{"status":"available","doknr":"OLD264946","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0417.3K7355.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"3 K 7355/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in L-H ein Werk, in welchem Sondergase produziert, \ngelagert und von dort aus vertrieben werden. Diese Sondergase sind teilweise giftig, \nsehr giftig, brennbar und brandfördernd. Für das Werk lag eine Genehmigung des \nStaatlichen Gewerbeaufsichtsamtes L vom 15.10.1992 vor. \n\n3\n\nIm Jahre 2002 fasste die Klägerin die Absicht, größere Mengen an Gasen im \nWerk zu lagern und beantragte unter dem 19.07.2002 beim der Beklagten im Wege \nder Änderungsgenehmigung, die zulässigen Mengen auf insgesamt 277 Tonnen \nauszuweiten.\n\n4\n\nDie Beklagte erteilte nach Beteiligung der Bürgermeisters der Stadt L als untere \nBauaufsicht, des Staatlichen Umweltamtes L, des Staatlichen Amtes für \nArbeitsschutz N und des Landesumweltamtes NRW / Landesanstalt für Arbeitsschutz \nNRW mit Bescheid vom 06.06.2003 die beantragte Genehmigung.\n\n5\n\nDer Bescheid enthält in der Anlage 1, Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG) und \nHinweise u.a. folgende Regelung:\n\n6\n\n„ ... 2.5 Um die Auswirkungen von Störfällen wirksam begrenzen zu können, sind \nBergungsbehälter für die unterschiedlichen Größen an gelagerten \nDruckgasbehältern, also auch für Druckgasfässer, bereitzuhalten. \n\n7\n\nAlternativ zum Einsatz von Bergungsbehältern können Ersatzmaßnahmen \nfestgelegt werden, sofern die Wirksamkeit nachgewiesen wird und das StAfA N \ndiesen Ersatzmaßnahmen zugestimmt hat. Die Dokumentation über diese \nMaßnahmen und deren Wirksamkeit ist gemeinsam mit den \nGenehmigungsunterlagen an der Betriebsstätte bereitzuhalten...\n\n8\n\n4.1 Der Teil-Sicherheitsbericht gemäß § 4b Abs. 2 der 9. BImSchV ist innerhalb \nvon sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides entsprechend den in \nAnlage 4 dieses Bescheides aufgeführten Anmerkungen zu überarbeiten.\"\n\n9\n\nIn der Anlage 4, Anmerkungen zum Teil-Sicherheitsbericht, heißt es u.a.:\n\n10\n\n„4. Naturbedingte Gefahrenquellen\n\n11\n\nDie Anlage befindet sich auf einem Niveau von ca. 1 m über den bisher \nfestgestellten Hochwasserhöchstständen und liegt ca. 500 m vom Rhein \nentfernt.\n\n12\n\nUm Gefahren durch Hochwasser vernünftigerweise auszuschließen, ist für den \nBetriebsbereich ein schlüssiges Konzept mit technischen und organisatorischen \nMaßnahmen zum Hochwasserschutz auszuarbeiten und im Sicherheitsbericht \ndarzustellen. Dabei sind auch außergewöhnlich starke Regenfälle zu \nbetrachten.\"\n\n13\n\nDen gegen die zitierten Nebenbestimmungen erhobenen Widerspruch wies die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2003 zurück.\n\n14\n\nMit ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, die beiden \nNebenbestimmungen aufzuheben, zunächst weiter verfolgt. \n\n15\n\nNach dem die Klägerin das geforderte Hochwasserschutzkonzept vorgelegt hat, \nhaben die Beteiligten diesbezüglich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n16\n\nHinsichtlich der Nebenbestimmung 2.5 macht die Klägerin geltend: Die \nForderung, Bergungsbehälter vorzuhalten, sei bereits in einem vorangegangenen \nGenehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes L vom 07.01.1998 enthalten \ngewesen und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten ersatzlos \naufgehoben worden. Für Gasflaschen (0,5 - 50 Liter) würden Bergungsbehälter im \nWerk H, wenn auch nicht als Vorsorge gegen Störfälle, vorgehalten. Deren Einsatz \nbei Störfällen sei auch vom Ablauf praktikabel. Anderes gelte dagegen für Gasfässer \n(200 - 900 Liter). Hier stünden andere Methoden zur Verfügung, die bei etwaigen \nStörfällen besser oder zumindest gleich gut zur Bekämpfung von Risiken geeignet \nseien. Aufgrund der bisherigen Diskussionen und Verhandlungen mit dem \nStaatlichen Amt für Arbeitsschutz N sei deutlich geworden, dass dieses etwaigen \nAlternativen nicht zustimmen würde. Im Falle eines Störfalles halte sie, die Klägerin, \nEinrichtungen vor, durch die eine Manschette auf die defekte Stelle gelegt und \nanschließend fest an den Behälter gepresst werde. Dies sei anlässlich einer \nFeuerwehrübung im Sommer 2003 bereits simuliert worden. In Fällen, in denen das \nAnlegen der Manschette alleine nicht ausreiche, sei vorgesehen, das Fass mit \nWasser zu besprühen, um auf diese Weise das austretende Gas niederzuhalten und \nnach Möglichkeit in Wasser zu lösen. Die von der Beklagten vorgeschlagenen \nBergungsbehälter brächten keine Vorteile und stellten sich auch nicht als Stand der \nTechnik dar. Es fehle diesbezüglich ein substantiierter Nachweis der praktischen \nEignung. Nachteilig sei insbesondere, dass das Fass in den Bergungsbehälter \ngeschoben werden müsse. Das Anlegen einer Manschette sei erheblich leichter zu \nbewerkstelligen und deshalb rascher durchzuführen. Bergungsbehälter für Fässer \nwürden nach einer Erhebung sowohl des deutschen als auch des europäischen \nIndustriegaseverbandes alleine bei der Firma H1 in E1 vorgehalten. Insoweit sei aber \neine Vergleichbarkeit mit dem Werk in H nicht gegeben, weil in E1 eine Abfüllung von \nDruckgasfässern - mit ungleich höherem Leckagerisiko - erfolge. Soweit die Beklagte \nsich auf das Merkblatt der vfdb (Vereinigung zur Förderung des Deutschen \nBrandschutzes e.V.), „Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Gefahr durch \nChlorgas\" beziehe, gehe dies schon deshalb fehl, weil Chlor im betroffenen Lager in \nH überhaupt nicht in Fässern gelagert werde. Insoweit könne allenfalls das vfdb-\nMerkblatt Ammoniak als einschlägig angesehen werden, welches Bergebehälter für \nFässer überhaupt nicht erwähne.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Nr. 2.5 der Anlage 1, „Nebenbestimmung\" (§ 12 \nBundesimmissionsschutzgesetz) und Hinweise\" des \nBescheides der Beklagten vom 06.06.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 01.10.2003 aufzuheben,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\nfestzustellen, dass die von der Klägerin anstelle der \nVorhaltung von Bergebehältern für Druckgasfässer \nvorgesehenen Maßnahmen einer Abdichtung mittels \nDichtmanschette oder Ventildeckel und Spanngurt etwaiger \nLeckstellen sowie gegebenenfalls ersatzweise der \nNiederschlagung austretender Gase mittels Wasserberieselung \nsachlich als ausreichend zu bewerten sind und nach wie vor \ndem Stand der Technik entsprechen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie führt aus, die Klägerin habe nach § 3 der 12. BImSchV die Pflicht, alle nach \nArt und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um \nStörfälle zu verhindern und die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu \nhalten. Die geforderten Bergungsbehälter hätten sich in der Praxis bewährt, wie ihr \nEinsatz bei der Firma H1 in E1 beweise. Im vfdb-Merkblatt „Empfehlungen für den \nFeuerwehreinsatz bei Gefahr durch Chlorgas\" werde ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass es auch Bergebehälter für Chlorfässer gebe. Die von der Klägerin \nvorgeschlagene Ersatzmaßnahme funktioniere nicht an den Behälterböden oder den \nVentilen. Dem von der Klägerin genannten Widerspruchsverfahren habe ein anderer \nSachverhalt zugrunde gelegen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit die Beteiligten hinsichtlich des geforderten Hochwasserschutzkonzepts \nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, bedarf es keiner \ngerichtlichen Sachentscheidung mehr.\n\n27\n\nDie verbliebene Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.\n\n28\n\nDie mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen die Nr. 2.5 der \nAnlage 1, „Nebenbestimmung\" (§ 12 Bundesimmissionsschutzgesetz) und Hinweise\" \ndes Bescheides der Beklagten vom 06.06.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 01.10.2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Die \nNebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § \n113 Abs. 1. Satz 1 VwGO.\n\n29\n\nDies gilt zunächst in formeller Hinsicht und zwar auch unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass die Bestimmung für die Wahl einer Ersatzmaßnahme ein \nZustimmungserfordernis des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz (StAfA) N \nbegründet und seit dem 01.01.2007 die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz im \nRahmen des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 06.12.2006 \nin die Beklagte eingegliedert sind. Die Bestimmung begründet damit heute zwar ein \nZustimmungserfordernis der Beklagten, als Nachfolgerin des StAfA N, für die Wahl \neiner Ersatzmaßnahme. Der Einsatz einer Ersatzmaßnahme bedarf hier aber \nohnehin der Billigung der Beklagten als Genehmigungsbehörde. Das \nZustimmungserfordernis bedeutet deshalb für die Klägerin keine zusätzliche \nBeschwer.\n\n30\n\nDie angegriffene Nebenbestimmung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nSie findet ihre Ermächtigung in den Vorschriften des §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 4, 6 \nAbs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 3 der Zwölften \nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-\nVerordnung - 12. BImSchV) vom 26.04.2000 (BGBl. I. S. 603).\n\n32\n\nDer genehmigte Anlage ist insbesondere Teil eines Betriebsbereiches, der die in \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Anhang I Spalte 4 und 5 Störfall-Verordnung genanten \nMengenschwellen überschreitet und hat daher sowohl den Grundpflichten als auch \nden erweiterten Pflichten des Ersten Abschnitts, Zweiter Teil, der Störfallverordnung \nzu entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Klägerin als Betreiberin alle \nnach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu \ntreffen hat, um Störungen zu verhindern (§ 3 Abs. 1 Störfall-Verordnung), und \nvorbeugende Maßnahmen zu treffen hat, um die Auswirkungen von Störfällen so \ngering wie möglich zu halten (§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung).\n\n33\n\nIn Erfüllung dieser Pflicht hat die Klägerin bei Transport und Lagerung von \nDruckgasbehältern dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer Leckage diese \nmöglichst schnell abgedichtet und ein weiteres Austreten bzw. Ausbreiten der Gase \nverhindert wird. Diese Verpflichtung wird durch die angegriffene Nebenbestimmung \nkonkretisiert und sicher gestellt.\n\n34\n\nDabei stellt die Bereithaltung (und der Einsatz) von Bergungsbehälter für die \nunterschiedlichen gelagerten Druckgasbehältern insbesondere ein nach dem Stand \nder Technik geeignetes Mittel dar. Ausweislich des Runderlasses des \nInnenministeriums vom 31.05.2001 - V D 4 - 4.201 - 1 -, „Empfehlungen für den \nEinsatz der Feuerwehren bei Gefahren durch Chlorgas\", fasst das Merkblatt des vfdb \n(Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.), „Empfehlungen für \nden Feuerwehreinsatz bei Gefahr durch Chlorgas\", den aktuellen Stand der Technik \nund die einsatztaktischen Standards zusammen. Dort ist zunächst für den Fall des \nAusströmens von gasförmigem Chlor der Einsatz von Gasflaschenbergebehältern \ngenannt. Unter den zusätzlichen Maßnahmen beim Austritt von verflüssigten Chlor - \ndas Gas in den Fässern ist nach Angaben der Klägerin bei ihr teilweise in \nverflüssigtem Zustand - ist wiederum das Einbringen in geeignete Gasflaschen-\nBergebehälter benannt, wobei der zusätzliche Hinweis gegeben wird, dass es auch \nBergebehälter für Chlorfässer gebe.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass genannte Merkblatt bestimme nur \nden Stand der Technik für den Feuerwehreinsatz, ist dem nicht zu folgen. Das \nMerkblatt stellt Empfehlungen für den Einsatz bei Gefahren durch Chlorgas auf. Die \nKlägerin ist nach Störfallverordnung selbst als Betreiberin gehalten, die im Hinblick \nauf diese Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Art der Gefahr und \ndas einsatztaktische Vorgehen unterscheiden sich hier nicht von einem \nFeuerwehreinsatz. Die Klägerin dürfte vielmehr ihre Maßnahmen in der Regel in \nAbsprache oder Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr ergreifen. Deshalb ist \nnicht ersichtlich, wie sich für die Klägerin ein abweichender Stand der Technik \nergeben könnte. \n\n36\n\nAuch in der Stellungnahme des insoweit als sachverständig anzusehenden \nehemaligen Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz N vom 27.05.2003 wird der Einsatz \nvon Bergungsbehältern als geeignet beschrieben. Die Beklagte kann zudem auf die \nErfahrungen der Firma H1-E1 verweisen, wo auch Bergungsbehälter für \nDruckgasfässer vorgehalten und deren Einsatz erfolgreich geprobt wird.\n\n37\n\nBeschreibt insbesondere das oben zitierte Merkblatt des vfdb den Stand der \nTechnik bereits sachverständig wird, bedarf es darüber auch nicht der von der \nKlägerin beantragten Beweiserhebung. Die Klägerin stellt die in dem zitierten \nMerkblatt getroffene Feststellung nicht substantiiert in Abrede. Ihr diesbezüglicher \nEinwand, es sei zwar unproblematisch, eine Druckgasflasche in einen \nBergungsbehälter zu heben, bei einem Druckgasfass stellten sich aber besondere \nProbleme, insbesondere wenn ein Gabelstapler zum Einsatz kommen müsse oder \ndas Fass auf einen Transportgestell befestigt sei, beschreibt zwar zutreffend den \nUmstand, dass mit zunehmender Größe der Druckgasbehälter sich das Verbringen in \neinen Bergungsbehälter schwieriger und vor allem zeitraubender darstellt. Dies stellt \naber nicht grundsätzlich in Frage, dass mit dem Verbringen einer Druckgasflasche \noder eines Druckgasfasses in einen Bergungsbehälter die sich aus dem Austritt des \nGases ergebende Gefahrensituation endet. Deshalb bedarf es auch nicht der \nbeantragten Beweiserhebung über die Frage, welcher Zeitbedarf für die Verbringung \neines Druckgasfasses in einen Bergebehälter erforderlich ist. \n\n38\n\nDie in der Nebenbestimmung gestellte Anforderung, Bergungsbehälter für die \nunterschiedlichen Größen an gelagerten Druckgasbehältern bereit zu halten, ist auch \nerforderlich. Diesbezüglich stellt die Klägerin ohnehin nur in Frage, dass es für den \nFall der Leckage bei Druckgasfässer keine zumindest gleich geeigneten, dem Stand \nder Technik entsprechenden, aber sie weniger belastende Maßnahmen gibt. Das \nGericht vermag aber auch nicht festzustellen, dass die Forderungen der Beklagten, \nBergungsbehälter für Druckgasfässer bereitzuhalten, nicht erforderlich ist. Die \nKlägerin macht geltend, man könne Leckstellen an Druckgasfässern mittels \nDichtmanschette oder Ventildeckel und Spanngurt abdichten sowie gegebenenfalls \ndie austretenden Gase mittels Wasserberieselung niederschlagen. Jedenfalls die \nvorgeschlagene Berieselung von austretenden verflüssigten Chlor mit Wasser \nentspricht ersichtlich nicht dem Stand der Technik. Nach dem oben genannten \nMerkblatt des vfdb verbietet es sich bei dem Austritt von verflüssigtem Chlor gerade, \ndie Lache, die Leckstelle oder den Behälter mit Wasser zu besprühen, da sonst die \nVerdampfung und Gasbildung beschleunigt würde. Da dieses Merkblatt den Stand \nder Technik bereits sachverständig beschreibt und von der Klägerin nicht \nsubstantiiert in Abrede gestellt wird, bedarf es darüber auch nicht der von der \nKlägerin beantragten Beweiserhebung. Gleiches gilt im übrigen für die Frage, ob der \nEinsatz von Manschetten ausreicht, sämtlichen Störfällen zu begegnen. \nDiesbezüglich weist schon das ehemalige Staatliche Amt für Arbeitsschutz in seiner \nStellungnahme vom 27.05.2003 darauf hin, dass die Leckagen auch an Stellen \nauftreten könnten, an denen Dichtungsplatten nicht angebracht werden könnten \n(Boden/Kanten). Im zitierten Merkblatt des vfdb heißt es dementsprechend, man \nsolle „versuchen, das Leck abzudichten\"; diese Maßnahme wird hier also nicht als für \nalle Fälle ausreichend angesehen. Auch dies wird von der Klägerin nicht substantiiert \nin Abrede gestellt, da auch nach ihrem Vorschlag eine weitere Maßnahme, das \nBerieseln mit Wasser, gegebenenfalls hinzutreten muss.\n\n39\n\nUnabhängig davon verkennt die Klägerin aber auch den Regelungsgehalt der \nangegriffenen Nebenbestimmung. Diese lässt den Einsatz von Alternativen zu \nBergungsbehältern bei Nachweis der Wirksamkeit ausdrücklich als \nErsatzmaßnahmen zu. Damit vermeidet die Beklagten gerade, dass die Klägerin \njedenfalls in besonderen Fallkonstellationen, z.B. besonders großen und sperrigen \nDruckgasbehältern, nicht erforderlich belastet wird. Die Klägerin hat es vielmehr \njederzeit selbst in der Hand, eine gleich geeignete, dem Stand der Technik \nentsprechende, aber sie weniger belastende Ersatzmaßnahme anzubieten.\n\n40\n\nDie gerichtlichen Feststellungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der \nstrittigen Nebenbestimmung wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in \nFrage gestellt, sie lagere in ihrem Werk in H in Druckgasfässern kein Chlor, sondern \nvielmehr Ammoniak. Dem steht hier schon entgegen, dass maßgeblich für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nebenbestimmung alleine der \nInhalt der Genehmigung vom 06.06.2003 ist. Danach ist der Klägerin unter anderem \ndie Lagerung von maximal 20 Tonnen Chlor erlaubt, wobei keine Einschränkung \ndahingehend besteht, dass die Lagerung nicht in Druckgasfässer erfolgen dürfe. \nOhne Belang ist dagegen im vorliegenden Zusammenhang, in welchem Umfang die \nKlägerin von dem Genehmigungsbescheid bisher Gebrauch gemacht hat. \n\n41\n\nUnabhängig davon vermag das Gericht weder aus dem Vorbringen der Klägerin \nnoch aus sonstigen Umständen festzustellen, dass bei der Lagerung von Ammoniak \nin Druckgasbehältern nach dem Stand der Technik andere Maßnahmen als bei Chlor \nerforderlich seien. Nach dem insoweit einschlägigen Merkblatt des vfdb \n„Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Ammoniak, April 2000\" gilt jedenfalls \nnichts Abweichendes. Die Empfehlungen der zusätzlichen Maßnahmen beim Austritt \nvon verflüssigtem Ammoniak sind in dem hier interessierenden Teil praktisch \ntextgleich zu den Empfehlungen bezüglich verflüssigtem Chlor. Es fehlt alleine der \nHinweis auf Bergebehälter für Druckgasfässer für Ammoniak. Insoweit ist aber nicht \nersichtlich, dass diese sich von Bergebehältern für Druckgasfässer für Chlor \nunterscheiden.\n\n42\n\nDie Anforderung ist schließlich der Klägerin auch zumutbar. Diesbezüglich hat \ndas Gericht zwar den zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen und deshalb einer \nBeweiserhebung nicht bedürftigen Umstand zu berücksichtigen, dass die streitige \nVorhaltung von Bergebehältern für Druckgasfässer in vergleichbaren \nIndustriegaselagern in Deutschland und den Mitgliedsländern des Europäischen \nIndustriegaseverbandes EIGA nicht praktiziert und behördlich gefordert werden. \nAndererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin Bergebehälter für \nDruckgasflaschen ohnehin vorhält. Eine finanzielle Belastung ergäbe sich für sie \ndeshalb alleine bei der Anschaffung von Bergebehältern für Druckgasfässer. Hier hat \ndie Klägerin es aber selbst in der Hand, auf die Lagerung von Fässern für die \nunterschiedlichen Gase zu verzichten oder aber eine geeignete Ersatzmaßnahme \nanzubieten. Berücksichtigt man dies, die erweiterten Pflichten der Klägerin und die \nBedeutung des im Raume stehenden Schutzgutes, ist dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit genüge getan.\n\n43\n\nZutreffend weist die Beklagte weiterhin daraufhin, dass ihrer Entscheidung im \nWiderspruchsbescheid vom 17.07.2000 zum Genehmigungsbescheid vom \n07.01.1998 schon deshalb ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, weil \ndie Klägerin nunmehr den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegt. \nInsgesamt ist das Gefahrenpotential durch die Erhöhung der genehmigten \nLagermenge an brennbaren, sehr giftigen, giftigen und brandfördernden Gasen von \n90 auf 277 Tonnen wesentlich gestiegen. Auf die Frage, ob sich der hier \nmaßgebliche Stand der Technik geändert hat, kommt es deshalb nicht an.\n\n44\n\nDie mit dem Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist als \nKlageänderung gemäß § 91 Abs. VwGO unzulässig, weil die Beklagte hierin nicht \neingewilligt hat und das Gericht die Einwilligung nicht für sachdienlich hält. Eine \nKlageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu beiträgt, den Streit zwischen den \nParteien ohne Rücksicht auf seine bisherige prozessuale Einkleidung auszuräumen \nund einem weiterem sonst zu erwartenden Rechtsstreit vorzubeugen. Davon ist aber \nhier aber schon deshalb nicht auszugehen, weil der Klage das Feststellungsinteresse \nfehlt. Die zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemachte Frage, ob anstelle \nder Vorhaltung von Bergebehältern für Druckgasfässer eine Abdichtung mittels \nDichtmanschette oder Ventildeckel und Spanngurt etwaiger Leckstellen sowie \ngegebenenfalls ersatzweise der Niederschlagung austretender Gase mittels \nWasserberieselung sachlich als ausreichend zu bewerten sind und nach wie vor dem \nStand der Technik entsprechen, hat das Gericht bei der Entscheidung über den \nHauptantrag bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Nebenbestimmung bereits zu \nbeantworten. Ein Feststellungsantrag hierzu bringt keine zusätzliche Klärung. \n\n45\n\nUnabhängig davon wäre die Feststellungsklage aus den oben genanten \nAusführungen zur Erforderlichkeit der angegriffenen Bestimmung aber auch nicht \nbegründet.\n\n46\n\nSoweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu \nentscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil er sie der \nangegriffenen Nebenbestimmung nachgekommen und damit das erledigende \nEreignis herbeigeführt hat. Die übrige Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 \nVwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n47\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § \n124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-17/3-k-7355-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-17/3-k-7355-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264946","retrieved":"2026-07-09 02:32:27.895006+00:00"}}