{"status":"available","doknr":"OLD265018","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0412.11K4891.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"11 K 4891/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 \nund der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 31. Juli 2006 \nwerden aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des \nKreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheides der \nWehrbereichsverwaltung X vom 31. Juli 2006 verpflichtet, den Kläger wegen seiner \nam 1. August 2006 begonnenen Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und \nLogistikdienstleistung bei der L (AG & Co) KG vom Wehrdienst zurückzustellen.\n\nDie Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist \nvorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist 20 Jahre alt. Er wurde am 22. September 2005 gemustert und mit \nBescheid vom gleichen Tag für wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit \nEinschränkung für bestimmte Tätigkeiten erklärt. Gleichzeitig wurde der Kläger \nantragsgemäß bis einschließlich 30. Juni 2006 mit Blick auf seinen Schulbesuch vom \nWehrdienst zurückgestellt.\n\n3\n\nUnter dem 28. Juni 2006 beantragte der Kläger eine weitere Zurückstellung für \nein duales Studium in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2010. Er \nübersandte den Ausbildungsvertrag zwischen der L (AG & Co) KG Niederlassung L1 \nfür die Ausbildung zum Kaufmann für Spedition- und Logistikdienstleistung in der Zeit \nvom 1. August 2006 bis zum 31. März 2009, einen Praktikumsvertrag mit \nvorgenannter Firma für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2010 sowie einen \nStudienvertrag mit der Europäischen Fachhochschule S (EUFH) für den Studiengang \nLogistikmanagement, Studienbeginn 10/2006, voraussichtliches Ende 3/2010. Der \nAusbildungsvertrag ist bei der IHK C eingetragen; die Zwischenprüfung ist für Herbst \n2007, die Abschlussprüfung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung \nfür Winter 2008 vorgesehen. Ausweislich der Präambel des Studienvertrages mit der \nEUFH handelt es sich um ein berufsorientiertes Studium von 7 Fachsemestern \nRegelstudienzeit mit dem staatlich anerkannten Abschluss Diplom-Kaufmann (FH). \nJedes Fachsemester gliedert sich in ein 12-wöchiges Studium an der EUFH und 14 \nWochen vorlesungsfreie Zeit, die zum Praktikum genutzt werden kann (1.2 des \nStudienvertrages). Die Immatrikulation setzt u.a. voraus, dass der Studierende sich \nverpflichtet, bis zur Diplomprüfung den Nachweis über mindestens 38 Wochen \nPflichtpraktika zu erbringen (3.2 des Studienvertrages). Das Studium ist dual \naufgebaut. In der Praktikumszeit bestimmt das Unternehmen, möglichst in \nAbstimmung mit der EUFH, die Inhalte der Praktika (8.5 des Studienvertrages). Für \ndie Studierenden, die mit ihrem Unternehmen in einem Ausbildungsverhältnis stehen, \numfasst das Grundstudium zusätzliche Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die \nIHK-Prüfung (8.7 des Studienvertrages). Zur Diplom- Vorprüfung und zur \nDiplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer auch die in Studien- und \nDiplomprüfungsordnung ausgewiesenen Pflichtpraktika nachweisen kann (9.2 des \nStudienvertrages). Das mit dem Ausbildungsunternehmen vereinbarte Praktikum \ndient im Rahmen des 7-semestrigen dualen Studiums an der EUFH zum Erwerb der \npraktischen Kompetenzen zur Erlangung des Abschlusses des Diplomkaufmanns \n(FH). \n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 2006 lehnte das Kreiswehrersatzamt E den \nZurückstellungsantrag ab und rief den Kläger mit Bescheid vom gleichen Tag zur \nAbleistung des Grundwehrdienstes ab 1. Oktober 2006 ein. Zur Begründung führte \nes aus: Bei dualen Ausbildungsgängen sei ausschließlich auf den höherwertigen \nAbschluss abzustellen. Dies sei beim Zusammentreffen von Studium und \nBerufsausbildung regelmäßig das Studium. Die Möglichkeit, im Rahmen eines \nStudiums zugleich einen Berufsabschluss zu erwerben, sei in diesen Fällen nicht das \nHauptziel, sondern lediglich eine nützliche Nebenerscheinung. Da der Kläger zum \nvorgesehenen Dienstantritt am 1. Oktober 2006 noch nicht das dritte Semester \nseines Studiums erreicht habe, sei eine Zurückstellung nicht möglich. \n\n5\n\nUnter dem 14. Juli 2006 wandte sich der Ausbildungsbetrieb des Klägers an das \nKreiswehrersatzamt E und führte aus, dass eine Einberufung des Klägers für den \nBetrieb unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringe. Am Standort, an dem der \nKläger beschäftigt sei, seien nur sieben Mitarbeiter vertreten, so dass ohne die \nMitarbeit des Klägers in Zeiten von Urlaub und Krankheit personelle Engpässe \nentstehen könnten.\n\n6\n\nDer Kläger legte (ausdrücklich) gegen beide Bescheide vom 7. Juli 2006 \nWiderspruch ein und trug vor: Er habe sich seit Herbst 2005 um einen \nAusbildungsplatz bemüht. Die Einberufung verhindere nunmehr die Aufnahme einer \nrechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung - § 12 \nAbs. 4 Satz 2 lit c) WPflG. Der Ausbildungsvertrag datiere auf den 24. März 2006. \nDass er parallel das duale Studium an der EUFH aufnehme, sei seitens des \nAusbildungsbetriebes ausdrücklich erwünscht. Aus diesem Grunde erhalte er eine \nhöhere Ausbildungsvergütung. Der Ausbildungsbetrieb werde durch seine \nEinberufung erhebliche Nachteile erleiden. Es handele sich bei der dualen \nAusbildung um eine besondere Qualifikation. Es sei unsicher, ob der \nAusbildungsbetrieb dem Kläger nach dem Wehrdienst erneut eine derartige \nAusbildungsstelle anbiete und ob erneut ein Studienvertrag zustande komme. Der \nAusbildungsvertrag habe auch ohne den Studienvertrag Bestand. Die duale \nAusbildung stelle sicher, dass er während des weitergehenden Studiums seinen \nLebensunterhalt selber gewährleisten könne. Schließlich verweist der Kläger auf die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. Oktober 1997 - 8 C \n21/97, wonach der mit der Einberufung verbundene Verlust einer bereits zugesagten \nAusbildung dann die Zurückstellung rechtfertigen kann, wenn mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Betroffene nach Ableistung des \nWehrdienstes diese Ausbildung weder an derselben Stelle noch anderweitig \nnachholen kann. \n\n7\n\nDie Wehrbereichsverwaltung wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid \nvom 31. Juli 2006 - zugestellt am 4. August 2006 - zurück und führte ergänzend aus: \nDer kombinierte Studien- und Ausbildungsgang des Klägers lasse eine Einordnung \nals Ausbildungsvertrag im Sinne des BBiG nicht zu. Mangels \nGesetzgebungskompetenz gelte dieses Gesetz nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht für \ndie Berufsausbildung in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen \nan Hochschulen. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass ein \nBerufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG immer dann nicht vorliege, wenn und \nsoweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Universitäts-, sonstigen \nHochschul- oder Fachhochschulausbildung sei. Die geltend gemachten \nArbeitgeberinteressen könnten allein im Rahmen eines \nUnabkömmlichstellungsverfahrens berücksichtigt werden. Das erwähnte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichtes sei nicht einschlägig. \n\n8\n\nHiergegen hat der Kläger unter dem 4. September 2006 unter Vertiefung seines \nbisherigen Vorbringens Klage erhoben. \n\n9\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den \nEinberufungsbescheid war vor dem erkennenden Gericht erfolgreich (Beschluss vom \n19. September 2006 - 11 L 1760/06) \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes E \nvom 7. Juli 2006 und den Widerspruchsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung X vom 31. Juli 2006 aufzuheben \n\n12\n\nund die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden \nBescheides des Kreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 und \ndes Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X \nvom 31. Juli 2006 zu verpflichten, den Kläger wegen seiner am \n1. August 2006 begonnenen Ausbildung zum Kaufmann für \nSpeditions- und Logistikdienstleistung bei der L (AG & Co) KG \nvom Wehrdienst zurückzustellen\n\n13\n\nund die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für \ndas Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der \nVerwaltungsentscheidungen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Einberufungsbescheid des \nKreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 sowie der die Zurückstellung ablehnende \nBescheid gleichen Datums und der Widerspruchsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung X vom 31. Juli 2006 sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen \nAnspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen seiner am 1. August 2006 \nbegonnenen Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung \nbei der L (AG & Co) KG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) .\n\n20\n\nDer Kläger konnte seiner Einberufung in dem für die rechtliche Beurteilung \nmaßgeblichen Gestellungszeitpunkt 1. Oktober 2006 einen Zurückstellungsgrund \ngemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der hier \nmaßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes \nund anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) \nvom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) entgegenhalten. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 \nNr. 3 lit. c) WPflG liegt eine besondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum \nWehrdienst, wegen derer der Wehrpflichtige gemäß Satz 1 auf Antrag vom \nWehrdienst zurückgestellt werden soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung \neine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor. Die Einberufung des \nKlägers zum 1. Oktober 2006 hätte seine am 1. August 2006 begonnene \nBerufsausbildung zum Kaufmann für Spedition- und Logistikdienstleistungen \nunterbrochen.\n\n22\n\nBei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des \n§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG. Unter Berufsausbildung ist die Vermittlung der \nfür die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen \nKenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum \nErwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur \nBerufsausübung führt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG \nNr. 183, S. 1 (2). \n\n24\n\nDiese Anforderungen sind erfüllt.\n\n25\n\nDie Tätigkeit des Kaufmanns für Spedition- und Logistikdienstleistung stellt einen \neigenständigen Beruf dar, ihre Ausübung ist daher Berufsausübung. Das \nWehrpflichtgesetz stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Berufsbilder, die kraft \nrechtlicher Ordnung oder tatsächlicher Übung von der Gesellschaft als selbständige \nBerufe angesprochen werden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. (3); BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1977 - VIII C 38.76 -, Buchholz 448.0 \n§ 12 WPflG Nr. 116 S. 88 (92).\n\n27\n\nDer Kläger hat am 24. März 2006 entsprechend einem von der Industrie- und \nHandelskammer C für Berufsausbildungsverträge ( §§10, 11 Berufsbildungsgesetz - \nBBiG) vorgegebenen Formblatt mit der Firma L (AG & Co) KG einen \nAusbildungsvertrag über eine Berufsausbildung in dem genannten Ausbildungsberuf \nin der Zeit vom 1. August 2006 bis 31. März 2009 abgeschlossen, der die Vermittlung \nvon Kenntnissen und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang vorsieht. Die \nAusbildung führt auch zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten \nBerechtigung zur Berufsausübung eines Kaufmanns. \n\n28\n\nDas Berufsbild des Kaufmanns für Spedition- und Logistikdienstleistung erfüllt, \nwas unter den Beteiligten unstreitig ist, grundsätzlich die Voraussetzungen eines \nselbständigen Berufes. \n\n29\n\nDass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein \nBerufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG immer dann nicht vorliegt, wenn und \nsoweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Universitäts-, sonstigen \nHochschul- oder Fachhochschulausbildung ist,\n\n30\n\n- so BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 -, zitiert nach Juris -\n\n31\n\nhindert die Einstufung der vom Kläger begonnenen Ausbildung als \nBerufsausbildung im Sinne des WPflG entgegen der Einschätzung der Beklagten \nnicht. Zum einen ist der wehrpflichtrechtliche Begriff der Berufsausbildung \ngrundsätzlich - wie geschehen - eigenständig zu bestimmen und daher nicht \nzwingend mit demjenigen des BBiG deckungsgleich.\n\n32\n\nVgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 11 K 2378/05 - (nicht \nrechtskräftig), zitiert nach Juris; ebenso: VG Münster, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 6 K \n928/05 -, zitiert nach Juris\n\n33\n\nZum anderen ist die Ausbildung des Klägers zum Kaufmann für Spedition- und \nLogistikdienstleistung nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \nBestandteil einer Fachhochschulausbildung. Der Kläger absolviert zwar \nentsprechend Buchstabe H seines Berufsausbildungsvertrages im Rahmen einer \ndualen Ausbildung zugleich ein Studium im Studiengang Logistikmanagement an der \nEUFH, wobei die theoretische und die praktische Ausbildung miteinander verzahnt \nsind. Das Ablegen bzw. das erfolgreiche Bestehen der IHK-Prüfung ist aber \nausnahmslos nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium bzw. für das \nweitere Studium (§ 3 der Studienordnung für den genannten Studiengang). Auch \numgekehrt ist der Abschluss einer betrieblichen Ausbildung nicht von der Fortsetzung \ndes Studiums abhängig. Gerade mit dem Erwerb eines staatlich anerkannten \npraktischen Ausbildungsabschlusses - hier als Kaufmann für Spedition- und \nLogistikdienstleistung - unterscheidet sich die vorliegende zweigleisige Ausbildung \ngrundlegend von dem Fall, der dem von der Beklagten angeführten Urteil des \nBundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Denn dort ging es um eine betriebliche \nAusbildung im Rahmen eines Studiums an der Berufsakademie, die zu keinem \nAbschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern lediglich zu \nzwei Akademieabschlüssen (Ingenieur-Assistent (BA) und Diplom-Ingenieur (BA)) \nführte. Ist die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer \nanderweitigen Ausbildung vernetzt - etwa die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau \nmit der zur Handelsassistentin\n\n34\n\n- vgl. hierzu BAG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 6 AZR 381/00 -, zitiert nach Juris -\n\n35\n\noder die Ausbildung zum Bankkaufmann mit einem Studium der \nBetriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule \n\n36\n\n- vgl. hierzu ArbG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 Ca 8538/02 A -, zitiert nach Juris -\n\n37\n\nhat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines \nBerufsausbildungsverhältnisses im Sinne des BBiG dagegen bejaht. \n\n38\n\nDass bei einem Zusammentreffen von Studium und Berufsausbildung für die \nFrage der Zurückstellung vom Wehrdienst - wie die Beklagte meint - ausschließlich \nauf den höherwertigen Abschluss abzustellen ist, lässt sich dem Wortlaut des § 12 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht entnehmen. Auch der Begründung des Entwurfs des \n2. ZDGÄndG\n\n39\n\n- vgl. BRDrs 264/04 -\n\n40\n\nlässt sich eine Differenzierung zwischen normalen Berufsausbildungen und \nsolchen, die mit einem Studium vernetzt sind, nicht entnehmen. Vom Grundsatz her \nsollte mit der Neufassung des Zurückstellungsgrundes in lit. c) angesichts der \nangespannten Arbeitsmarktlage verhindert werden, dass Dienstpflichtige mit einem \nAusbildungsvertrag vor Beendigung der Ausbildung zum Wehr- bzw. Zivildienst \nherangezogen werden (S. 17 des Gesetzesentwurfes). Dass der Gesetzgeber damit \nunter Umständen nicht beabsichtigte, auch solche Dienstpflichtige zurückzustellen, \ndie nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht unmittelbar in ihrem \nAusbildungsberuf tätig werden, sondern ein parallel dazu betriebenes Studium \nfortsetzen möchten, um einen höherwertigeren Abschluss zu erreichen, hat im \nGesetzestext keinen Niederschlag gefunden; nach dem letztlich angestrebten \nAusbildungsziel wird nicht differenziert; auch ein dahingehender mutmaßlicher Wille \ndes Gesetzgebers ist nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil hat der Gesetzgeber die \nZurückstellung dieses Personenkreises durch die mit dem 2. ZDGÄndG verbundenen \nÄnderungen erst ermöglicht. Denn bis dahin führte eine (erste) Berufsausbildung nur \nzu einem Zurückstellungsgrund, wenn sie ohne Fachhochschulreife begonnen wurde \n(§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) WPflG a.F.). Außerdem durfte der Dienstpflichtige \nnach alter Rechtslage auch in diesen Fällen grundsätzlich nur so lange zurückgestellt \nwerden, dass er noch vor der für ihn maßgebenden Altersgrenze einberufen werden \nkonnte (§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG a.F.), während von dieser Einschränkung nunmehr \nausdrücklich der Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ausgenommen ist.\n\n41\n\nSchließlich ist die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit c) WPflG auch \nnicht nach den Grundsätzen der Gesetzeskonkurrenz ausgeschlossen. Zwar \nbeschreibt § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b) WPflG mit dem Hochschul- oder \nFachhochschulstudium für den Regelfall einen Spezialfall einer Berufsausbildung, \nweil die Studiengänge regelmäßig auf eine Berufsqualifizierung ausgerichtet sind. \nDieses Spezialverhältnis bezieht sich aber ausschließlich auf Fragen des Studiums. \nEs begründet keine derartige Gesetzeskonkurrenzregel, dass die Anwendbarkeit der \nVorschriften auch wegen anderer Berufsausbildungen von Studierenden \nausgeschlossen wäre. Eine solche weitere Berufsausbildung liegt aber vor, wenn - \nwie im vorliegenden Fall - die Ausbildung auf zwei berufliche Qualifikationen gerichtet \nist.\n\n42\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 6 K 928/05 -, zitiert nach Juris; VG \nHannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 6 B 3346/05 -, zitiert nach juris.\n\n43\n\nÜber eine weitere Zurückstellung mit Blick auf das über die Zeit der betrieblichen \nAusbildung hinausgehende Studium ist zu gegebener Zeit auf einen entsprechenden \nAntrag des Klägers hin zu entscheiden. \n\n44\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 \nVwVfG ausgeführt, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des \nGesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Vorverfahren \neine Vertretung in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten - die \nNotwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der \nPrüfung im Einzelfall abhängt. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom \nStandpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein \nvernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen \nSachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 - 6 B 26/03-, NVwZ-RR 2004, 5 f m.w.N.\n\n46\n\nDanach war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich. Die \nEinschätzung der - bislang auch in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten \n- Frage, ob im Falle einer dualen Ausbildung ein Zurückstellungsgrund gegeben ist, \nkann von einer verständigen Partei nicht erwartet werden. Mit Blick auf die \nBedeutung, die die Einberufung für den beruflichen Werdegang des Klägers hatte, \ndurfte er sich mithin eines Bevollmächtigten bedienen. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n49\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Kammer \nder Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-12/11-k-4891-06","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-04-12/11-k-4891-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265018","retrieved":"2026-07-09 02:32:33.979415+00:00"}}