber dem Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten \nVorauszahlungen fest. Dabei bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung für den \nVeranlagungszeitraum des Jahres 2004 nach der im Jahre 2003 entnommenen \nWassermenge und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen.\n\n25\n\nZwar ist die Klägerin gemäß dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 \nWasEG, wonach ein Entgelt für die Entnahme aus oberirdischen Gewässern erhoben \nwird, sofern das Wasser einer Nutzung zugeführt wird, dem Grunde nach \nentgeltpflichtig. Insbesondere entnimmt sie unter anderem zum Zwecke der Kühlung \nWasser aus dem Rhein und damit einem oberirdischen Gewässer. \n\n26\n\nAllerdings hat die Beklagte für die im streitigen Umfang von 4.049.682 m³ \n(4.444.823 m³ - 395.141 m³) zum Zwecke der Kühlwassernutzung der Zisterne \nzugeführten Rheinwassers zu Unrecht den in § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG bestimmten \nEntgeltsatz von 0,03 Euro/m³ angewandt. \n\n27\n\nGem. § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG beträgt das Wasserentnahmeentgelt zum \nZwecke der Kühlwassernutzung 0,03 Euro/m³ und gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG in \nAbweichung hiervon für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung \ndienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird \n(Durchlaufkühlung), 0,003 Euro/m³. Das Kühlsystem der Klägerin entspricht einer \nDurchlaufkühlung mit der Folge, dass hier auf den ermäßigten Entgeltsatz von 0,003 \nEuro/m³ abzustellen ist. \n\n28\n\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG stellt für das Vorliegen einer Durchlaufkühlung zum \neinen - was hier unstreitig ist - darauf ab, dass von der Entnahme und \nWiedereinleitung des Wassers dasselbe Gewässer - hier der Rhein - betroffen ist. \nZum anderen muss das entnommene Wasser dem Entnahmegewässer unmittelbar \nwieder zugeführt werden. Auch die Voraussetzung einer unmittelbaren Rückführung \ndes entnommenen Wassers ist hier gegeben. \n\n29\n\nDer Wortlaut der Vorschrift macht die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine \nDurchlaufkühlung handelt, davon abhängig, dass es sich um ein Kühlsystem mit \nunmittelbarer Rückführung des Wassers handelt. Zwar gibt der Wortlaut bei isolierter \nBetrachtungsweise nichts dafür her, woran für das Merkmal „unmittelbar\" genau \nanzuknüpfen ist. Durch den vorherigen Bezug zum Begriff des „Gewässers\" und den \nweiteren Kontext zum Begriff der „Durchlaufkühlung\" spricht aber alles für ein \nAbgrenzungskriterium zu sonstigen Kühlsystemen, insbesondere Umlauf- oder \nKreislaufkühlsystemen, bei denen das entnommene Wasser gerade nicht wieder in \ndas Entnahmegewässer zurückgelangt, sondern im ständigen Kreislauf zu \nKühlzwecken genutzt und hierbei entweder im Wege der Verdunstung an die \nAtmosphäre abgegeben wird oder nach mehrmaligem Kühlprozess als Abwasser \nentsorgt werden muss. In Abgrenzung zu den bereits von § 2 Abs. 2 S. 2 WasEG \nerfassten Kühlwassernutzungen und unter Berücksichtigung des weiteren \nSatzkontextes von § 2 Abs. 2 S. 3 WasEG macht der Begriff der „Unmittelbarkeit\" \neinerseits deutlich, dass eine entgeltreduzierte Durchlaufkühlung allein dann in \nBetracht kommt, wenn das entnommene Wasser dem Entnahmegewässer wieder \nzugeführt wird und andererseits, dass es sich hierbei um eine nicht nur mittelbare \nRückführung des Wassers (an den Naturhaushalt) handeln darf, sondern dass das \nentnommene Wasser dem Entnahmegewässer und damit dem Wasserhaushalt \nzurückgeführt werden muss.\n\n30\n\nLegt man dieses vom Wortlaut ausgehende Verständnis des Begriffs der \nUnmittelbarkeit zugrunde, steht einer Bewertung des Kühlsystems der Klägerin als \nDurchlaufkühlung nicht entgegen, dass Entnahme und Wiedereinleitung des \nWassers über ein zwischengeschaltetes Speicherbecken (Zisterne) erfolgen. Zwar \nnimmt die Zisterne sowohl das aus dem Rhein gewonnene Oberflächenwasser als \nauch das nach der Kühlung erwärmte Kühlwasser auf mit der Folge, dass es zu einer \nVermischung des gesamten in der Zisterne befindlichen Wassers kommt, dass das in \nder Zisterne abgekühlte Kühlwasser den Kühlprozess faktisch ein zweites Mal \ndurchlaufen kann (bzw. durchläuft) und dass zwischen dem zugeführten \nFrischwasser und dem Kühlwasser nicht genau getrennt werden kann. Allerdings ist \nfür die Frage der „Unmittelbarkeit\" der Rückführung des Wassers unter \nBerücksichtigung der eingangs erfolgten Wortlautauslegung nicht entscheidend, \nwann und wie das Wasser zurückgeführt wird. Entscheidend ist allein, dass das \nentnommene Wasser in das Entnahmegewässer zurückgelangt und dass es hierbei \nkeines weiteren Eingriffs bedarf. Die Rückführung des entnommenen Wassers muss \nsich folglich als systemimmanente Voraussetzung für das zugrundeliegende \nKühlsystem darstellen. Das ist hier auch unter Berücksichtigung der besonderen \nAbläufe im Kühlsystem der Klägerin, bei der die Zisterne im Wesentlichen die \nFunktion eines Wärmetauschers übernimmt, der Fall. \n\n31\n\nFür das vom Wortlaut ausgehende Verständnis des Begriffs der Unmittelbarkeit \nsprechen auch die Zielsetzung und Entstehungsgeschichte des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes, hier insbesondere die Entstehung der Vorschriften \nzur Entgelthöhe, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. \n\n32\n\nDer Gesetzgeber verfolgt mit dem Wasserentnahmeentgelt neben fiskalischen \nZwecken auch das Hinwirken auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen \nUmgang mit der Ressource Wasser,\n\n33\n\nvgl. LT/Ds. 13/4528, S. 29.\n\n34\n\nUnter Berücksichtigung dieser Zielsetzung war für Entnahmen, die unter \nanderem der Kühlwassernutzung dienen, ursprünglich ein - gegenüber der sonstigen \nVeranlagung (0,05 Euro/m³) - verringerter Satz von 0,01 Euro/m³ vorgesehen mit der \nBegründung, „dass das zu diesen Zwecken entnommene Wasser dem Naturhaushalt \nwieder zugeführt wird\",\n\n35\n\nvgl. LT/Ds. 13/4528, S. 30 zu § 2.\n\n36\n\nMit der im weiteren Gesetzgebungsverfahren abgeänderten (0,03 Euro/m³) und \neingeführten zusätzlichen Differenzierung der Entgeltsätze für \nKühlwassernutzungen, hier der gegenüber der sonstigen Kühlwassernutzung noch \nweiter verminderte Entgeltsatz für die sogenannte Durchlaufkühlung (0,003 Euro/m³), \nwollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine wegen des hohen Wasserverbrauchs - \nbis zu 75fach höher - resultierende hohe Veranlagung sowie eine infolgedessen zu \nerwartende Schieflage innerhalb der Kraftwerksindustrie verhindern,\n\n37\n\nvgl. Anhang 1 zu LT-Ds. 13/4890, 2. Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis \n90/Die Grünen betreffend § 2 Abs. 2 WasEG. \n\n38\n\nDie Privilegierung der Durchlaufkühlung hinsichtlich der Entgelthöhe widerspricht \n- trotz des hohen Wasserverbrauchs - auch nicht der eingangs dargestellten \nGesetzesintention. Das Wasser wird zwar fortlaufend zum Zwecke der Kühlung \nentnommen, es wird aber anders als etwa bei der Kreislaufkühlung nicht (nur) dem \nNaturhaushalt - z.B. im Wege der Verdunstung - sondern dem Wasserhaushalt und \ndiesem im Wesentlichen unverändert wieder zugeführt. Mit der Entgeltreduzierung \nfür sogenannte Durchlaufkühlungen im Sinne des Wasserentnahmeentgeltgesetzes \nhat der Gesetzgeber folglich diejenigen, die mit viel Wasser kühlen, das Wasser \nhierbei aber nicht nachhaltig verschmutzen, so dass es ohne weitere Eingriffe dem \nEntnahmegewässer und damit dem Wasserhaushalt zurückgeführt werden kann, \ngegenüber sonstigen Kühlwassernutzungen, insbesondere Kreislaufkühlsystemen, \nnicht schlechter stellen wollen. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n41\n\nDie Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/8-k-1935-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-19/8-k-1935-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264858","retrieved":"2026-07-09 02:32:20.307706+00:00"}}