{"status":"available","doknr":"OLD265000","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0413.13K2528.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-13","aktenzeichen":"13 K 2528/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat. \n\nIm übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2004 \nverpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG hinsichtlich der Republik Côte d`Ivoire vorliegt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nzu zwei Teilen, die Beklagte trägt sie zu einem Teil.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stammt nach eigenen Angaben aus der Republik Côte d´Ivoire. Er \nreiste nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. April 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung in die Republik Côte d´Ivoire zur Ausreise auf. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 13. Mai 2004 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage \nerhoben. Das Verfahren ist auf Grund von Art. II Nr. 3 Satz 1 des Zwölften Gesetzes \nzur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtordnung im \nLande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2006, GV. NRW. 2006 S. 107, auf das \nerkennende Gericht übergegangen. \n\n5\n\nMit seiner Klage hatte der Kläger zunächst die Verpflichtung der Beklagten \nbegehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG) vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren \nbeschränkt. \n\n6\n\nZur Begründung verweist der Kläger auf seine Augenerkrankung, die in seinem \nHeimatland nicht ausreichend behandelbar sei. Zu seiner Erkrankung hat er \nSchreiben des ihn behandelnden Augenarztes I vom 12. August 2004 und \n30. Mai 2006 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er Ausführungen \ninsbesondere zu seiner familiären Lage und zu seinen Lebensumständen vor seiner \nAusreise gemacht.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 15. April 2004 zu \nverpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \ngemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und \nErkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nSoweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen \nhat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n14\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n15\n\nFür den Kläger liegt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nhinsichtlich der Republik Côte d`Ivoire vor. \n\n16\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n17\n\nEine Auslegung ergibt, dass damit nur solche Gefahren erfasst werden, die in \nden spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein derartiges \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich u.a. aus der Krankheit eines \nAusländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist zum einen der Fall, wenn \neine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit \nin dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht \nverfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch \ndann, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation zwar allgemein \nzur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen \noder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 29. Oktober 2002 - BverwG 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463.\n\n19\n\nDer Begriff der \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer \nals der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" \nangelegte, wobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" \nAusländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. \n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BverwGE 99, 324 \n(330).\n\n21\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen. \n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, \nvom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, und vom 2. November 1995 -\n 9 C 710.94 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 \nu. 1460/89 -, InfAuslR 1990, 165, wonach \"gleichermaßen wahrscheinlich wie \nunwahrscheinlich\" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. \n\n23\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger \nWürdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig \ndenkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der \nRechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der \nRückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von \nBedeutung. \n\n24\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314 (320).\n\n25\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter \ndem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende \nGesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem \nangemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde. \n\n26\n\nSo zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n25. November 1997 - BverwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, S. 51 (54); \nUrteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BverwGE 122, 271 (284).\n\n27\n\nGeriete der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat in diese \nLage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner \nKrankheit angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch \nnehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret im Sinne des § 60 Abs. 7 \nAufenthG.\n\n28\n\nSo zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n25. November 1997 - BverwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, S. 51 (55); \nUrteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BverwGE 122, 271 (284).\n\n29\n\nNach diesen Maßstäben droht dem Kläger eine erhebliche konkrete \nGesundheitsgefahr im Falle der Rückkehr nach Côte d'Ivoire.\n\n30\n\nDer Kläger leidet an einer ausgeprägten, zentralen Hornhauttrübung und einer \noberflächigen Hornhautgefäßneubildung; betroffen sind beide Augen. Die \nmedizinische Behandlung besteht in ärztlichen Kontrolluntersuchungen in Abständen \nvon vier bis fünf Monaten und der regelmäßigen Gabe von hornhautpflegenden \nMedikamenten. Für den Fall, dass diese notwendige medizinische Behandlung ganz \noder teilweises nicht erfolgt, ist mit einer weiteren Eintrübung der Hornhaut mit \nzunehmender Gefäßeinsprossung bis hin zur Erblindung zu rechnen. Das ergibt sich \naus den Ausführungen des Augenarztes I, in dessen Behandlung der Kläger steht \n(Schreiben vom 12. August 2004 und 30. Mai 2006).\n\n31\n\nBei einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre dem \nKläger die notwendige Behandlung voraussichtlich nicht zugänglich. \n\n32\n\nZwar wäre die im Falle des Klägers notwendige medizinische Behandlung \ngrundsätzlich möglich. Wie sich aus den im vorliegenden Klageverfahren eingeholten \nAuskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom \n9. Oktober 2006, 6. November 2006 und 10. Januar 2007 ergibt, ist in der Republik \nCôte d`Ivoire bezogen auf eine Erkrankung, an der der Kläger leidet, eine ärztliche \nBetreuung gewährleistet und sind auch die Medikamente erhältlich. \n\n33\n\nDem Kläger wäre diese medizinische Behandlung jedoch nicht zugänglich. Denn \ner könnte die dafür erforderlichen finanziellen Mittel mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aufbringen. \n\n34\n\nBei einer Privatbehandlung liegen, den erwähnten Auskünften zufolge, die \nKosten für eine Untersuchung durch einen Augenarzt bei 26,68 Euro/17.500 F CFA. \nBei ärztlichen Kontrolluntersuchungen alle viereinhalb Monate fallen also monatlich \n5,93 Euro an. Zwar wären die Kosten in staatlichen Krankenanstalten mit monatlich \n3,39 Euro (Kosten für eine Untersuchung durch einen Augenarzt \n15,24 Euro/10.000 F CFA) geringer. Dass der Kläger sich dort behandeln lassen \nkönnte, ist jedoch ganz unsicher. Hinzu kommen noch die Aufwendungen für die \nerforderlichen hornhautpflegenden Medikamente, beispielweise für das Medikament \nLacrynorme (monatlich 4,32 Euro/2.835 F CFA).\n\n35\n\nDer Kläger würde aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, diese finanziellen \nMittel in Höhe von monatlich etwa 10,25 Euro aufzubringen. Es ist nicht damit zu \nrechnen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, um so ein \nentsprechendes Einkommen zu erzielen. \n\n36\n\nWie der Kläger glaubhaft angegeben hat, hat er vor seiner Ausreise davon \ngelebt, dass er einen kleinen Handel betrieben hat. Geld oder Ware aus dieser \nErwerbstätigkeit sind jedoch nicht mehr vorhanden, so dass er jetzt bei einer \nRückkehr nicht mehr daran anknüpfen könnte, sondern sozusagen wieder von Null \nanfangen müsste. Die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit wäre zudem durch \nseine Augenkrankheit erschwert, weil sie bei heller Lichteinstrahlung starke \nBeschwerden verursacht. Hinzu käme, dass in der Republik Côte d´Ivoire \nArbeitslosigkeit und Armut weit verbreitet sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n8. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe). Infolge der labilen politischen \nSituation seit dem Putschversuch im Herbst 2002 hat sich die wirtschaftliche Lage \nerheblich verschlechtert. So stieg die Armutsquote von September 2002 bis \nAnfang 2004 von 38 v.H. auf 44 v.H. (Third progress report of the Secretary-General \non the United Nations operation in Côte d`Ivoire vom 09.12.2004, S. 14). Selbst \nwenn der Kläger in absehbarer Zeit ein Einkommen erzielen würde, ist angesichts \nder erwähnten Umstände nicht anzunehmen, dass dieses über dem \ndurchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von monatlich etwa 61 Euro/40.000 F CFA \nliegen würde. Mit einem solchen Einkommen könnte der Kläger die Kosten für die \nerforderliche medizinische Behandlung aber nicht aufbringen, weil es regelmäßig \nvollständig zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt wird (Auskunft der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 28. Juli 2006 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf).\n\n37\n\nZum anderen ist nicht zu erwarten, dass der Kläger die erforderlichen finanziellen \nMittel etwa von Verwandten oder Freunden erhalten würde. Wie er in der mündlichen \nVerhandlung auf entsprechende Fragen glaubhaft ausgeführt hat, leben keine \nVerwandten mehr im Heimatland. Auch hat er dorthin seit seiner Ausreise vor gut \ndrei Jahren keine Kontakte mehr.\n\n38\n\nSoweit die Beklagte darauf verweist, erforderliche Medikamente könnten vor \neiner Rückkehr nach Côte d´Ivoire ggfs. bevorratet werden, ergibt sich nichts \nanderes. Damit wäre die Frage der Finanzierung der regelmäßigen Untersuchungen \ndurch einen Augenarzt nämlich nicht gelöst. Davon abgesehen wäre eine \nBevorratung der benötigten Medikamente auch nur für eine begrenzte Zeit \nmöglich.\n\n39\n\nDa nach alledem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, kann \ndas Gericht offen lassen, wie zu beurteilen ist, dass der Kläger wie von ihm \nvorgetragen seit kurzer Zeit Kontaktlinsen trägt, für deren Anschaffung und Pflege \nzusätzliche Kosten anfallen. \n\n40\n\nHat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik \nCôte d'Ivoire, ist die Abschiebungsandrohung nur rechtswidrig, soweit ihm die \nAbschiebung in dieses Land angedroht worden ist. Im übrigen bleibt die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 \nSatz 3 AufenthG unberührt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b \nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-13/13-k-2528-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-13/13-k-2528-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265000","retrieved":"2026-07-09 02:32:32.442886+00:00"}}